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Ordnungsstrafen
Abgabe von Salz, v. 12. 10. 67 §8 13, 15), bei der
Brausteuer (Brausteuer G v. 15. 7. 09 RBl 7731
7, 48), bei der Tabakssteuer (Tabaksteuer G
v. 15. 7.09RGl 793] §§ 49, 50), bei der Brannt-
weinsteuer (Branntweinsteuer G v. 15. 7. 09
[Ral 661] 58 130), bei der Zuckersteuer (Zucker-
steuer G v. 27.5.96 [RGBl117] 88 51—53), bei den
Reichsstempelabgaben (Reichsstempel G v. 15.7. 09
IRuEGBl 8331 F+ 95), bei der Erbschaftssteuer (Erb-
schaftssteuer G v. 3. 6. 06 RGBl 654) 5 49). Als
O. werden ferner diejenigen Strafen bezeichnet,
welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des G, betr. die Statistik des Waren-
verkehrs, v. 20. 7. 79 eintreten (§ 17).
3. Verletzung besonderer Berufspflichten.
Eine sehr ausgedehnte Anwendung findet das
Institut der O. gegenüber solchen Personen, wel-
chen kraft ihres Berufes oder, weil ihnen öffentliche
Funktionen übertragen sind, besondere Pflichten
obliegen. Die O. werden gegenüber diesen Per-
sonen wegen Verletzung oder Vernachlässigung
der betreffenden Pflichten verhängt. Da nun die
Androhung von O. auch benutzt werden kann,
um die Erfüllung der in Frage stehenden Pflich-
ten zu erzwingen, so besteht hier ein Gebiet, wo
Zwangsmaßregeln und Strafen sich am nächsten
berühren und wo es im einzelnen Falle sehr leicht
zweifelhaft werden kann, ob das eine oder das
andere vorliegt.
Unter diesen O. sind zunächst diejenigen zu
nennen, welche als Ausfluß der Beamten-
disziplin ] erscheinen. Ihnen schließen sich
diejenigen O. an, welche gegen Personen verhängt
werden können, die zwar kein Amt beklei-
den, denen aber doch gewisse öffentliche
Funktionen übertragen sind. Schöffen,
Geschworene und Vertrauensmänner des zur
Aufstellung der Urliste und Jahresliste der Schöf-
seen und Geschworenen berufenen Ausschusses,
welche ohne genügende Entschuldigung zu den
Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich ent-
ziehen, sind zu einer O. von 5 bis zu 1000 Mk.
zu verurteilen. Die Strafe wird bei Schöffen
und Vertrauensmännern durch den Antsrichter,
bei Geschworenen durch die richterlichen Mitglie-
der der Schwurgerichte ausgesprochen (GVB
#§5 56, 96). Wegen derselben Pflichtverletzungen
unterliegen Beisitzer der Seeämter und des Ober-
seeamtes einer O. von 10 bis 300 Mk., welche der
Vorsitzende auszusprechen hat (R, betr. die Un-
tersuchung von Seeunfällen, v. 27.7.77 SF 12, 29).
Diese O. sind wirkliche Strafen; sie werden ver-
hängt, weil und nachdem die öffentliche Pflicht
verletzt worden ist. Den gleichen Charakter haben
die O., welche das Konkursgericht berechtigt ist,
gegen den Konkursverwalter
sprechen (Konk. O §##76).
Dagegen tritt die Eigenschaft des Zwangsmit-
tels sehr entschieden hervor bei denjenigen O.,
welche die staatlichen und kommunalen Aufsichts-
behörden befugt sind, gegen Genossen-
schaftsvorstände und Genossen-
schaftsmitglieder zu verhängen. Denn
diese sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestim-
mung dazu dienen, die angegebenen Personen
zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten oder die
Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen
Vorschriften von ihnen zu erzwingen. Derartige
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auszu-
O. sind zulässig gegenüber Innungsvorständen,
Innungsmitgliedern und deren Gesellen, soweit
letztere an den Geschäften der Innung teilnehmen
(GewoO 8s 100 d, 104), gegenüber den Vorständen
eines Innungsverbandes (GewO #104 k), gegen-
über den Vorständen der eingeschriebenen Hilfs-
kassen und Kassenverbände (R über die einge-
schriebenen Hilfskassen v. 7. 4. 76 §§ 33, 35, Ab-
änderungs G v. 1. 6. 84 a 17), gegenüber den
Organen, Vertrauensmännern, Beamten und
Angestellten der Träger der Arbeiterversicherung
(RVOs 31 Abs 3). Den Charakter von Zwangs-
mitteln besitzen ferner diejenigen O., welche das
Handelsgericht gegen Kaufleute verhängen
kann, um dieselben zu veranlassen, gewisse Ein-
tragungen in das Handelsregister zu bewirken
(HGB 14, 37, 319, 325). In gleicher Weise
ist dasselbe befugt, die persönlich haftenden Ge-
sellschafter und Liquidatoren einer Kommandit-
gesellschaft auf Aktien, die Vorstandsmitglieder
und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft zur Be-
folgung bestimmter gesetzlicher Vorschriften anzu-
halten.
#§s# 4. Ungebühr im amtlichen Verkehr. Die
Bezeichnung O. begegnet uns ferner im amtlichen
Verkehr der Behörden mit Privatpersonen. Die
Behörden sind befugt, letztere wegen unge-
bührlichen Benehmens mit einer O.
zu belegen. Es handelt sich hier nicht um Zwangs-
mittel, sondern um eine wirkliche Strafgewalt,
deren Ausübung nur nicht in den ordentlichen
Formen eines Strafverfahrens, sondern in sum-
marischer Weise durch diejenige Behörde erfolgt,
gegenüber welcher die Ungebühr begangen ist.
Derartige Befugnisse stehen nach dem GV den
Gerichten zu. Dieselben können wegen Ungebühr
in einer Sitzung gegen Parteien, Beschuldigte,
Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhand-
lung nicht beteiligte Personen O. bis zu 100 Mk.
oder bis zu 3 Tagen Haft, gegen Rechtsanwälte
und Verteidiger O. bis zu 100 Mk. festsetzen und
vollstrecken lassen (GBV 88 179, 180). Aehnliche
Befugnisse sind durch Landesgesetze auch anderen
Behörden, insbesondere den Verw Behörden ein-
geräumt worden (württ. G, betr. Aenderungen
des Landes PolSt G v. 12. 8. 79 a 3; bad. Pol-
Sten#v. 31. 12. 63 F 32; hess. G, betr. die innere
Verwaltung und die Vertretung der Kreise und
Provinzen, v. 12. 6. 74 a 81). Dagegen bildet in
Bayern die Ungebühr im amtlichen Verkehr den
Gegenstand einer besonderen, im strafrechtlichen
Verfahren zu bestrafenden Uebertretung (G zur
Ausführung der StP v. 18. 8. 79 a 7) ([Sit-
zungspolizeil.
#5. Ordnungöstrafen in korporativen Ver-
bänden. O. kommen in korporativen
Verbänden vor, welche gewisse öffentliche
Interessen verfolgen. Die Verbände haben das
Recht, derartige Strafen gegen ihre Mitglieder
zu verhängen. Die Eigentümlichkeit dieser O.
besteht darin, daß sic nicht Ausfluß der Straf-
gewalt des Staates, sondern Ausfluß der Straf-
gewalt der Korporation sind. Die staatlichen Ge-
setze beschränken sich darauf, die Korporation zur
Ausübung einer derartigen Strafgewalt zu er-
mächtigen. Die von den Korporationen aus-
gehenden O. sind teils wirkliche Strafen, welche
wegen stattgehabter Pflichtverletzungen verhängt
werden, teils Zwangsmittel, welche bazu dienen,