Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Stauanlagen 
  
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leihung. Bei öffentlichen Gewässern bedarf es 
stets eines solchen behördlichen Aktes, wobei zu 
bemerken, daß der Begriff der öffentlichen Ge- 
wässer von den verschiedenen Landesgesetzge- 
bungen verschieden weit gefaßt wird. Vielfach 
wird aber auch für die Privatgewässer eine staat- 
liche Genehmigung erfordert. In Preußen 
bedürfen nach dem Wasser G v. 7. 4. 131), 88 40 
Abs2 öff. 3, 46 Abs 1 Ziff. 1 alle St. der Ver- 
leihung, soweit sie nicht von dem Eigentümer des 
Wasserlaufes auf Grund des ihm gesetzlich zu- 
stehenden Nutzungsrechtes errichtet werden. In 
Bayern bedürfen nach dem Wasser G v. 23. 3. 
1907 a 50 alle St. der Genehmigung. In Sach- 
sen istenach dem Wasser G v. 12. 3. 09.5 23 Nr. 3 
die Genehmigung ausdrücklich nur für St. für 
Wassertriebwerke vorgeschrieben, mittelbar aber 
für St. allgemein, indem nach §s 23 Nr. 2, 4, 6 
alle Anlagen, welche wesentliche Aenderungen 
der Wasserverhältnisse in sich schließen, der Ge- 
nehmigungspflicht unterworfen sind. In Würt- 
temberg erfordert das Wasser G v. 1. 12. 00 
à 31 die Verleihung für alle St. zur Benutzung 
öffentlicher Gewässer, d. i. aller beständig flie- 
ßenden. In Baden ist nach dem WasserG v. 
26. 6. 99 (Fassung v. 12. 4. 13) 88 40 ff. 52 der 
Rechtszustand ähnlich wie in Sachsen. Be- 
sondere Vorschriften gelten in Baden nach 8 44 
des G von 1913 für Wasserkraftwerke zur gewerbs- 
mäßigen Verwertung der Nutzwirkungen (Ener- 
gie). Für Hessen schreibt das G über die 
Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer 
v. 30. 7. 87/30. 9. 99 in a 14 die Konzession für 
alle besonderen Anlagen vor, mittels deren ein 
Bach benutzt werden soll, also auch für St. Wo 
die Verleihung eingeführt ist, wie in Preußen, 
Württemberg, Baden, umfaßt sie sowohl die 
rechtsbegründende Einräumung des Wassernut- 
zungsrechts, wie die wasserpolizeiliche Genehmi- 
gung. Die Verleihung gewährt ein im Rechts- 
wege [#I verfolgbares Recht (Preuß. Wasser G 
#81 
). 
Der Verleihung oder Genehmigung 
geht ein Verfahren voraus, in dem auf 
Grund der vom Unternehmer vorzulegenden 
Zeichnungen und Erläuterungen geprüft und ent- 
schieden wird, ob öffentliche Interessen oder 
Privatrechte dem Unternehmen entgegenstehen. 
Streitigkeiten über privatrechtliche Titel werden 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte ver- 
wiesen. Unter Umständen hat die Verleihungs- 
behörde auch die Wirtschaftlichkeit des beabsich- 
tigten Unternehmens zu prüfen, besonders wenn 
mehrere sich ausschließende Anträge auf Ver- 
leihung vorliegen (Preuß. Wasser G ## 61, Bad. 
Wasser G #§ 42). Gegen den Beschluß der die Ge- 
nehmigung verleihenden Behörde findet ein ge- 
ordnetes Rechtsmittelverfahren statt; in Preußen 
  
1) Das Wassergesetz tritt voroussichtlich am 1. 4. 14 in 
Geltung. Mit Rücksicht auf das nahe Bevorstehen dieses 
Termins erübrigt sich ein Eingehen auf die seitherige, stark 
zersplitterte Gesetzgebung, bei der zu unterscheiden war: 
das Geltungsgebiet des Vorflutedilts v. 15. 11. 11 und 
des damit im wesentlichen übereinstimmenden Vorflut- 
geseves für Neuvorpommern und Rügen v. p. 2. 67, das 
Geltungsgebiet des Rheinischen Rechts und die Gebiete der 
im Jahre 1866 erworbenen Länder und Landesteile I7 Vor- 
flut]. 
  
die Berufung auf den Rechtsweg, soweit es sich 
um eine vom Unternehmer zu leistende Entschädi- 
gung handelt, sonst die Beschwerde beim Landes- 
wasseramte (§ 76 Wasser G). Alle für die Wasser- 
verhältnisse wesentlichen Aenderungen der 
Stauanlage, auch jede Aenderung oder Aus- 
wechselung von Hauptteilen unterliegen denselben 
Vorschriften wie die Neuanlage. 
5"3. Berhältmis zu fremden Grundstücken und 
Anlagen. Abgesehen von den allgemeinen, zu- 
gunsten nützlicher wasserwirtschaftlicher Unter- 
nehmungen in den Wassergesetzen gewährten 
Zwangsrechten findet sich für St. die Vorschrift, 
daß der Unternehmer einer verliehenen oder geneh- 
migten Anlage von den Eigentümern der gegen- 
Üüberliegenden Ufergrundstücke verlangen kann, 
daß sie den Anschluß an diese gegen Entschädigung 
gestatten (Preußen 4 334, Hessen a 23, 
weitergehend Baden # 32). Wenn die Be- 
nutzung des Wassers für häusliche oder wirtschaft- 
liche Zwecke zweckmäßig nur unter Mitbenutzung 
einer fremden St. erfolgen kann, so ist deren 
Eigentümer unter gewissen Voraussetzungen ver- 
pflichtet, diese Mitbenutzung gegen Entschädigung 
zu gestatten (Preußen 4338, Bayern 
à 162, Württemberg a57, Baden 333, 
Hessen a 24). 
#s4. Stanmarke (Aich-, Eichpfahl, Aiche, Merk-, 
Pegel--, Meßpfahl, Eichmarke, Stauziel). Die 
Staumarke dient zur Bezeichnung der Stauhöhe 
und kann eine rein tatsächliche Bedeutung haben, 
indem sie von dem Eigentümer als Anhalt für die 
eigene Handhabung des Staues hergerichtet ist. 
Hier ist aber von der Staumarke nur in dem 
Sinne die Rede, daß sie für die Höhe des einzu- 
haltenden Wasserstandes rechtlich maßgebend ist. 
abei ist zu unterscheiden das Verfahren 
zur Setzung der Staumarke und 
die ihm vorangehende Entscheidung über die zu- 
lässige Stauhöhe, also über Maß und Um- 
fang der Stauberechtigung. Wo eine Stauanlage 
auf Genehmigung oder Verleihung beruht, ist 
für den Inhaber die hierbei festgesetzte Stauhöhe 
maßgebend, bildet doch die richtige Festsetzung 
der Stauhöhe einen Hauptpunkt des Genehmi- 
gungs-(Verleihungs-) Verfahrens. Abgesehen da- 
von gehören Streitigkeiten der Beteiligten über 
die zulässige Stauhöhe dem Privatrecht an und 
sind also regelmäßig von den ordentlichen Ge- 
richten zu entscheiden. Vielfach sind jedoch solche 
Streitigkeiten den Verw Beschlußbehörden oder 
den Verw Gerichten zur Entscheidung überwiesen 
(z. B. Preuß. Wasser G #93 Abs 2, Bad. Wasser G 
& 118 Nr. 6, 5 120). Es gilt als Regel, daß eine 
amtliche Staumarke überall gesetzt werden muß, 
wo das Maß der Stauung für andere Grund- 
stücke oder Interessen von Bedeutung ist, und 
zwar gilt dies auch für die bereits bestehenden 
St., vgl. Preußen F§§ 92, 93, Bayern 
à 53, Württemberg a 47, 48, Sachsen 
#43, Baden 5# 55, Hessen a 19. Die 
Staumarke hat die im Sommer und im Winter 
einzuhaltende Stauhöhe, und, wenn der Wasser- 
stand auf einer bestimmten Mindesthöhe gehalten 
werden muß, auch diese deutlich anzugeben. Die 
Erhaltung der Höhenpunkte ist durch Beziehung 
auf möglichst unverrückbare und unvergängliche 
Festpunkte zu sichern. Die Setzung der Stau- 
marken erfolgt durch die Wasserpolizeibehörde,
	        
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