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Tabaksteuer (Zoll; Abgabenvergütung)
nen Ausnahmen abgesehen, unter Stöusfsicht
(Lagerverschluß usw.) verbleiben. Fällig wird
der Zollzuschlag gleichzeitig mit dem Gewicht-
o
- Rohtabakhändler und TFabrikanten unterlie-
gen der Anmeldepflicht, erstere außerdem
dem Buchführungszwang. Ausländischer
Tdarf ohne besondere Genehmigung nur von
angemeldeten Händlern und Fabrikanten bezogen
werden.
Wertanmeldungen über Roh und Zigarren,
deren Zulänglichkeit zweifelhaft erscheint, sind
einem „Prüfungsamte für Tabak-
bewertung “" zur Entscheidung vorzulegen. Ein
solches Prüfungsamt ist zufolge Bek des RK v.
2. 8. 09 (RZBl 677) in Bremen eriichtet. Es be-
steht aus dem Bremer Oberzolldirektor als Vor-
sitzendem, der von einem Mitgliede der Bremer
Oberzolldirektion vertreten werden kann, zwei
Beamten der Bremer Zollverwaltung und 9,
darunter 3 gegen Entgelt und 6 ehrenamtlich
bestellten Sachverständigen aus dem Kreise der
Bremer THändler und -Fabrikanten.
Wird eine Wertanmeldung vom Prüfungs-
amt für unzulänglich befunden, so steht der
Reichsfinanzverwaltung das inner-
halb 2 Wochen auszunbende Ankaufsrecht
gegen Zahlung des angemeldeten Wertes mit
einem Zuschlage von 5 r. H. zu.
Zur Erleichterung der Entscheidung, ob von dem An-
kaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, hat das Prüfungs=
amt der Reichsfinanzverwaltung eine Schätzung des Wertes
des beanstandeten T mitzuteilen, die aber bei TBlättern
niemals die Grundlage für die Verzollung bilden kann.
Letztere erfolgt, wenn sich die Reichsfinanzverwaltung für
Nichtausübung des Ankaufsrechtes entscheidet, ausschließlich
auf Grund des angemeldeten Wertes der Thlätter. Die
eine Wertanmeldung als unzulänglich erklärende Cntschei-
dung des Prüfungsamtes hat also bezüglich der TBlätter
lediglich die rechtliche Wirkung der Schaffung des Ankaufs-
rechtes des Reichs und bedeutet, soweit sie eine Schätzung
des TWertes enthält, nichts weiter als eine Unterlage für
die Enischließung der Reichsfinanzverwaltung, ob sie die
Wertanmeldung für die Verzollung maßgebend sein lassen
oder den T ankaufen soll. Für Zigarren dagegen ist im Falle
der Nichtausübung des Ankaufsrechtes der vom Prüsungs-
amte geschätzte Wert für die Verzollung maßgebend.
III. Im Reiseverkehr eingebrachte Zigarren
unterliegen ohne Rücksicht auf ihren Wert einem
Zollzuschlage von 1000 Mk, also im ganzen einem
Gewichtszoll von 1270 Mk. für 1 dz.
Besondere Erleichterungen (teilweise
weitgehend) bestehen hinsichtlich der Abgabe von
TBlättern in kleinen Mengen durch Verarbeiter
oder Händler (G § 2, T8O F 21, 1, 5, 6, 7,
17, 18, 22), der Behandlung der TMuster (G 53,
T80O F 15, 30, 31), des gleichzeitigen Betriebs
von THandel und -Fabrikation (T3O 588 5, 6, 7),
der Behandlung zollzuschlagfreier TBlätter ins-
besondere für den Fall ihres Weiterverkaufs und
ihrer Verarbcitung in gemischten (der Zigarren-
und ZHerstellung dienenden) Betrieben (TZO
§5 25—29). In letzterer Hinsicht ist besonders zu
erwähnen, daß bei der nur mit jedesmaliger Ge-
nehmigung gestatteten Abgabe von ausländischen
ohne Entrichtung des Zollzuschlags bezogenen,
TBlättern und Abfällen davon an andere Per-
sonen als Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Er-
zeugnisse der Zollzuschlag nachzuzahlen ist und
zwar bei TBlättern mit 40 v. H. des für sie er-
zielten Verkaufspreises abzüglich des Gewichts-
zolls von 85 Mk. für 1 dz, mindestens jedoch 23 Mk.
für 1 dz. Für Abfälle hat man mit Rücksicht auf
die Schwierigkeit der Ermittlung davon abge-
sehen, den nachzuzahlenden Zollzuschlag nach dem
Werte der TBlätter, von denen sie stammen, zu
bemessen, ihn vielmehr für TRippen und TMehl
(TöStaub) auf den festen Betrag von 23 Mk., für
TGrus je nach der Höhe seines Verkaufspreises
auf Beträge von 23—70 Mk. für 1 der festgesetzt.
Diese Sätze haben auch Geltung für Abfälle, die
von in ihrem Mischungsverhältnisse nicht genau
feststellbaren Gemischen aus ausländischen und
inländischen TBlättern stammen, wenn das Ge-
misch mehr als zur Hälfte aus ausländischem
2 bestand; überwog in dem Gemische der inländi-
sche T, so beträgt der nachzuzahlende Zuschlag ein-
heitlich 18 Mk. für 1 dz. Eine Nacherhebung des
Zollzuschlags tritt nicht ein, wenn die TBlätter
oder Abfälle unter amtlicher Aufsicht ausge führt
oder zu menschlichem Genuß unbrauchbar ge-
macht werden (vgl. auch § 4 d).
IV. Strafvorschriften bedrohen die
unrichtige Ausstellung von Rechnungen oder
Wertanmeldungen und die Fertigung sowie den
Gebrauch unrichtiger Abschriften von solchen zum
Zwecke der Zollhinterziehung mit Gefängnis bis
zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk.
Einem auf Grund dieser Vorschriften rechtskräftig
Verurteilten kann auf die Dauer von höchstens
5 Jahren der Betrieb des Tabakhan-
dels oder der Tabakfabrikation
untersagt werden.
#5s 11l. Die Abgabenvergütung.
I. Sie wurde durch die an die Stelle des Regul,
betr. die Ausfuhrvergütung [I/AI für T, v. 28. 7. 88
(R3BBl 834) tretende VergütungsO v. 29. 6. 10
in der Fassung v. 29. 5. 13 (Bek des RK v. 29. 6.
10, RZBl 283, und v. 5. 6. 13, RZBl 551) neu
geregelt. Die Neuregelung, die an sich schon
durch die am 15. 8. 09 in Kraft getretene Aende-
rung der TötWesetzgebung veranlaßt war, wollte
außerdem, einem dringenden Wunsche, der TIn-
dustrie folgend, behufs Förderung der Ausfuhr
deutscher TErzeugnisse sowohl die Vergütungs-
sätze der tatsächlichen Abgabenzahlung tunlichst
nahe rücken, was eine nicht unbedeutende Er-
höhung aller Sätze zur Folge hatte, als auch die
Inanspruchnahme der Vergütung möglichst er-
leichtern. Die Ausfuhr von TErzeugnissen hat
bisher zu einer erheblicheren Bedeutung nicht
gelangen können (die Ausfuhr von Zigarren und
Z betrug 1909: 472 000 kg im Werte von 5 3¾
Mill. Mk., 1912; 542 600 kg im Werte von 6,69
Mill. Mk.), dürfte eine solche übrigens auch in
Zukunft kaum erreichen, da das gesamte Ausland
die Einfuhr von TErzeugnissen durch hohe Zölle
erschwert. Die Vergütung wird gewährt bei der
Ausfuhr von T und TErzeugnissen über die
Zollgrenze sowie bei ihrer Niederlegung (in eine
öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem
Mitverschlusse stehendes Privatlager) bei (durch
die Direktivbehörde herabsetzbaren) Mindestmen-
gen von 10 kg für alle TAbgaben (Inland St,
Gewichtzoll, Wertzollzuschlag).
II. Die Höhe der Vergütungssätze,
die früher gesetzlich festgelegt war, wird für 8
und 32 seit 1905 und für die übrigen TEr-