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Strafregister
Die Sekretäre der Staatsanwaltschaften haben
in Preußen nach den Weisungen des Ersten Staats-
anwalts die Register zu führen und die damit ver-
bundenen Bureaugeschäfte zu erledigen, Pr. A#f
Nr. 9. Die Aufsicht und Leitung der Register-
führung liegt auch in den Ländern, welche andere
als staatsanwaltschaftliche Organe mit der Füh-
rung betraut haben, der Staatsanwaltschaft bei
den Landgerichten ob (BRV K5 1). Die Oberauf-
sicht steht den Oberstaatsanwälten unter Leitung
des Justiz Min zu (Preuß. Ausf. V Nr. 9). Am
1. März jedes Jahres haben die Oberstaatsanwälte
an den Justiz Min eine ziffermäßige Darstellung
der Tätigkeit der Registerbehörden einzureichen.
Berichte über diese Tätigkeit sind von 3 zu 3 Jahren
am 1. Mai zu erstatten (preuß. AV Nr. 37).
5s# 3. Registerfälle. In die Register sind nach
BRV 8 2 Abs 1 aufzunehmen:
I. Alle durch richterliche Strafbefehle, durch
polizeiliche Strafverfügungen [11, durch Straf-
urteile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der
Konsulargerichte (J) sowie durch Strafurteile der
Militärgerichte ] ergehenden Verurteilungen
wegen Verbrechen, Vergehen (gleichviel ob nach
Reichs= oder Landesstrafrecht) und wegen der in
§5 361 Nr. 1 bis 8 RStGB vorgesehenen Ueber-
tretungen, der sog. Vagabondage [(7N Bettel- und
Wanderwesen!.
Es gibt viele Straftaten, welche nur wenig oder gar
nicht als sozial bedenklich erscheinen. Auch werden nach der
in Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich der Rechtsunkennt-
nis herrschenden Ansicht zahlreiche Handlungen und Unter-
lassungen ohne Rücksicht auf Verschulden mit Strase belegt.
Es wäre übermäßig hart, die Namen dieserhalb verurteilter
Personen in die St. einzutragen und jenen damit die levis
macula anzuhängen, welche idie Verurteilung mit sich
bringt. BRV 12 Abs 2 hat deshalb von der Registrierung
ausgenommen die Verurteilungen: 1. in den auf Pri-
vatklage verhandelten Sachen, 2. in Forst= und Feldrüge-
sachen, 3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, 4. wegen
der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die
4 62—68, 70, 80, 84—90, 92—95, 101—104, 112—12o,
132, 1939, 1411—144, 146, 147, 150—152 des Meten# v.
20. ö. 72. Durch die Unterscheidung der Privatklage von der
öffentlichen Klage hinsichtlich der Registrierung wird das
Gewicht der öffentlichen Klage in denjenigen Sachen erbeb-
lich verstärkt, in welchen die Erhebung der öffentlichen Kla-
ge im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht (6 414 St BC).
Ist von der Staatsanwaltschaft die Berfolgung übernommen
(& 417), so ist Mitteilung zu machen. Zu den ausgenommenen
militärischen Delikten gehören namentlich Fälle der Ge-
fährdung der Kriegsmacht im Felde, der unerlaubten Ent-
fernung, Selbstbefreiung eines Gefangenen, Arrestbruch
des Cffiziers, Feigheit in den Fällen der 1# 84—88 des
Mötcn, einzelne strafbare Handlungen gegen die Pflich-
ten der militärischen Unterordnung, gewisse Fälle des Miß-
brauchs der Dienstgewalt, Verbeerung und Verwüstung
fremder Sachen im Felde, vorsätzlich unrichtige Ausstellung
von Dienstattesten, zahlreiche Verletzungen von Dienst-
pflichten bei Ausfuhrung besonderer Dienfwerrichtungen
und sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung.
Es ist nicht überall ersichtlich, warum das eine militärische
Delikt Registerdelikt ist, während eir verwandtes zu den
ausgenommenen gehört.
II. Die auf Grund des § 362 Abs 2 RSt B
ergehenden Beschlusse der Landespolizeibehörden
über die Unterbringung verurteilter Personen
in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu
gemeinnützigen Arbeiten (BR f 3 Ziff. 1).
Korrigendenwesen!.
III. Die aus dem Auslande eingehenden Mit-
teilungen über dort erfolgte Verurteilungen;
BRV 35 3 Ziff. 2.
IV. Andere den Zwecken der Strafrechtspflege
oder der Polizei dienende Nachweisungen nach
Maßgabe der von den Landesregierungen ge-
troffenen Bestimmungen (BR 8 4); vgl. oben
Kla. E.; für Bayern: IMek v. 23. 4. 07. In
Bayern ferner Ausdehnung der in das Register
aufzunehmenden Nachrichten auch auf Fälle nach
BRV 8 2 Nr. 1 und 2. Vgl. I. dieses Para-
graphen.
Hinsichtlich der Mitteilungen an auswärtige
Behörden vgl. unten §5 11.
§ 4. Strafnachrichten. I. Um zuverlässige Mit-
teilungen an die Registerbehörde machen zu
können, sollen schon die Untersuchungsbehörden
(Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter) für ge-
naue Feststellung von Name und Geburtsort des
Beschuldigten Sorge tragen.
II. Die Mitteilungen über Verurteilungen sind
nach Eintritt der Rechtskraft zu machen; B#
8 6. Von militärgerichtlichen Verurteilungen ist
jedoch die Mitteilung erst dann zu machen, a) wenn
für den Verurteilten der Militärgerichtsstand
gänzlich aufhört; b) mit der Ueberführung des
Verurteilten in den Beurlaubtenstand bezw. mit
der Wiederüberführung in das Beurlaubtenver-
hältnis; BRV. 5 6 Abs 1 und 2.
III. Die Mitteilung ist von derjenigen Behörde
zu machen, welche die Strafvollstreckung zu veran-
lassen hat. Die Landesregierungen dürfen aber
die Beamten der Staatsanwaltschaft mit dieser
Mitteilung auch dann betrauen, wenn die Voll-
streckung den Amtsgerichten übertragen ist (BR V.
51). Die Anfertigung der Mitteilungen findet
in Preußen durch die Sekretäre der Staatsanwalt-
schaften oder die Gerichtsschreiber der Amtsge-
richte statt; der Staatsanwalt bezw. der mit der
Vollstreckung betraute Amterichter hat die Richtig-
keit der Mitteilung zu prüfen und diese zu unter-
zeichnen (AV Nr. 2). Die Beschlüsse über Unter-
bringung im Arbeitshause und über Verwendung
zu gemeinnützigen Arbeiten werden von den be-
schließenden Behörden mitgeteilt (BRB. 52).
Bei Militärversonen) ist die Mitteilung von
demienigen Truppenteile (Regiment, selbständigen Ba-
taillon, Bezirkskommando) zu machen, dem der Berurteilte
zuletzt angehörte (BR#B.#6 Abs 3); und wenn der Ver-
urteilte einem Truppenteile nicht angehörte, von der vor-
gesetzten Militärbehörde oder wenn er einer solchen nicht
unterstellt war, von dem Kriegs Min, Abs 4; in bezug auf
verabschiedete Offiziere und Militärbeamte von demjenigen
Generalkommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim
Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz
hatte, Abs 5; in bezug auf Angehörige der Marine durch die-
jenige Marinestation, welcher der Verurteilte angehört hat
und wenn er zu keiner gehörte, durch den Staatssekretär des
Reichsmarineamts. (Ausführungsbest. des Kriegs Min v.
Sl 7. 82, A##l 166, JMlI 1882, 290.)
IV. Die Mitteilungen sollen binnen 14 Tagen,
nachdem der Zeitpunkt für dieselben eingetreten
(s. 1.), zur Ausführung gelangen, BRV 5 7.
V. Für jeden Verurteilten ist eine besondere
Mitteilung zu machen.
VI. Die Mitteilung ist an die Registerbehörde
unmittelbar zu richten, gleichviel ob die mit-