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Stiftungen — Strafregister
Rechts und können als solche nur durch
staatliche Anerkennung entstehen
(Dekret des Statthalters: V v. 23. 7. 79, Röl
282) und müssen der gesetzlich vorgesehenen Or-
ganisation angepaßt werden. Demgemäß ist hier
der Einfluß des Stifters auf Verwaltung und Ver-
tretung viel mehr als in den meisten deutschen
Partikularrechten beschränkt; der Stifter kann
nur sich oder seinen Erben eine Mitwirkung inner-
halb der öffentlichen Verw Organe vorbehalten
(ogl. Dekret v. 31. 7. 06 in Möllers Samml.
2, 242; Ducrocq 2, Nr. 1201). Die Verwal-
tung lehnt sich entweder an die Organisation der
Gemeinde oder der höheren Verbände an. Für die
letztere Kategorie besteht keine einheitliche Rege-
lung; maßgebend ist das Statut. Die Verbindung
der St. Verwaltung mit der Gemeinde ist teils
durch die Zusammensetzung der St. Organe, teils
durch die Mitwirkung der Gemeindeorgane bei
der Verwaltung hergestellt. Die regelmäßige
Organisationsform sind die VerwsKommissionen,
deren Zusammensetzung durch das Dekret v.
23. 3. 52 (Möller 2, 715) für Kranken= und Pflege-
anstalten und Armenverwaltungen (Bureauxz
de bienfaisance) einheitlich geregelt ist. Sie be-
stehen aus dem Bürgermeister und 5 Mitgliedern,
die vom Gemeinderat gewählt werden (GemO
v. 6. 7. 95, GBl für Elsaß-Lothringen 58). Ihre
Zuständigkeit ist durch G v. 7. 8. 51 (Möller 2,
693) für Kranken= und Pflegehäuser geregelt.
Dem Gemeinderat ist teils die Begutachtung,
teils die Zustimmung, so zur Veräußerung von
Liegenschaftsvermögen, zur Aufnahme von An-
leihen, vorbehalten. Das Rechnungswesen unter-
liegt den Vorschriften über das Rechnungswesen
der Gemeinden (a 12 d. G). Die Verwaltung
steht unter staatlicher Aufsicht, die für Gesetz-
mäßigkeit der Verwaltung und Abstellung von
Gesetzwidrigkeiten zu sorgen hat. In weitem Um-
fang ist aber auch das Erfordernis staatlicher Ge-
nehmigung aufgestellt, so für Annahme von
Schenkungen (jetzt AG z. B#B f 6), Prozeß=
führung (G v. 7. 8. 51 a 9), Abschluß von Ver-
gleichen und alle wichtigeren Beschlüsse der Finanz-
verwaltung (G v. 7. 8. 51 a 9). Die Zuständigkeit,
die Genehmigung zu erteilen, ist heute nur mehr
in wenigen Fällen (Annahme von Schenkungen
zu andern als bisher genehmigten Zwecken, V v.
5. 5. 73 J 3 GBl 85 mit AG z. BGB K5 6 Abs 3;
Aufnahme von Anleihen in den Fällen des a 12
des G v. 24. 7. 67) dem Statthalter kraft seiner
landesherrlichen Befugnisse vorbehalten (V v.
23. 7. 79 Röl 282). Im übrigen sind teils das
Min (an Stelle des Oberpräsidenten, V v.
5. 5. 73; G v. 4. 7. 79 7 3), teils die Bezirks-
präsidenten (Dezentralisationsdekr. v. 25. 3. 52;
Möller 2, 716), teils die Kreisdirektoren zuständig
(Vv. 20. 9. 73 und v. 28. 8. 75, GBl 1873, 249;
1875, 171). Vgl. Geigel, Reichs= und reichs-
ländisches Kirchen= und Stiftungsrecht, 1898.
II. Das französische Recht kannte St. als selb-
ständige juristische Personen des Privatrechts
nicht (Kisch, Els.-lothr. Landesprivatrecht 1905,
116, Anm. 1 und die dort Zit.). Auch unter der
deutschen Herrschaft war daher die Anerkennung
privater selbständiger St. nur in der Rechts-
form der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
möglich (établisscments d’'utilité publique, vgl. O.
von Els-Lothr. 1895, 101). Mit der Einfüh-
rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nun auch in Elsaß-Lothringen die Möglich-
keit von rechtsfähigen St. des Privatrechts
gesetzlich festgelegt, gleichviel ob sie öffentlichen
oder rein privaten Zwecken dienten. Allgemein
landesrechtliche Vorschriften über die Versassung
dieser privatrechtlichen St. bestehen nicht. Es
finden daher lediglich die Bestimmungen des
Be Anwendung; maßgebend ist die von der
zuständigen Behörde (Min) genehmigte Satzung.
Schenkungen und letztwillige Verfügungen zu-
gunsten der St. bedürfen innerhalb der durch
à 86 EG z. BGB gesetzten Schranke der staatlichen
Genehmigung (AG z. BGB #( 6, Kisch 167 ff).
Kiteratur: Behrend, Die Stiftung, 1, 1904;
Bl. f. administrative Praxis 50, S 273 ff. 241 ff; Fleiner,
Institutionen des deutschen VerwRechts 93 ff; Gierke,
Die Genossenschaftstheorte und die deutsche Rechtsprechung,
1887: Gierke, Deutsches Privatrecht 1, 635 ff; 59 51-
der, Natürliche und juristische Personen, 1905, 241 ff;
Kohler im Arch. f. bürg. Recht 3, 228 ff; Lampert,
Die kirchlichen Stiftungen, Anstalten und Körperschaften
nach schweizerischem Recht, 1912, S 13 ff, 107 ff; Loe-
ning, Art. St. im HW Staats W" 7, 1003; G. Meyer.
Dochow, Lehrbuch des deutschen Verw###chts“ 1, 141 fj;
Otto Mayer, Deutsches Berwaltungsrecht 2, 371 ff;
Rosin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft, 1886,
S 18ff, 48 ff: Rudolf in DJg 1910, 878: Sarto-
rius, Art. „Stiftungen“ in der 1. Aufl. des W Berw,
2. Erg.-Bd. S 278—312 (enthält eine eingehende Darstel.
lung des BerwrRechts der St., auf die hier ein für allemal
verwlesen sel); v. Seydel, Der Begriff der öffentlichen
St. und das Bn, in Staatsrechtliche und politische Ab-
handlungen, N. F. 1902, 267 ff; Thiesing in DJ38
1913, 318 ff. Außerdem die Kommentare zum B#
(Löwenfeld in v. Staudingers Kommentar 7/8 1, S 140o ff,
300 ff), sowie die Lehr- und Handbücher des bürgerlichen
Rechts (v. Thur, Allgemeiner Teil des D. bürg. Rechts,
SE 452ff, 592 ff, 620 ff) und die in ben #6 7—18 angeführte
partikularrechtliche Literatur. Gartorins.
Strafregister
4 1. Einleitung. 1 2. Registerbehörden. ## 3. Register-
fälle. 3 4. Strafnachrichten. # 5. Inhalt der Strafnachrichten.
6 6. Registerführung. 1 7. Berichtigung der Register. # 8.
Entfernung der Vermerke. # 9. Auskunft. 3 10. Ermittelung
steckbrieflich Verfolgter, Suchvermerke. # 11. Register-
beziehungen zum Auslande. 1 12. Reformbestrebungen.
#s# 1l. Einleitung "7). Die Kenntnis der Per-
sönlichkeit des Verbrechers, insbesondere seiner
Vorstrafen, etwaiger Rückfälligkeit oder Gemein-
gefährlichkeit ist zur gehörigen staatlichen Straf-
behandlung nötig. Der Schuldige gibt wohl durch
die Tat einigen Aufschluß über seine Persönlich-
keit. Namentlich die für die Anwendung der rich-
tigen Strafe so bedeutsame Frage der Vorbe-
strafung (58 244, 245, 250 Nr. 5, 261, 264 RSt)
wird der Beschuldigte aber nicht gern der Wahr-
*) Ueber Formular 4 unten 1 4 VII. — B: 14 VII.
Mayer 518 ff; Leoni und Mandel, VerwRecht —C: 2. — D 1 10. — E: 37. — F. 3 7.