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explosionsgefährlicher Gegenstände zählen zu den
eigentlichen explosiven Stoffen die Abteilungen I##
(S. mit den Unterabteilungen A Sprengmittel,
B Schießmittel und C andere explosionsfähige
Stoffe), Ib (Munition) und ein Teil der Ab-
teilung I0 (Zündwaren und Feuerwerkskörper).
Für die verschiedenen Explosivstoffe sind nähere
Vorschriften über ihre Beschaffenheit und Ver-
packung gegeben. Wenn diese erfüllt sind —
worüber in der Regel Bescheinigungen vorgelegt
werden müssen —, darf ein großer Teil der ex-
plosiven Gegenstände wie andere Waren als
Stückgut, meistens auch als Eilgut, mit der Bahn
befördert werden. Der Versand der gefährlichen
S. („Sprengstoffe der Gefahrklasse“) unterliegt
jedoch weiteren Beschränkungen, vor allem inso-
fern, als sie, teils überhaupt, teils bei Mengen
über 200 kg, nur in Wagenladungen befördert
und nur auf und nach bestimmten, zur Auf= und
Auslieferung solcher Stoffe geeigneten Stationen
(„Pulverstationen") zur Beförderung angenom-
men werden.
IV. Der Versand von S. mit Kauffahrtei-
schiffen ist geregelt durch die unter den Bun-
desstaaten vereinbarte Verordnung über die Be-
förderung gefährlicher Gegenstände mit Kauf-
fahrteischiffen; für Preußen v. 30. 3. 12 mit
Aenderung v. 15. 2. 13, für Mecklenburg-
Schwerin v. 2. 5. 12 mit Aenderungen v. 27. 7. 12
und 30. 9. 12, für Oldenburg v. 18. 3. 12 mit
Aenderungen v. 25. 4. 12, 3. 7. 12, 17. 8. 12,
17. 1. 13, für Hamburg v. 24. 5. 12 mit Aen-
derungen v. 25. 9. 12, 24. 2. 13, 5. 9. 13,
12. 9. 13 und 26. 9. 13, für Bremen v. 7. 5.
12, für Lübeck v. 13. 3. 12. Die Bestimmungen
dieser Verordnungen über S. schließen sich eng
an die Eisenbahnverkehrsordnung an. Sie ver-
bieten für Personenschiffe, d. h. Schiffe, die bei
Reisen in der Nahfahrt, der Küstenfahrt und
der kleinen Fahrt mehr als 10, bei weiteren Reisen
mehr als 24 Reisende an Bord haben, die Beför-
derung von S. und Munition, abgesehen von
Sendungen für Teile der deutschen bewaffneten
Macht im Auslande und in den Schutzgebieten
und einigen anderen Ausnahmen. Für Aus-
wandererschiffe sind über die Mitnahme explosiver
Gegenstände weitere Bestimmungen getroffen im
5* 35 und Anhang D der Bek des RK v. 14. 3. 98
betr. Vorschriften für Auswandererschiffe.
Ergänzende Bestimmungen sowohl zu der ham-
burgischen V v. 26. 7. 05 betr. den Verkehr mit
S. wie auch zu der Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-
schiffen gibt die hamburgische V v. 28. 3. 94 betr.
Vorschriften für Schiffe mit Ladung von ex-
plosiven Stoffen auf der Elbe mit Aenderungen
v. 4. 5. und 12. 6. 96. Danach dürfen Schiffe,
die von Hamburg in See gehen, im Hamburger
Hafen unter Beachtung bestimmter Vorsichts-
maßregeln nur die S. einnehmen, die nach der
Eisenbahnverkehrsordnung zur Bahnbeförderung
nach Hamburg zugelassen sind, d. h. nur die we-
niger gefährlichen, da Hamburg keine Eisenbahn-
pulverstation für die S. der Gefahrklasse besitzt.
Letztere müssen auf der Unterelbe verladen wer-
den. Für Flußschiffe mit S. Ladung ist ein eigener
Hafen im Köhlbrand erbaut, dessen Benutzung
eine! besondere Hafenordnung v. 16. 12. 07
rege
Sprengstoffe — Staat und Staatswissenschaften
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5. SEprengungen. Zur Vornahme von
Sprengungen wird regelmäßig die polizeiliche
Anmeldung solcher Arbeiten vor ihrem Beginn
gefordert, damit die nötigen Vorsichtsmaßregeln
angeordnet werden können.
Kiteratur: v. Biberstein, Das R v. 9. 6. 84
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge-
brauch von S., 1885; Scheiff, Das Dynamitgesetz,
1888: Ommelmann, Das Dynamitgesetz und seine
Folgen, 18871 Hoffmann, Systematische Darstellung
der nach dem S. Gesetz strafbaren Handlungen, Dissertation,
Erlangen 1897; Galli in Stengleins, Kommentar zu
den strafrechtlichen Nebengesetzen 1 324. (Noscher.
Staat und Staatswissenschaften
A Der staat
5 1. Staatsbegriff. Staatsrecht. 1 2. Staatsfunktionen.
3 3. Staatenverbindungen. Reichsland. Kolonien. ##4. We-
sen des Staates.
5 1. Der Staatsbegriff nud das Staatsrecht.
Der St. als Rechtsbegriff ist die zur Förderung
des Gesamtwohles unter einem höchsten Willen
zu Recht bestehende Vereinigung der Menschen
eines Landes.
I. Wie man die fünf in diesem Begriff logisch
verbundenen Elemente im einzelnen auch bewer-
ten mag, es bleibt doch immer die Vereini-
bung dasjenige Element, welches formal-
ogisch den Ton behält und welches deshalb für
die juristische Betrachtung des Staats den Aus-
gangspunkt zu bilden pflegt. Die Genossenschafts-
theorie geht sogar so weit, daß sie das rechtliche
Wesen des Staates aus dem Genossenschafts-
prinzip zu entwickeln sucht. Der St. als Verein
unter Vereinen ist damit in der Rechtsordnung
zweifellos glatt untergebracht und zugleich wird
damit dem Recht ein Stand über dem St. zu-
gewiesen. Der St. der Geschichte, seiner ur-
sprünglichen, derben Tatsächlichkeit entkleidet,
wird als ein zivilisiertes Wesen ins Rechtsleben
eingeführt und erhält für den Verlust seiner zu-
fälligen und natürlichen Eigenschaften die stil-
gemäße Uniform der Persönlichkeit. Er wird
sortan als Subjekt des Rechtes gedacht und all
sein Tun und Lassen nach innen und außen fällt
damit von selbst unter den weiten Begriff des
Rechtsverkehrs, die einzelne Handlung wird zum
Rechtsgeschäft. Diese Lehre von der juristischen
Persönlichkeit des St. hat den Vorzug, daß sie
mit gleicher Brauchbarkeit für Völkerrecht, St.=
Recht und bürgerliches Recht einen Weg bereitet.
Sie kümmert sich nicht weiter um die offenen
Fragen, deren Lösung der Politik ([M über-
lassen bleiben. Richtig ist daran, daß der St.,
als Vereinspersönlichkeit gedacht, vom positiven
Recht in manchen Beziehungen, namentlich im
vermögensrechtlichen Verkehr, als Subjekt von
Rechten und Pflichten behandelt wird. Richtig
ist auch, daß der St. gleich anderen Vereinen
Mitglieder hat, daß er entsteht und unter-