Stiftungen (Bayern)
545
ihr rechtliches Verhältnis zur Stadtgemeinde,
1899). Auch für die Geschäftsführung der St. Or-
gane bestehen allgemeine Vorschriften nicht.
Mangels stiftungsmäßiger Bestimmungen sind
daher neben Is 85 iBG im Bereich der staat-
lichen St. Verwaltung die bei Genehmigung der
St. erlassenen besonderen Anordnungen, im Be-
reich der kommunalen die für die Verwaltung des
Gemeindevermögens geltenden Vorschriften maß-
gebend.
2. Die öffentlichen St. unterliegen staat-
licher Aufsicht.
Die Organe der Aussicht sind in ober-
ster Instanz der Min Inn und bezw. der Min
der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten,
dem die St. zu Schulzwecken unterstehen (V v.
27. 10. 1810 GS 3 mit KabO v. 3. 11. 1817
GS 290); unter ihm steht die Aufsicht über die
St., deren Bestimmung sich über einen Reg Bezirk
hinaus erstreckt, dem Oberpräsidenten (Instr v.
S1. 12. 1825 §5 1, GS 1826, 1), über die bei den
gelehrten Schulen der Provinz und den mit ihnen
in Verbindung stehenden Erziehungs= und Unter-
richtsanstalten dem Provinzialschulkollegium (Kab-
Ov. 31. 12. 1825), über die anderen der Regierung
zu; und zwar ist die Abteilung für Kirchen- und
Schulwesen für die Schul t. (nicht auch für die
kirchlichen, MinVfg v. 14. 5. 03, MBli V 119),
der Reg Präsident für alle anderen weltlichen St.
zuständig (Reg Instr 5§#5 2, 18, 19, Kab O v. 31. 12.
1825). Hat indessen der Stifter einer Behörde
oder Korporation die Verwaltung übertragen,
so ist die ihr vorgesetzte Behörde zuständig (Immed-
Ber. v. 23. 12. 44); im Bereich der kommunalen
St. Pflege ferner sind die Gemeindeaufsichtsbe-
hörden zuständig. In den standesherrlichen Ge-
bieten verbleibt den Standesherren die Aufsicht
(Instr v. 30. 5. 1820 f 53 GS 81).
Den Gegenstand der Staatsauf-
sicht bildet die zweck= und vorschriftsmäßige
Verwendung der St. Mittel und die ungeschmä-
lerte Erhaltung des St. Vermögens (ALR II
### 38 ff). In Ermangelung stiftungsmäßiger
Bestimmungen fällt die nähere Regelung den
Staatsbehörden zu (a. a. O. # 35 und Min-
Reskr v. 14. 12. 41 Mli B 42, 8). Der auf-
sichtlichen Genehmigung bedarf die St. Verwal-
tung im Geltungsbereich des ALK in den Fällen,
in denen sie für die Verwaltung des Kirchen-
vermögens vorgeschrieben ist (II, 19 #& 34, vbd. 11
#P #219 ff und dazu Hinschius in Kochs Kommentar
4, 1235), also bei Veräußerung von Grundstücken
oder Grundgerechtigkeiten sowie Verpfändung
won Immobilien. (Dazu Min Reskr. v. 15. 3. 32
in Kamptz Annalen 1832, 100, Kab O v. 24. 1. 38,
ebenda 1838, 90). Im Geltungsbereich der han-
noverschen St. Ordnung sind die Vorschriften der
4# 125, 128 vbd. & 16 des ZustG von 1883
maßgebend.
III. Für die gemischten, d. h. die St.,
zu deren Genuß neben oder doch nach Familien-
angehörigen Dritte berufen sind, hat die Kab 0
v. 3. 1. 45 die im Immed. Ber. v. 23. 12. 44
(Im Bl 1845, 27) ausgestellten Verw Grundsätze
angenommen. Hat der Stifter eine Verw Behörde
berufen, so finden die Verwo #rundsätze für offent-
liche St., wenn eine Justizbehörde, die für Fami-
tien St. Anwendung. Fehlt es an auereichenden.
Bestimmungen, so ist Grundsatz: Wahrnehmung
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch.
der öffentlichen Interessen durch die Verwrgane,
der privaten durch die Gerichte; die Regelung des
Einzelfalls ist Sache der höchsten Verwaltungschefs.
z 8. Bayernu.
I. Die B v. 6. 8. 1817 (ReaVBl 153), die den im Anfang des
19. Jahrhunderts eingeschlagenen Weg der Zentralisierung
des gesamten St. Bermögens wieder ausgegeben hat, bildet in
Verbindung mit der auf die Ressortverhältnisse bezüglichen
Formations B v. 17. 12. 1825 (Reg Bl 1049) großenteils noch
heute die rechtliche Grundlage. Die weitere Entwicklung be-
schränkte sich auf die örtliche St Pflege. An die Stelle des
rev. Gem Ed. v. 1. 7. 34 (GBl 100), das vie grundsätzliche Schei-
dung der kirchlichen und weltlichen St. Verwaltung brachte,
und den Einfluß der Gemeinden erweiterte, ist die diesrh.
GempO v. 29. 4. 69 (GBl 865) getreten, die im IV. Ab-
schnitt „von dem örtlichen Stiftungsvermögen" handelt. In
ver Pfalz steht eine besondere Gem O vom gleichen Datum
in Geltung, deren hierhergehörige Bestimmungen mit der
ersteren meist wörtlich übereinstimmen. Diese Gesetzaebung
bezieht sich nur auf öffentliche St. (s. oben 3 4 1 8 Abs. 2),
währeno die rein privaten nur den Normen des bürger-
lichen Rechts unterstehen.
II. Die Verwaltung ist für örtliche,
allgemeine und die für bestimmte von der poli-
tischen Einteilung unabhängige Personenkreise
(Familien, Kongregationen usw.) ausgesetzten St.
verschieden eingerichtet. (Vgl. zum folgenden
Seydel, StR 2, 724 ff, Kahr, Bayer. Gem-O
1896, 1, 663 ff, Oertmann, Bayer. Landesprivat-
recht 1903, 1, 112 ff). Für alle drei Gruppen sind
zunächst die Anordnungen der St. Urkunde maß-
gebend (zit. V Nr. VI, VII, diesrh. Gem O a 65,
pfälz. GemOa 49, Vollzugsvorschr. z. rev. GemEd.
5 142, bei Weber, Gesetz= und VSamml. 3, 106).
Ist eine besondere Verwaltung nicht eingesetzt,
so stehen die allgemeinen St. unter staatlicher Ver-
waltung. Allgemeine Vorschriften existieren nicht,
die Einrichtung der Verwaltung ist Sache der
Aufsichtsbehörden. Für die örtlichen und die für
besondere Personenkreise bestimmten St. gelten
verschiedene VerwErundsätze, je nachdem sie
Kultus= oder weltliche St. sind.
Die Verwaltung der für kirchliche Zwecke
bestimmten oder zugunsten von Personenkreisen,
die der kirchlichen Gliederung angehören, ausge-
setzten St. wird nach den für das örtliche Kirchen-
vermögen bestehenden Grundsätzen geführt. Maß-
gebend ist jetzt die Kirchengemeinde O v. 24. 9. 12
(GVBl 911). J Kirchliche Vermögensverwaltung
Bd. II S 941.
Die Verwaltung der weltlichen St. ist
Sache der Ortsgemeinden. Sie obliegt der Ge-
meindeverwaltungsbehörde (Magistrat in diersh.
Stadtgemeinden, Gemeindeausschuß in Land-
gemeinden, Gemeinderat in der Pfalz ldiesrh.
GemO a 78, 134, pfälz. GemO a 54,.), die
aber in den gesetzlich bestimmten Fällen der Zu-
stimmung der Gemeindevertretung bezw. Ge-
meindeversammlung bedarf (vgl. insbes. diesrh.
Gem)O a 88, 112, 63, 64, 147, pfälz. GemO a 47,
48). Oberster VerwGrundsatz ist die ungeschmälerte
Erhallung des Grundstocksvermögens und die
ausschließliche Verwendung des St. Vermögens
für den St. Zweck. Im übrigen finden die Be-
stimmungen der Gemeindeordnung über die Ver-
waltung des Gemeindevermögens entsprechende
Anwendung. (Für die Bewirtschaftung der Ge-
meinde= und St. Waldungen vgl. rev. Forst G v.
4. 7. 96 GVhl 325.)
2. Aufl. III. 35