Steuerverwaltung (III. Steuererhebung; IV. Kosten)
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(G v. 8. 8. 03 a 20). In Baden zieht umge-
kehrt der staatliche Steuererheber zugleich die
Gemeindeumlagen ein (§§ 37 Vollzugsverord-
nung zum bad. Eink St Gv. 6. 2.01). Das gleiche
ist der Fall in Elsaß-Lothringen (Bruck
S 323, 67).
Einzig in ihrer Art ist die Bestimmung des
elsaß-lothringischen Gv. 24. 7. 07, wo-
nach bei den sog. Saisonarbeitern der Arbeit-
geber unter eigener Haftbarteit verpflichtet ist,
die von den ausländischen Arbeitern zu entrich-
tende Lohn= und Besoldungssteuer einzuziehen.
III. In welchen Terminen die einzelnen
Steuern zu zahlen sind, bestimmen die Gesetze
und allgemeinen Verw Anordnungen. Aufgabe der
Steuerverwaltung ist nicht nur die Ueberwachung
angemessener Einhaltung dieser Termine, sondern
auch die Handhabung der Vorschriften, die sich auf
etwaige Stundung geschuldeter Steuerbeträge, so-
wie überhaupt auf billige Berücksichtigung der Lage
des Steuerschuldners beziehen. Bei der Stundung
und Niederschlagung muß häufig die Entscheidung
der höheren Behörden nachgesucht werden.
Erfolgt keine freiwillige Zahlung der geschul-
deten Steuer zu dem gesetzlichen (u. U. durch Nach-
sicht oder Stundung angemessen hinausgeschobe-
nen) Termine, so ist zwangsweise Bei-
treibung der Steuern einzuleiten und
gegebenenfalls durchzuführen. In Preußen
ist jetzt maßgebend die im Anschluß an die neuen
Bestimmungen des BG#B neugefaßte V v. 15.
11. 99, abgeändert durch V v. 18. 3. C4. (Vgl.
auch AusfAnw v. 28. 11. 99 und 4. 7. 04 und
Vfg v. 26. 1. 00.) Organe der Zwangsvoll-
streckung sind die Vollziehungsbeamten der Be-
hörden, denen die Einziehung der Steuern zusteht
(Amtsboten, Gerichtsvollzieher). Der Zwangs-
vollstreckung soll in der Regel eine Mahnung
mit 3 tägiger Zahlungsfrist vorhergehen. — Die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen ist nur zulässig, sobald feststeht, daß durch
Pfändung die Beitreibung der Steuer nicht erfol-
gen kann. Zum Antrage auf Zwangsversteigerung
in das unbewegliche Vermögen ist nach Bestim-
mung des Finanzministers die Genehmigung der
Provinzialaufsichtsbehörde einzuholen.
Auch in den anderen Staaten bestehen
ähnliche Vorschriften hinsichtlich des verwaltungs-
rechtlichen Zwangsverfahrens (z. B. bayer. A##
zur 8POa4, 5 Min Bek v. 27. 12. 99 + 2 und
17. 5. 00; sächs. St. O IV 5 14, LGO 58#I 76, 84;
württ. G v.#18. 8. 79, bad. G v. 12. 4. 99, V v.
27. 1. 00, hess. G v. 30. 9. 93 und V v. 7. 3. 94;
Els.-Lothr. a 5 G v. 13. 2. 05 und Zwangsvoll-
streckungs O v. 26. 5. 05).
IV. Niederschlagungen der festgesetzten
Steuerbeträge werden in der Regel zugelassen,
wenn zwar die gesetzlichen Voraussetzungen der
Besteuerung vorhanden sind, aber eine zwangs-
weise Beitreibung den Zensiten in seiner wirt-
schaftlichen Existenz bedrohen würde, oder wenn
das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Er-
folg sein würde. Sie erfolgen regelmäßig durch
die beruflichen Steuerbehörden. Nur da, wo die
Steuern lediglich für Gemeindezwecke veranlagt
werden (Preußen, Hessen: Ertragsteuern), geht
das Niederschlagungsrecht und das Recht der Er-
mäßigung aus Billigkeitsgründen auf die Ge-
meinden über, die steuerbezugsberechtigt sind.
7. Gegenseitige Rechtshilse der Einzelstaaten
bei der Einziehnug von Stenern. Durch das R
v. 9. 6. 95 ist für das Gebiet der St Verw eine
allgemeine gesetzliche Pflicht der Bundesstaaten
zu gegenseitiger Rechtshilfe in der Finanz-
verwaltung eingeführt worden (FAmtshilfe, Band
1 S 120). Sie bezieht sich auch auf den Bei-
stand bei Einziehung öffentlicher
Abgaben. Die in dieser Richtung hervorge-
tretenen Zweifel über die rechtliche Zulässigkeit der
Anwendung des Verwzwangsverfahrens INI zur
Beitreibung öffentlicher Abgaben, die an einen
anderen als den beitreibenden Staat zu entrichten
waren, bildeten den Anlaß zu dem dann weiter-
greifenden Reichsgesetz. Zwar hatte sich in den
meisten Bund. sstaaten die Uebung gebildet, unter
Voraussetzung der Gegenseitigkeit und einiger
anderen das eigene Landesinteresse wahrenden
Beschränkungen zur Beitreibung von öffentlichen
Abgaben jedem anderen Bundesstaat behilflich zu
sein. Aber es waren Bedenken entstanden, ob die
ersuchte Behörde überhaupt berechtigt sei,
dem Ersuchen nachzukommen, nachdem doch nach
dem Grundsatz, daß Gesetze in Zweifel auf dem
Territorialprinzip beruhen, angenommen werden
mußte, daß, wenn die Landesgesetze ihren Behör-
den die Befugnis zur Beitreibung von öffentlichen
Abgaben im Verw Zwangsverfahren einräumen,
sie diese Einräumung in der Regel nur auf solche
Abgaben bezogen wissen wollen, die an den eigenen
Staat oder an eine andere öffentliche Kasse in
demselben zu leisten sind. Ueberdies bestand eine
Verpflichtung zur Rechtshilfe in diesen Fällen nur
so weit, als eine solche durch Staatsverträge über-
nommen war. Das R# v. 9. 6. 95 51 verpflichtet
die Behörden verschiedener Bundesstaaten, ein-
ander auf Ersuchen zum Zwecke der Erhebung
und Beitreibung folgender öffentlicher Abgaben
Beistand zu leisten:
a) der für einen Bundesstaat, für
politische, Kirchen= und Schulgemeinden sowie für
weitere kommunale und kirchliche Verbände ein-
zuziehenden öffentlichen Abgaben;
b) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich
der Beiträge an öffentlich-rechtliche Verbände, Ge-
nossenschaften und Anstalten, soweit diese Abgaben
und Beiträge nach Reichs= und Landesrecht in der-
selben Weise beigetrieben werden, wie die unter
a) bezeichneten Abgaben. Die Beistandspflicht be-
zieht sich in beiden Fällen nur auf öffentliche, d. h.
auf öffentlich-rechtlichem Titel ruhende Abgaben,
also nicht z. B. auf Domänenpachtgelder, anderer-
seits aber auf alle öffentlichen Abgaben, also nicht
bloß auf Steuern, sondern auch auf Gebühren und
Beiträge, die Ausfluß der Finanzhoheit sind.
Das Ausland leistet im allgemeinen keine
Rechtsbeihilfe. Befinden sich Steuerschuldner im
Auslande, so soll die Vermittlung des Auswär-
tigen Amtes zur Einziehung der Steuern nur
ausnahmsweise angerufen werden (pvgl. preuß.
Rundrl v. 3. 7. 07, Mitt. Heft 52 S 56).
IV. Uosten des Verfahrens (5 8)
1. Die Kosten der Veranlagung, na-
mentlich auch Tagegelder und Reisekosten der Kom-
missionen, fallen im allgemeinen der Staatskasse
zur Last, und zwar auch da, wo die Veranlagung
nur zum Zwecke der Gemeindebesteuerung er-