Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Strafregister 
  
Die Sekretäre der Staatsanwaltschaften haben 
in Preußen nach den Weisungen des Ersten Staats- 
anwalts die Register zu führen und die damit ver- 
bundenen Bureaugeschäfte zu erledigen, Pr. A#f 
Nr. 9. Die Aufsicht und Leitung der Register- 
führung liegt auch in den Ländern, welche andere 
als staatsanwaltschaftliche Organe mit der Füh- 
rung betraut haben, der Staatsanwaltschaft bei 
den Landgerichten ob (BRV K5 1). Die Oberauf- 
sicht steht den Oberstaatsanwälten unter Leitung 
des Justiz Min zu (Preuß. Ausf. V Nr. 9). Am 
1. März jedes Jahres haben die Oberstaatsanwälte 
an den Justiz Min eine ziffermäßige Darstellung 
der Tätigkeit der Registerbehörden einzureichen. 
Berichte über diese Tätigkeit sind von 3 zu 3 Jahren 
am 1. Mai zu erstatten (preuß. AV Nr. 37). 
5s# 3. Registerfälle. In die Register sind nach 
BRV 8 2 Abs 1 aufzunehmen: 
I. Alle durch richterliche Strafbefehle, durch 
polizeiliche Strafverfügungen [11, durch Straf- 
urteile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der 
Konsulargerichte (J) sowie durch Strafurteile der 
Militärgerichte ] ergehenden Verurteilungen 
wegen Verbrechen, Vergehen (gleichviel ob nach 
Reichs= oder Landesstrafrecht) und wegen der in 
§5 361 Nr. 1 bis 8 RStGB vorgesehenen Ueber- 
tretungen, der sog. Vagabondage [(7N Bettel- und 
Wanderwesen!. 
Es gibt viele Straftaten, welche nur wenig oder gar 
nicht als sozial bedenklich erscheinen. Auch werden nach der 
in Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich der Rechtsunkennt- 
nis herrschenden Ansicht zahlreiche Handlungen und Unter- 
lassungen ohne Rücksicht auf Verschulden mit Strase belegt. 
Es wäre übermäßig hart, die Namen dieserhalb verurteilter 
Personen in die St. einzutragen und jenen damit die levis 
macula anzuhängen, welche idie Verurteilung mit sich 
bringt. BRV 12 Abs 2 hat deshalb von der Registrierung 
ausgenommen die Verurteilungen: 1. in den auf Pri- 
vatklage verhandelten Sachen, 2. in Forst= und Feldrüge- 
sachen, 3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften 
über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, 4. wegen 
der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 
4 62—68, 70, 80, 84—90, 92—95, 101—104, 112—12o, 
132, 1939, 1411—144, 146, 147, 150—152 des Meten# v. 
20. ö. 72. Durch die Unterscheidung der Privatklage von der 
öffentlichen Klage hinsichtlich der Registrierung wird das 
Gewicht der öffentlichen Klage in denjenigen Sachen erbeb- 
lich verstärkt, in welchen die Erhebung der öffentlichen Kla- 
ge im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht (6 414 St BC). 
Ist von der Staatsanwaltschaft die Berfolgung übernommen 
(& 417), so ist Mitteilung zu machen. Zu den ausgenommenen 
militärischen Delikten gehören namentlich Fälle der Ge- 
fährdung der Kriegsmacht im Felde, der unerlaubten Ent- 
fernung, Selbstbefreiung eines Gefangenen, Arrestbruch 
des Cffiziers, Feigheit in den Fällen der 1# 84—88 des 
Mötcn, einzelne strafbare Handlungen gegen die Pflich- 
ten der militärischen Unterordnung, gewisse Fälle des Miß- 
brauchs der Dienstgewalt, Verbeerung und Verwüstung 
fremder Sachen im Felde, vorsätzlich unrichtige Ausstellung 
von Dienstattesten, zahlreiche Verletzungen von Dienst- 
pflichten bei Ausfuhrung besonderer Dienfwerrichtungen 
und sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung. 
Es ist nicht überall ersichtlich, warum das eine militärische 
Delikt Registerdelikt ist, während eir verwandtes zu den 
ausgenommenen gehört. 
II. Die auf Grund des § 362 Abs 2 RSt B 
ergehenden Beschlusse der Landespolizeibehörden 
über die Unterbringung verurteilter Personen 
in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu 
  
gemeinnützigen Arbeiten (BR f 3 Ziff. 1). 
Korrigendenwesen!. 
III. Die aus dem Auslande eingehenden Mit- 
teilungen über dort erfolgte Verurteilungen; 
BRV 35 3 Ziff. 2. 
IV. Andere den Zwecken der Strafrechtspflege 
oder der Polizei dienende Nachweisungen nach 
Maßgabe der von den Landesregierungen ge- 
troffenen Bestimmungen (BR 8 4); vgl. oben 
Kla. E.; für Bayern: IMek v. 23. 4. 07. In 
Bayern ferner Ausdehnung der in das Register 
aufzunehmenden Nachrichten auch auf Fälle nach 
BRV 8 2 Nr. 1 und 2. Vgl. I. dieses Para- 
graphen. 
Hinsichtlich der Mitteilungen an auswärtige 
Behörden vgl. unten §5 11. 
§ 4. Strafnachrichten. I. Um zuverlässige Mit- 
teilungen an die Registerbehörde machen zu 
können, sollen schon die Untersuchungsbehörden 
(Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter) für ge- 
naue Feststellung von Name und Geburtsort des 
Beschuldigten Sorge tragen. 
II. Die Mitteilungen über Verurteilungen sind 
nach Eintritt der Rechtskraft zu machen; B# 
8 6. Von militärgerichtlichen Verurteilungen ist 
jedoch die Mitteilung erst dann zu machen, a) wenn 
für den Verurteilten der Militärgerichtsstand 
gänzlich aufhört; b) mit der Ueberführung des 
Verurteilten in den Beurlaubtenstand bezw. mit 
der Wiederüberführung in das Beurlaubtenver- 
hältnis; BRV. 5 6 Abs 1 und 2. 
III. Die Mitteilung ist von derjenigen Behörde 
zu machen, welche die Strafvollstreckung zu veran- 
lassen hat. Die Landesregierungen dürfen aber 
die Beamten der Staatsanwaltschaft mit dieser 
Mitteilung auch dann betrauen, wenn die Voll- 
streckung den Amtsgerichten übertragen ist (BR V. 
51). Die Anfertigung der Mitteilungen findet 
in Preußen durch die Sekretäre der Staatsanwalt- 
schaften oder die Gerichtsschreiber der Amtsge- 
richte statt; der Staatsanwalt bezw. der mit der 
Vollstreckung betraute Amterichter hat die Richtig- 
keit der Mitteilung zu prüfen und diese zu unter- 
zeichnen (AV Nr. 2). Die Beschlüsse über Unter- 
bringung im Arbeitshause und über Verwendung 
zu gemeinnützigen Arbeiten werden von den be- 
schließenden Behörden mitgeteilt (BRB. 52). 
Bei Militärversonen) ist die Mitteilung von 
demienigen Truppenteile (Regiment, selbständigen Ba- 
taillon, Bezirkskommando) zu machen, dem der Berurteilte 
zuletzt angehörte (BR#B.#6 Abs 3); und wenn der Ver- 
urteilte einem Truppenteile nicht angehörte, von der vor- 
gesetzten Militärbehörde oder wenn er einer solchen nicht 
unterstellt war, von dem Kriegs Min, Abs 4; in bezug auf 
verabschiedete Offiziere und Militärbeamte von demjenigen 
Generalkommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim 
Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz 
hatte, Abs 5; in bezug auf Angehörige der Marine durch die- 
jenige Marinestation, welcher der Verurteilte angehört hat 
und wenn er zu keiner gehörte, durch den Staatssekretär des 
Reichsmarineamts. (Ausführungsbest. des Kriegs Min v. 
Sl 7. 82, A##l 166, JMlI 1882, 290.) 
IV. Die Mitteilungen sollen binnen 14 Tagen, 
nachdem der Zeitpunkt für dieselben eingetreten 
(s. 1.), zur Ausführung gelangen, BRV 5 7. 
V. Für jeden Verurteilten ist eine besondere 
Mitteilung zu machen. 
VI. Die Mitteilung ist an die Registerbehörde 
unmittelbar zu richten, gleichviel ob die mit- 
  
 
	        
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