Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Strafregister 
553 
  
teilende und die Registerbehörde demselben Bun- 
desstaate angehören. Ist der mitteilenden die 
Registerbehörde des Geburtsortes nicht bekannt, 
so soll die Mitteilung an die landgerichtliche Staats- 
anwaltschaft des Geburtsortes erfolgen, die un- 
verzüglich die Weitersendung zu besorgen hat, 
wenn sie nicht selbst Registerbehörde ist (BRU 
5 7 1). Auch an das Reichsjustizamt sind die Mit- 
teilungen über Bestrafungen von unbekannt wo? 
und von im Ausland Geborenen direkt einzusen- 
den (5 72). Der Bestimmung des RK blieb es 
überlassen, festzusetzen, ob die Mitteilung der bei 
den Konsulargerichten ergehenden Verurteilungen 
direkt an die Registerbehörde des Geburtsortes 
bezw. an das Reichsjustizamt oder durch Ver- 
mittlung des Auswärtigen Amtes zu geschehen 
hat, BRV 57 Schlußsatz. An das letztere sind im 
übrigen Strafnachrichten nicht zu schicken, auch 
wenn der Verurteilte im Auslande geboren und 
ein Ausländer ist. Diese Nachrichten gehen viel- 
mehr an das Reichsjustizamt oder an den Justiz- 
Min; (preuß. AV Nr. 33). Wo die Benachrich- 
tigung des Auslandes verabredet ist (vgl. unten 
#§s# 11), geschieht sie auf diplomatischem Wege. 
Für Preußen Erl v. 28. 8. 09 — I1 5084 und 
v. 17. 1. 10 — I 4008. 
VII. Die Mitteilungen erfolgen durch Zusen- 
dung von Vermerken, welche die Entscheidung 
auszugsweise enthalten (BRV 56 7 Abs 2). Diese 
Vermerke werden „Strafnachrichten“ ge- 
nannt (B-V F5..8), und zwar sind sie als Straf- 
nachricht A (auf weißem Papier) zu bezeichnen, 
wenn sie sich auf eine Verurteilung beziehen, 
BRV 5#2, oben 35 3 I, als Strafnachricht (auf 
blauem Papier), wenn sie eine Unterbringung 
im Arbeitshause oder eine Verwendung zu ge- 
meinnützigen Arbeiten zum Gegenstande haben, 
BRV 5 3, oben & 3 II. 
55. Juhalt der Strafnachrichten insbesondere. 
BRV (/8. Diese müssen enthalten: 1. Familien- 
name des Verurteilten, etwaige Beinamen und 
die Vornamen. Bei Frauen ist zunächst nur der 
Geburts-, nicht der Name des Mannes anzugeben; 
vgl. unten Nr. 7, ferner BRV F 14 und preuß. 
A## Nr. 6. Führt ein Verurteilter befugter= oder 
unbefugterweise mehrfache Familiennamen, so ist 
unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere 
Strafnachricht auf jeden Namen eine besondere 
Strafnachricht aufzustellen und abzusenden (BR 
#s# 11); 2. die Namen der Eltern; 3. den Tag, 
4. den Ort der Geburt (bei Berlin, wenn möglich 
auch Straße oder Stadtteil); 5. den Wohnort des 
Verurteilten; 6. seinen Beruf; 7. den Familien= 
stand, und gegebenenfalls Namen und Stand des 
Ehegatten; 8. einen Auszug aus der verurteilen- 
den Entscheidung, aus welchem insbesondere zu 
ersehen ist: a) die erkennende Behörde, b) das 
Datum der Verurteilung, c) der Charakter der 
für erwiesen erachteten Straftaten und die zur 
Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen, 
d) die ausgesprochene Strafe. Insoweit die be- 
treffenden Tatsachen nicht zweifellos, sei es in den 
Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der 
mitteilenden Behörde festgestellt sind, muß dies 
in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben 
werden (z. B. „nicht ermittelt“ oder „angeblich“). 
Wegen der Begnadigungen vgl. unten 5 7. Vor- 
läufige Entlassungen (St GB Is 23ff) werden in 
Baden registriert. Ueberweisungen an die Familie 
  
und Beschlüsse auf Unterbringung in eine Er- 
iehungs= oder Besserungsanstalt (StG B # 56) 
snd bisher nicht in die Strafnachrichten aufzu- 
nehmen. Die gegenteilige Bestimmung würde 
zur Charakteristik der fraglichen Person in späteren 
Fällen wohl oft recht brauchbare Ergebnisse lie- 
fern (Hamm S 14 a. E.). 
# 6. Registerführung. Nach Eingang eines 
Vermerkes (Strafnachricht) hat der Registerbeamte 
die Vollständigkeit und gegebenenfalls auf Grund 
der Standesregister die Richtigkeit der Angaben 
über die Persönlichkeit und den Geburtsort zu 
prüfen (vgl. dagegen preuß. AV Nr. 12). Wird 
eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtig- 
keit gefunden, so hat der Registerbeamte den Ver- 
merk zu weiterer Prüfung und eventueller Be- 
richtigung an die absendende Behörde zurückzu- 
senden (BRV 5 14 Abs 1 und 2, preuß. Aß 
Nr. 12). Andernfalls ist der Vermerk unter ge- 
nauer Beobachtung der alphabetischen Ordnung 
in das Register aufzunehmen (BRWV Fr 13, 14 
Abs 3, preuß. AV Nr. 14). Bei Frauen ist hin- 
sichtlich der Reihenfolge der Geburts-(Mädchen-) 
Name maßgebend. Der Inhalt mehrerer die- 
selbe Person betreffenden Vermerke kann auch 
in eine „Strafliste“ übertragen werden. Nach 
Nr. 13 ff der preuß. A## ist bei dem Eingange 
einer zweiten Strafnachricht stets eine Strafliste 
anzulegen. 
In Preußen erfolgt die Niederlegung täglich und in 
Schränken mit viereckigen Fächern, welche für höchstens 
400 Blätter Raum geben. Ausf. B Nr. 10 und 14, Preußen 
modifiziert etwas die alphabetische Ordnung, Ausf. B Nr. 14, 
indem es statt der alphabetischen die lexikographische Ord- 
nung vorschreibt. Bei ähnlich lautenden Namen (Schulz, 
Schultz, Schultze) soll nicht zu ängstlich auf das Alphabet 
gesehen und geeignetenfalls für die ähnlich lautenden Na- 
men ein eigenes Fach angelegt werden, Ausf. B Nr. 14. 
Die Register sind verschlossen zu halten, so daß 
kein Unbefugter Einsicht nehmen kann, B#### 
#5 13. Nachlässigkeiten in der Aufbewahrung, Ord- 
nung oder Geheimhaltung würden wie unbefugte 
Mitteilungen oder Einsichtgestattungen diszipli- 
narisch zu ahnden sein. Die vorsätzlich (unbefugte) 
Vernichtung, Beiseiteschaffung oder Beschädigung 
des ganzen Registers oder einzelner Vermerke 
wäre nach §& 133 RStG#B und gegen Register- 
beamte oder Beamte, denen die Vermerke amt- 
lich zugänglich sind, nach I 348, 349 strafbar; 
R 26, 413. 
8 7. Berichtigung der Register. Wegen der Be- 
richtigung neu einkommender Vermerke vgl. vor- 
stehend § 6. Auch die nachträgliche Berich- 
tigung schon registrierter Vermerke geschieht nicht 
durch die Registerbehörde aus eigener Machtvoll- 
kommenheit, sondern nur auf Ersuchen der 
nachrichtgebenden Behörde. Ergibt sich im Laufe 
einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter 
früher unter falschem Namen verurteilt ist oder 
daß Vorstrafen desselben an der zuständigen Stelle 
noch nicht registriert sind, so ist am Schlusse der 
Untersuchung zu veranlassen, daß nachträglich vor- 
schriftsmäßige Strafnachrichten ergehen und daß 
die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in 
die Register ausgenommenen falschen Strafnach= 
richten erfolgt, BRV 5 10. Wird eine registrierte 
Verurteilung im Wiederaufnahmever- 
fahren rechtskräftig aufgehoben, so hat dies 
die Vollstreckungsbehörde — Staatsanwaltschaft,
	        
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