des können St. bestehen. Wie überhaupt für
die gegenseitigen Verhältnisse der einer Zentral-
gewalt unterworfenen Gliedstaaten, soweit nicht
die gemeinsame bundesrechtliche bezw. staats-
rechtliche Abhängigkeit eingreift, die Normen des
Völkerrechts analoge Anwendung finden, so gilt
dies auch für diejenigen Sonderverpflichtungen
eines Gliedstaates gegenüber einem anderen,
die den zwischen unabhängigen Staaten vorkom-
menden St. wesentlich gleichartig sind. Einzelne
Abweichungen von den allgemeinen völkerrecht-
lichen Normen über St. können allerdings durch
das die Gliedstaaten des Reichs verknüpfende
engere Band herbeigeführt werden: so konnten
im früheren Deutschen Reiche öffentlich-rechtliche
Dienstbarkeiten eines Einzelstaates gegenüber
einem anderen durch Privileg sowie durch
Verjährung entstehen.
II. Zur Zeit des früheren Deutschen Reichs
bestanden zwischen deutschen Einzelstaaten sehr
zahlreiche St. Die Zahl verminderte sich erheb-
lich durch die Beseitigung vieler kleiner Staats-
gebilde in den Jahren 1803 und 1806, sowie durch
den in a 34 der Rheinbundsakte ausgesprochenen
allgemeinen Verzicht der Mitglieder des Rhein-
bundes auf alle ihnen an den Ländern anderer
Mitglieder zustehenden aktuellen Rechte. Die
durch die Wiener Kongreßakte, bezw. durch den
Frankfurter Territorialrezeß von 1819, bestimm-
ten unnatürlichen Gebietsgestaltungen gaben zur
vertragsmäßigen Konstituierung von Etappen-
rechten, insbesondere zugunsten Preußens und
Bayerns, Anlaß; diese Servituten sind aber teils
infolge der im Jahre 1866 eingetretenen Gebiets-
veränderungen (durch Konsolidation) unterge-
gangen, teils haben sie durch die im Norddeutschen
Bunde, bezw. dem Deutschen Reiche, hergestellte
militärische Einheit ihre Bedeutung verloren.
Dagegen können die Rechte, welche vermöge der seit
1867 abgeschlossenen Militärkonventionen [NI dem
Könige von Preußen in den kleineren deutschen
Staaten zustehen, soweit diese Konventionen un-
kündbar sind, als St. betrachtet werden. Das-
selbe gilt hinsichtlich der auf besonderen Verträgen
beruhenden Befugnisse Preußens, in einigen
kleinen deutschen Staaten, bezw. in Gebietsteilen
einiger kleinen deutschen Staaten, die Zölle zu ver-
walten oder Gerichtsbarkeit zu üben. I(N Gerichts-
verfassung § 4, Bd. II, S. 205.) Zahlreiche noch
bestehende St. zwischen deutschen Einzelstaaten
sind durch Eisenbahnverträge begründet worden.
Auch zugunsten eines außerdeutschen
Staates kann ein Einzelstaat eine St. an seinem
Gebiete innerhalb seiner Kompetenz ohne Zu-
stimmung des Reichs bestellen (AM Laband"
205).
Kiteratur: Im allgemeinen: Clauß, Die Lehre
von den Stationsdienstbarkeiten, 1894.— Zu ### 1 und 2: Die
Lehr- und Handbücher des Bölkerrechts, namentlich Heffter-
Gefscken 143; Bluntschli, Das moderne Völkerrecht?,
1# 353 ff; v. Bulmerincgq im #H##d. öffentl. Rechts 12
s 4ozv. Martens-Bergbohm 15##/ 94 ff; v. Holtzen.
dorff,. HB des BVölkerrechts II 1 52; Heilborn in
Holtzendorff-Kohlers Enzyklop. 2, 1011; v. Ullmann,
Bölkerrechte ## 99; v. Liszt, Völkerrecht ' 72 ff; Ri-
vier, Principes du droit des gens 1, 296 ff. — Zu 1 3:
Gönner, Entwicklung des Begriffs und der rechtlichen
BVerhältnisse deutscher Staatsdienstbarkeiten, 1800; Klue.
Staatsdienstbarkeiten — Staatsfinanzen
IV/ 31:;
473
ber, Oeffentl. Recht des deutschen Bundes" ##559 ff; H.
A. Zachariae, Deutsches Staats und Bundcsrecht'? 2.
!*240 (vol. 1 203);) Hänel 1, 557 N. 22; Rönne=
Zorn 1, 194; Opitz, Staatsr. des Königr. Sachsen
1, 74 ff: v. Sarwey, Staatsr. des Königr. Württem-
berg 2 1 86 Anm. 17; Göz, Staatsr. des Königr. Würt-
temberg 226. Grie.
Staatsgebiet
Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küsten-
meer; Reichsgebiet.
Staatsfinanzen?!)
I. Staatsvermögen S 473—471.
1I1. Staatsschulden S 474—480.
III. Staatshaushalt S 480—4900.
IV. Kassenwe sen S 490—494.
I. Stgatsvermögen
# 1. Begriff. #1 2. Finanzvermögen. # 3. Verwaltungs-
vermögen.
&+1. Begriff. Das St. stellt diejenigen Güter-
massen dar, die im Eigentume des Staates stehen
und dazu bestimmt sind, den Zwecken des Staates
zu dienen. Nach der Art und Weise, wie sie diesen
Dienst verrichten, werden sie in Finanzver-
mögen und Verwaltungs vermögen des
Staates geteilt.
(Die rechtliche Einteilung in privates St.
(domaine privé de PEtat) und öffentliches (do-
maine public d’Etat), je nachdem das Staats-
gut verkehrsfähig ist oder nicht, deckt sich nicht
mit jener ersteren Unterscheidung.)
§&2. Das Finanzvermögen. I. Unter dem
Finanzvermögen wird derjenige Teil des St. ver-
standen, aus dem der Staat in erster Linie finan-
zielle Einnahmen ziehen will. Das Finanzvermö-
gen hat deshalb für den Staat nicht durch seinen
Gebrauch, sondern hauptsächlich durch seine Er-
trägnisse Bedeutung, wenngleich seine Verwal-
tung meist nicht ausschließlich durch Erwerbs-
zwecke, sondern auch durch die Interessen der
Volkswirtschaft, durch soziale Interessen usw.
mitbestimmt wird. Ein wichtiger Bestandteil des
Finanzvermögens sind, und waren es in früherer
Zeit noch mehr wie heute, die Domänen (XI und
Forsten [J des Staates. Weitere Bestandteile des
Finanzvermögens sind die Staats post, Staats-
eisenbahnen, Staatsbergwerke, Staats-
!) Einzelheiten: Betriebssonds IV 1 41; Eisen-
bahnausgleichsfonds II # 5 I, III; Etatsjahr III 15; Etats-
überschreitungen 1II # 8; Finanzperiode III I1 IV, 171:
Kassenjahr IV 1 2 III; Komptabilitätsgesetz III #1. 7 II,
Konsols II #1 2; Konvertierung II 1 4; Ober-
rechnungskammer, Rechnungshof III 1 11; Staatsschuld-
buch II 12 1; Staatsschuldenkommission II 7.