554 Strafregister
Amtsgericht — der Registerbehörde bezw. der
zuständigen Staatsanwaltschaft (BRV 6 7 Ziff. 1
und oben # 4 VI.) mitzuteilen. Die Registerbe-
hörde hat den Inhalt der berichtigenden Mitteilung
auf dem im Register niedergelegten Vermerk
über die Verurteilung einzutragen, BRNV F 12.
Das gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt
wird; zur Mitteilung von Gnaden-
erweisen ist das Formular F zu benützen.
Der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verur-
teilung rechtskräftig aufgehoben oder wenn der
Gnadenerweis auf Löschung im St. gerichtet ist.
Nach Erledigung werden die Mitteilungen
vernichtet. Die Landesregierungen, für das
entralregister der RK, können anordnen, daß
sie weiter aufbewahrt werden. *
z 17b BRV: Ueber Vermerke, die im St.
elöscht sind, darf nur den Gerichten, den
Vehörden der Staatsanwaltschaft sowie auf aus-
drückliches Ersuchen den höheren VerwBehörden
Auskunft erteilt werden. Welche Behörden
als höhere VerwBehörden im Sinne dieser Vor-
schrift anzusehen sind, bestimmen die Landes-
regierungen, bezüglich der Reichsbehörden der RK.
Vgl. preuß. A Nr. 27. #
Hinsichtlich der Strafaussetzung mit
Aussicht auf Begnadigung ist in
BR# # 11 a bestimmt: Wird einem Verurteilten
wegen einer in das Register aufgenommenen
Strafe eine Bewährungsfrist oder eine Verlänge-
rung der Frist bewilligt, so hat dies die Voll-
streckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen.
Geht während der Bewährungsfrist eine Straf-
nachricht ein, so hat die Registerbehörde hiervon
die Behörde, welche die Bewilligung der Be-
währungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu benach-
richtigen und zugleich die Behörde, welche die
Strafnachricht eingesandt hat, in Kenntnis zu
setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das gleiche
gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen
um Auskunftserteilung oder eine andere Mit-
teilung eingeht, die auf eine anhängige Unter-
suchung schließen läßt. Wird die Bewährungs-
frist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungs-
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft
noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die
Registerbehörde, die Behörde, welche diese Be-
währungsfrist mitgeteilt hat, von dem VWider-
rufe zu benachrichtigen. Zu den Mitteilungen sind
die Formulare E und E 1 zu verwenden. Nach-
dem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen
oder sonst gegenstandslos geworden ist, werden
die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregie-
rungen, für das Zentralregister der RK, können
anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt
werden (vgl. preuß. AV Nr. 2. 7. 13. 21. 22. 30).
Form. Nachträgliche Berichtigungen von
Strafnachrichten und Straflisten sind auf densel-
ben von dem Registerführer (nach der preuß. A#
Nr. 19) mit roter Tinte zu schreiben.
Sollten einzelne Vermerke auf irgendeine Weise
zugrunde gehen oder abhanden kommen,
so hätte die Registerbehörde, soweit ihr die Namen
bekannt sind, die Herstellung von Duplikaten durch
die nachrichtgebende Behörde zu veranlassen.
Würde ein ganzes Register zugrunde gehen, so
könnte die Wiederherstellung nur unter großen
Schwierigkeiten bei Mitwirkung der obersten
Dienstaussichtsstelle der Registerbehörde und des
Br vor sich gehen. Um solche Wiederherstellungen
zu erleichtern, empfiehlt Seuffert (vgl. Literatur-
angaben), gleich von vornherein ein summarisches
Inhaltsverzeichnis anzulegen und für dessen ge-
trennte Aufbewahrung Sorge zu tragen. Das
nach der preuß. AV Nr. 31 zu führende Notizbuch
erfüllt diesen Zweck nicht.
§#8. Entfernung der Bermerke. Das St. will
kein „schwarzes Buch für die Nachwelt“ (Seuffert)
sein und auch das höhere Alter soll mit den Wir-
kungen des Registers verschont werden. Nach
BRV #156 sind Vermerke über Personen, deren
Tod dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen
wird, aus dem Register zu entfernen. Wegen des
Verfahrens und der Mitwirkung der Pol Behörden,
der Standesbeamten und der Direktionen von
Straf= und Besserungsanstalten, vgl. z. B. für
Preußen: A#f v. 3. 11. 90, JIM# Bl 280 und v.
9. 12. 03 (Min Inn) sowie Erl des Kriegs Min v.
11. 5. 91, A# Bl 145. Im übrigen dürfen die
Vermerke nicht vor dem Schlusse desienigen Jah-
res, in welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr
vollendet, aus dem Register entfernt werden.
Die preuß. Au Nr. 21—25 läßt die Aussonderung
bei Gelegenheit der Einreihung der niederzu-
legenden Vermerke geschehen. Außerdem sind
periodisch die Fächer einer genauen Durchsicht zu
unterziehen (5 20 ebenda) und davon im Notiz-
buche Erwähnung zu machen.
Die aus dem Register entfernten Vermerke (auch
bei der Bildung von Straflisten, oben § 6) sind
alljährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
# 9. Auskunfterteilung. Gerichtlichen und
anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf
iedes, eine bestimmte Person betreffendes Er-
suchen über den Inhalt der Register kostenfrei
amtliche Auskunft zu erteilen (BRW ss 17 und
17a, preuß. AV Nr. 26—29). Zu den öffentlichen
sind die Gemeindebehörden sowie die Behörden
der öffentlichen Korporationen zu zählen. Auch
die Behörden der Reichsversicherung gehören zu
den öffentlichen Behörden und ebenso die Träger
der Reichsversicherung, nicht aber die Organe von
Privatgesellschaften, soweit diesen nicht, wie z. B.
Eisenbahngesellschaften, Polizeigewalt übertragen
ist. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind in
Preußen angewiesen, in allen Untersuchungen
wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im
Falle der Verurteilung eine Strafnachricht zu er-
teilen ist, sobald als tunlich um Auskunft über die
Vorstrafen bei den Registerbehörden zu ersuchen;
A# Nr. 1; beschränkend vgl. dazu A#f v. 11. 12.
11, I## Bl 438. Andere Behörden benutzen das
St. z. B. vor der Ausstellung von Leumunds-
zeugnissen oder vor der Anstellung von Beamten,
zur Ermittlung von Zeugen oder sonst gesuchten
Personen, im Interesse der militärischen Kon-
trolle usp. Unzulässig ist es, Privaten
zu Privatzwecken Mitteilungen
zu machen. UAgl. wegen der Geheimhaltung
oben §& 6 a. E. „Die Strafbehandlung soll den
von der Linie des Rechts Abgewichenen wieder
in die Bahn des Rechts bringen. Das wird ihm
erschwert oder unmöglich gemacht, wenn ihn die
Oeffentlichkeit des St. auf seinen Lebenswegen
begleitet. Es ist durchaus nicht wünschenswert,
daß die Nachricht von Vorbestrafungen überall
ins Privatleben eindringe“ (Seuffert). — Eine
Ausnahme von der Geheimhaltung der St.