Tabaksteuer (Abgabenvergütung)
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zeugnisse und Roh seit 1909 vom Bl bestimmt.
Diese Regelung hat den Vorzug, daß ein etwa
hervortretendes Bedürfnis einer Aenderung der
Sätze leichter befriedigt werden kann.
Zu unterscheiden sind:
1. Die St Vergütung bei der Ausfuhr oder
Niederlegung von Rohtabak und ent-
ripptern Blättern aus dem freien Ver-
kehr, auf die allgemein ein Anspruch besteht. Hier
wird in der Regel nur inländischer T in Frage
kommen, doch besteht kein Hindernis, die Vergü-
tung auch bei der etwaigen Ausfuhr verzollten
ausländischen T aus dem freien Verkehr in An-
spruch zu nehmen, in welchem Falle sie eine teil-
weise Vergütung des Gewichtszolles darstellt. Die
Vergütungssätze betragen für ungegorene (un-
fermentierte) TBlätter 42 Mk., für gegorene
(fermentierte) TBlätter 50 Mk., für ungegorene
Grumpen 33 Mk., für gegorene Grumpen 40 Mk.
und für entrippte TBlätter 60 Mk. auf 1 dez.
Für grüne Blätter, Geizen, TStengel und Ab-
fälle sowie für unversteuerten und solchen 2, bei
dem gemäß #& 26 des G ein StErlaß bewilligt
worden ist, wird keine Vergütung gewährt.
2. Die Vergütung, die inländischen TFabrikan=
ten bei der Ausfuhr oder Niederlegung ihrer
Erzeugnisse unter besonderen Voraus-
setzungen gewährt wird. Diese Vergütungen sind
so weit bemessen als es bei Vermeidung der Ge-
fahr einer nicht beabsichtigten Ausfuhrbonifikation
noch möglich war. Es ist hier besonders zu be-
merken, daß man bei der Bemessung der Ver-
gütungssätze für Zigarren der in der TIndustrie
bisher üblichen kaufmännischen Berechnungs-
weise gefolgt ist, wonach die gesamte Abgabenlast
lediglich von dem in den Erzeugnissen tatsächlich
enthaltenen T (3¾ der Rohtabakmenge) und nicht
auch von den bei der Fabrikation abgehenden
Abfällen (Rippen) getragen wird. Dementspre-
chend mußte die Vergütung auch versagt werden
für Erzeugnisse, zu deren Herstellung beim Ent-
rippen von TBlättern gewonnene Rippen ver-
wendet worden sind mit Ausnahme der beim
Rauch T verwendeten Rippen, die nachweislich
als solche vom Ausland eingeführt und verzollt
worden sind (Virginystengel). Besondere Schwie-
rigkeiten bereitete die Regelung der Vergütung
des Wertzollzuschlags, hauptsächlich bei Zigarren,
da bei der Ausfuhr usw. der Erzeugnisse schwer,
oft unmöglich festzustellen ist, welche und mit
welchen Werten verzollte Roh T zu ihrer Herstel-
lung verwendet worden sind, zumal die Erzeug-
nisse in der Regel aus Gemischen verschiedenarti-
er T bestehen. Die Wertzoll-Vergütung für
Pharren ist daher nach ihrem Verkaufspreise be-
rechnet und beruht auf der Annahme, daß ½ des
Verkaufspreises der Zigarren (ohne Zoll be-
rechnet) auf den Rohtabakwert entfällt.
III. Die Vergütungen betragen zur Zeit:
A. Für den Gewichtszoll (oben # 9):
a) Für Erzeugnisse aus ausländischen
Blättern: l. für Schnupf? sowie Karotten,
Stangen und Rollen zu SchnupfT 60 Mk.,
2. für Kau 75 Mk. 3. für Rauch T, auch ganz
oder teilweise aus vom Auslande bezogenen und
verzollten TRippen 85 Mk., 4. für Zigarren
113 Mk., 5. für 32 89 Mk., 6. für Z ohne Mund-
stück 90 Mk. für 1 dz Eigengewicht und 7. für 8
mit Mundstück 93 Mk. für 1 dz des in den Z ent-
haltenen T. b) Für Erzeugnisse aus
inländischen Blättern: I. für Schnupf-
T sowie Karotten usw. zu SchnupfT 41 Mk.,
2. für KauT 45 Mk., 3. für Rauch T 60 Mk.,
4. für Zigarren mit ausländischer Decke 100 Mk.,
andere 76 Mk., 5. für ZT 47 Mk., 6. für Z ohne
Mundstück 48 Mk. für 1 dz Eigengewicht und 7.
für 3 mit Mundstück 49 Mk. für 1 dz des in den
Z enthaltenen T. Wenn in den Betrieben, in
denen die Erzeugnisse hergestellt sind, zum Satze
von 45 Mk. versteuerte Grumpen oder Thlätter
mit verarbeitet werden, so werden die Vergü-
tungssätze unter 1—4 um ¼½ gekürzt, in unter
Zollaufsicht stehenden Betrieben jedoch nur
bezüglich der Erzeugnisse, bei denen eine Mit-
verwendung solchen T stattgefunden hat und nur
in dem Umfange der Verwendung.
B. Für den Wertzoll-Zuschlag (oben
): 1. Für Schnupf? einschließlich Karotten zu
SchnupfT sowie für Kau= und Rauch T 40 v. H.
des vom Hersteller für diejenigen ausländischen
TBlätter gezahlten oder zu zahlenden Preises,
die nachweislich zur Herstellung des auszuführen-
den Erzeugnisses verwendet worden sind; oder
wenn Menge und Preis der verwendeten TBlät-
ter nicht nachgewiesen werden, einschließlich der
Gewichtszollvergütung für SchnupfT usw. 88
Mk., für KauT 100 Mk. und für Rauch T 104 Mk.
für 1 dz Eigengewicht. 2. Für Zigarren 13 v. H.
des Netto-Kassenpreises, nachdem von diesem
noch etwa darin enthaltene Verpackungs= und
Versandkosten, Vergütungen (Skonto usw.) so-
wie die werterhöhenden Ausstattungskosten ab-
gesetzt worden sind, die Ausstattungskosten aber
nur, soweit sie die üblichen Aufwendungen hier-
für übersteigen. Als Höchstgrenze der üblichen
Aufwendungen für die Ausstattung und die inne-
ren Umschließungen gilt für je 1000 Stück Zigar-
ren: bei Packungen zu 100 Stück oder mehr
5 Mk., bei Packungen zu weniger als 100 Stück,
wenn der Nettokassenpreis für 1000 Zigarren
115 Mk. übersteigt, 9 Mk., sonst 7 Mk.
Bei Erzeugnissen, die teilweise aus ausländi-
schem und keilweise aus inländischem hergestellt
sind mit Ausnahme der Zigarren aus Inlands T
mit ausländischer Decke (b 4), wird die Vergütung
aus obigen Sätzen nach Maßgabe des Mischungs-
verhältnisses berechnet.
Für die in den Erzeugnissen etwa enthaltenen
Ersatzstoffe wird eine Vergütung nicht geleistet;
ferner wird bei Mitverwendung von Ersatzstoffen
eine Wertzollvergütung bei Zigarren überhaupt
nicht, bei Rauch-, Kau- und SchnupfT nur im
Falle ihrer Berechnung nach dem Werte der
verwendeten TBlätter (B 1) gewährt.
Die niederen Vergütungen für Zigarren, 82
und 3 (b4, 5 und 6), die auch für Erzeugnisse
aus ausländischen TBlättern beansprucht werden
können, sind von einer amtlichen Beaufsichtigung
der Fabrikation nicht abhängig, die Gewährung
der übrigen Vergütungen setzt jedoch eine solche
voraus. Sie ist also als eine an die Erfüllung be-
sonderer, jederzeit veränderbarer Bedingungen
getnüpfte Vergünstigung aufzufassen, die von
der Direktivbehörde auch zurückgezogen werden
kann. Die Zurücknahme soll in der Regel erfol-
gen, wenn der Hersteller oder eine in seinem Be-
triebe beschäftigte Person wegen einer zugunsten
des Herstellers begangenen Zoll= oder StHinter-