Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Tabaksteuer (Inlandstabak) 
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II. Zigaretten StG v. 3. 6. 06 — RGBl 631 
— mit der durch a I Ziff. 1 § 1 Nr. 1h, 51# 
Abs 4 und Ziff. 2 Abs 2 sowie a III a des G v. 15. 
7.09 wegen Aenderung des TSt Gesetzes— REBl 
705 — herbeigeführten Aenderung des & 1 Abs 1 
und § 2 Abf 1. 
Ausführungsbestimmungen v. 16. 
11. 11 (R3Bl 617). 
§s# 4. Bestenernug des Jnlandstabaks. 
a) Objektive Steuerpflicht. Steuer- 
pflichtig ist der im deutschen Zollgebiet erzeugte 
Tmit Ausnahme des , der ausgeführt, vor Be- 
zahlung der St unter amtlicher Aufsicht vernichtet 
oder zum menschlichen Genuß unbrauchbar ge- 
macht oder lediglich zu wissenschaftlichen, Unter- 
richts= oder Zierzwecken gebaut wird (zu wissen- 
schaftlichen Zwecken — in botanischen Gärten — 
ein Flächeninhalt von nicht mehr als 30 Quadrat- 
meter, zu Zierzwecken bis zu 50 TPflanzen zu- 
gelassen). 
Die regelmäßige Bemessung der St erfolgt nach 
der Gewichtsmenge des erzeugten 
Eine Nebenform der Besteuerung, die jedoch an 
Bedeutung gegen die Hauptform der Gewicht St 
sehr zurücktritt, ist die Besteuerung lediglich nach 
dem Flächenraum der mit T bebauten 
Grundstücke. Diese tritt ein bei TPPflanzungen 
von weniger als 4 a Flächeninhalt, jedoch mit 
der Maßgabe, daß solche Pflanzungen durch be- 
sondere Anordnungen der StBehörde auch der 
Gewicht St unterworfen werden können. Aus- 
nahmsweise kann die StBehörde auch für größere 
Grundstücke die Besteuerung nach der Fläche an- 
ordnen, wenn die Gesamtfläche der TFelder 
innerhalb der Gemarkung im Vorjahr 2 ha 
nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhält- 
nisse, z. B. das Vorhandensein von sehr zerstreut 
liegenden vereinzelten TFeldern, für Durchfüh- 
rung der Gewichtsteuer-Vorschriften nicht geeig- 
net erscheinen. 
Eine dritte im Gesetz gleichfalls für den vorbezeichneten 
Fall vorgesehene ausnahmsweise Erhebungsform, die jedoch 
schon ihrer Umständlichkeit wegen geringere praktische Be- 
deutung erlangt hat, ist die Gewichtsteuerfira- 
tion; bei dieser soll Menge und Gewicht dee zu versteuern- 
den T, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Un- 
glücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewin- 
nes nach Verhältnis des Flächeninhalts der Pflanzung und 
nach dem Durchschnittsertrage berechnet werden, der in dem 
betreffenden Jahr in anderen Gemarkungen nach dem Er- 
gebnisse der Verwiegungen erzielt wird. 
Nach den Ausführungsbestimmungen soll im allgemeinen 
bei Grundstücken, die ibrer Lage und Bodenbeschaffenheit 
nach besonders günstige TErträge in Aussicht stellen, der 
Firation der Borzug gegeben werden, während die Flächen- 
St da anzuwenden ist, wo die örtlichen Verhältmisse die 
Ermittelung des maßgebenden Durchschnittsertrags anderer 
Gemarkungen besonders schwierig erscheinen lassen. 
Wo die Hauptform, die Gewichtbesteue- 
rung, Platz greift, ist für die Bemessung 
der Steuer maßgebend das Gewicht 
des Tabaks in gegorenem (fer- 
mentiertem) oder vollständig aus- 
getrocknetem verarbeitungsreifem 
Zustande. Die amtliche Verwiegung des T 
findet aber schon in einem früheren Stadium 
statt, sobald der DT dachreif ist, also nach be- 
wirkter einfacher Trocknung, aber vor Beginn der 
Fermentation (spätestens am 31. März, ausnahms- 
  
  
weise am 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres). Demgemäß bestimmt das Gesetz, daß 
das durch die Verwiegung ermittelte Gewicht des 
dachreifen Tnach Abzug von einem Fünftel als das 
steuerpflichtige Gewicht des Tangenommen wird. 
Die Verwendung von Tabakersatzstof- 
fen ist grundsätzlich verboten. Ausnah- 
men kann der BR gestatten und dabei sowohl 
über die Kontrollen als auch über die zu entrich- 
tenden Abgaben Bestimmung treffen. Die Be- 
stimmungen über die Höhe der Abgaben sind dem. 
RX vorzulegen, der ihre Außerkraftsetzung ver- 
langen kann. Bisher hat der BR zugelassen die 
Verwendung von Kirsch= und Weichselblättern, 
Melilotenblüten, eingesalzenen Rosenblättern, 
Veilchenwurzelpulver, Vanillerots, Althee= und 
Wegebreitblättern, Huflattichblättern, getrockneten 
Brennesseln und Baldrianwurzeln. 
b) Subjektive Steuerpflicht. Ge- 
wichtsteuer. Für die Entrichtung der St ist 
zunächst der Pflanzer d. i. der Inhaber eines mit 
T bepflanzten Grundstücks haftbar; er ist zur 
Entrichtung der St verpflichtet, falls er nicht bis 
zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden 
ersten Jahres (mit Bewilligung der obersten 
Landesfinanzbehörde auch noch später, jedoch 
längstens bis zum 30. Juni des zweiten Jahres) 
den T veräußert. In diesem Falle wird der 
Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung 
der St verpflichtet, doch haftet der bisher St Pflich- 
tige samtverbindlich noch so lange, bis er durch die 
StBehörde ausdrücklich davon entbunden wird; 
solange letzteres nicht geschehen, kann der Ver- 
käufer die Uebergabe des T an den Käufer ver- 
weigern. 
Flächensteuer. Steuerpflichtig ist der 
TPPflanzer mit der Maßgabe, daß der Inhaber 
des Grundstücks für den vollen Betrag der St 
haftet, auch wenn er den Thgegen einen bestimm- 
ten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch 
einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt. 
Steuer für Tabakersatzstoffe. Zu 
ihrer Entrichtung sind die Fabrikanten verpflich- 
tet, denen die Verwendung der Ersatzstoffe ge- 
stattet wird, wobei allgemeine Voraussetzung ist, 
daß sie kaufmännische Bücher ordnungsmäßig füh- 
ren und das Vertrauen der Vorwaltung genießen. 
c) Steuerbefreiungen und Nach- 
lässe. Gewichtsteuer. Daß der unter 
St Kontrolle ins Ausland geführte, sowie der vor 
oder bei der amtlichen Verwiegung vernichtete 
oder zu menschlichem Genuß unbrauchbar ge- 
machte 2 steuerfrei ist, wurde bereits oben (§4 a) 
erwähnt. Der St Pflichtige wird ferner entlastet 
von der St für den , der unter gleicher Kontrolle 
in eine allgemeine Zollniederlage oder in eine 
besondere Niederlage für unversteuerten inländi- 
schen T gebracht wird. Von dem auf der Nieder- 
lage gänzlich verdorbenen oder unbrauchbar ge- 
wordenen T wird, nachdem er unter amtlicher 
Auf'sicht vernichtet worden, St nicht erhoben. Für 
T, der vor der amtlichen Verwiegung durch be- 
sondere Unglücksfälle wie Hagelschlag eine erheb- 
liche Wertverminderung von mindestens 20 v. H. 
erfahren hat, kann auf Antrag ein Nachlaß der 
St auf 45 Mk. für 1 dz bewilligt werden. T, für 
den diese St Ermäßigung gewährt worden ist, 
unterliegt verschiedenen Verkehrsbeschränkungen. 
Ferner kann nach der Feststellung der St ein ver- 
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