Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Orden und Ehrenzeichen — Ordnungsstrafen 
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Die Kitter- und Verdienst. C, E und Medaillen aller Seu# im amtlichen Verkehr, sondern auch bei den ver- 
verane und Staaten, 1910; Ruhl, Die L und E der 
deutichen Staaten, 1806;: W. Schultze, Deutschlands 
Nitter- und Verdienst-L der Gegenwart, 1900; v. Hey- 
den,. E usw. der erloschenen und blühenden Staaten 
Deutschlands und Oesterreich-Ungarns (mit drei Nachträgen; 
1897, 1893, 1906, 1910); Eostein, Die Vorschriften der 
drutichen Bundesstaaten über die Trageweise und die 
Rückgabe der O und E, 1907: W. Schulte, System 
des Entwicklungsstadiums der Ritter= und Verdienst-O seit 
der Evolution des monarchischen Prinzips, 1900; Braun, 
Die Zuruckziehung von Titeln, L und E nach dem Verw. 
Recht Preußens (Arch LefsR 16, 1001)0; von Martißc, 
Der staatlich verliehene Ehrentitel, 1910. Kekule von 
Stradonitz, Die von Kniser Wilhelm II. während der 
ersten 25 Jahre seiner Regierung gestifteten Orden, Ehren 
und Gedachtnis- zeichen (deutscher Herold 1913, Hos#t 6). 
Ein gutes Verzcichnis aller eigentlichen O ist im 22. Bd. 
(Jahres= Supplement 1000—1910) des Meyerschen „Großen 
Konversations-Lexikons“ zusammengestellt; ein solches der 
„Verdienstauszeichnungen für Zinvilverdienst“, nach sechs 
  
  
Gruppen gcordnet (Allgemeine; für Kunst und Wissen- 
schaften: für Landwirtschaft, Handel, Industrie; Rettungs- 
medaillen; für Aufopferung und Pflichttreue im Priege 
1870/71; für humanitäre Verdienste), befindet sich ebenda 
Bd. 20 (1908); an einer brauchbaren und einigermaßen voll- 
standigen Zusammenstellung der „Verdienstauszcichnungen 
fur Militarverdienst“ fehlt es bieher. 
Stephan Kelule von Etradonitz. 
Ordnungsstrafen 
* 1. Beogriff. i 2. Auf dem Gebiete des Zoll. und Steuer- 
wesens. 4 3. Wegen Verletzung besonderer Berufspflichten. 
# 4. Wegen Ungebühr im amtlichen Verkehr. 5. In kor- 
vorativen Verbänden. 
§ 1. Begriff. Der Begriff der O. ist zwar ein 
sowohl in der Literatur als in der Gesetzgebung, 
namentlich auch in der Reichsgesetzgebung, durch- 
aus gebräuchlicher. Trotzdem besteht über den- 
selben keine Uebereinstimmung. Von einer Seite 
wird die O. als völlig gleichbedeutend mit der 
Exekutivstrafe angesehen, also unter den 
Gesichtspunkt des Zwangemittels gebracht (v. 
Stein 1 1, 320). Diese Auffassung erscheint aber 
nicht als zutreffend. Der Ausdruck O. wird nicht 
selten gebraucht, um geringere Strafen zu be- 
zeichnen, welche in einem Gesetze für gewisse 
Uebertretungen desselben festgesetzt sind. Da bei 
diesen Strafen eine vorherige Androhung seitens 
einer Behörde nicht stattfindet, so können dieselben 
micht als Zwangsmittel aufsgefaßt werden. Die 
neuere Reichsgesetzgebung, namentlich die üuber 
Tabaksteuer, Branntwein= und Zuckersteuer unter- 
scheidet sogar ganz scharf zwischen den in An- 
drohung von Geldstrafen bestehenden Exekutiv-= 
maßregeln und den O. Es findet sich allerdings 
in anderen Gesetzen auch für solche Strafen, welche 
dem Zwecke exekutivischen Zwanges dienen, die 
Bezeichnung O. Aber keinenfalls erschöpfen die 
Erekutiostrafen den Begriff der O. überhaunt. 
Von anderer Seite werden die O. als gleich- 
bedeutend mit den Ungebührstrafen auf- 
gefaßt (Loening 252). Auch diese Auffassung ist 
zu eng. O. kommen nicht bloß wegen Ungebuhr 
schiedensten anderen Gelegenheiten und aus den 
verschiedensten anderen Gründen vor. 
Unter dem Begriff der O. werden Strafen 
verschiedener Art zusammengefaßt. Ge- 
meinsam ist denselben nur das Moment, daß sie 
nicht wegen Verletzung und Gefährdung von 
Rechtsgütern, sondern wegen einfachen Unge- 
horsams gegen gesesliche, statutarische und obrig- 
keitliche Anordnungen oder wegen Nichterfüllung 
besonderer Pflichten eintreten. Ein Teil der O. 
ist unmittelbar durch Gesetz oder Statut festgestellt; 
diese werden wegen Zuwiderhandelns gegen das 
Gesetz oder Statut verhängt und haben den 
Charakter von Strafen im eigentlichen Sinne. 
Andere O. können von den zuständigen Staats- 
und Korporationsorganen nach ihrem Ermessen 
ausgesprochen werden. Diese haben teils den 
Charakter von Zwangsmitteln, teils den wirklicher 
Strafen. Das erstere ist der Fall, wenn jemand 
die Erfüllung der Pflicht unter vorheriger An- 
drohung der Strafe aufgegeben wird, das letztere 
wenn die Festsetzung derselben erst stattfindet, 
nachdem feststeht, daß die betreffende Pflicht 
nicht erfüllt oder daß die fragliche Anordnung 
übertreten ist. Theoretisch würde es richtig sein, 
den Begriff der O. auf die Strafen der letzteren 
Art zu beschränken und die ersteren als Exekutiv- 
oder Vollstreckungsstrafen zu bezeichnen. Ein 
Teil der neueren Gesetze unterscheidet auch in der 
angegebenen Weise. Aber durchgehends ist dies 
durchaus nicht der Fall. In manchen unserer 
gesetzlichen Vorschriften wird die Bezeichnung O. 
benutzt, um Maßregeln zu bezeichnen, welche in 
Wahrheit Exekutivstrafen oder Zwangsmittel sind. 
Unter diesen Umständen läßt sich eine allgemeine 
Theorie der O. überhaupt nicht aufstellen. Man 
muß sich vielmehr begnügen, die wesentlichsten 
Anwendungsfälle einer näheren Betrachtung zu 
unterziehen. 
Die O. sind regelmäßig Geldstrafen. Doch 
kommen vereinzelt auch andere Strafen, ins- 
besondere Haftstrafen, als solche vor. 
# 2. Auf dem Gebiete des Zoll= und Steuer- 
wesens. Den Begriff der O. auf dem Gebiete 
des Zoll= und Steuerwesens hat namentlich 
die Reichsgesetzgebung ausgebildet. Hier bildet 
die Ordnungsstrafe den Gegensatz zur 
Defraudationsstrafe. Letztere tritt we- 
gen Hinterziehung der öffentlichen Abgaben ein, 
die O. dagegen wegen anderweiter Verletzung der 
Zoll- und Steuergesetze, namentlich wegen Ver- 
letzung der im Interesse der steuerlichen Kontrolle 
erlassenen Vorschriften. Die O. dieser Art sind durch 
Gesetz festgesetzt und haben den Charakter von 
Strafen im eigentlichen Sinne. Sie werden nur 
deshalb besonders hervorgehoben und der De- 
fraudationsstrafe gegenübergestellt, weil ihre Ver- 
hängung nicht durch ein vorsäßliches Zuwider- 
handeln gegen die gesetzlichen Vorschriften be- 
dingt ist. Sie treten vielmehr gerade dann ein, 
wenn der Angeschuldigte nachweist, daß ihm bei 
der Uebertretung der zoll= und steuerlichen Be- 
stimmungen die Absicht der Hinterziehung fern 
gelegen habe. In dieser Gestalt begegnet uns die 
O. z. B. auf dem Gebiete der gollgesetzgebung 
(V308 v. I1. 7. 69 d§ 151, 152; R, betr. die 
Sicherung der 3 Vrenze v. 1. 7. 69 a 7, 9), 
bei der Salzsteuer (Vo#, betr. die Erhebung einer
	        
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