Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Staatsanwaltschaft 
471 
  
s. oben 2 a. E.) oder ob öffentliche Klage zu erheben 
sei als Antrag auf Voruntersuchung in schweren 
Fällen oder Anklage zum Hauptverfahren oder 
Antrag auf Strafbefehl, StpO & 447. Nach 
Voruntersuchung kann das Gericht die Anklage 
der St. auftragen, sie aber nicht erzwingen! 
StPO 8 206. 
o) Mitwirkung in der Hauptverhand- 
lung, in welcher der an sich notwendig anwesende 
Beamte der St. stark hinter dem Vorsitzenden 
zurücktritt. Am Schluß plaidiert er zuerst und darf 
einmal der Verteidigung antworten. 
d4) Vertretung der Polizei oder Verw Behörde 
beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 
eine Strafverfügung oder einen Strafbescheid, 
St PO 88 466, 462. 
e) Alle Rechtsmittel stehen der St. wie 
dem Beschuldigten zu, &§ 338, 405, aber bei 
Nichtschuldig im Geschworenenspruch nur be- 
schränkt, St PO s 379. 
k) Jede Privatklage kann die St. über- 
nehmen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. 
St PO fl 416. 
8) Antrag auf Einziehung u. dgl. im objektiven 
Verfahren, StPO 8 477. 
IV. Sonstige strafprozessuale Aufgaben: 
a) Strafvollstreckung nach französi- 
schem Vorbild, St PO 8 483, nicht durch Amts- 
anwälte. 
b) Mitwirkung bei der Auswahl der Schöffen 
und Geschworenen, GVG §8 52, 53, 56, 91, 96. 
c) Aeußerung (nicht notwendig Antrag) bei 
Entscheidungen außerhalb der Hauptverhand- 
lung, St PO l 33. 
d) Besorgungen von Ladungen, Zustel- 
lungen, Beweismaterial als Ge- 
Fichtsgehilfin, — höchst überflüssig! St PO §FP 36, 
13. 
  
e)Bearbeitung der Begnadigungs- 
gesuche [ und Anträge auf bedingten Straf- 
aufschub, landesrechtlich. 
t) Vermittlung des Antrags auf Entschädi- 
gung bei unschuldig erlittener Straf= oder Un- 
tersuchungshaft, Entschädigungse 1898 5 5, 
1904 & 6 
8) Aufsicht über die Strafregister (NII 
nach Bundesrats V v. 16. 6. 82 + 1, — Führung 
derselben nach Landesrecht überall, außer in 
Sachsen, Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen 
(RZl 1882, 447). 
&# 7. Aufgaben außer dem Strafprozeß. 
1. Vielfach hat die St. auch die Verwaltung 
der Amts= und Landgerichtsgefängnisse, 
so in Preußen, Bayern, Hessen [UGefängnis- 
wesenl. 
2. Mitwirkung im Disziplinar verfahren 
nach Rechtsanwalts O 5§ 66, 69, 74, 92 (St. OL# 
oder R). Ebenso nach GewG 521, KausmG 
5 15 bei Entsetzung von Mitgliedern dieser Sonder- 
gerichte. Nach Reichsbeamtengesetz Fassung v. 
18. 5. 07 é 85 ernennt die oberste Reichsbehörde 
den Beamten, der bei Disziplinarsachen die Ver- 
richtungen der St. wahrzunehmen hat (beim 
Disziplinarhof regelmäßig die Reichsanwaltschaft, 
Geschäftsordnung für die Disziplinarbehörden v. 
18. 4. 80 é 23). Landesrechtlich werden im 
Disziplinarverfahren gegen nichtrichterliche Be- 
amte die als St. auftretenden Beamten meist 
besonders ernannt (s. Preußen G v. 21. 7. 52 
  
betr. die nichtrichterlichen Beamten § 32, Würt- 
temberg, Beamten G, Fassung v. 1. 8. 07 a 82, 
Baden, Beamten G, Fassung v. 12. 8. 08 F h1, 
Hessen, G v. 21. 4. 80 a 17). Dagegen wirkt z. B. 
in Bayern die St. mit. Diese ist aber durch- 
gehends die Anklagevertreterin, wenn es sich um 
eine Disziplinarsache gegen Richter (NVI handelt 
(Preußen, G betr. die Dienstvergehen der Richter 
v. 7. 5. 51, Württemberg Beamten G a 82 Abf 2, 
Hessen, Richter G v. 31. 5. 79 a 19). Das verträgt 
sich schlecht mit der Unabhängigkeit der Richter 
von der St., wie sie GVG FR.152 fordert. 
3. Mitwirkung bei der Zwangs= (Fürsorge-) 
Erziehung () Jugendlicher nach Landesrecht. Ent- 
weder hat die St. ein formelles Antragsrecht oder 
eine solche Pflicht (Bayern, Württemberg, Hessen), 
oder nur Recht und Pflicht zur Anzeige (Preußen, 
Baden). 
4. Ziemlich eng begrenzte Mitwirkung im Zi- 
vilprozeß zur Vertretung des öffentlichen 
Interesses bei Ehesachen als Gutachter, als 
Nebenintervenient und Kläger bei Nichtigkeits- 
klagen, 8PO s§ 607, 632, 634; ebenso bei Kind- 
schaftssachen als Gutachter, 8PO 640; bei 
Entmündigung als Antragsteller 8PO s 646, 
Intervenient 8PO ##652, Beschwerender 55 656, 
663, 664, Beklagter § 666; bei der Anfechtungs- 
klage zur Aufhebung der Todeserklärung als 
Beklagter 8PO 5 974. 
5 8. Im Militärstrafverfahren (## haben wir 
keine St. Die Strafverfolgung besorgt der Ge- 
richtsherr. Die sog. Reichsmilitäranwaltschaft 
beim Reichsmilitärgericht ist zwar ähnlich der 
Reichsanwaltschaft unter einem Oberreichsmilitär- 
anwalt als nicht-richterliche Behörde organisiert, 
untersteht aber dem Präsidenten des Reichsmilitär- 
gerichts. Sie vertritt in gewisser Weise die Re- 
vision des Gerichtsherrn, aber ohne eigene Ver- 
fügung über die Strafverfolgung und hat sonst 
eine wesentlich begutachtende Stellung (MtG# 
&&#¾ 103—107; 85, 377, 409, 443 ff). Die Beamten 
sind Reichsbeamte, abgesehen von dem bei dem 
bayerischen Senat nach bayer. G v. 9. 3. 99 81, 
der bayerischer Beamter ist (so schlagend Endres, 
Arch OefsR 23, 273 gegen herrschende Ansicht). 
&9.Beim bayrischen Verwaltungsgerichte- 
hof [WM wird —ganz singulär — zur Vertretung der 
öffentlichen Interessen ein Staatsanwalt aufge- 
stellt, der „den beteiligten Staatsministerien“ zu 
folgen hat. Er hat wesentlich Gutachterstellung in 
den Verhandlungen. VG v. 8. 8. 78 a 4, 42, 
Vollzugs V v. 1. 9. 79 é5 36—38. Bei anderen 
Verw erichten sind diese „Vertreter des Staats- 
interesses“ nicht ständig bestellt, z. B. Preuß. 
LV 1883 +574. 
  
Literatur: Handbücher des Strafprozeßrechts von 
v. Holtzendorff und Glaser. Lehrbücher: Ullmann, v. Kries, 
Birkmeyer, Benneke-Beling, Rosenfeld. Kommentare zur 
St PO von Löwe und John. 
Zu 1 2: Mittermaier: Strafverfahren", 1845; 
Derselbe in Welcker und Rotteck, Staatslexikon, Bd. 
XIII: Planck, Spyustemat. Darstellung des D. Straf- 
prozesses, 18571 Zachariae, 9 des D. Strafpro- 
zesses, 1860 fff Sundelin, St. in Deutschland, 1860; 
v. Holtzendorff, Reform der St., 1864; Derselbe, 
Umgestaltung der St., 1865; Keller, St. in Deutsch- 
land, 1866; Hahn, Materialien zu den Reichsjustisge- 
setzen 1, 141 ff: Otto, Die preußische St., 1899; El-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.