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Steuerverwaltung (direlte Steuern)
folgt (Realsteuern in Preußen). Soweit die Ge-
meinden bei der Vorbereitung des Veranlagungs-
eschäfts tätig sind, tragen sie selbst die erwach-
Fnden Kosten. Der Staat trägt ferner die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens; doch enthalten die
meisten Gesetze Bestimmungen, wonach Kosten,
die durch die Untersuchung und Beweiserhebung
unbegründeter Berufungen entstehen, ganz oder
zum Teil dem berufenden Zensiten auferlegt
werden können: in Preußen z. B. EinketeG
5 7w7, Erg StG # 45, GewSt G 574, bayer. G
von 1899 a 79, 75, 41, bayer. Eink St G von 1910
a 86, der auch für Gewerbesteuer und Kapital-
rentensteuer gilt (nach diesem Artikel fallen
Reisekosten des Zensiten, der an die Berufungs-
und Oberberufungskommission vorgeladen ist,
wenn er obsiegt, der Staatskasse zur Last), Würt-
temberg EinlSt G a 63 Ziff. 3, KapSt G a 19,
Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuer G a 13; Hessen
Gv. 12. 8. 99 a 31.
a) In Preußen haben nach § 77 EinkSt#
die Gemeinden die Kosten für die ihnen bei
der Veranlagung übertragenen Geschäfte zu tra-
en (Personenstandsaufnahme, Voreinschätzung).
benso bei der Ergänzungssteuer § 45 G. Auch
bei der Gebäudesteuerveranlagung haben sie die
ihnen zugewiesenen Vorarbeiten auf eigene Kosten
zu leisten (Gauß Sy). Bayern s. Gvon 1810
Einkommensteuer a 85 usw.
In Württemberg tragen die Gemeinden
z. B. die Kosten der jährlichen Berichtigung und
Fortführung des Grund= und Gebäudekatasters
(a 15 G v. 8. 8. 09). Dagegen a 82 des württ.
EinkStS und 30 des württ. KapStG vom
gleichen Datum.
In Baden vol. über die Beteiligung der
Gemeinden bei den Veranlagungskosten 88 30 und
31 bad. G v. 6. 8. 00. Danach können die Ge-
meinden dem Vorsitzenden und den Mitgliedern
des Schätzungsrats Gebühren zubilligen, die sie
dann beim Staate liquidieren. Ferner haben die
Gemeinden für Räume, Heizung und Beleuch-
tung zu sorgen.
b) Die Mitglieder der Einschätzungs--,
Veranlagungs= und Berufungs kommissionen
haben im allgemeinen ihre Aemter als Ehren-
ämter [] zu verwalten, erhalten aber meist
Tagegelder und zum Teil Reisekosten. S. preuß.
Eink St G 5.78, V v. 28. 12. 10 (GE 1911 S 1)
und G v. 26. 7. 10 sowie AusfBest v. 24. 9. 10,
Gewt G von 1891 (151.
In Bayern bestimmt a 88 des Eink St G, daß
die Regelung der für Reisekosten und Zeitverlust
entstehenden Entschädigungen sowie der Vergü-
tungen für Auskunftspersonen und Sachverständige
durch die Staatsregierung erfolgt. Die Kosten
trägt der Staat, soweit sie nicht der Zensit als
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen muß.
In Sachsen erhalten die Mitglieder der Einschät-
zungskommissionen für 4 Stunden tägliche Arbeit
3 Mk. Tagegelder und die von den Bezirksaus-
schüssen gewählten außerdem Reisekosten, Eink-
StG g8 22, 23.
Ueber die Bezüge der Kommissionsmitglieder
in Elsaß-Lothringen (. V v. 2. 10. 05
(Al 343).
2. Das Erforderliche über die Kosten der
Steuererhebung ist oben # 6 gesagt.
V. Stenerstrafrecht
#l#. Die Strafbestimmungen im allgemeinen.
Das Steuerstrafrecht ist auf dem Gebiete der direk-
ten Besteuerung weit weniger, auch weniger gleich-
artig ausgebildet als auf dem Gebiete der indirekten
Steuern [ Zolll. Dies hängt zum Teil mit der
verschiedenartigen geschichtlichen Entwicklung, zum
Teil mit dem Wesen der direkten Steuern und
der Art ihrer Veranlagung zusammen. Die in-
direkte Steuergesetzgebung (einschließlich Zollge-
setzgebung) hat sich schon aus inneren und politi-
schen Gründen immer mehr vereinheitlicht und
damit auch das Strafrecht. Die vielseitigere Aus-
bildung hängt mit den vielseitigeren Möglichkeiten
von Straf= und Ordnungswidrigkeiten auf dem
Gebiete des Zoll= und indirekten Steuerwesens
zusammen. Auf dem Gebiete der direkten Steuern
steht die Regelung des Strafwesens in den einzel-
nen Staaten in engem Zusammenhang namentlich
mit den Grundgedanken, von denen bei dem gan-
zen Aufbau des Steuersystems im Hinblick auf die
Ermittlung der steuerpflichten Subjekte und Ob-
jekte ausgegangen wird. Wo bei der Steuerauf-
erlegung davon ausgegangen wird, daß sie von
Amts wegen ohne Mitwirkung der Steuerpflich-
tigen zu erfolgen habe, ist für Steuervergehen, ins-
besondere für solche von schwerer Art, wenig Platz.
Wo hingegen die Veranlagung in der Hauptsache
auf den eigenen Erklärungen der Steuerpflichtigen
beruht, bedarf sie des strafrechtlichen Schutzes
gegen wahrheitswidrige Angaben.
Will man nach einheitlichen Gesichtspunkten
in den Strafbestimmungen der verschiedenen Län-
der auf dem Gebiete des direkten Steuersystems
suchen, so wird man zunächst Ordnungsstrafen [II
wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten und
Steuerhinterziehungsstrafen unterscheiden können.
Es ist klar, daß letztere, weil hier stärkere fiskalische
Interessen verletzt werden, eine schärfere Bestra-
fung fordern. Bei den Strafen wegen Steuer-
hinterziehung pflegt mit Recht wieder unter-
schieden zu werden, ob die Hinterziehung wissent-
lich und vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder
ob eine dolose Absicht gefehlt hat, in welchem
letzten Falle nur eine leichtere Geldstrafe eintritt,
während ersterenfalls ein Mehrfaches der hinter-
zogenen Steuer oder, wenn dieser Betrag nicht
ziffernmäßig festgestellt werden kann, Geldstrafen
bis zu einem gewissen Höchstsatz und im Nicht-
zahlungsfalle Haftstrafe als Strafe angedroht
zu werden pflegt. Zur Festsetzung von Gefäng-
nisstrafen bei direkten Steuern hat man sich bisher
nicht entschließen können. Erst in der preußischen
nicht verabschiedeten Steuernovelle von 1911/12
waren Gefängnisstrafen bei wiederholtem Rück-
falle vorgesehen; zum Gesetz geworden sind der-
artige Bestimmungen zum ersten Male im Reichs-
„Wehrbeitrag"-- und Besitzsteuergesetz. Wem
rechtzeitig das Gewissen schlägt, d. h. wer,
bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung
eingeleitet ist, seine unrichtigen Angaben berich-
tigt, erlangt sogar Straffreiheit (preuß. Eink St G
&?2, Erg St G # 43; bad. Eink Ste a 24; württ.
Eink t Ga 73; bayer. G v. 14. 8. 10 a 78 usw.).
Ferner spielt eine Rolle bei der Höhe der Strafe
die mehr oder weniger größere Feierlichkeit, mit
der eine Erklärung abgegeben wird (eidliche, oder
nach bestem Wissen und Gewissen abgegebene