488
Staatsfinanzen
——
dem eigentlichen Staatsaufwande gesondert wer-nach dem Zwedce der Ueberwachung — Rech-
den (Finanzverwaltungsrechnung, Staatsausga-
benrechnung). Dem Landtag muß nach Tit. VII
5 10 der Vul v. 1818 eine „genaue Nachweisung
über die Verwendung der Staatseinnahmen"
vorgelegt werden.
3. In Sachsen haben nach §# 30 G v. 1. 7. 04
die Einzelkassen in 14 Tagen nach dem Bücher-
schluß der Finanzhauptkasse summarisch ihre
Schlußabrechnungen einzusenden. Auf Grund-
lage dieser Abschlüsse wird die Jahresrechnung
aufgestellt. Den Ständen muß nach §5 98 der Vu
ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden, zugleich
mit Vermögens-, Bestände= Schuldenübersichten
(§s 33 und 34 G v. 1. 7. 04). Neuerdings ist
eine Allgem. Verordg. v. 17. 12.08 für das Staats-
rechnungswesen ergangen (Abändg. v. 4. 12. 11).
4. In Württemberg faßt die Rechnung
der Staatshauptkasse die Ergebnisse der gesamten
Finanzverwaltung zusammen. Die Rechnungen
enthalten nicht nur Nachweise über den Vollzug
des laufenden Etats, sondern auch der Restver-
waltung, der Grundstocksveränderungen und des
außerordentlichen Etats.
Die Staatsrechnungen sind am Ende jeden
Finanzjahres — nach Vorprüfung durch die Ober-
rechnungskammer — der Kammer vorzulegen.
Auch hier werden bereits vorher sog. summarische
Uebersichten vorgelegt.
5. In Baden hat die Regierung den Ständen
nach § 35 der Vl eine detaillierte Uebersicht über
die verwilligten Gelder von den früheren Etats-
jahren vorzulegen. Dieser Nachweisung, welche
eine Vergleichung der Budgetansätze mit den
Rechnungsergebnissen unter Erläuterung der Un-
terschiede enthält, hat die Oberrechnungskammer
unter eigener Verantwortlichkeit über die Ergeb-
nisse der Prüfung und die Richtigkeit der Rech-
nungen eine zusammenfassende Denkschrift und
besondere Bemerkungen beizufügen.
6. In Hessen werden vierteljährlich Auszüge
aus den Handbüchern (Manualen) dem Finanz-
Min eingeschickt (§ 43 G v. 4. 6. 79). Die Vor-
legung der allgemeinen Rechnung an den Land-
tag nach Prüfung durch die Oberrechnungskammer
ist ähnlich wie in Preußen geregelt.
7. Bezüglich des Kassen= und Rechnungswesens
wurden in Elsaß-Lothringen durch Asg
des Zivilkommissärs v. 14. 10. 70 die für die preu-
ßischen Reg Hauptkassen geltenden Grundsätze ein-
ge führt.
8. Eine ähnliche Einrichtung wie in Preußen und
Hessen usw. bezüglich Einreichung von Monats-
und Vierteljahresabschlüssen besteht auch für das
Deutsche Reich; sie setzt die Finangleitung
in den Stand, jederzeit für Beschaffung der Mittel
und den Ausgleich unter den verschiedenen Kassen
zu sorgen. a 72 R bestimmt, daß über die Ver-
wendung aller Einnahmen des Reichs durch den
NRN# dem Bkl und N zur Enllastung jährlich
Rechnung zu legen ist. Auch war früher die vor-
herige Vorlegung einer sog. Uebersicht über die
Einnahmen und Ausgaben üblich. Ueber das
Verrechnungswesen zwischen Reich und Einzel-
staaten sind besondere eingehende Vorschriften
erlassen. Vgl. auch Staatskassen #5.
* 10. Kontrolle. Zweck jeder Rechnungslegung
ist die durch Prüfung der Rechnung zu führende
Kontrolle. Die Kontrolle über den St. hat je
nungs-, Verwaltungs-, Verfassungskontrolle —
eine 3fache Abstufung.
Gegenstand der Rechnungs kontrolle bil-
det die eigentliche materielle Gebarung der
Staatsgelder, die richtige Erhebung und Auszah-
lung durch die Staatskassen oder Rechnungsleger.
Sie wird ausgeübt durch die Prüfung der Einzel-
rechnungen, an welche sich eine ausdrückliche Ent-
lastung der Rechnungsleger, die Feststellung der
Uebereinstimmung zwischen den Anweisungen und
der kassenmäßigen Ausführung usw. anschließt.
Die Verwaltungs kontorolle beruht in der
Beurteilung, ob bei Erhebung oder Verausgabung
der Staatsgelder alle Gesetze und Reglements
beobachtet und eingehalten sind. Sie ist gegen
die anweisenden Verw Behörden gerichtet.
Die Staats- oder Verfassungs kontrolle
hält bloß im Auge, ob durch Verfügungen über die
Staatsgelder nicht die Verfassung und
das Etatsgesetz verletzt werde. Sie
wird von der Volksvertretung (im Reiche auch
vom BR) ausgeübt und richtet sich gegen die
verantwortlichen Min (Reichskanzler).
Die Rechnungskontrolle konzentriert sich in be-
sonderen Revisionsbehörden, den Oberrech-
nungsbehörden (kammern). Die Verw-
Kontrolle übt in der Regel ebenfalls die oberste
Kontrollbehörde aus, die Entscheidung über Dif-
ferenzen zwischen Oberrechnungskammer und
Verw Behörden aber steht den VerwSpitzen (Mi-
nister, Reichskanzler) zu. Für die Staatskontrolle-
pflegt die Oberrechnungskammer eine vorbe-
reitende Prüfung zu liefern, um dem Land-
tag bezw. seinem Ausschuß das Prüfungsgeschäft
zu erleichtern.
I1. Oberrechnungskammer (Rechnungshof).
II. Rechnungskontrolle und Ent-
lastung der Reichsverwaltung.
Das Korrelat zum Voranschlag bildet die Entlast-
ung durch BR und R nach Ablauf des Rechnungs-
jahres. Die Kontrolle des Reichshaushalts führt
die verstärkte Preußische Oberrechnungskammer
als „Rechnungshof des Deutschen
Reichs“ (Be v. 4. 7. 68, REG v. 11. 2. 75,
Instr des RK v. ö. 3. 75, R v. 14. 2. 76, 22. 5.77,
1. 6. 78 ufsw. und neuerdings das Reichskontroll-
gesetz v. 21. 3. 1910).
Die Prüfung ist neben der kalkulatori-
schen und formellen eine materielle.
Die Reichsregierung muß den Nachweis liefern,
daß die gesamte Verwaltung den gesetzlichen Vor-
schriften und Reglements gemäß erfolgt sei;
Mohreinnahmen und Mehrausgaben sind unter
Angabe der Gründe nachzuweisen. Alle Rech-
nungen und Belege werden vorgelegt und ge-
prüft. Die Kontrolle erstreckt sich auf die gesamte
Finanzwirtschaft, unkontrolliert bleiben nur die
sog. „geheimen Fonds". Der Rechnungshof prüft
ferner die Aktiva des Reichs nach den Inventarien,
benso führt er die oberste Kontrolle über das (heute
sehr eingeschränkte) Kautionswesen. Zum Zwecke
der Kontrolle kann der Rechnungshof von allen
Behörden Mitteilungen und Einsendung der Akten
verlangen. Kommissare an Ort und Stelle senden.
Den Unterbehörden erteilt der Rechnungshof
selbst Entlastung. Nach durchgeführter Rech-
nungs= und Verw Kontrolle geht das gesamte
Material in Form einer Denkschrift an den BR