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zweifeln. Nicht mehr umlaufsfähige Reichskassen-
scheine dürfen nicht wieder ausgegeben werden
und sind von den dazu bestimmten Kassen in um-
laufsfähige oder in bares Geld umzutauschen
(Bek der Reichsschuldenverwaltung v. 18. ö. 76
— R Bl 296). Eine Außerkurssetzung
von Reichskassenscheinen kann nur durch Gesetz
Papiergeld — Paßwesen
parität
Kirchenhoheit § 4, Bd II S 576, Gewissens-
stattfinden. Eine mildere Form (ohne Präklusion)
enthält bezüglich der Reichskassenscheine älterer
Ausgabe (mit dem Datum v. 11. 7. 74) das G
v. 21. 7. 84 (Rl 172) und bezüglich der Reichs-
kassenscheine zu 20 und 50 Mk. unterschiedslos
(die nicht mehr ausgegeben werden) und der
Reichskassenscheine zu 5 Mk. mit dem Datum v.
10. 1. 82 die Bek v. 28. 4. 10 (RGl 672). Da-
nach werden erstere vom l. 7. 85, letztere vom
I. 1. 11 ab nur noch bei der Kal Preuß. Kon-
trolle der Staatspapiere eingelöst.
4. Korporationspapiergeld. Nur in un-
eigentlichem Sinne kann man von „Kommu-
nalpapiergeld“ (Thöl) reden. Gewisse
Bestimmungen des Bankgesetzes v. 14. 3.
1875 (Röl 177) (§F§ 2—6, 43, 47 Abs 1; vgl.
auch MünzG a 18 Abfs 2), insbesondere das Ver-
bot der Zahlungsleistung außerhalb des kon-
zessionierenden Staates I/ Notenbanken § 41
gelten nämlich nach § 54 des B auch für die
Korporationen, welche, ohne Zettel-
banken zu sein, sich bei dessen Erlaß im Besitz der
Befugnis zur Ausgabe von „Noten, Kassenschei-
nen oder sonstigen auf den Inhaber ausgestellten
unverzinslichen Schuldverschreibungen“" befinden,
und für das von ihnen ausgegebene „Papiergeld“.
Eine solche Befugnis hatten einzelne Stadt-
gemeinden, wie Hannover, die landständische
Bank zu Bautzen usw. erhalten; sie ist aber in-
zwischen erloschen. Unbefugte Ausgabe bezw.
Verwendung solcher Zahlungsmittel ist mit
Strafen bedroht (BE F 55, 36, 59 Abs 2). —
Die Zahlungsleistung mittelst ausländischer
Schuldverschreibungen dieser Art, welche aus-
schließlich oder nebenher in Reichswährung (loder
einer deutschen Landeswährung) ausgestellt sind,
ist bei Strafe verboten (Bank # 11, 57).
# 5. Schutzgebiete. Durch die V d. Rt be-
treffend das Geldwesen der Schutzgebiete v. I.
2. 05 (Kolon Gg IX S 43) §& 6 sind dort mit
Ausnahme von Deutsch-Ostafrika und Kiautschonu
die Reichskassenscheine bei allen amt-
lichen Kassen in Zahlung zu nehmen. Ein Zwang
zu ihrer Annahme im Privatverkehr besteht auch
dort nicht. Im übrigen 7 Notenbanken.
Literatur: Münzwesen. Ferner Schulze,
Deutsches Staatsrecht, II, 1# zls2 Laband!' IIlI. # 76 (IV),
S 175 ff: Zorn II, 1 33 (III), S344 ff: v. Rönnet,
II,. 1, 1197;: Locning, VerwRecht 5 171: G. Moyer-
Dochows I, 5J 120; v. Stengel, BVR 5 92, I: Soet-
beer, Teutsche Münzverfassung, Abt. II (1871); Helf-
serich, Das Geld", (1910), 432 ff: Ad. Wagner in
Lbst, Das Buch des Kaufmanns-, (1909), 434 ff: Gold-
schmidt, Hdes Handelsr. I, 2, ### 107 und 108;:
Gareis, Handelsrecht:, (1903), 43#: R. Koch in
Endemann, Handb. des Handelsr., II, 1 186: Der-
selbe, Reichsgesetzgebung über Munz= und Notenbank-
wesen, Papiergeld usw." (1910), 124 ffs, Art „Paviergeld“
(Lexis) im HWStaatsWe VI (1910) und im Mörterbuch
der Volkswirtschaft (Elster) II (1911). Nich. Koch (710.
freiheit, Religionsgesellschaften; auch Volksschule.
arteien (politische)
Politik
Paßwesen
# 1. Begriff. # 2. Geschichte. ## 3. Geltendes Recht.
5 1. Begriff. Pässe sind öffentliche d. h. von
einer öffentlichen Behörde ausgestellte Urkunden,
in denen über die persönlichen Verhältnisse solcher
Personen, die eine Reise ausführen wollen, zum
Zwecke der staatlichen Kontrolle amtliche Auskunft
gegeben wird. Pässe haben den Charakter von
Reise= und Legitimationsurkundent). Als Legiti-
mationspapier enthält der Paß in der Regel die
Namensunterschrift sowie die genaue Personal-
beschreibung des Paßinhabers. Als Reisedoku-
ment gewährleistet der Besitz des Passes dem In-
länder das Recht auf Schutz durch die internationa-
len Organe der Heimat im Auslande; der Paß hat
in dieser Beziehung Verwandtschaft mit dem
Heimatschein. Für Deutsche, welche sich im Aus-
lande aufhalten, lief die zehnjährige Verjäh-
rungsfrist, wenn sie sich im Besitz eines Reise-
papiers oder Heimatscheines befinden, nach 8 21
R über den Erwerb und den Verlust der Reichs-
und Staatsangehörigkeit (J| v. 1. 6. 70 erst vom
Ablauf dieser Papiere an. Während über die
Gültigkeitsdauer der Heimatscheine einheitliche
Bestimmungen getroffen sind, ist die Gültigkeits-
dauer der Pässe — von Panßkarten abgesehen —
weder im Gesetz noch durch BRBeschluß geregelt.
Doch stimmt wohl die Verw Praxis in allen deut-
schen Staaten darin überein, daß Reisepässe in
der Regel nur für ein Jahr erteilt werden, und daß
eine Verlängerung nur in Ausnahmefällen bis
längstens zu zwei Jahren zu erfolgen hat. Da
kein Staat Fremde in seinen Grenzen zu dulden
braucht. so hat die Visierung des Passes durch die
internationalen Organe des fremden Staates die
rechtliche Natur einer Reiseerlaubnis dieses Staa-
tes. Die Wirkung des Passes geht aber nicht über
den Eintritt in das fremde Land hinaus; nach
geschehenem Eintritt unterliegt jeder Ausländer IC .
den fremdenpolizeilichen Vorschriften des Auf-
enthaltsstaates. Auch da, wo eine solche Reise-
erlaubnis nicht erforderlich ist, behält der Paß
vermöge des Visums der betreffenden Gesandt-
schaft den Charakter einer offiziellen, auch im Aus-
lande anzuerkennenden Legitimationsurkunde, die
bis zum gelieferten Gegenbeweis als Beweis für
die JZdentität der Person gelten muß. Die falsche
Anfertigung oder Verfälschung eines Passes wird
1) Als „handelspolitische Pässe bezeichnet man zu-
weilen die Ausweise, von denen einzelne Staaten die Zu-
lassung fremder Handlungsreisenden in ihrem Gebiete ab-
hängig machen: * Handel §& 5 Ziff 2, Handeleverträge
5 2 zZiff 5, Wandergewerbe. (D. H.)