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Stempelsteuer
stempels auch bei Unterlassen der Aktienausgabe,
Heranziehung der Binnenschiffahrts= und Land-
Frachturkunden IX/ Eisenbahnen!], der Personen-
fahrkarten [ Eisenbahnen 1, der Kraftfahrzeuge (N
und der Aufsichtsratsvergütungen [7J Tantieme-
steuer); 15. 7. 09: Erhöhung des Emissionsstem-
pels, Erhebung eines Stempels von Gewinnan-
teilschein= und Zinsbogen, Einführung eines Stem-
pels auf Schecks und Quittungen (X Wechsel-
stempel! und eines Stempels auf Grundstücks-
übertragungen IJ Umsatzsteuern Jl. Geringe Aen-
derungen erfuhr das Reichsstempelgesetz durch
das Wertzuwachssteuergesetz [X1 v. 14. 2. 11.
Die letzte tiefgreifende Novelle brachte das Jahr
1913.
Durch G v. 3. 7. 13 wurde die Besteuerung der
Gesellschaftsverträge den Einzelstaa-
ten entzogen und auf das Reich übernommen.
Als Vorbild diente die Tarifstelle 25 des preuß.
St. Gesetzes. Die Novelle brachte insofern eine
völlige Aenderung in der Erhebung des Aktien-
ausgabestempels (7 Börsensteuern ), als dieser
nicht mehr als Emissionsstempel von den Aktien,
sondern von den Verträgen über die Errichtung
einer Aktiengesellschaft bezw. über die Erhöhung
des Grundkapitals erhoben wird. Die ehemalige
Tarifnummer 1 des Reichsstempelgesetzes zerfällt
jetzt in 3 Teile: A Gesellschaftsverträge, B Aus-
ländische Aktien, C Kuxe; die Bestimmungen zu B
und C sind nicht verändert worden (/X Börsen-
steuer). Dem Stempel der Tarifnummer 1 zu A
unterliegen seit dem 1. 10. 13: Verträge a) über
die Errichtung von inländischen Aktiengesellschaften
und Aktienkommanditgesellschaften sowie über die
Erhöhung des Grundkapitals (4 1½% des Grund-
kapitals bezw. der Erhöhung + Agio), b) über
die Errichtung von G. m. b. H. und Erhöhung
des Stammkapitals (3%, bei Grundstücksgesell-
schaften m. b. H. 5%), o) über die Errichtung von
offenen Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschaften, von Gesellschaften des bürgerlichen
Rechtes und Genossenschaften (/10400), d) über
das Einbringen in eine Aktiengesellschaft oder
Aktienkommanditgesellschaft oder eine Gesellschaft
m. b. H. (2#69% bei Immobilien, ½% bei Mobi-
lien, ½%% bei Forderungen), e) über die Ueber-
lassung von Gesellschaftsrechten und Gesellschafts-
vermögensgegenständen; endlich ist steuerpflichtig
die Errichtung einer Gewerkschaft (500 Mk. ev.
Ermäßigung — 100 Mk.) sowie die Feststellung
des Statutes bei sonstigen Gesellschaften (5 Mk.).
Die Entrichtung der Abgabe muß erfolgen vor
der Eintragung in die Register, spätestens binnen
2 Wochen nach Errichtung oder Ausstellung der
Urkunde. Eine landesrechtliche Besteuerung der
Gesellschaftsverträge ist unzulässig; nur soweit es
sich um das Einbringen von inländischen Grund-
stücken und die Ueberlassung von gesellschaftlichen
Grundstücken handelt, ist eine konkurrierende Lan-
desbesteuerung gestattet. Es kommen hier steuer-
lich dieselben Gesichtspunkte in Betracht, die es
bei der Besteuerung der Grundstücksübertragungen
durch das Reich (Tarifnummer 11) I(N Umsatz-
steuer) im Jahre 1909 angezeigt erscheinen ließen,
diese Steuerquelle nicht zur alleinigen Domäne
des Reiches zu machen, sondern den Einzelstaaten
und Kommunen die fernere steuerliche Erfassung
der Immolbiliarkaufverträge zu gestatten. Eine
weitere Neuerung ist die Einführung einer Stem-
pelvergütung bei Ein= und Ausfuhr ausländischer
Papiere (5 14 Abs 3 des Reichsstempelgesetzes).
Ebenso wie die Gesellschaftsverträge sind auch
die Versicherungsverträge durch das
Reichsstempelgesetz v. 3. 7. 13 der landesrecht-
lichen Besteuerung der Einzelstaaten entzogen
worden und werden seit dem 1. 10. 13 nach Tarif-
nummer 12 des Reichsstempelgesetzes versteuert.
Der Steuerpflicht unterliegen: 4. Feuerver-
sicherungen (#/10° pro Jahr, 1/900%% prK
Monat der Versicherungssumme bei Mobilien;
1½/20 v. Tausend pro Jahr, ½20°0 v. Tausend pro
Monat der Versicherungssumme bei Immobilien);
B. Einbruchsdiebstahl-= und Glas-
versicherungen (l0% der Prämie); C.
Transportversicherungen, und zwar
Kasko= und Baurisikenversicherungen (½% der
Prämie), sonstige Transportversicherungen (1%
der Prämie);0. Lebensversicherungen
(%9° der Prämie). Befreit sind: Rückversicherun-
gen, Versicherungen, bei denen die Versicherungs-
summe den Betrag von 3000 Mk. nicht übersteigt,
Versicherungen nach Maßgabe der Reichsversiche-
rungsordnung, Versicherungen von Bediensteten
und Arbeitern gegen Todesfall usw., Kranken-,
Arbeitslosen-, Stellenlosigkeits-, Hagel--, Vieh-,
Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Ver-
sicherungen anderer als der unter A—LD genannten
Art. Auch die Valorenversicherung ist befreit.
Die Abgabe wird von den Prämienquittungen und
nicht mehr wie in den Landesstempelgesetzen von
den Verträgen erhoben.
3,. Landesrecht: Stand der Gesetzgebung.
I. Landes St. bestehen in Preußen: St. G
v. 31. 7. 95/26. 6. 09; Sachsen: St.G v.
12. 1. 00; Hessen: G über den Urkunden-
stempel v. 12. 8. 99 in der Fassung der Bek
v. 24. 3. 10 nebst Aenderungen durch G v. 17.
7. 12; Mecklenburg--Schwerin: St. V
v. 22. 12. 99 mit Nachtrag v. 7. 10. 10 und einer
unwesentlichen Ergänzung (Nr. 44 des Reg Bl
für 1912)) Oldenburg: St. G v. 12. 5. 06
nebst Ergänzung v. 4. 2. 10;
schweig: St.G v. 20. 5. 11; Sachsen-
Altenburg: St. G v. 9. 1. 11; Anhalt:
St. G v. 21. 5. 00; Schaumburg-Lippe:
St. G v. 21. 12. 99; Gotha: St. G v. 27. 6. 89
nebst Aenderungen durch V v. 31. 10. 93 und
Gv. ö. 7. 94; Hamburg: G, betr. die Stem-
pelabgabe v. 11. 12. 03/30. 6. 11; Lübeck:
Stempel O v. 30. 12. 00 nebst Nachträgen v.
4. 2. 01, 15. 5. 05, 21. 7. 06, 26. 6. 07, 16. 2. 10,
27. 9. 12; Bremen: 6, betr. die Stempel-
abgabe, v. 25. 12. 96 nebst Ergänzung durch.
G v. 15. 7. 02; Elsaß-Lothringen:
Stempel G v. 28. 5. 12.
II. In den drei süddeutschen Staaten Bayern,
Württemberg und Baden wird eine St.
nicht erhoben. Die Gebührengesetze der beiden
erstgenannten Staaten enthalten aber viele Be-
stimmungen und Besteuerungen, welche denen
der St. Gesetze nahekommen oder ihnen gleichen.
Im bayerischen Gebühren G v. 28. 4. 07 in
der Fassung v. 13. 7. 10 werden vor allem be-
stimmte notarielle Urkunden einer stempelsteuer-
ähnlichen Gebühr unterworfen. Wie im preußi-
schen St. Gesetz der allgemeine Vertragsstempel
von 3 Mk. die Grundgebühr bildet, die allerdings.
nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Urkun-