— — — —–1
548
Stiftungen (Baden)
nisse nicht überschritten, die stiftungsmäßigen Ver-
bindlichkeiten erfüllt und die gesetzlichen und
istungsmäßigen Anordnungen über die Ge-
siastungemune eingehalten werden (a 191 mit
186 ff). In den gesetzlich vorbehaltenen Fällen
bedarf es der aufsichtlichen Genehmigung, die bei
kleineren Städten und Landgemeinden der Be-
zirksrat, in allen übrigen Fällen die Kreisregierung
zu erteilen hat (a 190). Den Aufsichtsbehörden
kommt die Entscheidung über Beschwerden gegen
Beschlüsse der Gemeindebehörden in St. Ange-
legenheiten zu. Gegen die in Ausübung des Auf-
sichtsrechts getroffenen Verfügungen steht den
Gemeindebehörden die Verweschwerde in der
esetzlichen Instanzenfolge und unter den Voraus-
etzungen des a 13 des VR Pflege G v. 16. 12. 76
die Rechtsbeschwerde zu.
III. Die Verwaltung der allgemeinen,
d. h. über den Kreis einer Gemeinde hinaus-
reichenden St. ist gesetzlich nicht allgemein ge-
regelt. Die Aufsicht über die St., für die „nach
den bestehenden Vorschriften weder die Aufsicht
der örtlichen St. Räte, noch diejenige der Bezirks-
stellen einzutreten hat“ hat auf Grund besonderer
Uebertragung im Einzelfall die Kreisregierung zu
führen (B v. 15. 11. 89, Reg Bl 321, 3 C).
## 11. Baden. .
I. Das G, betr. die Rechtsverhältnisse und Ver-
waltung der St., v. 5. 5. 70 (GVhBl 399) hat die
Auseinandersetzung von Staat und
Kirche auf dem Gebiet des St. Wesens end-
gültig vollzogen und die Verwaltung der
weltlichen St. eingehend geregelt. Eigentümlich
ist ihm die Folgerichtigkeit, mit der es den
rein öffentlichen Charakter des St.
Wesens zur Geltung bringt. Es läßt nur St.
zu öffentlichen Zwecken zu, gliedert die Leitung
und Beaufsichtigung des St. Wesens dem öffent-
lichen (staatlichen und kommunalen) Verw Organis-
mus ein, schließt die Einwirkung des Stifter-
willens auf die Verwaltung ganz oder nahezu
ganz aus und überträgt die Streitigkeiten über
St. ausschließlich der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit. — Eine Sonderstellung neh-
men nur die Familien St. und verwandte, und
selbst diese nur in einzelnen Punkten ein (vgl.
Walz, Badisches Staatsrecht 1909, 200 ff).
Kirchliche St. sind nur die zur Befriedi-
gung kirchlicher Bedürfnisse einer Religionsge-
meinschaft oder zum Vorteil kirchlicher Bildungs-
anstalten bestimmten St.; weltliche alle übri-
gen, also auch solche, die ausschließlich dem Vor-
teil von Angehörigen einer bestimmten Kon-
fession gewidmet sind (Heimberger, Die konfessio-
nell beschränkte weltliche St. und ihre Verwaltung,
1907). Die kirchlichen St. stehen unter kirchlicher
Verwaltung nach den für die Verwaltung des
Kirchenvermögens geltenden Vorschriften, die
weltlichen unter weltlicher Verwaltung; dieser
Grundsatz kann auch durch den Stifterwillen nicht
abgeändert werden. St., die nach dem Inkraft-
treten des St.Gesetzes für kirchliche und weltliche
Zwecke errichtet werden, sind sofort zu trennen,
gemischte St. aus der früheren Zeit bleiben zwar
unter der bisherigen Verwaltung, sind aber auf
Antrag der staatlichen oder kirchlichen Aufsichts-
behörden auszuscheiden (5 4 d. G).
1I. Die weltlichen St. sind Orts St.,
Distrikts= und Landes St. oder Familienstiftungen.
Die Verwaltung der Orts St., d. h.
der zum Vorteil einer oder mehrerer Gemeinden
desselben Amtsbezirks bestimmten St. (ausschließ-
lich aber der für den öffentlichen Volksschulunter-
richt bestimmten sog. Schul St., die teils den Orts-
schulbehörden, teils den regelmäßigen StBehör-
den zuständig sind) kommt kraft Gesetzes dem
Gemeinderat, dem Ortsverwaltungsrat oder dem
St. Rat zu (St.G ## 12 ff, dazu V v. 14. 3. 05,
GVBl 197). Der Gemeinderat verwaltet die für
die Angehörigen oder Bewohner einer Gemeinde
bestimmten, der Ortsverwaltungsrat die nur für
die Angehörigen einer einzelnen Ortschaft be-
stimmten, der St. Rat, dessen Mitglieder von den
Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden ge-
wählt werden, die St., deren Vorteile sich auf
mehrere Gemeinden erstrecken. — An Stelle dieser
regelmäßigen Organe wird für St., die einen ge-
setzlich näher bestimmten Mindestertrag abwer-
fen oder mit denen eine Anstalt verbunden ist,
ein besonderer St. Rat eingesetzt, wenn es der
Stifter bei der Errichtung der St. angeordnet hat
oder (jedoch nur bei konfessionell beschränkten St.)
die Genußberechtigten es beantragen oder es der
Gemeinderat von sich aus beschließt (St.G s§ 20 f).
Der besondere St. Rat ist zusammengesetzt aus dem
Bürgermeister und 4 oder 6 auf Grund von Vor-
schlagslisten von der Gemeindeversammlung er-
nannten Mitgliedern. Nach Anordnung des Stif-
ters treten bei St., die mit einer Anstalt verbunden
sind, zu den regelmäßigen oder besonderen Stif-
tungsbehörden noch 2 außerordentliche, von ihm
oder der St. Behörde ernannte Mitglieder hinzu.
Die St. Behörden verfügen auch über die St.=
Erträgnisse, soweit dieses Recht nicht andern Or-
ganen (so bei den Armen St. den Armen-, bei den
Schul St. den Schulbehörden vorbehalten ist)
(St.G 887, 9, 15).
Die Verwaltung der örtlichen St. untersteht
der staatlichen Aufsicht. Sie umfaßt die
Sorge für die Bestellung und Einrichtung der
St. Behörden, die Ueberwachung ihrer Verw Füh-
rung, Erteilung der Genehmigung in den gesetzlich
vorbehaltenen Fällen, Entscheidung von Be-
schwerden und Handhabung der Dienstgewalt
über die Mitglieder der St. Behörden und die
St. Beamten. Zuständig sind nach landes-
herrlicher V v. 17. 6. 01 (GVBl 433) das Bezirks-
amt in unterster Instanz für alle weltlichen Orts-
St., in der Mittelinstanz bezüglich der Schul= und
Stipendien St. die Schulbehörden (Gewerbe-
bezw. Oberschulrat), für alle übrigen der Verw-
Hof, in oberster Instanz das Min Inn bezw. des
Kultus und Unterrichts. Für einzelne Angelegen-
heiten (Aufhebung der St., Widmung des Ver-
mögens oder der Ertragsüberschüsse für andere
als die stiftungsgemäßen Beschlüsse) ist die Ent-
scheidung dem Staat Min vorbehalten.
2. Distrikts= und Landesstiftun-
gen sind diejenigen, deren Zweckbestimmung
über einen Amtsbezirk hinausreicht, außerdem
die für Gelehrtenschulen, Realgymnasien und
höhere Bürgerschulen ausgesetzten Schul St. (St. G
5* 32, dazu V v. 5. 4. 05, GVBl 288). Die Di-
strikts= und Landes St. stehen grundsätzlich (Aus-
nahmen für Kreis= und Bezirks St. vgl. StG 8 32)
unter staatlicher Verwaltung. Im Gegensatz zu
den Orts St. ist hier jeder Einfluß des Stifters
auf die Verw Organisation auggeschlossen. Die