Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Tabaksteuer (Zoll; Abgabenvergütung) 
  
nen Ausnahmen abgesehen, unter Stöusfsicht 
(Lagerverschluß usw.) verbleiben. Fällig wird 
der Zollzuschlag gleichzeitig mit dem Gewicht- 
o 
- Rohtabakhändler und TFabrikanten unterlie- 
gen der Anmeldepflicht, erstere außerdem 
dem Buchführungszwang. Ausländischer 
Tdarf ohne besondere Genehmigung nur von 
angemeldeten Händlern und Fabrikanten bezogen 
werden. 
Wertanmeldungen über Roh und Zigarren, 
deren Zulänglichkeit zweifelhaft erscheint, sind 
einem „Prüfungsamte für Tabak- 
bewertung “" zur Entscheidung vorzulegen. Ein 
solches Prüfungsamt ist zufolge Bek des RK v. 
2. 8. 09 (RZBl 677) in Bremen eriichtet. Es be- 
steht aus dem Bremer Oberzolldirektor als Vor- 
sitzendem, der von einem Mitgliede der Bremer 
Oberzolldirektion vertreten werden kann, zwei 
Beamten der Bremer Zollverwaltung und 9, 
darunter 3 gegen Entgelt und 6 ehrenamtlich 
bestellten Sachverständigen aus dem Kreise der 
Bremer THändler und -Fabrikanten. 
Wird eine Wertanmeldung vom Prüfungs- 
amt für unzulänglich befunden, so steht der 
Reichsfinanzverwaltung das inner- 
halb 2 Wochen auszunbende Ankaufsrecht 
gegen Zahlung des angemeldeten Wertes mit 
einem Zuschlage von 5 r. H. zu. 
Zur Erleichterung der Entscheidung, ob von dem An- 
kaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, hat das Prüfungs= 
amt der Reichsfinanzverwaltung eine Schätzung des Wertes 
des beanstandeten T mitzuteilen, die aber bei TBlättern 
niemals die Grundlage für die Verzollung bilden kann. 
Letztere erfolgt, wenn sich die Reichsfinanzverwaltung für 
Nichtausübung des Ankaufsrechtes entscheidet, ausschließlich 
auf Grund des angemeldeten Wertes der Thlätter. Die 
eine Wertanmeldung als unzulänglich erklärende Cntschei- 
dung des Prüfungsamtes hat also bezüglich der TBlätter 
lediglich die rechtliche Wirkung der Schaffung des Ankaufs- 
rechtes des Reichs und bedeutet, soweit sie eine Schätzung 
des TWertes enthält, nichts weiter als eine Unterlage für 
die Enischließung der Reichsfinanzverwaltung, ob sie die 
Wertanmeldung für die Verzollung maßgebend sein lassen 
oder den T ankaufen soll. Für Zigarren dagegen ist im Falle 
der Nichtausübung des Ankaufsrechtes der vom Prüsungs- 
amte geschätzte Wert für die Verzollung maßgebend. 
III. Im Reiseverkehr eingebrachte Zigarren 
unterliegen ohne Rücksicht auf ihren Wert einem 
Zollzuschlage von 1000 Mk, also im ganzen einem 
Gewichtszoll von 1270 Mk. für 1 dz. 
Besondere Erleichterungen (teilweise 
weitgehend) bestehen hinsichtlich der Abgabe von 
TBlättern in kleinen Mengen durch Verarbeiter 
oder Händler (G § 2, T8O F 21, 1, 5, 6, 7, 
17, 18, 22), der Behandlung der TMuster (G 53, 
T80O F 15, 30, 31), des gleichzeitigen Betriebs 
von THandel und -Fabrikation (T3O 588 5, 6, 7), 
der Behandlung zollzuschlagfreier TBlätter ins- 
besondere für den Fall ihres Weiterverkaufs und 
ihrer Verarbcitung in gemischten (der Zigarren- 
und ZHerstellung dienenden) Betrieben (TZO 
§5 25—29). In letzterer Hinsicht ist besonders zu 
erwähnen, daß bei der nur mit jedesmaliger Ge- 
nehmigung gestatteten Abgabe von ausländischen 
ohne Entrichtung des Zollzuschlags bezogenen, 
TBlättern und Abfällen davon an andere Per- 
sonen als Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Er- 
zeugnisse der Zollzuschlag nachzuzahlen ist und 
  
zwar bei TBlättern mit 40 v. H. des für sie er- 
zielten Verkaufspreises abzüglich des Gewichts- 
zolls von 85 Mk. für 1 dz, mindestens jedoch 23 Mk. 
für 1 dz. Für Abfälle hat man mit Rücksicht auf 
die Schwierigkeit der Ermittlung davon abge- 
sehen, den nachzuzahlenden Zollzuschlag nach dem 
Werte der TBlätter, von denen sie stammen, zu 
bemessen, ihn vielmehr für TRippen und TMehl 
(TöStaub) auf den festen Betrag von 23 Mk., für 
TGrus je nach der Höhe seines Verkaufspreises 
auf Beträge von 23—70 Mk. für 1 der festgesetzt. 
Diese Sätze haben auch Geltung für Abfälle, die 
von in ihrem Mischungsverhältnisse nicht genau 
feststellbaren Gemischen aus ausländischen und 
inländischen TBlättern stammen, wenn das Ge- 
misch mehr als zur Hälfte aus ausländischem 
2 bestand; überwog in dem Gemische der inländi- 
sche T, so beträgt der nachzuzahlende Zuschlag ein- 
heitlich 18 Mk. für 1 dz. Eine Nacherhebung des 
Zollzuschlags tritt nicht ein, wenn die TBlätter 
oder Abfälle unter amtlicher Aufsicht ausge führt 
oder zu menschlichem Genuß unbrauchbar ge- 
macht werden (vgl. auch § 4 d). 
IV. Strafvorschriften bedrohen die 
unrichtige Ausstellung von Rechnungen oder 
Wertanmeldungen und die Fertigung sowie den 
Gebrauch unrichtiger Abschriften von solchen zum 
Zwecke der Zollhinterziehung mit Gefängnis bis 
zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk. 
Einem auf Grund dieser Vorschriften rechtskräftig 
Verurteilten kann auf die Dauer von höchstens 
5 Jahren der Betrieb des Tabakhan- 
dels oder der Tabakfabrikation 
untersagt werden. 
#5s 11l. Die Abgabenvergütung. 
I. Sie wurde durch die an die Stelle des Regul, 
betr. die Ausfuhrvergütung [I/AI für T, v. 28. 7. 88 
(R3BBl 834) tretende VergütungsO v. 29. 6. 10 
in der Fassung v. 29. 5. 13 (Bek des RK v. 29. 6. 
10, RZBl 283, und v. 5. 6. 13, RZBl 551) neu 
geregelt. Die Neuregelung, die an sich schon 
durch die am 15. 8. 09 in Kraft getretene Aende- 
rung der TötWesetzgebung veranlaßt war, wollte 
außerdem, einem dringenden Wunsche, der TIn- 
dustrie folgend, behufs Förderung der Ausfuhr 
deutscher TErzeugnisse sowohl die Vergütungs- 
sätze der tatsächlichen Abgabenzahlung tunlichst 
nahe rücken, was eine nicht unbedeutende Er- 
höhung aller Sätze zur Folge hatte, als auch die 
Inanspruchnahme der Vergütung möglichst er- 
leichtern. Die Ausfuhr von TErzeugnissen hat 
bisher zu einer erheblicheren Bedeutung nicht 
gelangen können (die Ausfuhr von Zigarren und 
Z betrug 1909: 472 000 kg im Werte von 5 3¾ 
Mill. Mk., 1912; 542 600 kg im Werte von 6,69 
Mill. Mk.), dürfte eine solche übrigens auch in 
Zukunft kaum erreichen, da das gesamte Ausland 
die Einfuhr von TErzeugnissen durch hohe Zölle 
erschwert. Die Vergütung wird gewährt bei der 
Ausfuhr von T und TErzeugnissen über die 
Zollgrenze sowie bei ihrer Niederlegung (in eine 
öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem 
Mitverschlusse stehendes Privatlager) bei (durch 
die Direktivbehörde herabsetzbaren) Mindestmen- 
gen von 10 kg für alle TAbgaben (Inland St, 
Gewichtzoll, Wertzollzuschlag). 
II. Die Höhe der Vergütungssätze, 
die früher gesetzlich festgelegt war, wird für 8 
und 32 seit 1905 und für die übrigen TEr- 
 
	        
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