Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
554 Strafregister 
  
Amtsgericht — der Registerbehörde bezw. der 
zuständigen Staatsanwaltschaft (BRV 6 7 Ziff. 1 
und oben # 4 VI.) mitzuteilen. Die Registerbe- 
hörde hat den Inhalt der berichtigenden Mitteilung 
auf dem im Register niedergelegten Vermerk 
über die Verurteilung einzutragen, BRNV F 12. 
Das gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt 
wird; zur Mitteilung von Gnaden- 
erweisen ist das Formular F zu benützen. 
Der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verur- 
teilung rechtskräftig aufgehoben oder wenn der 
Gnadenerweis auf Löschung im St. gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen 
vernichtet. Die Landesregierungen, für das 
entralregister der RK, können anordnen, daß 
sie weiter aufbewahrt werden. * 
z 17b BRV: Ueber Vermerke, die im St. 
elöscht sind, darf nur den Gerichten, den 
Vehörden der Staatsanwaltschaft sowie auf aus- 
drückliches Ersuchen den höheren VerwBehörden 
Auskunft erteilt werden. Welche Behörden 
als höhere VerwBehörden im Sinne dieser Vor- 
schrift anzusehen sind, bestimmen die Landes- 
regierungen, bezüglich der Reichsbehörden der RK. 
Vgl. preuß. A Nr. 27. # 
Hinsichtlich der Strafaussetzung mit 
Aussicht auf Begnadigung ist in 
BR# # 11 a bestimmt: Wird einem Verurteilten 
wegen einer in das Register aufgenommenen 
Strafe eine Bewährungsfrist oder eine Verlänge- 
rung der Frist bewilligt, so hat dies die Voll- 
streckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. 
Geht während der Bewährungsfrist eine Straf- 
nachricht ein, so hat die Registerbehörde hiervon 
die Behörde, welche die Bewilligung der Be- 
währungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu benach- 
richtigen und zugleich die Behörde, welche die 
Strafnachricht eingesandt hat, in Kenntnis zu 
setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das gleiche 
gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen 
um Auskunftserteilung oder eine andere Mit- 
teilung eingeht, die auf eine anhängige Unter- 
suchung schließen läßt. Wird die Bewährungs- 
frist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungs- 
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft 
noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die 
Registerbehörde, die Behörde, welche diese Be- 
währungsfrist mitgeteilt hat, von dem VWider- 
rufe zu benachrichtigen. Zu den Mitteilungen sind 
die Formulare E und E 1 zu verwenden. Nach- 
dem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen 
oder sonst gegenstandslos geworden ist, werden 
die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregie- 
rungen, für das Zentralregister der RK, können 
anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt 
werden (vgl. preuß. AV Nr. 2. 7. 13. 21. 22. 30). 
Form. Nachträgliche Berichtigungen von 
Strafnachrichten und Straflisten sind auf densel- 
ben von dem Registerführer (nach der preuß. A# 
Nr. 19) mit roter Tinte zu schreiben. 
Sollten einzelne Vermerke auf irgendeine Weise 
zugrunde gehen oder abhanden kommen, 
so hätte die Registerbehörde, soweit ihr die Namen 
bekannt sind, die Herstellung von Duplikaten durch 
die nachrichtgebende Behörde zu veranlassen. 
Würde ein ganzes Register zugrunde gehen, so 
könnte die Wiederherstellung nur unter großen 
Schwierigkeiten bei Mitwirkung der obersten 
Dienstaussichtsstelle der Registerbehörde und des 
  
Br vor sich gehen. Um solche Wiederherstellungen 
zu erleichtern, empfiehlt Seuffert (vgl. Literatur- 
angaben), gleich von vornherein ein summarisches 
Inhaltsverzeichnis anzulegen und für dessen ge- 
trennte Aufbewahrung Sorge zu tragen. Das 
nach der preuß. AV Nr. 31 zu führende Notizbuch 
erfüllt diesen Zweck nicht. 
§#8. Entfernung der Bermerke. Das St. will 
kein „schwarzes Buch für die Nachwelt“ (Seuffert) 
sein und auch das höhere Alter soll mit den Wir- 
kungen des Registers verschont werden. Nach 
BRV #156 sind Vermerke über Personen, deren 
Tod dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen 
wird, aus dem Register zu entfernen. Wegen des 
Verfahrens und der Mitwirkung der Pol Behörden, 
der Standesbeamten und der Direktionen von 
Straf= und Besserungsanstalten, vgl. z. B. für 
Preußen: A#f v. 3. 11. 90, JIM# Bl 280 und v. 
9. 12. 03 (Min Inn) sowie Erl des Kriegs Min v. 
11. 5. 91, A# Bl 145. Im übrigen dürfen die 
Vermerke nicht vor dem Schlusse desienigen Jah- 
res, in welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr 
vollendet, aus dem Register entfernt werden. 
Die preuß. Au Nr. 21—25 läßt die Aussonderung 
bei Gelegenheit der Einreihung der niederzu- 
legenden Vermerke geschehen. Außerdem sind 
periodisch die Fächer einer genauen Durchsicht zu 
unterziehen (5 20 ebenda) und davon im Notiz- 
buche Erwähnung zu machen. 
Die aus dem Register entfernten Vermerke (auch 
bei der Bildung von Straflisten, oben § 6) sind 
alljährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
# 9. Auskunfterteilung. Gerichtlichen und 
anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf 
iedes, eine bestimmte Person betreffendes Er- 
suchen über den Inhalt der Register kostenfrei 
amtliche Auskunft zu erteilen (BRW ss 17 und 
17a, preuß. AV Nr. 26—29). Zu den öffentlichen 
sind die Gemeindebehörden sowie die Behörden 
der öffentlichen Korporationen zu zählen. Auch 
die Behörden der Reichsversicherung gehören zu 
den öffentlichen Behörden und ebenso die Träger 
der Reichsversicherung, nicht aber die Organe von 
Privatgesellschaften, soweit diesen nicht, wie z. B. 
Eisenbahngesellschaften, Polizeigewalt übertragen 
ist. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind in 
Preußen angewiesen, in allen Untersuchungen 
wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im 
Falle der Verurteilung eine Strafnachricht zu er- 
teilen ist, sobald als tunlich um Auskunft über die 
Vorstrafen bei den Registerbehörden zu ersuchen; 
A# Nr. 1; beschränkend vgl. dazu A#f v. 11. 12. 
11, I## Bl 438. Andere Behörden benutzen das 
St. z. B. vor der Ausstellung von Leumunds- 
zeugnissen oder vor der Anstellung von Beamten, 
zur Ermittlung von Zeugen oder sonst gesuchten 
Personen, im Interesse der militärischen Kon- 
trolle usp. Unzulässig ist es, Privaten 
zu Privatzwecken Mitteilungen 
zu machen. UAgl. wegen der Geheimhaltung 
oben §& 6 a. E. „Die Strafbehandlung soll den 
von der Linie des Rechts Abgewichenen wieder 
in die Bahn des Rechts bringen. Das wird ihm 
erschwert oder unmöglich gemacht, wenn ihn die 
Oeffentlichkeit des St. auf seinen Lebenswegen 
begleitet. Es ist durchaus nicht wünschenswert, 
daß die Nachricht von Vorbestrafungen überall 
ins Privatleben eindringe“ (Seuffert). — Eine 
Ausnahme von der Geheimhaltung der St. 
  
 
	        
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