Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
(III. Staatshaushalt) 
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5. Stats der größeren deutschen Mittelstaaten. 
I. Bayern teilt (Bek v. 23. 6. 07 die Auf- 
stellung und den Vollzug des Staatsbudgets betr.) 
seinen Etat in 1. ein ordentliches Budget und 
2. ein außerordentliches ein. Im ordentlichen 
werden unterschieden: A. die Einnahme- 
etats (sog. Ueberschußverwaltungen), wo neben- 
einander in 3 vertikalen Spalten Roheinnahme, 
Verwaltungs= und Betriebsausgaben und Rein- 
einnahmen erscheinen, während B. die Staats- 
aufwandsetats nur den Ausgabebetrag 
enthalten. Das außerordentliche Bud- 
get stellt ebenfalls Einnahmen und Ausgaben ver- 
tikal nebeneinander und unterscheidet im übrigen 
4 Abteilungen: 1. auf Rechnung der Einnahme- 
überschüsse früherer Finanzperioden, 2. auf Rech- 
nung des Gefällsablösungsfonds, 3. auf Rech- 
nung des allgemeinen Staatsanlehens, 4. auf 
Rechnung des Eisenbahnanlehens. 
Der Hauptetat enthält nur Kapitel, die Einzel- 
etats enthalten Paragraphen und Titel. 
Etatsjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
II. Sachsen stellt in seinen 2 Etats der Ueber- 
schüsse und Zuschüsse (s. 5 1) die Einnahmen und 
Ausgaben jedes Kapitels (z. B. Forsten, Domä- 
nen und Intraden usw.) vertikal neben einan- 
der und fügt in einer 3. Vertikalspalte den Ueber- 
schuß bezw. Zuschuß hinzu. In den Hauptetats 
erscheinen nur die Kapitel, in den Anlagen (Spe- 
zialetats) auch die Titel. Der außerordentliche 
Etat besteht aus einzelnen Titeln und enthält nur 
Ausgaben (s. auch § 3 Gv. 1. 7. 04). 
Etatsjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
III. Inu Württemberg werden in dem 
Hauptfinanzetat (§ 1) bei den Hauptrubriken 
— I. Staatsbedarf, 2. Ertrag des Kammerguts, 
3. Deckungsmittel — Einnahmen und Ausgaben 
und das Schlußergebnis vertikal in 3 Spalten 
nebeneinandergestellt. Der Hauptetat enthält die 
Kapitel, die Anlagen die Titel. 
Etatsjahr: vom 1. April bis 31. März. 
IV. In Baden werden die ordentlichen und 
außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben ver- 
tikal neben einander bei den einzelnen Titeln 
(die Unterabteilungen heißen hier Paragraphen) 
dargestellt, während Ausgaben und Einnahmen 
getrennt und hintereinander aufgeführt 
werden. Im übrigen s. 5 1. 
Etatsjahr: vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
V. In Hessen führt der Etat nebeneinander 
bei jedem Kapitel, Einnahme, Ausgabe, Zu- 
oder Ueberschuß an und teilt im übrigen den Etat 
in 2 Teile, 1. für die Verwaltung und 2. für das 
Vermögen. Der 2. Teil stellt in der Hauptsache 
den außerordentlichen Etat dar. 
Etatsjahr: vom 1. April bis 31. März. 
VI. Der Landeshaushaltsetat für Elsaß- 
Lothringen scheidet sich in einen ordentlichen 
und außerordentlichen Etat. Im ordentlichen Etat 
werden nacheinander erst die fortdauernden, sodann 
die einmaligen Ausgaben dargestellt, wobei erst 
der eigentliche Staatsaufwand, dann die Be- 
triebs= und Steuerverwaltungen erscheinen. So- 
dann folgen in gleicher Anordnung die Einnahmen, 
wo aber laufende und einmalige nicht besonders 
geschieden sind. Der außerordentliche Etat führt 
zuerst die Einnahmen und sodann die Ausgaben 
auf. 
Etatsjahr: vom I. April bis 31. März. 
  
  
6 6. Die Feststellung und Sanktion des Stats 
vollzieht sich in den Formen der Gesetzge- 
bung. Ueber die staatsrechtliche Natur des 
Budgetgesetzes, den Umfang der Rechte der Land- 
stände und des Reichstages bei Bewilligungen 
AReichshaushalt, Landtag, Reichs- 
tag. Hier ist über das formelle Verfahren 
nur folgendes hervorzuheben: 
Reichsetat. a 69 R bestimmt, daß alle 
Einnahmen und Ausgaben des Reichs für jedes 
Jahr veranschlagt und der Reichshaushaltsetat vor 
Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt 
werden sollen. Die Aufstellung des Etats vor Be- 
ginn des Etatsjahres entspricht dessen Natur als 
Voranschlag; nach Ablauf des Etatsjahres verliert 
das Budget seine Kraft und wirkt nicht etwa als 
Normalbudget bis zur gesetzlichen Feststellung des 
neuen Etats fort. Kommt das Reichshaushalts- 
etatsgesetz vor Beginn des Etatsjahres nicht zu- 
stande, so erfolgt nach der bisherigen Uebung die 
Erstreckung des Etats der abgelaufenen Wirtschafts- 
periode auf 1 oder mehrere Monate durch ein 
Interims= oder Etatsnotgesetz, welches die Sätze 
des alten Etats mit der entsprechenden Anzahl 
Zwölftel (per Monat ½/12) auf die nächsten Monate 
des neuen Jahres ausdehnt (Beispiel: R v. 17. 
3. 13, Röl 137). Der Etatsentwurf gelangt 
zuerst an den BR, von hier an den Reichstag 
und wird nach Uebereinstimmung beider Organe 
als Reichsgesetz publiziert. Wenn der Etat be- 
stimmte bestehende Einrichtungen verändern will, 
gibt die Stimme des Präsidiums im Bundesrat 
den Ausschlag, wenn sie sich für Verwerfung 
des Budgets ausspricht (a 5 RW). 
II. Etats der Einzelstaaten. 
1. Preußen. a 99 der preußischen Verfassung 
enthält den Satz: Alle Einnahmen und Ausgaben 
des Staates müssen für jedes Jahr im voraus 
veranschlagt und auf den St. Etat gebracht werden. 
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt., 
wobei das Bewilligungsrecht der Volksvertretung 
kein unbeschränktes ist loben S 481, vgl. Schwarz, 
Form Fin Verw, 41 f). Der Etat gelangt mit dem 
Entwurfe des St. Gesetzes zunächst an das Abge- 
ordnetenhaus (a 62 Abs 3 Vll)z letzteres wählt zur 
Prüfung eine ständige (Budget-)Kommission. Das 
Abgeordnetenhaus beschließt über die einzelnen 
Posten des Haupt-- oder der Spezialetats. Nimmt 
es den Entwurf mit dem St. Gesetze an, so geht der 
Gesetzentwurf mit den Haupt= und Spezialetats 
an das Herrenhaus, das den Etat nach den Be- 
schlüssen des Abgeordnetenhauses im ganzen 
(en bloc) annehmen oder verwerfen muß. Nach 
Sanktion der Kronc werden Etatgesetz und St.= 
Etat (nur Hauptetat, nicht Spezialetats) durch die 
Gesetzsammlung verkündet. 
2. Die bayerische Al# unterscheidet: das 
Steuerbewilligungsrecht und die 
Prüfung des Bndgets durch den Landtag, die 
den Zweck hat, die Grundlage des ersteren zu bil- 
den (Vul Tit VII & 3 ff). Der vom Staatsrat bera- 
tene Entwurf gelangt spätestens 3 Monate vor Ab- 
lauf der vorhergehenden Finanzperiode an den 
Landtag (G v. 10. 7. 65). Ist das Budget verein- 
bart und sind die Steuern bewilligt, so erfolgt die 
Publikation des Finanzgesetzes. Die Einleitung der 
Verwendung der budgetmäßigen Mittel vollzieht 
sich regelmäßig auf (GZrund von Spezialetats, die 
den Ministerien für ihren Geschäftskreis zugehen.
	        
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