Tabaksteuer (Zoll)
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meinschaft (Abkommen v. 11. 7. 06, RE Bl
1907, S 67).
5s# #. Der Tabakgewichtszoll. Dieser bildet das
Korrelat der inneren TBesteuerung, überwiegt
jedoch an finanzieller Bedeutung die Inland St
ganz erheblich, da der deutsche TVerbrauch zu
mehr als 3 T ausländischer Herkunft umfaßt und
die Zollbelastung zum Schutze des inländischen
Taus zudem auch wesentlich höher bemessen
ist als die St auf Inlands T. Die Einnahmen aus
dem TGewichtszoll betragen durchschnittlich etwa
das sechs= bis siebenfache des Ertrags der In-
landsteuer.
Die einschlägigen Zollsätze bilden zwar einen
Bestandteil des Zolltarifs, wo sie unter Nr. 29
und 220 aufge führt sind, sind aber auch im Töt-
Gesetz (5 1) ausgenommen.
Sie betragen von 1 dr:
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren
(kermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln,
Bündeln oder Puppen 85 Mk. (außerdem Wertzollzuschlag).
2. Tabakerzeugnisse:
a) TRippen und Tötengel, auch mit TBrühe behandelt
(gebeizt) 85 Mk.,
d) TLougen, auch gemischt mit TBrühe 100 Mk.,
ch TBlätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt,
auch mit TBrühe behandelt lgebeizt! usw.); Abfälle von
bearbeiteten TBlättern und Abfälle von TErzeugnissen,
auch gemischt mit Abfällen von Roh T (Seraps) 180 Mk.
(außerdem Wertzollzuschlog),
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Her-
stellung von SchnupfT 210 Mk.,
e) Schnupftabak, Kau= und Pfeifentabak in Nollen,
Platten, TMehl, TStaub; Papier aus Stengeln oder
Rippen von TBlättern 300 Mk.,
geschnittener Rauch 700 Mk. (seingesch i#tener T
außerdem 8St),
gx) Bigarren 270 Mk. (außerdem Wertzollzuschlag),
h) Zigaretten 1000 Mk. (außerdem 8 St).
Die Tara für unbearbeitete TBlätter und TRippen
schwankt je nach der Art der Umschließung zwischen 2 und
25 v. H. des Rohgewichts, jene für bearbeitete TBlätter
zwischen 6 und 16 v. H. und jene für die oben unter Ziff.
2 d—h bezeichneten TEr-eugnisse zwischen 6 und 16 v. H.
mit einer Zusatztara für Zigarren in kleinen Kisten von 24.
in Körbchen oder Pappkasten von 12 v. H. und für 8 und
sein geschnittenen T in cleinen Kisten von 24, in Umschlie-
Hhungen aus Metall von 20 und in Körbchen oder Pappkasten
von 12 v. H.
§s 10. Der Wertzollzuschlag auf Tabak.
I. Er verdankt seine Einfügung in das deutsche
TStSstem (seit 15. 8. 09) dem Streben der
verbünd. Regierungen anläßlich der Reichsfinanz-
reform von 1909, endlich zu einer ausgiebigeren
und den modernen StGrundsätzen (mehr als dies
bei der rohen Form der Verabgabung nach dem
Gewichte der Fall ist) angevaßten Besteuerung
des T zu gelangen. Die vollkommenste und ge-
rade für den TVerbrauch so außerordentlich ge-
eignete St Form der Fabrikatwert St (oben +2 V)
war nicht zu erreichen. Der Reichstag trug Be-
denken, sich für eine das weitverzweigte Gebiet
der TFabrikation und des Handels mit TErzeug-
nissen unmittelbar berührende St Form zu ent-
scheiden, da er von einer solchen schwer schädi-
gende Wirkungen, insbesondere auch bezüglich
der Arbeiterverhältnisse (Heimarbeit usw.) be-
fürchtete. Er zog es daher vor. für die beabsich-
tigte Erhöhung der allgemeinen TBesteuerung
bei dem bestehenden System der Rohstoffbelastung
zu verbleiben und diesem nur, soweit der große
Wertunterschiede aufweisende ausländische T in
Frage kommt, eine modernere Ausgestaltung nach
dem Wertsteuerprinzip zu geben, das
dann auch auf die ausländischen Zigarren ausge-
dehnt wurde. Für die Inland St erschien diese Um-
gestaltung entbehrlich, da der Wert der inländi-
schen Tabake keine so großen Verschiedenheiten
zeigt; man begnügte sich dort mit einer ent-
sprechenden Erhöhung des Gewichtsteuersatzes von
45 auf 57 Mk., die ohne ausgesprochene Absicht,
aber im tatsächlichen Ergebnis das Belastungs-
verhältnis zwischen ausländischem und inländi-
schem T. für letzteren im allgemeinen etwas
günstiger als bisher gestaltete. Der RI fügte
also zu dem bestehenden RohT= und Zigarren-
zoll nach dem Gewicht einen auf dem Fakturen-
wert aufgebauten Wert-Zollzuschlag hinzu, dem
sowohl bearbeitete wie unbearbeitete TBlätter,
soweit sie nicht zur Herstellung zigarettensteuer-
pflichtiger Waren bestimmt sind, und Zigarren
(vgl. J9 unter Ziff. 1 und Ziff. 2f6 und g) mit
40 v. H. ihres Wertes unterliegen.
II. Als Wert gilt bei Zigarren der vom Ein-
bringer bezahlte oder zu zahlende, bei Thlättern
der beim Uebergang in die Hände des Verarbeiters
oder des zum unmittelbaren Verbrauch abgeben-
den Kleinhändlers bestehende Preis ohne Berück-
sichtigung etwaiger Zahlungsvergünstigungen so-
wie unter Einrechnung sonstiger Beschaffungskosten
(Beförderungs-, Lagerungs= usw. Kosten). Der
St Wert, der vom Pflichtigen (Fabrikanten) der
StBehörde anzumelden ist, wird auf Grund der
vorzulegenden, bei Auslandskäufen konsularisch zu
beglaubigenden Fakturen amtlich ermittelt. Be-
sondere Bestimmungen sind dabei gegeben für die
Fälle, in denen nach der Art des Erwerbs eine
vorausgegangene Preisvereinbarung nicht be-
steht, eine Faktura also nicht vorgelegt werden
kann (Eigenpflanzung usw., T3O 5 2 Abs 4),
ferner für die Fälle, in denen nur Teilmengen
der in der Faktura bezeichneten TPPost eingehen
(G ## 4), sowie für die Fälle, in denen eine Aen-
derung der ursprünglichen Preisvereinbarung
stattfindet und in denen beschädigt gekaufte TBlät-
ter im Lagerverkehr einer werterhöhen den Be-
handlung unterworfen werden (TBO 7 19).
Wird die Faktura nicht oder ohne die vorge-
schriebene Beglaubigung vorgelegt, so wird der
ermittelte Wert um 50 v. H. erhöht. Zur Beglau-
bigung der Fakturen über T, der auf holländi-
schen Märkten gekauft ist, sind bei den Konfu-
laten in Amsterdam und Rotterdam besondere
Sachverständige bestellt. Die Beglaubigung er-
folgt gebührenfrei.
Die amtliche Wertermittlung, die zur
Erzielung einer Gleichmäßigkeit der Bewertung
unter Zugrundelegung einer Zahlungsfrist von
6 Monaten bei ThBlättern und von 2 Monaten
bei Zigarren als Normalkondition zu erfolgen hat
(T80O 5 2 Abs 3), und die Feststellung des Zoll-
zuschlags findet bei Zigarren anläßlich der Zoll-
abfertigung, bei TBlättern aber abgesehen vom
Zeitpunkt der Eingangsabfertigung stets beim
Uebergang des T in die Hände des Fabrikanten
statt. Bis zu diesem Zeitpunkt, also solange der
2 sich in Händlerhänden befindet, muß er, von
einzelnen zugunsten des Kleinverkehrs vorgesehe-