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Böhm-Sontag" 1910 (Heymann). Zum sächsischen
Stempelsteuergesetz: Böhme-Lohrey, Leiyzie 1910/11
(Noßberg). Zum elsaß-lothr. Stempelsteuergesetz: Grüne-
wald, Straßburg 1913.
1 Abgaben, Gebühren #1 8, 11, 12, Reichsfinanzwesen 1:
Umsatzsteuer 383 7—14. —
Steuern
Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Ge-
meindeabgaben, Kolonialfinanzen — sowie die
Stichworte für die einzelnen Steuerarten.
Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren,
Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in „Die
Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand“ (Fest-
gabe für G. v. Mayr) 1, 1911 S 759—824; Most, Ge-
meindesinanzstatisak in Deutschland (Schriften des Vereins
für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende „Biblio-
graphie“ bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S534—633.
Steuerverwaltung (direlte Etenern)
3 1. Begriff der Steuerverwaltung. — J. Beranla-
gung der direkten Steuern. 12. Allgemeines.
J 3. Die einzelnen Steuerarten. # 4. Ab- und Zugangs-
veranlagung. — II. Rechtsmittel. 15. Das Rechts-
mittelverfahren. — III. Die Steuererhebung.
#s# . Das Verfahren im allgemeinen. 1 7. Rechtsehilfe der
Einzelstaaten. — IV. Kosten des VBerfahrens.
# 8. — V. Das Steuerstrafrecht. 1 09. Straf-
bestimmungen im allgemeinen. 3 10. Strafen bei den ein-
zelnen Steuern. 1 11. Strafverfahren. — VI. Nachbe-
steuerung. 1 12. — VII. Organisation der
Steuerbehörde n. 1 13. Berfügende und vollziehende
Behörden. 1 14. Beschließende Behörden. 1 15. Erkennende
Behörden.
#s# 1. Begriff der Stenerverwaltung.
I. St Verw stellt diejenige Tätigkeit der Ver-
waltung dar, welche darauf abzielt, die durch
den Willen des Gesetzgebers begründete Steuer-
pflicht zur Verwirklichung zu bringen und dem-
gemäß die zur Bestreitung des öffentlichen Auf-
wandes von der Bevölkerung geschuldeten Geld-
beträge gegenüber dem einzelnen Zensiten fest-
zusetzen und von ihm zu erheben.
Daneben wird die St Verw natürlich auch neue Gesetze
vorzubereiten haben, eine Tätigkeit, die aber nicht den
Gegenstand der solgenden Ausführungen zu bilden hat.
II. Jede Steuerart erfordert eine Summe be-
sonderer VerwTätigkeit, um den Besteuerungs-
willen des Gesetzgebers zur Geltung zu bringen.
Dabei ist wie überall auch in Deutschland die
Verwaltung der direkten und jene der indirek-
ten Steuern zu gesonderter Entwicklung gelangt,
wobei der Unterschied dieser Steuerarten in dem
älteren formalen Sinne gedacht ist (§ 36 preuß.
Gv. 18. 6. 40).
Hier gelangt nur die Verwaltung der
direkten Steuern zur Darstellung. Die
Verwaltung der indirekten Steuern wird im Art.
Zollwesen behandelt.
I. Veranlagung der direhten Steuern
# 2. Allgemeines. Die Haupttätigkeiten der
Verwaltung zur Anwendung der Steuergesetze
Stempelsteuer — Steuerverwaltung (direkte Steuern)
auf die steuerpflichtigen Personen und Gegen-
stände sind 1. die Veeranlagung, d. i. die
Feststellung, daß und in welchem Umfange im
Einzelfalle eine Steuerschuldigkeit begründet ist,
und 2. die Erhebung der geschuldeten Steuer
vom Steuerschuldner.
Die einzelnen direkten Steuern zeigen in der
Art der Veranlagung sehr große Verschie-
denheiten; der Ausgangspunkt der Veranlagung
ist naturgemäß bei der Einkommen= und Ver-
mögensbesteuerung [JXI, wo das persönliche Ele-
ment der Steuerpflicht in den Vordergrund tritt,
ein anderer als bei den Ertragssteuern, wo die
einzelne Quelle des Einkommens als solche be-
steuert wird. Gleichwohl zeigt die Veranlagung bei
allen direkten Steuern viel gemeinschaftliches.
Eigentümlich ist insbesondere den direkten Steuern,
daß die Veranlagung in zeitlicher wie sachlicher
Trennung von der Erhebung sich
vollzieht, und daß demgemäß die Trennung des
Veranlagungs= und Erhebungsdienstes in viel
entschiedenerer Weise durchgeführt ist als bei den
indirekten Steuern. Eigentümlich ist ferner, daß
die regelmäßige Veranlagung in bestimmten zeit-
lichen Zwischenräumen (Steuerperioden) gleich-
zeitig für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen
erfolgt, und daß daneben nur gelegentlich inner-
halb dieser (ein oder mehrere Jahre umfassenden)
Steuerperioden Einzelveranlagungen unter be-
sonderen Voraussetzungen (Zugangsveranlagun-
gen s. unten §# 4) stattfinden.
Der staatlichen Veranlagung geht in der Regel
eine gewisse Vorbereitung voraus, wozu
besonders die Gemeindebehörden mehr oder weni-
ger stark herangezogen werden, z. B. bei den
Personalsteuern: Sichtung der gesamten Bevöl-
kerung zum Zwecke der geforderten Aufzeichnung
der Steuerverpflichtungspersonen in Personen-
standsnachweisungen, Aufstellung von Haus= und
Lohnlisten, Aufforderung zur Abgabe von Steuer-
erklärungen, Vornahme der ersten Ermittlungen
über Besitz-, Vermögens= und Erwerbsverhält-
nisse und demnächst eine Vorlage dieses Ma-
terials an die Veranlagungskommission.
Die Veranlagungselbst findet in im-
mer stärkerem Maße durch Laienkommis-
sionen mit staatlich ernannten Vor-
sitzenden statt. Die Befugnisse dieser Kom-
missionen pflegen in den Steuergesetzen genau
umschrieben zu sein. Die Kommissionen und
deren Vorsitzende können in der Regel nicht nur
die Mithilfe der Steuerpflichtigen selbst in An-
spruch nehmen (Anfragen, Rückfragen, Forderung
der Vorlage von Urkunden, Büchern, Bilanzen)
sondern sie können auch von anderen öffentlichen
Behörden Material erbitten, Akten derselben ein-
sehen und endlich Zeugen und Sachverständige
mündlich vernehmen. Im Allgemeinen besteht
dabei in der Gesetzgebung das Streben, die Be-
sugnisse der Kommissionen in dieser Hinsicht, um
eine richtigere Einschätzung herbeizuführen, immer
mehr zu erweitern.
Abgeschlossen wird die Veranlagung durch
Feststellung des Steuersatzes. Die
Summe der Steuersätze eines Steuerbezirks wird
dann in einer Steuerliste festgestellt. Nicht
immer stellt die Veranlagungs= oder Ein-
schätzungskommission den Steuersatz selbst fest;
öfters geschieht dies durch die vorgesetzte Steuer-