(III. Staatshaushalt)
485
5. Stats der größeren deutschen Mittelstaaten.
I. Bayern teilt (Bek v. 23. 6. 07 die Auf-
stellung und den Vollzug des Staatsbudgets betr.)
seinen Etat in 1. ein ordentliches Budget und
2. ein außerordentliches ein. Im ordentlichen
werden unterschieden: A. die Einnahme-
etats (sog. Ueberschußverwaltungen), wo neben-
einander in 3 vertikalen Spalten Roheinnahme,
Verwaltungs= und Betriebsausgaben und Rein-
einnahmen erscheinen, während B. die Staats-
aufwandsetats nur den Ausgabebetrag
enthalten. Das außerordentliche Bud-
get stellt ebenfalls Einnahmen und Ausgaben ver-
tikal nebeneinander und unterscheidet im übrigen
4 Abteilungen: 1. auf Rechnung der Einnahme-
überschüsse früherer Finanzperioden, 2. auf Rech-
nung des Gefällsablösungsfonds, 3. auf Rech-
nung des allgemeinen Staatsanlehens, 4. auf
Rechnung des Eisenbahnanlehens.
Der Hauptetat enthält nur Kapitel, die Einzel-
etats enthalten Paragraphen und Titel.
Etatsjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember.
II. Sachsen stellt in seinen 2 Etats der Ueber-
schüsse und Zuschüsse (s. 5 1) die Einnahmen und
Ausgaben jedes Kapitels (z. B. Forsten, Domä-
nen und Intraden usw.) vertikal neben einan-
der und fügt in einer 3. Vertikalspalte den Ueber-
schuß bezw. Zuschuß hinzu. In den Hauptetats
erscheinen nur die Kapitel, in den Anlagen (Spe-
zialetats) auch die Titel. Der außerordentliche
Etat besteht aus einzelnen Titeln und enthält nur
Ausgaben (s. auch § 3 Gv. 1. 7. 04).
Etatsjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember.
III. Inu Württemberg werden in dem
Hauptfinanzetat (§ 1) bei den Hauptrubriken
— I. Staatsbedarf, 2. Ertrag des Kammerguts,
3. Deckungsmittel — Einnahmen und Ausgaben
und das Schlußergebnis vertikal in 3 Spalten
nebeneinandergestellt. Der Hauptetat enthält die
Kapitel, die Anlagen die Titel.
Etatsjahr: vom 1. April bis 31. März.
IV. In Baden werden die ordentlichen und
außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben ver-
tikal neben einander bei den einzelnen Titeln
(die Unterabteilungen heißen hier Paragraphen)
dargestellt, während Ausgaben und Einnahmen
getrennt und hintereinander aufgeführt
werden. Im übrigen s. 5 1.
Etatsjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember.
V. In Hessen führt der Etat nebeneinander
bei jedem Kapitel, Einnahme, Ausgabe, Zu-
oder Ueberschuß an und teilt im übrigen den Etat
in 2 Teile, 1. für die Verwaltung und 2. für das
Vermögen. Der 2. Teil stellt in der Hauptsache
den außerordentlichen Etat dar.
Etatsjahr: vom 1. April bis 31. März.
VI. Der Landeshaushaltsetat für Elsaß-
Lothringen scheidet sich in einen ordentlichen
und außerordentlichen Etat. Im ordentlichen Etat
werden nacheinander erst die fortdauernden, sodann
die einmaligen Ausgaben dargestellt, wobei erst
der eigentliche Staatsaufwand, dann die Be-
triebs= und Steuerverwaltungen erscheinen. So-
dann folgen in gleicher Anordnung die Einnahmen,
wo aber laufende und einmalige nicht besonders
geschieden sind. Der außerordentliche Etat führt
zuerst die Einnahmen und sodann die Ausgaben
auf.
Etatsjahr: vom I. April bis 31. März.
6 6. Die Feststellung und Sanktion des Stats
vollzieht sich in den Formen der Gesetzge-
bung. Ueber die staatsrechtliche Natur des
Budgetgesetzes, den Umfang der Rechte der Land-
stände und des Reichstages bei Bewilligungen
AReichshaushalt, Landtag, Reichs-
tag. Hier ist über das formelle Verfahren
nur folgendes hervorzuheben:
Reichsetat. a 69 R bestimmt, daß alle
Einnahmen und Ausgaben des Reichs für jedes
Jahr veranschlagt und der Reichshaushaltsetat vor
Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt
werden sollen. Die Aufstellung des Etats vor Be-
ginn des Etatsjahres entspricht dessen Natur als
Voranschlag; nach Ablauf des Etatsjahres verliert
das Budget seine Kraft und wirkt nicht etwa als
Normalbudget bis zur gesetzlichen Feststellung des
neuen Etats fort. Kommt das Reichshaushalts-
etatsgesetz vor Beginn des Etatsjahres nicht zu-
stande, so erfolgt nach der bisherigen Uebung die
Erstreckung des Etats der abgelaufenen Wirtschafts-
periode auf 1 oder mehrere Monate durch ein
Interims= oder Etatsnotgesetz, welches die Sätze
des alten Etats mit der entsprechenden Anzahl
Zwölftel (per Monat ½/12) auf die nächsten Monate
des neuen Jahres ausdehnt (Beispiel: R v. 17.
3. 13, Röl 137). Der Etatsentwurf gelangt
zuerst an den BR, von hier an den Reichstag
und wird nach Uebereinstimmung beider Organe
als Reichsgesetz publiziert. Wenn der Etat be-
stimmte bestehende Einrichtungen verändern will,
gibt die Stimme des Präsidiums im Bundesrat
den Ausschlag, wenn sie sich für Verwerfung
des Budgets ausspricht (a 5 RW).
II. Etats der Einzelstaaten.
1. Preußen. a 99 der preußischen Verfassung
enthält den Satz: Alle Einnahmen und Ausgaben
des Staates müssen für jedes Jahr im voraus
veranschlagt und auf den St. Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.,
wobei das Bewilligungsrecht der Volksvertretung
kein unbeschränktes ist loben S 481, vgl. Schwarz,
Form Fin Verw, 41 f). Der Etat gelangt mit dem
Entwurfe des St. Gesetzes zunächst an das Abge-
ordnetenhaus (a 62 Abs 3 Vll)z letzteres wählt zur
Prüfung eine ständige (Budget-)Kommission. Das
Abgeordnetenhaus beschließt über die einzelnen
Posten des Haupt-- oder der Spezialetats. Nimmt
es den Entwurf mit dem St. Gesetze an, so geht der
Gesetzentwurf mit den Haupt= und Spezialetats
an das Herrenhaus, das den Etat nach den Be-
schlüssen des Abgeordnetenhauses im ganzen
(en bloc) annehmen oder verwerfen muß. Nach
Sanktion der Kronc werden Etatgesetz und St.=
Etat (nur Hauptetat, nicht Spezialetats) durch die
Gesetzsammlung verkündet.
2. Die bayerische Al# unterscheidet: das
Steuerbewilligungsrecht und die
Prüfung des Bndgets durch den Landtag, die
den Zweck hat, die Grundlage des ersteren zu bil-
den (Vul Tit VII & 3 ff). Der vom Staatsrat bera-
tene Entwurf gelangt spätestens 3 Monate vor Ab-
lauf der vorhergehenden Finanzperiode an den
Landtag (G v. 10. 7. 65). Ist das Budget verein-
bart und sind die Steuern bewilligt, so erfolgt die
Publikation des Finanzgesetzes. Die Einleitung der
Verwendung der budgetmäßigen Mittel vollzieht
sich regelmäßig auf (GZrund von Spezialetats, die
den Ministerien für ihren Geschäftskreis zugehen.