Orden und Ehrenzeichen — Ordnungsstrafen
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Die Kitter- und Verdienst. C, E und Medaillen aller Seu# im amtlichen Verkehr, sondern auch bei den ver-
verane und Staaten, 1910; Ruhl, Die L und E der
deutichen Staaten, 1806;: W. Schultze, Deutschlands
Nitter- und Verdienst-L der Gegenwart, 1900; v. Hey-
den,. E usw. der erloschenen und blühenden Staaten
Deutschlands und Oesterreich-Ungarns (mit drei Nachträgen;
1897, 1893, 1906, 1910); Eostein, Die Vorschriften der
drutichen Bundesstaaten über die Trageweise und die
Rückgabe der O und E, 1907: W. Schulte, System
des Entwicklungsstadiums der Ritter= und Verdienst-O seit
der Evolution des monarchischen Prinzips, 1900; Braun,
Die Zuruckziehung von Titeln, L und E nach dem Verw.
Recht Preußens (Arch LefsR 16, 1001)0; von Martißc,
Der staatlich verliehene Ehrentitel, 1910. Kekule von
Stradonitz, Die von Kniser Wilhelm II. während der
ersten 25 Jahre seiner Regierung gestifteten Orden, Ehren
und Gedachtnis- zeichen (deutscher Herold 1913, Hos#t 6).
Ein gutes Verzcichnis aller eigentlichen O ist im 22. Bd.
(Jahres= Supplement 1000—1910) des Meyerschen „Großen
Konversations-Lexikons“ zusammengestellt; ein solches der
„Verdienstauszeichnungen für Zinvilverdienst“, nach sechs
Gruppen gcordnet (Allgemeine; für Kunst und Wissen-
schaften: für Landwirtschaft, Handel, Industrie; Rettungs-
medaillen; für Aufopferung und Pflichttreue im Priege
1870/71; für humanitäre Verdienste), befindet sich ebenda
Bd. 20 (1908); an einer brauchbaren und einigermaßen voll-
standigen Zusammenstellung der „Verdienstauszcichnungen
fur Militarverdienst“ fehlt es bieher.
Stephan Kelule von Etradonitz.
Ordnungsstrafen
* 1. Beogriff. i 2. Auf dem Gebiete des Zoll. und Steuer-
wesens. 4 3. Wegen Verletzung besonderer Berufspflichten.
# 4. Wegen Ungebühr im amtlichen Verkehr. 5. In kor-
vorativen Verbänden.
§ 1. Begriff. Der Begriff der O. ist zwar ein
sowohl in der Literatur als in der Gesetzgebung,
namentlich auch in der Reichsgesetzgebung, durch-
aus gebräuchlicher. Trotzdem besteht über den-
selben keine Uebereinstimmung. Von einer Seite
wird die O. als völlig gleichbedeutend mit der
Exekutivstrafe angesehen, also unter den
Gesichtspunkt des Zwangemittels gebracht (v.
Stein 1 1, 320). Diese Auffassung erscheint aber
nicht als zutreffend. Der Ausdruck O. wird nicht
selten gebraucht, um geringere Strafen zu be-
zeichnen, welche in einem Gesetze für gewisse
Uebertretungen desselben festgesetzt sind. Da bei
diesen Strafen eine vorherige Androhung seitens
einer Behörde nicht stattfindet, so können dieselben
micht als Zwangsmittel aufsgefaßt werden. Die
neuere Reichsgesetzgebung, namentlich die üuber
Tabaksteuer, Branntwein= und Zuckersteuer unter-
scheidet sogar ganz scharf zwischen den in An-
drohung von Geldstrafen bestehenden Exekutiv-=
maßregeln und den O. Es findet sich allerdings
in anderen Gesetzen auch für solche Strafen, welche
dem Zwecke exekutivischen Zwanges dienen, die
Bezeichnung O. Aber keinenfalls erschöpfen die
Erekutiostrafen den Begriff der O. überhaunt.
Von anderer Seite werden die O. als gleich-
bedeutend mit den Ungebührstrafen auf-
gefaßt (Loening 252). Auch diese Auffassung ist
zu eng. O. kommen nicht bloß wegen Ungebuhr
schiedensten anderen Gelegenheiten und aus den
verschiedensten anderen Gründen vor.
Unter dem Begriff der O. werden Strafen
verschiedener Art zusammengefaßt. Ge-
meinsam ist denselben nur das Moment, daß sie
nicht wegen Verletzung und Gefährdung von
Rechtsgütern, sondern wegen einfachen Unge-
horsams gegen gesesliche, statutarische und obrig-
keitliche Anordnungen oder wegen Nichterfüllung
besonderer Pflichten eintreten. Ein Teil der O.
ist unmittelbar durch Gesetz oder Statut festgestellt;
diese werden wegen Zuwiderhandelns gegen das
Gesetz oder Statut verhängt und haben den
Charakter von Strafen im eigentlichen Sinne.
Andere O. können von den zuständigen Staats-
und Korporationsorganen nach ihrem Ermessen
ausgesprochen werden. Diese haben teils den
Charakter von Zwangsmitteln, teils den wirklicher
Strafen. Das erstere ist der Fall, wenn jemand
die Erfüllung der Pflicht unter vorheriger An-
drohung der Strafe aufgegeben wird, das letztere
wenn die Festsetzung derselben erst stattfindet,
nachdem feststeht, daß die betreffende Pflicht
nicht erfüllt oder daß die fragliche Anordnung
übertreten ist. Theoretisch würde es richtig sein,
den Begriff der O. auf die Strafen der letzteren
Art zu beschränken und die ersteren als Exekutiv-
oder Vollstreckungsstrafen zu bezeichnen. Ein
Teil der neueren Gesetze unterscheidet auch in der
angegebenen Weise. Aber durchgehends ist dies
durchaus nicht der Fall. In manchen unserer
gesetzlichen Vorschriften wird die Bezeichnung O.
benutzt, um Maßregeln zu bezeichnen, welche in
Wahrheit Exekutivstrafen oder Zwangsmittel sind.
Unter diesen Umständen läßt sich eine allgemeine
Theorie der O. überhaupt nicht aufstellen. Man
muß sich vielmehr begnügen, die wesentlichsten
Anwendungsfälle einer näheren Betrachtung zu
unterziehen.
Die O. sind regelmäßig Geldstrafen. Doch
kommen vereinzelt auch andere Strafen, ins-
besondere Haftstrafen, als solche vor.
# 2. Auf dem Gebiete des Zoll= und Steuer-
wesens. Den Begriff der O. auf dem Gebiete
des Zoll= und Steuerwesens hat namentlich
die Reichsgesetzgebung ausgebildet. Hier bildet
die Ordnungsstrafe den Gegensatz zur
Defraudationsstrafe. Letztere tritt we-
gen Hinterziehung der öffentlichen Abgaben ein,
die O. dagegen wegen anderweiter Verletzung der
Zoll- und Steuergesetze, namentlich wegen Ver-
letzung der im Interesse der steuerlichen Kontrolle
erlassenen Vorschriften. Die O. dieser Art sind durch
Gesetz festgesetzt und haben den Charakter von
Strafen im eigentlichen Sinne. Sie werden nur
deshalb besonders hervorgehoben und der De-
fraudationsstrafe gegenübergestellt, weil ihre Ver-
hängung nicht durch ein vorsäßliches Zuwider-
handeln gegen die gesetzlichen Vorschriften be-
dingt ist. Sie treten vielmehr gerade dann ein,
wenn der Angeschuldigte nachweist, daß ihm bei
der Uebertretung der zoll= und steuerlichen Be-
stimmungen die Absicht der Hinterziehung fern
gelegen habe. In dieser Gestalt begegnet uns die
O. z. B. auf dem Gebiete der gollgesetzgebung
(V308 v. I1. 7. 69 d§ 151, 152; R, betr. die
Sicherung der 3 Vrenze v. 1. 7. 69 a 7, 9),
bei der Salzsteuer (Vo#, betr. die Erhebung einer