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Staatsanwaltschaft
7. „Lexikon des in Bayern geltenden Berwaltungs-,
Staats-, Polizel- und Polizeistrafrechts“, hrsg. von K. H.
Fischer, 1910.
8s. „Handwörterbuch des Kal sächsischen Verwaltungs-
rechts“, hrsg. von C. v. Mosel, 11912.
C. Jahrbächer und Zeitschriften.
1. „Zeitschrift für die gesamte Saaatswissenschaft“, begr.
1844 v. R. v. Mohl u. a., fortgesetzt von K. H. Rau, G.
Haussen, Helferich, Roscher, Schäffle, K. Bücher, bis 1913
60 Bde. (seit 1911 Neue Folge).
2. „Jahrb. für Gesetzgebung, Verwaltung und Volks-
wirtschaft im Deutschen Reich“ (Schmollers Jahrb.), begr.
1871 von Fr. v. Holtzendorff, seit 1881 hrsg. von
G. (v.) Schmoller.
3. „Jahrb. des öffentlichen Rechts der Gegenwart“ seit
1907, hrsg. von P. Laband, R. Piloty, 6g. Jel-
linek und seit dessen Tod (1911) von M. Huber.
4. „Jahrb. des Verwaltungsrechts“ usw. seit 1906, hrsg.,
von Stier-Somlo.
5. „Annalen des Deutschen Reichs“ für Gesetzgebung.
Verwaltung und Bolkswirtschaft, begr. von Gg. Hirth,
fortges. von M. v. Seydel, seit 1901 von K. v. Ehe-
berg und K. Dyroff.
G. „Archiv des öffentlichen Rechts“, begr. 1886 von F.
Störk und P. Laband, später hörg. mit G. Jelli-
nek, Otto Mayer und R. Piloty; bisher 31 Bde.,
mit Generalregister über die ersten 25 Bände (1913).
7. „Zeitschr. für Bölkerrecht und Bundesstaatsrecht“,
hrsg. von J. Kohler seit 1906.
8. „Zeitschr. für Politik“, hrsg. von R. Schmidt und
A. Grabowsky, seit 1907.
9. „Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie“, hrsg.
von J. Kohler und Fr. Berolzheimer, seit 1007.
10. „Jahrbuch des Völkerrechts“, hrsg. von Th. Nie-
meyer und K. Strupp, seit 1913.
11. „Verwaltungsarchiv“, Zeitschr. für Berwecht und
Verwcerichtsbarkeit, hrsg. von M. Schultzenstein
und A. (v.) Keil, seit 1892.
12. „Zeitschr. für intern. Privat- und öffentl. Recht",
begr. 1891 von F. Böhm., hrsg. seit 1902 von Th. Nie-
meyer.
13. „Zeitschr. für vergleichende Rechtswissenschaft“ (seit
1888), hrsg. von F. Bernhöft, G. Cohn, J. Kohler.
14. Blätter für vergleichende Rechtswissenschaft und Bolks-
wirtschaftslehre (seit 1905) als Organ der int. Vereinigung
für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschafts-
lehre hrsg. von Felix Meyer.
15. Jahrbuch ver internationalen Vereinigung (wie 14),
hrsg. von F. Bernhöft und F. Meyer.
16. „Jahrb. ver Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht“
seit 1909 von H. Th. Soergel.
Ein annähernd vollständiges Verzeichnis der übrigen
Zeitschriften s. bei H. Th. Soergel, Jahrbuch der Recht-
sprechung zum Verwfecht (unter Abkürzu gen).
D. Abhandlungsreihen für Staats- und Berwsecht her-
herausgegeben von Gg. Jellinek und G. Anschütz
(Heidelberg); S. Brie und M. Fleischmann
(Breslau-Königsberg)g;: Zorn und Stier- Somlo
(Bonn-Cöln) u. a. m.
E. Eine reichliche Literatur ist neuerdings erangewachsen
über die Frage des Studiums der St. und der Resorm
bes Universitätsstudiums. Eine gute Zusammenstellung findet
sich (bis 1911) in der vom Kal Bayer. Kultus Min. herge-
stellten Uebersicht über die in der Literatur gemachten Vor-
schläge zur Neuordnung bes juristischen Universitätssmdiums
und der Universitätsprüfungen. Val. auch Anträge der
Kommission zur Förderung der VerwfReform betr. die
Reform der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien
(tür Oesterreich), Wien 1913; s. serner meine Vor-
schläge in Rheinische 3 1912, Heft 3, S 341 ff. 7 Berwal-
tungsdienst. Richter. Milotv.
Staatsangehörigkeit
MReichsangehörigkeit.
Staatsanwaltschaft
5 1. Begriff. #2. Geschichte. § 3. Organisation. # 4. Zu-ä
ständigkeit. 1 5. Besondere Gestaltungen. # 6. Aufgaben im
Strafprozeß. 4 7. Aufgaben außer dem Strafprozeß.
5. Militärstrafverfahren. 1 9. Berwaltungsgerichte.
& 1. Begriff. Grundgedanke (vgl. Justiz-
verwaltung). Die St. ist die Justizverwaltungs-
behörde, die das Interesse des Staats an der
Strafverfolgung als Partei gegenüber dem an-
geblich Schuldigen vor Gericht vertritt, die dazu
die Verfolgung betreibt, und die auch andere
Aufgaben der Justizverwaltung zu besorgen hat.
Eine solche Behörde besitzen wir für den deut-
schen bürgerlichen Strafprozeß; ähnliche Ein-
richtungen finden sich in andern Ländern, jedoch
mit vielen Verschiedenheiten der Grundauffassung
und Gestaltung. Insbesondere spielt der theo-
retisch ideale, praktisch höchst bedenkliche Gedanke
des französischen Vorbildes, daß die St. allge-
mein Gesetzeswächterin sei, eine mehr oder weni-
ger große Rolle. Heute ist der Grundgedanke der
deutschen St. der, daß sie den Strafanspruch des
Staates vertritt — in Deutschland nicht auch den
Anspruch des verletzten Privaten auf Entschädi-
gung oder Buße (St PO § 443 ff), wovon Aus-
nahmen im Forst= und Feldstrafverfahren (NJl zu
finden sind.
Die St. ist Staatsbehörde, selbständig neben
dem Gericht, staatsrechtlich von diesem unabhän-
gig, eine abhängige Verw Behörde. Im Verfah-
ren ist sie Interessenvertreterin, Partei wie der
Beschuldigte, wenn auch vielfach durch gesetzliche
Anweisungen gebunden, besonders zur Unpartei-
lichkeit verpflichtet, St# O & 158, anderseits als
Behörde wieder bevorzugt. Zugleich hat sie
mehrere Aufgaben als reine Gerichtsgehilfin.
Die dogmatische Konstruktion ihrer Stellung ist
äußerst bestritten; die geschichtliche Entwicklung
ist auch nicht klar und einheitlich.
Eine eigene Staatsbehörde zur Vertretung des
staatlichen Strafanspruchs ist notwendig: Den
Privaten fehlen die Mittel und Befähigung sowie
die Pflicht zu energischer Verfolgung; auch ver-
langt die Notwendigkeit ruhiger Objektivität eine
staatliche Behörde. Die Verfolgung durch das
Gericht ist zu schwerfällig und nimmt der Urteils-
feststellung ihre Unparteilichkeit, wie die Entwick-
lung des alten Untersuchungsprozesses bewies.
Die Verfolgung durch andere Behörden entbehrt
der nötigen Objektivität und Zentralisierung,
während gerade die St. für die Einheit der Recht-
sprechung sorgen kann.