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Patentwesen
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auf 1200, 1890 auf 4680, 1900 auf 8784, 1910 auf 12 100,
1911 auf 12 610, 1912 auf 13 080.
#+ 2. Begriff des Patentrechts. Das PRecht
ist nur ein Teil des sog. „gewerblichen Rechts-
schutzes“, unter welchem Begriff außer dem mit
ihm eng zusammengehörigen Gebrauchsmuster-
recht v. 1. 6. 91 noch das Warenzeichenrecht
(G v. 12. 5. 94), das Geschmacksmusterrecht
(G v. 11. 1. 76), das Kunstschutzrecht (G v. 9. 1. 07),
das Namens= und Firmenrecht, sowie das Recht
betr. den unlauteren Wettbewerb (G v. 7. 6.
09) zusammengefaßt werden. Von diesen wer-
den das P= und Musterrecht nach den grund-
legenden Arbeiten Kohlers als Rechte an im-
materiellen Gütern, die andern als Individual-
rechte, hergeleitet aus dem Rechte der Per-
sönlichkeit, bezeichnet. — Das PRecht (ebenso das
Gebrauchsmusterrecht) befaßt sich mit dem Rechte
der Erfindungen:; dies sind im Sinne des
PGesetzes immaterielle Güter auf tech nischer
Grundlage. Die Erfindung muß neu sein und eine
gewerbliche Verwertung gestatten, d. h. sie muß
auf dem Gebiet der Gewerbe (einschließlich der
Landwirtschaft) erwachsen und anwendbar sein.
Vom PSchutz ausgeschlossen sind „Erfindungen,
deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten
zuwider laufen würde, und Erfindungen von
Nahrungs-, Genuß= oder Arzneimitteln, sowie
von Stoffen, die auf chemischem Wege herge-
stellt sind, soweit die Erfindungen nicht ein be-
stimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegen-
stände betreffen“ (§ 1 Abs 2 P ).
53. Geltungsbereich des Patentgesetzes, Vor-
aussetzungen und Wirkungen des Pateutschutzes
(Beziehungen zur Landesverteidigung; Geheim-
patente). Das P gilt im gesamten Reichsge-
biet, ferner (früher streitig) auch in den Schutz-
gebieten (Kais. V v. 9. 11.00 54), nicht dagegen
in den Konsulargerichtsbezirken. Nach dem streng
durchgeführten Territorialitätsprinzip sind die
Wirkungen des P auf das Deutsche Reich und
seine Schutzgebiete beschränkt, richten sich andrer-
seits aber auch gegen alle auf diesem Territorium
stattfindenden widerrechtlichen Benutzungen (auch
solche durch Ausländer). Eine Ausnahme gilt im
Interesse der Erleichterung des internationalen
Verkehrs für Einrichtungen an Fahrzeugen (Schif-
fen, Eisenbahnen, Luftfahrzeugen usw.), die nur
vorübergehend in das Inland gelangen. Sie sind
von der PWWirkung ausgeschlossen (§ 5 Abs 3 P).
Die Wirkung des P besteht darin, daß der P’In-
haber „ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den
Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr
zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen“
(*§ 4 Abs1 P). Patentfrei ist also nur „jede nicht
rein vrivate Benutzung, wenn sie auch nicht für
Zwecke eines Gewerbes erfolgte“" (RO 3 66, 164).
Daher dürfen weder der Staat, noch Stadt= oder
Kirchengemeinden in ihren Betrieben Erfindun-
gen, die für andere patentiert sind, benutzen; das
gilt auch, wenn die Benutzung in Ausübung
öffentlicher Gewalt für das Heer oder die
Marine erfolgt, und der RK von dem Ent-
eignungsrecht nach § 5 Abs 2 P keinen Ge-
brauch gemacht hat; sowohl für die Schadens-
ersatz= wie für die Feststellungsklage ist der Rechts-
weg zulässig (RG 3 19. 6. 12); eine Unterlassungs-
klage ist ausgeschlossen. Nach § 5 Abs 2 ist der RK
befugt, zu bestimmen, daß die Erfindung für das
Heer oder die Flotte oder sonst im Interesse der
öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll; als-
dann tritt die Wirkung des P gegenüber solcher
Benutzung nicht ein; doch hat der PInhaber
Anspruch auf angemessene Vergütung (Rechts-
weg). Weiter ist im Interesse der Landesvertei-
digung bestimmt, daß weder das Aufgebotsver-
fahren stattfindet, noch auch die Einsicht der
Polle (s. unten §& 7) gestattet ist, wenn es sich
um ein im Namen der Reichs verwaltung für
die Zwecke des Heeres und der Flotte nachge-
suchtes P handelt (sog. Geheimpatente:
§5lf19 Abs 3, 5 23 Abs 5 PG). [Der Entwurf beab-
sichtigt eine Neuregelung.)
#s 4. Rechtsnatur der Patenterteilung. Ueber
die Rechtsnatur der PErteilung herrscht noch
heute Streit; die Mehrzahl der Staatsrechts-
lehrer (namentlich Laband und G. Meyer), aber
auch Isay, Kommentar # 4,1 erblicken in ihr
einen Verwükt; die überwiegende Meinung der
Pechtsliteratur und auch die neueste Reichs-
gerichtsjudikatur sehen in ihr eine Rechtsentschei-
dung. Letzterer Ansicht ist beizupflichten. Die
PErteilung oder -Versagung ist jeder Zweck-
mäßigkeiteerwägung entzogen; sie hat sich aus-
schließlich nach Rechtsgründen zu richten; sie ist
vom Willen der Behörde unabhängig, da diese,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
in der Entschließung nicht frei ist, ob das P erteilt
werden soll oder nicht; sie hat nur zu ermitteln,
ob die Voraussetzungen der PFähigkeit (§& 1—3
PW) vorliegen und die Formvorschriften beob-
achtet sind. Soweit die Vernichtung und Zurück-
nahme eines P, bezw. die Erteilung einer Zwangs-
lizenz in Frage stehen, wird das PMA als Verwche-
richt tätig; als Erteilungsbehörde dagegen übt es
eine Tätigteit der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus.
In beiden Eigenschaften bedarf es aller Ga-
rantien, die eine unabhängige Rechtsprechung
gewährleisten und Sicherheit für einen unpartei-
ischen Schutz der Erfindungen und damit des
nationalen Gewerbefleißes bieten. Deshalb muß
auch 8 158 des Reichsbeamtengesetzes auf die
Mitglieder des PA ausgedehnt werden, da ihnen
in jeder Tätigkeit in den Abteilungen richterliche
Geschäfte obliegen.
5. Arten der Patente, Dauer. — Gebühren.
Das Gesetz selbst erwähnt nur Haupt= und
Zusatz patente. Letztere werden auf Erfindun-
gen erteilt, die die Verbesserung oder sonstige
weitere Ausbildung einer andern, zugunsten des
PSuchers geschutzten Erfindung bezwecken (§ 7
Abs 2); sie erreichen ihr Ende mit dem Haupt P;
wird dieses für nichtig erklärt, so werden sie selb-
ständige Haupt P; doch bestimmt sich Dauer und
Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangs-
tage des Haupi P. Im übrigen sind für das
ZusatzP, solange das Zusatzverhältnis besteht,
nur die Anmelde= und erste Jahresgebühr (zu-
sammen 50 Mk.) zu zahlen. — Theorie und Praxis
kennen ferner noch Abhängigkeits- und
Kombinationspatente. Bei ersteren
werden Erfindungsgedanken einer älteren Er-
findung benutzt, die infolge eines erfinderischen
Ueberschusses an sich patentfähig sind. Ueber die
Frage der Abhängigkeit haben ausschließlich die
ordentlichen Gerichte zu entscheiden (RG 33, 149
und die ständige Judikatur; vgl. auch unten § 8).
Unter einem Rombinations P versteht man im
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