Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Stempelsteuer 
  
stempels auch bei Unterlassen der Aktienausgabe, 
Heranziehung der Binnenschiffahrts= und Land- 
Frachturkunden IX/ Eisenbahnen!], der Personen- 
fahrkarten [ Eisenbahnen 1, der Kraftfahrzeuge (N 
und der Aufsichtsratsvergütungen [7J Tantieme- 
steuer); 15. 7. 09: Erhöhung des Emissionsstem- 
pels, Erhebung eines Stempels von Gewinnan- 
teilschein= und Zinsbogen, Einführung eines Stem- 
pels auf Schecks und Quittungen (X Wechsel- 
stempel! und eines Stempels auf Grundstücks- 
übertragungen IJ Umsatzsteuern Jl. Geringe Aen- 
derungen erfuhr das Reichsstempelgesetz durch 
das Wertzuwachssteuergesetz [X1 v. 14. 2. 11. 
Die letzte tiefgreifende Novelle brachte das Jahr 
1913. 
Durch G v. 3. 7. 13 wurde die Besteuerung der 
Gesellschaftsverträge den Einzelstaa- 
ten entzogen und auf das Reich übernommen. 
Als Vorbild diente die Tarifstelle 25 des preuß. 
St. Gesetzes. Die Novelle brachte insofern eine 
völlige Aenderung in der Erhebung des Aktien- 
ausgabestempels (7 Börsensteuern ), als dieser 
nicht mehr als Emissionsstempel von den Aktien, 
sondern von den Verträgen über die Errichtung 
einer Aktiengesellschaft bezw. über die Erhöhung 
des Grundkapitals erhoben wird. Die ehemalige 
Tarifnummer 1 des Reichsstempelgesetzes zerfällt 
jetzt in 3 Teile: A Gesellschaftsverträge, B Aus- 
ländische Aktien, C Kuxe; die Bestimmungen zu B 
und C sind nicht verändert worden (/X Börsen- 
steuer). Dem Stempel der Tarifnummer 1 zu A 
unterliegen seit dem 1. 10. 13: Verträge a) über 
die Errichtung von inländischen Aktiengesellschaften 
und Aktienkommanditgesellschaften sowie über die 
Erhöhung des Grundkapitals (4 1½% des Grund- 
kapitals bezw. der Erhöhung + Agio), b) über 
die Errichtung von G. m. b. H. und Erhöhung 
des Stammkapitals (3%, bei Grundstücksgesell- 
schaften m. b. H. 5%), o) über die Errichtung von 
offenen Handelsgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften, von Gesellschaften des bürgerlichen 
Rechtes und Genossenschaften (/10400), d) über 
das Einbringen in eine Aktiengesellschaft oder 
Aktienkommanditgesellschaft oder eine Gesellschaft 
m. b. H. (2#69% bei Immobilien, ½% bei Mobi- 
lien, ½%% bei Forderungen), e) über die Ueber- 
lassung von Gesellschaftsrechten und Gesellschafts- 
vermögensgegenständen; endlich ist steuerpflichtig 
die Errichtung einer Gewerkschaft (500 Mk. ev. 
Ermäßigung — 100 Mk.) sowie die Feststellung 
des Statutes bei sonstigen Gesellschaften (5 Mk.). 
Die Entrichtung der Abgabe muß erfolgen vor 
der Eintragung in die Register, spätestens binnen 
2 Wochen nach Errichtung oder Ausstellung der 
Urkunde. Eine landesrechtliche Besteuerung der 
Gesellschaftsverträge ist unzulässig; nur soweit es 
sich um das Einbringen von inländischen Grund- 
stücken und die Ueberlassung von gesellschaftlichen 
Grundstücken handelt, ist eine konkurrierende Lan- 
desbesteuerung gestattet. Es kommen hier steuer- 
lich dieselben Gesichtspunkte in Betracht, die es 
bei der Besteuerung der Grundstücksübertragungen 
durch das Reich (Tarifnummer 11) I(N Umsatz- 
steuer) im Jahre 1909 angezeigt erscheinen ließen, 
diese Steuerquelle nicht zur alleinigen Domäne 
des Reiches zu machen, sondern den Einzelstaaten 
und Kommunen die fernere steuerliche Erfassung 
der Immolbiliarkaufverträge zu gestatten. Eine 
weitere Neuerung ist die Einführung einer Stem- 
  
pelvergütung bei Ein= und Ausfuhr ausländischer 
Papiere (5 14 Abs 3 des Reichsstempelgesetzes). 
Ebenso wie die Gesellschaftsverträge sind auch 
die Versicherungsverträge durch das 
Reichsstempelgesetz v. 3. 7. 13 der landesrecht- 
lichen Besteuerung der Einzelstaaten entzogen 
worden und werden seit dem 1. 10. 13 nach Tarif- 
nummer 12 des Reichsstempelgesetzes versteuert. 
Der Steuerpflicht unterliegen: 4. Feuerver- 
sicherungen (#/10° pro Jahr, 1/900%% prK 
Monat der Versicherungssumme bei Mobilien; 
1½/20 v. Tausend pro Jahr, ½20°0 v. Tausend pro 
Monat der Versicherungssumme bei Immobilien); 
B. Einbruchsdiebstahl-= und Glas- 
versicherungen (l0% der Prämie); C. 
Transportversicherungen, und zwar 
Kasko= und Baurisikenversicherungen (½% der 
Prämie), sonstige Transportversicherungen (1% 
der Prämie);0. Lebensversicherungen 
(%9° der Prämie). Befreit sind: Rückversicherun- 
gen, Versicherungen, bei denen die Versicherungs- 
summe den Betrag von 3000 Mk. nicht übersteigt, 
Versicherungen nach Maßgabe der Reichsversiche- 
rungsordnung, Versicherungen von Bediensteten 
und Arbeitern gegen Todesfall usw., Kranken-, 
Arbeitslosen-, Stellenlosigkeits-, Hagel--, Vieh-, 
Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Ver- 
sicherungen anderer als der unter A—LD genannten 
Art. Auch die Valorenversicherung ist befreit. 
Die Abgabe wird von den Prämienquittungen und 
nicht mehr wie in den Landesstempelgesetzen von 
den Verträgen erhoben. 
3,. Landesrecht: Stand der Gesetzgebung. 
I. Landes St. bestehen in Preußen: St. G 
v. 31. 7. 95/26. 6. 09; Sachsen: St.G v. 
12. 1. 00; Hessen: G über den Urkunden- 
stempel v. 12. 8. 99 in der Fassung der Bek 
v. 24. 3. 10 nebst Aenderungen durch G v. 17. 
7. 12; Mecklenburg--Schwerin: St. V 
v. 22. 12. 99 mit Nachtrag v. 7. 10. 10 und einer 
unwesentlichen Ergänzung (Nr. 44 des Reg Bl 
für 1912)) Oldenburg: St. G v. 12. 5. 06 
nebst Ergänzung v. 4. 2. 10; 
schweig: St.G v. 20. 5. 11; Sachsen- 
Altenburg: St. G v. 9. 1. 11; Anhalt: 
St. G v. 21. 5. 00; Schaumburg-Lippe: 
St. G v. 21. 12. 99; Gotha: St. G v. 27. 6. 89 
nebst Aenderungen durch V v. 31. 10. 93 und 
Gv. ö. 7. 94; Hamburg: G, betr. die Stem- 
pelabgabe v. 11. 12. 03/30. 6. 11; Lübeck: 
Stempel O v. 30. 12. 00 nebst Nachträgen v. 
4. 2. 01, 15. 5. 05, 21. 7. 06, 26. 6. 07, 16. 2. 10, 
27. 9. 12; Bremen: 6, betr. die Stempel- 
abgabe, v. 25. 12. 96 nebst Ergänzung durch. 
G v. 15. 7. 02; Elsaß-Lothringen: 
Stempel G v. 28. 5. 12. 
II. In den drei süddeutschen Staaten Bayern, 
Württemberg und Baden wird eine St. 
nicht erhoben. Die Gebührengesetze der beiden 
erstgenannten Staaten enthalten aber viele Be- 
stimmungen und Besteuerungen, welche denen 
der St. Gesetze nahekommen oder ihnen gleichen. 
Im bayerischen Gebühren G v. 28. 4. 07 in 
der Fassung v. 13. 7. 10 werden vor allem be- 
stimmte notarielle Urkunden einer stempelsteuer- 
ähnlichen Gebühr unterworfen. Wie im preußi- 
schen St. Gesetz der allgemeine Vertragsstempel 
von 3 Mk. die Grundgebühr bildet, die allerdings. 
nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Urkun-
	        
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