Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Steuerverwaltung (III. Steuererhebung; IV. Kosten) 
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(G v. 8. 8. 03 a 20). In Baden zieht umge- 
kehrt der staatliche Steuererheber zugleich die 
Gemeindeumlagen ein (§§ 37 Vollzugsverord- 
nung zum bad. Eink St Gv. 6. 2.01). Das gleiche 
ist der Fall in Elsaß-Lothringen (Bruck 
S 323, 67). 
Einzig in ihrer Art ist die Bestimmung des 
elsaß-lothringischen Gv. 24. 7. 07, wo- 
nach bei den sog. Saisonarbeitern der Arbeit- 
geber unter eigener Haftbarteit verpflichtet ist, 
die von den ausländischen Arbeitern zu entrich- 
tende Lohn= und Besoldungssteuer einzuziehen. 
III. In welchen Terminen die einzelnen 
Steuern zu zahlen sind, bestimmen die Gesetze 
und allgemeinen Verw Anordnungen. Aufgabe der 
Steuerverwaltung ist nicht nur die Ueberwachung 
angemessener Einhaltung dieser Termine, sondern 
auch die Handhabung der Vorschriften, die sich auf 
etwaige Stundung geschuldeter Steuerbeträge, so- 
wie überhaupt auf billige Berücksichtigung der Lage 
des Steuerschuldners beziehen. Bei der Stundung 
und Niederschlagung muß häufig die Entscheidung 
der höheren Behörden nachgesucht werden. 
Erfolgt keine freiwillige Zahlung der geschul- 
deten Steuer zu dem gesetzlichen (u. U. durch Nach- 
sicht oder Stundung angemessen hinausgeschobe- 
nen) Termine, so ist zwangsweise Bei- 
treibung der Steuern einzuleiten und 
gegebenenfalls durchzuführen. In Preußen 
ist jetzt maßgebend die im Anschluß an die neuen 
Bestimmungen des BG#B neugefaßte V v. 15. 
11. 99, abgeändert durch V v. 18. 3. C4. (Vgl. 
auch AusfAnw v. 28. 11. 99 und 4. 7. 04 und 
Vfg v. 26. 1. 00.) Organe der Zwangsvoll- 
streckung sind die Vollziehungsbeamten der Be- 
hörden, denen die Einziehung der Steuern zusteht 
(Amtsboten, Gerichtsvollzieher). Der Zwangs- 
vollstreckung soll in der Regel eine Mahnung 
mit 3 tägiger Zahlungsfrist vorhergehen. — Die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen ist nur zulässig, sobald feststeht, daß durch 
Pfändung die Beitreibung der Steuer nicht erfol- 
gen kann. Zum Antrage auf Zwangsversteigerung 
in das unbewegliche Vermögen ist nach Bestim- 
mung des Finanzministers die Genehmigung der 
Provinzialaufsichtsbehörde einzuholen. 
Auch in den anderen Staaten bestehen 
ähnliche Vorschriften hinsichtlich des verwaltungs- 
rechtlichen Zwangsverfahrens (z. B. bayer. A## 
zur 8POa4, 5 Min Bek v. 27. 12. 99 + 2 und 
17. 5. 00; sächs. St. O IV 5 14, LGO 58#I 76, 84; 
württ. G v.#18. 8. 79, bad. G v. 12. 4. 99, V v. 
27. 1. 00, hess. G v. 30. 9. 93 und V v. 7. 3. 94; 
Els.-Lothr. a 5 G v. 13. 2. 05 und Zwangsvoll- 
streckungs O v. 26. 5. 05). 
IV. Niederschlagungen der festgesetzten 
Steuerbeträge werden in der Regel zugelassen, 
wenn zwar die gesetzlichen Voraussetzungen der 
Besteuerung vorhanden sind, aber eine zwangs- 
weise Beitreibung den Zensiten in seiner wirt- 
schaftlichen Existenz bedrohen würde, oder wenn 
das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Er- 
folg sein würde. Sie erfolgen regelmäßig durch 
die beruflichen Steuerbehörden. Nur da, wo die 
Steuern lediglich für Gemeindezwecke veranlagt 
werden (Preußen, Hessen: Ertragsteuern), geht 
das Niederschlagungsrecht und das Recht der Er- 
mäßigung aus Billigkeitsgründen auf die Ge- 
meinden über, die steuerbezugsberechtigt sind. 
  
7. Gegenseitige Rechtshilse der Einzelstaaten 
bei der Einziehnug von Stenern. Durch das R 
v. 9. 6. 95 ist für das Gebiet der St Verw eine 
allgemeine gesetzliche Pflicht der Bundesstaaten 
zu gegenseitiger Rechtshilfe in der Finanz- 
verwaltung eingeführt worden (FAmtshilfe, Band 
1 S 120). Sie bezieht sich auch auf den Bei- 
stand bei Einziehung öffentlicher 
Abgaben. Die in dieser Richtung hervorge- 
tretenen Zweifel über die rechtliche Zulässigkeit der 
Anwendung des Verwzwangsverfahrens INI zur 
Beitreibung öffentlicher Abgaben, die an einen 
anderen als den beitreibenden Staat zu entrichten 
waren, bildeten den Anlaß zu dem dann weiter- 
greifenden Reichsgesetz. Zwar hatte sich in den 
meisten Bund. sstaaten die Uebung gebildet, unter 
Voraussetzung der Gegenseitigkeit und einiger 
anderen das eigene Landesinteresse wahrenden 
Beschränkungen zur Beitreibung von öffentlichen 
Abgaben jedem anderen Bundesstaat behilflich zu 
sein. Aber es waren Bedenken entstanden, ob die 
ersuchte Behörde überhaupt berechtigt sei, 
dem Ersuchen nachzukommen, nachdem doch nach 
dem Grundsatz, daß Gesetze in Zweifel auf dem 
Territorialprinzip beruhen, angenommen werden 
mußte, daß, wenn die Landesgesetze ihren Behör- 
den die Befugnis zur Beitreibung von öffentlichen 
Abgaben im Verw Zwangsverfahren einräumen, 
sie diese Einräumung in der Regel nur auf solche 
Abgaben bezogen wissen wollen, die an den eigenen 
Staat oder an eine andere öffentliche Kasse in 
demselben zu leisten sind. Ueberdies bestand eine 
Verpflichtung zur Rechtshilfe in diesen Fällen nur 
so weit, als eine solche durch Staatsverträge über- 
nommen war. Das R# v. 9. 6. 95 51 verpflichtet 
die Behörden verschiedener Bundesstaaten, ein- 
ander auf Ersuchen zum Zwecke der Erhebung 
und Beitreibung folgender öffentlicher Abgaben 
Beistand zu leisten: 
a) der für einen Bundesstaat, für 
politische, Kirchen= und Schulgemeinden sowie für 
weitere kommunale und kirchliche Verbände ein- 
zuziehenden öffentlichen Abgaben; 
b) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich 
der Beiträge an öffentlich-rechtliche Verbände, Ge- 
nossenschaften und Anstalten, soweit diese Abgaben 
und Beiträge nach Reichs= und Landesrecht in der- 
selben Weise beigetrieben werden, wie die unter 
a) bezeichneten Abgaben. Die Beistandspflicht be- 
zieht sich in beiden Fällen nur auf öffentliche, d. h. 
auf öffentlich-rechtlichem Titel ruhende Abgaben, 
also nicht z. B. auf Domänenpachtgelder, anderer- 
seits aber auf alle öffentlichen Abgaben, also nicht 
bloß auf Steuern, sondern auch auf Gebühren und 
Beiträge, die Ausfluß der Finanzhoheit sind. 
Das Ausland leistet im allgemeinen keine 
Rechtsbeihilfe. Befinden sich Steuerschuldner im 
Auslande, so soll die Vermittlung des Auswär- 
tigen Amtes zur Einziehung der Steuern nur 
ausnahmsweise angerufen werden (pvgl. preuß. 
Rundrl v. 3. 7. 07, Mitt. Heft 52 S 56). 
IV. Uosten des Verfahrens (5 8) 
1. Die Kosten der Veranlagung, na- 
mentlich auch Tagegelder und Reisekosten der Kom- 
missionen, fallen im allgemeinen der Staatskasse 
zur Last, und zwar auch da, wo die Veranlagung 
nur zum Zwecke der Gemeindebesteuerung er-
	        
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