Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Staatsfinanzen 
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dem eigentlichen Staatsaufwande gesondert wer-nach dem Zwedce der Ueberwachung — Rech- 
den (Finanzverwaltungsrechnung, Staatsausga- 
benrechnung). Dem Landtag muß nach Tit. VII 
5 10 der Vul v. 1818 eine „genaue Nachweisung 
über die Verwendung der Staatseinnahmen" 
vorgelegt werden. 
3. In Sachsen haben nach §# 30 G v. 1. 7. 04 
die Einzelkassen in 14 Tagen nach dem Bücher- 
schluß der Finanzhauptkasse summarisch ihre 
Schlußabrechnungen einzusenden. Auf Grund- 
lage dieser Abschlüsse wird die Jahresrechnung 
aufgestellt. Den Ständen muß nach §5 98 der Vu 
ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden, zugleich 
mit Vermögens-, Bestände= Schuldenübersichten 
(§s 33 und 34 G v. 1. 7. 04). Neuerdings ist 
eine Allgem. Verordg. v. 17. 12.08 für das Staats- 
rechnungswesen ergangen (Abändg. v. 4. 12. 11). 
4. In Württemberg faßt die Rechnung 
der Staatshauptkasse die Ergebnisse der gesamten 
Finanzverwaltung zusammen. Die Rechnungen 
enthalten nicht nur Nachweise über den Vollzug 
des laufenden Etats, sondern auch der Restver- 
waltung, der Grundstocksveränderungen und des 
außerordentlichen Etats. 
Die Staatsrechnungen sind am Ende jeden 
Finanzjahres — nach Vorprüfung durch die Ober- 
rechnungskammer — der Kammer vorzulegen. 
Auch hier werden bereits vorher sog. summarische 
Uebersichten vorgelegt. 
5. In Baden hat die Regierung den Ständen 
  
nach § 35 der Vl eine detaillierte Uebersicht über 
die verwilligten Gelder von den früheren Etats- 
jahren vorzulegen. Dieser Nachweisung, welche 
eine Vergleichung der Budgetansätze mit den 
Rechnungsergebnissen unter Erläuterung der Un- 
terschiede enthält, hat die Oberrechnungskammer 
unter eigener Verantwortlichkeit über die Ergeb- 
nisse der Prüfung und die Richtigkeit der Rech- 
nungen eine zusammenfassende Denkschrift und 
besondere Bemerkungen beizufügen. 
6. In Hessen werden vierteljährlich Auszüge 
aus den Handbüchern (Manualen) dem Finanz- 
Min eingeschickt (§ 43 G v. 4. 6. 79). Die Vor- 
legung der allgemeinen Rechnung an den Land- 
tag nach Prüfung durch die Oberrechnungskammer 
ist ähnlich wie in Preußen geregelt. 
7. Bezüglich des Kassen= und Rechnungswesens 
wurden in Elsaß-Lothringen durch Asg 
des Zivilkommissärs v. 14. 10. 70 die für die preu- 
ßischen Reg Hauptkassen geltenden Grundsätze ein- 
ge führt. 
8. Eine ähnliche Einrichtung wie in Preußen und 
Hessen usw. bezüglich Einreichung von Monats- 
und Vierteljahresabschlüssen besteht auch für das 
Deutsche Reich; sie setzt die Finangleitung 
in den Stand, jederzeit für Beschaffung der Mittel 
und den Ausgleich unter den verschiedenen Kassen 
zu sorgen. a 72 R bestimmt, daß über die Ver- 
wendung aller Einnahmen des Reichs durch den 
NRN# dem Bkl und N zur Enllastung jährlich 
Rechnung zu legen ist. Auch war früher die vor- 
herige Vorlegung einer sog. Uebersicht über die 
Einnahmen und Ausgaben üblich. Ueber das 
Verrechnungswesen zwischen Reich und Einzel- 
staaten sind besondere eingehende Vorschriften 
erlassen. Vgl. auch Staatskassen #5. 
* 10. Kontrolle. Zweck jeder Rechnungslegung 
ist die durch Prüfung der Rechnung zu führende 
Kontrolle. Die Kontrolle über den St. hat je 
  
nungs-, Verwaltungs-, Verfassungskontrolle — 
eine 3fache Abstufung. 
Gegenstand der Rechnungs kontrolle bil- 
det die eigentliche materielle Gebarung der 
Staatsgelder, die richtige Erhebung und Auszah- 
lung durch die Staatskassen oder Rechnungsleger. 
Sie wird ausgeübt durch die Prüfung der Einzel- 
rechnungen, an welche sich eine ausdrückliche Ent- 
lastung der Rechnungsleger, die Feststellung der 
Uebereinstimmung zwischen den Anweisungen und 
der kassenmäßigen Ausführung usw. anschließt. 
Die Verwaltungs kontorolle beruht in der 
Beurteilung, ob bei Erhebung oder Verausgabung 
der Staatsgelder alle Gesetze und Reglements 
beobachtet und eingehalten sind. Sie ist gegen 
die anweisenden Verw Behörden gerichtet. 
Die Staats- oder Verfassungs kontrolle 
hält bloß im Auge, ob durch Verfügungen über die 
Staatsgelder nicht die Verfassung und 
das Etatsgesetz verletzt werde. Sie 
wird von der Volksvertretung (im Reiche auch 
vom BR) ausgeübt und richtet sich gegen die 
verantwortlichen Min (Reichskanzler). 
Die Rechnungskontrolle konzentriert sich in be- 
sonderen Revisionsbehörden, den Oberrech- 
nungsbehörden (kammern). Die Verw- 
Kontrolle übt in der Regel ebenfalls die oberste 
Kontrollbehörde aus, die Entscheidung über Dif- 
ferenzen zwischen Oberrechnungskammer und 
Verw Behörden aber steht den VerwSpitzen (Mi- 
nister, Reichskanzler) zu. Für die Staatskontrolle- 
pflegt die Oberrechnungskammer eine vorbe- 
reitende Prüfung zu liefern, um dem Land- 
tag bezw. seinem Ausschuß das Prüfungsgeschäft 
zu erleichtern. 
I1. Oberrechnungskammer (Rechnungshof). 
II. Rechnungskontrolle und Ent- 
lastung der Reichsverwaltung. 
Das Korrelat zum Voranschlag bildet die Entlast- 
ung durch BR und R nach Ablauf des Rechnungs- 
jahres. Die Kontrolle des Reichshaushalts führt 
die verstärkte Preußische Oberrechnungskammer 
als „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ (Be v. 4. 7. 68, REG v. 11. 2. 75, 
Instr des RK v. ö. 3. 75, R v. 14. 2. 76, 22. 5.77, 
1. 6. 78 ufsw. und neuerdings das Reichskontroll- 
gesetz v. 21. 3. 1910). 
Die Prüfung ist neben der kalkulatori- 
schen und formellen eine materielle. 
Die Reichsregierung muß den Nachweis liefern, 
daß die gesamte Verwaltung den gesetzlichen Vor- 
schriften und Reglements gemäß erfolgt sei; 
Mohreinnahmen und Mehrausgaben sind unter 
Angabe der Gründe nachzuweisen. Alle Rech- 
nungen und Belege werden vorgelegt und ge- 
prüft. Die Kontrolle erstreckt sich auf die gesamte 
Finanzwirtschaft, unkontrolliert bleiben nur die 
sog. „geheimen Fonds". Der Rechnungshof prüft 
ferner die Aktiva des Reichs nach den Inventarien, 
benso führt er die oberste Kontrolle über das (heute 
sehr eingeschränkte) Kautionswesen. Zum Zwecke 
der Kontrolle kann der Rechnungshof von allen 
Behörden Mitteilungen und Einsendung der Akten 
verlangen. Kommissare an Ort und Stelle senden. 
Den Unterbehörden erteilt der Rechnungshof 
selbst Entlastung. Nach durchgeführter Rech- 
nungs= und Verw Kontrolle geht das gesamte 
Material in Form einer Denkschrift an den BR
	        
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