Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Tabaksteuer (Abgabenvergütung) 
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zeugnisse und Roh seit 1909 vom Bl bestimmt. 
Diese Regelung hat den Vorzug, daß ein etwa 
hervortretendes Bedürfnis einer Aenderung der 
Sätze leichter befriedigt werden kann. 
Zu unterscheiden sind: 
1. Die St Vergütung bei der Ausfuhr oder 
Niederlegung von Rohtabak und ent- 
ripptern Blättern aus dem freien Ver- 
kehr, auf die allgemein ein Anspruch besteht. Hier 
wird in der Regel nur inländischer T in Frage 
kommen, doch besteht kein Hindernis, die Vergü- 
tung auch bei der etwaigen Ausfuhr verzollten 
ausländischen T aus dem freien Verkehr in An- 
spruch zu nehmen, in welchem Falle sie eine teil- 
weise Vergütung des Gewichtszolles darstellt. Die 
Vergütungssätze betragen für ungegorene (un- 
fermentierte) TBlätter 42 Mk., für gegorene 
(fermentierte) TBlätter 50 Mk., für ungegorene 
Grumpen 33 Mk., für gegorene Grumpen 40 Mk. 
und für entrippte TBlätter 60 Mk. auf 1 dez. 
Für grüne Blätter, Geizen, TStengel und Ab- 
fälle sowie für unversteuerten und solchen 2, bei 
dem gemäß #& 26 des G ein StErlaß bewilligt 
worden ist, wird keine Vergütung gewährt. 
2. Die Vergütung, die inländischen TFabrikan= 
ten bei der Ausfuhr oder Niederlegung ihrer 
Erzeugnisse unter besonderen Voraus- 
setzungen gewährt wird. Diese Vergütungen sind 
so weit bemessen als es bei Vermeidung der Ge- 
fahr einer nicht beabsichtigten Ausfuhrbonifikation 
noch möglich war. Es ist hier besonders zu be- 
merken, daß man bei der Bemessung der Ver- 
gütungssätze für Zigarren der in der TIndustrie 
bisher üblichen kaufmännischen Berechnungs- 
weise gefolgt ist, wonach die gesamte Abgabenlast 
lediglich von dem in den Erzeugnissen tatsächlich 
enthaltenen T (3¾ der Rohtabakmenge) und nicht 
auch von den bei der Fabrikation abgehenden 
Abfällen (Rippen) getragen wird. Dementspre- 
chend mußte die Vergütung auch versagt werden 
für Erzeugnisse, zu deren Herstellung beim Ent- 
rippen von TBlättern gewonnene Rippen ver- 
wendet worden sind mit Ausnahme der beim 
Rauch T verwendeten Rippen, die nachweislich 
als solche vom Ausland eingeführt und verzollt 
worden sind (Virginystengel). Besondere Schwie- 
rigkeiten bereitete die Regelung der Vergütung 
des Wertzollzuschlags, hauptsächlich bei Zigarren, 
da bei der Ausfuhr usw. der Erzeugnisse schwer, 
oft unmöglich festzustellen ist, welche und mit 
welchen Werten verzollte Roh T zu ihrer Herstel- 
lung verwendet worden sind, zumal die Erzeug- 
nisse in der Regel aus Gemischen verschiedenarti- 
er T bestehen. Die Wertzoll-Vergütung für 
Pharren ist daher nach ihrem Verkaufspreise be- 
rechnet und beruht auf der Annahme, daß ½ des 
Verkaufspreises der Zigarren (ohne Zoll be- 
rechnet) auf den Rohtabakwert entfällt. 
III. Die Vergütungen betragen zur Zeit: 
A. Für den Gewichtszoll (oben # 9): 
a) Für Erzeugnisse aus ausländischen 
Blättern: l. für Schnupf? sowie Karotten, 
Stangen und Rollen zu SchnupfT 60 Mk., 
2. für Kau 75 Mk. 3. für Rauch T, auch ganz 
oder teilweise aus vom Auslande bezogenen und 
verzollten TRippen 85 Mk., 4. für Zigarren 
113 Mk., 5. für 32 89 Mk., 6. für Z ohne Mund- 
stück 90 Mk. für 1 dz Eigengewicht und 7. für 8 
mit Mundstück 93 Mk. für 1 dz des in den Z ent- 
  
haltenen T. b) Für Erzeugnisse aus 
inländischen Blättern: I. für Schnupf- 
T sowie Karotten usw. zu SchnupfT 41 Mk., 
2. für KauT 45 Mk., 3. für Rauch T 60 Mk., 
4. für Zigarren mit ausländischer Decke 100 Mk., 
andere 76 Mk., 5. für ZT 47 Mk., 6. für Z ohne 
Mundstück 48 Mk. für 1 dz Eigengewicht und 7. 
für 3 mit Mundstück 49 Mk. für 1 dz des in den 
Z enthaltenen T. Wenn in den Betrieben, in 
denen die Erzeugnisse hergestellt sind, zum Satze 
von 45 Mk. versteuerte Grumpen oder Thlätter 
mit verarbeitet werden, so werden die Vergü- 
tungssätze unter 1—4 um ¼½ gekürzt, in unter 
Zollaufsicht stehenden Betrieben jedoch nur 
bezüglich der Erzeugnisse, bei denen eine Mit- 
verwendung solchen T stattgefunden hat und nur 
in dem Umfange der Verwendung. 
B. Für den Wertzoll-Zuschlag (oben 

): 1. Für Schnupf? einschließlich Karotten zu 
SchnupfT sowie für Kau= und Rauch T 40 v. H. 
des vom Hersteller für diejenigen ausländischen 
TBlätter gezahlten oder zu zahlenden Preises, 
die nachweislich zur Herstellung des auszuführen- 
den Erzeugnisses verwendet worden sind; oder 
wenn Menge und Preis der verwendeten TBlät- 
ter nicht nachgewiesen werden, einschließlich der 
Gewichtszollvergütung für SchnupfT usw. 88 
Mk., für KauT 100 Mk. und für Rauch T 104 Mk. 
für 1 dz Eigengewicht. 2. Für Zigarren 13 v. H. 
des Netto-Kassenpreises, nachdem von diesem 
noch etwa darin enthaltene Verpackungs= und 
Versandkosten, Vergütungen (Skonto usw.) so- 
wie die werterhöhenden Ausstattungskosten ab- 
gesetzt worden sind, die Ausstattungskosten aber 
nur, soweit sie die üblichen Aufwendungen hier- 
für übersteigen. Als Höchstgrenze der üblichen 
Aufwendungen für die Ausstattung und die inne- 
ren Umschließungen gilt für je 1000 Stück Zigar- 
ren: bei Packungen zu 100 Stück oder mehr 
5 Mk., bei Packungen zu weniger als 100 Stück, 
wenn der Nettokassenpreis für 1000 Zigarren 
115 Mk. übersteigt, 9 Mk., sonst 7 Mk. 
Bei Erzeugnissen, die teilweise aus ausländi- 
schem und keilweise aus inländischem hergestellt 
sind mit Ausnahme der Zigarren aus Inlands T 
mit ausländischer Decke (b 4), wird die Vergütung 
aus obigen Sätzen nach Maßgabe des Mischungs- 
verhältnisses berechnet. 
Für die in den Erzeugnissen etwa enthaltenen 
Ersatzstoffe wird eine Vergütung nicht geleistet; 
ferner wird bei Mitverwendung von Ersatzstoffen 
eine Wertzollvergütung bei Zigarren überhaupt 
nicht, bei Rauch-, Kau- und SchnupfT nur im 
Falle ihrer Berechnung nach dem Werte der 
verwendeten TBlätter (B 1) gewährt. 
Die niederen Vergütungen für Zigarren, 82 
und 3 (b4, 5 und 6), die auch für Erzeugnisse 
aus ausländischen TBlättern beansprucht werden 
können, sind von einer amtlichen Beaufsichtigung 
der Fabrikation nicht abhängig, die Gewährung 
der übrigen Vergütungen setzt jedoch eine solche 
voraus. Sie ist also als eine an die Erfüllung be- 
sonderer, jederzeit veränderbarer Bedingungen 
getnüpfte Vergünstigung aufzufassen, die von 
der Direktivbehörde auch zurückgezogen werden 
kann. Die Zurücknahme soll in der Regel erfol- 
gen, wenn der Hersteller oder eine in seinem Be- 
triebe beschäftigte Person wegen einer zugunsten 
des Herstellers begangenen Zoll= oder StHinter-
	        
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