(III. Staatshaushalt: Staatsrechnungen)
487
Gesetzes für das Reich enthält das hessische Gv.
14. 6. 79. Inzwischen ist für Preußen das den
Gegenstand freilich auch nicht erschöpfend behan-
delnde Gesetz betr. den St. (sog. Komptabili-
tätsgesetz) v. 11. 5. 98 ergangen. Für
Baden erging das G v. 22. 5. 82, 24. 7. 88,
12. 8. 08, für Sachsen dasjenige v. I. 7. 04.
In Bayern ist die Frage neuerdings im Ver-
ordnungswege Peregelt (Bek v. 23. 6. 07).
auch den Art. Staatskassen unten S 4900 ff.
58. Abweichungen von den Etatsvorschriften.
Jeder Etat bildet für die Verwaltung die Richt-
schnur, die sie, soweit es von ihrem Willen ab-
hängt, befolgen muß (s. 5 7). Niemals kann der
Etat aber als Schablone in dem Sinne festgestellt
werden, daß Abweichungen von ihm überhaupt
nicht vorkommen dürfen (s. Form Fin Verw S
56 ff). Maßgebende allgemeine Grundsätze sind
hier: Alle unvorhergesehenen (außeretatsmäßigen)
Einnahmen und Ausgaben sind zur Kenntnis und
außeretatsmäßige Ausgaben auch zur Genehmi-
gung der Volksvertretung zu bringen. Gleicher
Genehmigung unterliegen sog. Etatsüber-
schreitungen. Ob die Nichtleistung von
Ausgaben der Genehmigung bedarf, ist strittig.
Beim Reichshaushalt lassen sich (nach
Laband) unterscheiden:
a) Abweichungen rein finanzieller (quantitativer)
Art sind Mindereinnahmen oder Mehreinnahmen,
Minderausgaben oder Mehrausgaben. Die letzte-
ren, praktisch die wichtigsten, heißen Etats-
überschreitungen. Alle Arten von quanti-
tativen Abweichungen sind bei der endgültigen
Rechnungsablage nach zuweisen. Minder-
einnahmen und Minderausgaben bedürfen der
Genehmigung des RTnicht, wohl aber Mehr-
einnahmen, wenn sie aus der Veräußerung von
dem Reich gehörigen Grundstücken usw. fließen,
5 10 G v. 15. 5. 73. Ebenso alle Etatsüberschrei-
tungen.
b) Materielle (qualitative) Abweichungen sind:
Nichterhebung einer etatsmäßigen Einnahme, so-
wie Nichtleistung einer etatsmäßigen Ausgabe
oder Leistung einer außeretatsmäßigen Ausgabe.
In den beiden ersten Fällen hat die Verwaltung
freie Hand, soweit es sich nicht z. B. um gesetz-
lich zu erhebende Steuern und Abgaben handelt.
Die Nichtleistung einer budgetmäßigen Ausgabe
macht die Regierung nur politisch verantwortlich.
Für außeretatmäßige Ausgaben ist Bewilligung
des RLT nachzusuchen, die in Form des Nachtrags-
etats erfolgen soll, aber eventuell auch bei Gelegen-
beit der Rechnungslegung nachgeholt werden
ann.
Das hessische G v. 14. 6. 79 bestimmt (a 20): „Alle
Mehreinnahmen und Mehrausgaben, welche gegen
die durch ständische Beschlüsse zu dem Hauptvor-
anschlag für die Finanzperiode festgestellten Be-
träge stattgefunden haben, werden als Etatsüber-
schreitungen angesehen. Als Etatsüberschreitungen
sind dagegen diejenigen sachlichen Mehrausgaben
nicht zu betrachten, welche durch Minderausgaben
bei den betr. Hauptabteilungen und Unterabtei-
lungen des Hauptvoranschlags gedeckt werden,
wenn und insoweit bei den Abteilungen und Unter-
abteilungen die Stände ausdrücklich die Verwilli-
gung als Pauschsumme beschlossen haben. Ebenso
verhält es sich, wenn die Uebertragungsfähigkeit
anderer Teile des Hauptvoranschlags unter sich
in dieser Beziehung von den Ständen ausdrücklich
bewilligt worden ist.“
Aehnliche Bestimmungen enthalten & 19 des pr.
Oberrechnungskammer G v. 27. 3. 72 u. Ges. v.
22. 3. 1912 Art. I 5 sowie # 10 des sächs.
St. G v. 1. 7. 04, nur werden hier als Etatsüber-
schreitungen lediglich Mehr ausgaben gegen
den Etat, nicht auch Mehreinnahmen bezeichnet.
Zu Mehreinnahmen ist in Preußen und
Sachsen eine nachträgliche Genehmigung nicht
erforderlich. Auch die bayer. VuU fordert nur eine
nachträgliche Genehmigung bei Mehrausgaben.
Vu v. 26. ö. 1818 Tit. VII & 8. Vgl. ferner für
Baden G v. 1882 a I1.
§#9. Aufstellung der Staatsrechnungen. Allent-
halben werden die ersten Elemente für die Ent-
stehung der Staatsrechnung von den mit Erhebung
und Verausgabung der Staatsgelder betrauten
Organen J Staatskassen) geliefert, indem sie in
periodischen Zeitabschnitten Rechnung über ihre
Gebarung legen, die sich auf den Inhalt der ge-
führten Bücher und der Rechnungsbelege stützen
muß. Die vierteljährigen Ausweise bilden in
den meisten Staaten die Grundlage der Staats-
rechnung. Sie enthalten in der Regel alle zur
Beurteilung der Geschäftskassenführung und zur
Vergleichung mit dem Voranschlag erforderlichen
Daten, also für das Amt oder die Kasse den
Budgetansatz in Einnahme und Ausgabe, die
wirklich erfolgte Einnahme und Ausgabe und den
üblichen Rest.
1. Für Preußern bestehen folgende Vorschrif-
ten: Die Kassen legen der sog. Hauptbuchhalterei
im Finanz Min nebst dem summarischen monat-
lichen Auszuge vierteljährliche Auszüge (Kassen-
abschlüsse) vor, deren letzter oder Jahresfinalab-
schluß die Grundlage für die Jahresrechnung bil-
det. Die von den Staatskassen ( in ihrer verschie-
denen Stellung als Spezial-, Provinzial-, Zentral-
und Generalkassen nach Ablauf des Etatsjahres
aufzustellenden Rechnungen sind Spezial= und
Hauptrechnungen. Die Spezialabrechnungen er-
strecken sich nur auf einzelne, die Hauptrechnungen
auf sämtliche einer Kasse zur Verrechnung über-
wiesenen Verw Zweige und Fonds, indem sie nach
den zugrunde liegenden Hauptetats die Ergebnisse
der Spezialrechnungen in sich aufnehmen und da-
durch das Gesamtergebnis darstellen. Auf Grund
der einzelnen Rechnungen muß die sog. allge-
meine Rechnung über den St.Etat jedes
Jahres von dem Finanz Min aufgestellt und —
nach Prüfung durch die Oberrechnungskammer und
mit deren Bemerkungen versehen — der Kammer
zur Entlastung vorgelegt werden (a 104 VUh). Da
hierzu ein längerer Zeitraum, meist 2 Jahre, er-
forderlich sind, so wird schon bei Beginn der nach
Ablauf des Etatsjahres folgenden Sessionsperiode
dem Landtag eine — von der Oberrechnungskam-
mer noch nicht geprüfte — sog. Uebersicht der Ein-
nahmen und Ausgaben vorgelegt (§47 des Kompt.=
Gesetzes). Ueber das Formelle des Rechnungs-
wesens enthält & 46 der Instr für die Oberrech-
nungskammer v. 18. 12. 1824 Vorschriften; zum
Teil auch das Kompt.G v. 1898.
2. In Bayern wird eine Generalfinanzrech-
nung aufgestellt, und zwar hier durch den obersten
Rechnungshof, welcher sie dann dem Finanz Min
vorlegt. In allen Finanzrechnungen müssen die
Kosten der Verwaltung der Staatseinkünfte von