Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Tabaksteuer (Zoll) 
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meinschaft (Abkommen v. 11. 7. 06, RE Bl 
1907, S 67). 
5s# #. Der Tabakgewichtszoll. Dieser bildet das 
Korrelat der inneren TBesteuerung, überwiegt 
jedoch an finanzieller Bedeutung die Inland St 
ganz erheblich, da der deutsche TVerbrauch zu 
mehr als 3 T ausländischer Herkunft umfaßt und 
die Zollbelastung zum Schutze des inländischen 
Taus zudem auch wesentlich höher bemessen 
ist als die St auf Inlands T. Die Einnahmen aus 
dem TGewichtszoll betragen durchschnittlich etwa 
das sechs= bis siebenfache des Ertrags der In- 
landsteuer. 
Die einschlägigen Zollsätze bilden zwar einen 
Bestandteil des Zolltarifs, wo sie unter Nr. 29 
und 220 aufge führt sind, sind aber auch im Töt- 
Gesetz (5 1) ausgenommen. 
Sie betragen von 1 dr: 
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren 
(kermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, 
Bündeln oder Puppen 85 Mk. (außerdem Wertzollzuschlag). 
2. Tabakerzeugnisse: 
a) TRippen und Tötengel, auch mit TBrühe behandelt 
(gebeizt) 85 Mk., 
d) TLougen, auch gemischt mit TBrühe 100 Mk., 
ch TBlätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, 
auch mit TBrühe behandelt lgebeizt! usw.); Abfälle von 
bearbeiteten TBlättern und Abfälle von TErzeugnissen, 
auch gemischt mit Abfällen von Roh T (Seraps) 180 Mk. 
(außerdem Wertzollzuschlog), 
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Her- 
stellung von SchnupfT 210 Mk., 
e) Schnupftabak, Kau= und Pfeifentabak in Nollen, 
Platten, TMehl, TStaub; Papier aus Stengeln oder 
Rippen von TBlättern 300 Mk., 
geschnittener Rauch 700 Mk. (seingesch i#tener T 
außerdem 8St), 
gx) Bigarren 270 Mk. (außerdem Wertzollzuschlag), 
h) Zigaretten 1000 Mk. (außerdem 8 St). 
Die Tara für unbearbeitete TBlätter und TRippen 
schwankt je nach der Art der Umschließung zwischen 2 und 
25 v. H. des Rohgewichts, jene für bearbeitete TBlätter 
zwischen 6 und 16 v. H. und jene für die oben unter Ziff. 
2 d—h bezeichneten TEr-eugnisse zwischen 6 und 16 v. H. 
mit einer Zusatztara für Zigarren in kleinen Kisten von 24. 
in Körbchen oder Pappkasten von 12 v. H. und für 8 und 
sein geschnittenen T in cleinen Kisten von 24, in Umschlie- 
Hhungen aus Metall von 20 und in Körbchen oder Pappkasten 
von 12 v. H. 
§s 10. Der Wertzollzuschlag auf Tabak. 
I. Er verdankt seine Einfügung in das deutsche 
TStSstem (seit 15. 8. 09) dem Streben der 
verbünd. Regierungen anläßlich der Reichsfinanz- 
reform von 1909, endlich zu einer ausgiebigeren 
und den modernen StGrundsätzen (mehr als dies 
bei der rohen Form der Verabgabung nach dem 
Gewichte der Fall ist) angevaßten Besteuerung 
des T zu gelangen. Die vollkommenste und ge- 
rade für den TVerbrauch so außerordentlich ge- 
eignete St Form der Fabrikatwert St (oben +2 V) 
war nicht zu erreichen. Der Reichstag trug Be- 
denken, sich für eine das weitverzweigte Gebiet 
der TFabrikation und des Handels mit TErzeug- 
nissen unmittelbar berührende St Form zu ent- 
scheiden, da er von einer solchen schwer schädi- 
gende Wirkungen, insbesondere auch bezüglich 
der Arbeiterverhältnisse (Heimarbeit usw.) be- 
fürchtete. Er zog es daher vor. für die beabsich- 
tigte Erhöhung der allgemeinen TBesteuerung 
  
  
bei dem bestehenden System der Rohstoffbelastung 
zu verbleiben und diesem nur, soweit der große 
Wertunterschiede aufweisende ausländische T in 
Frage kommt, eine modernere Ausgestaltung nach 
dem Wertsteuerprinzip zu geben, das 
dann auch auf die ausländischen Zigarren ausge- 
dehnt wurde. Für die Inland St erschien diese Um- 
gestaltung entbehrlich, da der Wert der inländi- 
schen Tabake keine so großen Verschiedenheiten 
zeigt; man begnügte sich dort mit einer ent- 
sprechenden Erhöhung des Gewichtsteuersatzes von 
45 auf 57 Mk., die ohne ausgesprochene Absicht, 
aber im tatsächlichen Ergebnis das Belastungs- 
verhältnis zwischen ausländischem und inländi- 
schem T. für letzteren im allgemeinen etwas 
günstiger als bisher gestaltete. Der RI fügte 
also zu dem bestehenden RohT= und Zigarren- 
zoll nach dem Gewicht einen auf dem Fakturen- 
wert aufgebauten Wert-Zollzuschlag hinzu, dem 
sowohl bearbeitete wie unbearbeitete TBlätter, 
soweit sie nicht zur Herstellung zigarettensteuer- 
pflichtiger Waren bestimmt sind, und Zigarren 
(vgl. J9 unter Ziff. 1 und Ziff. 2f6 und g) mit 
40 v. H. ihres Wertes unterliegen. 
II. Als Wert gilt bei Zigarren der vom Ein- 
bringer bezahlte oder zu zahlende, bei Thlättern 
der beim Uebergang in die Hände des Verarbeiters 
oder des zum unmittelbaren Verbrauch abgeben- 
den Kleinhändlers bestehende Preis ohne Berück- 
sichtigung etwaiger Zahlungsvergünstigungen so- 
wie unter Einrechnung sonstiger Beschaffungskosten 
(Beförderungs-, Lagerungs= usw. Kosten). Der 
St Wert, der vom Pflichtigen (Fabrikanten) der 
StBehörde anzumelden ist, wird auf Grund der 
vorzulegenden, bei Auslandskäufen konsularisch zu 
beglaubigenden Fakturen amtlich ermittelt. Be- 
sondere Bestimmungen sind dabei gegeben für die 
Fälle, in denen nach der Art des Erwerbs eine 
vorausgegangene Preisvereinbarung nicht be- 
steht, eine Faktura also nicht vorgelegt werden 
kann (Eigenpflanzung usw., T3O 5 2 Abs 4), 
ferner für die Fälle, in denen nur Teilmengen 
der in der Faktura bezeichneten TPPost eingehen 
(G ## 4), sowie für die Fälle, in denen eine Aen- 
derung der ursprünglichen Preisvereinbarung 
stattfindet und in denen beschädigt gekaufte TBlät- 
ter im Lagerverkehr einer werterhöhen den Be- 
handlung unterworfen werden (TBO 7 19). 
Wird die Faktura nicht oder ohne die vorge- 
schriebene Beglaubigung vorgelegt, so wird der 
ermittelte Wert um 50 v. H. erhöht. Zur Beglau- 
bigung der Fakturen über T, der auf holländi- 
schen Märkten gekauft ist, sind bei den Konfu- 
laten in Amsterdam und Rotterdam besondere 
Sachverständige bestellt. Die Beglaubigung er- 
folgt gebührenfrei. 
Die amtliche Wertermittlung, die zur 
Erzielung einer Gleichmäßigkeit der Bewertung 
unter Zugrundelegung einer Zahlungsfrist von 
6 Monaten bei ThBlättern und von 2 Monaten 
bei Zigarren als Normalkondition zu erfolgen hat 
(T80O 5 2 Abs 3), und die Feststellung des Zoll- 
zuschlags findet bei Zigarren anläßlich der Zoll- 
abfertigung, bei TBlättern aber abgesehen vom 
Zeitpunkt der Eingangsabfertigung stets beim 
Uebergang des T in die Hände des Fabrikanten 
statt. Bis zu diesem Zeitpunkt, also solange der 
2 sich in Händlerhänden befindet, muß er, von 
einzelnen zugunsten des Kleinverkehrs vorgesehe- 
  
 
	        
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