Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Tagegelder 
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Tagegelder 
Inhrkosten und Umzugskosten 
#m 1. Begriff. # 2. Entschädigungsanspruch. Allgemeine 
Voraussetzungen. 1 3. Dienstreisen. 1 4. Umzug. 56. 
Höhe des Entschädigungsanspruchs. Grundlagen der Be- 
rechnung. # 6. Tagegelder. 1 7. Fuhrkosten. 1 8. Um- 
öugskosten. 4 9. Entschädigungsverfahren. 
TG#— Tagegelder; FK— Fuhrkosten; UK — Umzugskosten.) 
§ 1. Begriffsbestimmung. Das Recht der Be- 
amten auf Ersatz der ihnen im Dienst erwachsenen 
Unkosten kommt hauptsächlich zur Geltung beim 
Verlassen des Wohnortes aus dienstlicher Veran- 
lassung. Die hierdurch entstehenden Auslagen sind: 
1. Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung 
(Tagegelder, Diäten); 
2. Ausgaben für die Beförderung von Ort zu 
Ort (Fuhrkosten); 
3. bei Wechsel des dienstlichen Wohnsitzes Un- 
kosten, die die Ueberführung des Hausstandes 
verursacht (Umzugskosten). 
Diese TG (zu 1) sind nicht zu verwechseln mit 
ebenso bezeichneten Bezügen für Personen, die 
vor ihrer etatmäßigen Anstellung als Hilfsarbeiter 
beschäftigt werden; sie gelten als Entschädigung 
für die geleisteten Dienste, nicht aber als Entgelt 
für Mehrkosten. 
Werden die Beamten durch auswärtige Dienst- 
geschäfte zu weiteren Ausgaben genötigt, wie 
z. B. Gebühren für Porto, Telegramme, Fern- 
sprecher, Boten, Schreibhilfe u. dgl., so können 
sie hierfür besonderen Ersatz verlangen (§ 1 Abs 2 
sächs. G v. 21. 1. 13). 
Die zu 1—3 erwähnten Auslagen werden den 
Beamten aus der Staatskasse ersetzt. Die etwaige 
Verpflichtung eines Dritten zur Erstattung der 
Kosten läßt das Recht des Beamten unberührt. 
Der Fiskus kann also nicht etwa den Beamten 
wegen seiner Ansprüche an den erstattungspflich- 
tigen Dritten verweisen. 
Die Ansprüche können von den Beamten gegen 
den Fiskus im ordentlichen Rechtswege [#I ver- 
folgt werden (5 149 RBe; #& 1 preuß. Gv. 
24. 5. 61; §J 75 bad. Beamten GW). In Bayern 
(à 176 Abs 2 Bo) und Württemberg (a 2 Ziff. 1 
Gv. 16. 12. 76) ist der Rechtsweg für solche An- 
sprüche versagt; nur die Richter [/ nehmen nach 
8 9 GV, der den Ausschluß des Rechtswegs 
für alle ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus 
ihrem Dienstverhältnisse verbietet, eine Sonder- 
stellung ein. 
# 2. Allgemeine Voraussetzungen des Ent- 
schädigungsanspruchs. Die Beamten haben bei 
Vornahme eines Dienstgeschäfts außerhalb des 
Amsssitzes Anspruch auf TG und F## Vergütung, 
wenn das Geschäft durch Gesetz, Verordnung, 
allgemeine Dienstvorschr.ft oder besonderen Auf- 
trag der vorgesetzten Dienststelle begründet war. 
(5 1 Ziff. 1 bayer. V v. 11. 2. 75; & 1 Ziff. 1 
hess. V v. 9. 9. 79). Erfolgt die Reise nur zwecks 
Ausbildung bei den im Vorbereitungsdienste be- 
findlichen Beamten, so wird ein Anspruch auf 
TG und FFK nicht erworben (§ 16 V v. 17. 7. 10; 
5 12 preuß. G v. 26. 7. 10; & 10 els.-lothr. V v. 
25. 8. 09). 
  
Die Vergütung für Ur kann nur verlangt 
werden, wenn der Beamte durch behördlich ver- 
fügte Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes 
in einen anderen Gemeindebezirk (Umzug) ge- 
nötigt wird. Bei einem Amtswechsel in dem- 
selben Ort werden Ull nicht gewährt. 
Neben der Versetzung begründet auch Aufnahme 
in den Staatsdienst sowie Dienstaustritt infolge 
Pensionierung unter Umständen einen Anspruch 
auf Umzugskosten. 
## 3. Dienstreise. 
I. Reiseziel. Die geringste Entfernung 
des Reiseziels vom Wohnort, auf die sich die Reise 
mindestens erstrecken muß, um als Dienstreise zu 
gelten, beträgt 2 km, in Bayern 3 km, in Hessen 
2½ km. Als Wohnort gilt die hauptsächlich 
von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken 
eingenommene Fläche eines Gemeinde= oder 
Gutsbezirkes, in der sich der Dienstraum (dienst- 
licher Wohnort) oder die Wohnung ((tatsächlicher 
Wohnort) des Beamten befindet. Dabei gilt als 
Ortsgrenze die Außenlinie dieser Fläche ohne 
Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen. 
Weitere Einzelheiten über den — oft nicht leicht 
zu bestimmenden — Begriff des Wohnortes er- 
geben # 12 Reichs-Ausf. Bestimm. v. 29. 9. 10, 
* 12 der preuß. Ausf. Bestimm. v. 24. 9. 10 und 
#m# 19l Abss sächs. Ausf. Bestimm. v. 4. 6. 13. 
Beträgt die auf der Reise zurückgelegte Ent- 
fernung weniger als 2 km, so werden in der 
Regel nur notwendige Unkosten wie Brücken= und 
Fährgeld erstattet; die Auslagen für die Beför- 
derung aber nur dann, wenn der Beamte durch 
außergewöhnliche Umstände genötigt war, eine 
Fahrgelegenheit zu benutzen (5 11 Abfs 2 Reichs- 
ausf. Best.; § 11 Abs 2 preuß. Ausf. Best.). 
Beamte, die für ihre Reisen innerhalb ihres 
Amtsbezirkes neben oder in ihrem Einkommen 
eine Pauschsumme für Reisekosten oder 
für die Unterhaltung von Fahrzeug oder Pferden 
beziehen, erhalten TG und FK nur dann, wenn 
sie außerhalb ihres Amtsbezirkes Dienstgeschäfte 
erledigen und der Ort des Dienstgeschäfts nicht 
weniger als 2 km von der Grenze des Amtsbe- 
zirkes entfernt ist (§ 14 Kais. V; & 10 preuß. G 
v. 26. 7. 10). In Elsaß-Lothringen und Bayern 
werden diese Bezüge in den gedachten Fällen 
stets gewährt, sobald der Ort des Dienstgeschäfts 
außerhalb des Amtsbezirks — also auch bei einer 
geringeren Entfernung als 2 km von der Grenze 
— liegt (5 3 bayr. V v. 11. 2. 75; § 9 Abs 3 els.= 
lothr. V v. 25. 8. 09). 
II. Reise weg. Die Entfernung wird nach 
der Strecke bemessen, auf der die Beförderung 
stattfindet. Hierzu ist der kürzeste Wegq zu wählen. 
Soweit Eisenbahnen und Dampfschiffverbimdun- 
gen vorhanden sind, sind diese zu benutzen. Das- 
selbe gilt von Kleinbahnen (nebenbahnähnlichen 
Kleinbahnen und Straßenbahnen). Als Endpunkt 
der Reise gilt die Eisenbahnstation (Bahnhof# oder 
bei Schiffsverkehr der Anlege= oder Liegeplatz, 
bei Landwegestrecken die Mitte des Bestimmungs- 
ortes. Liegt das Reiseziel außerhalb eines Ortes, 
so tritt an die Stelle der Ortsmitte der Endpunkt 
der Reise. 
III. Reisetag ist der Kalendertag. Er 
wird, wie dieser, von Mitternacht zu Mitternacht 
gerechnet (§ 2 Abs 2 els.-lothr. V v. 25. 8. 09). 
Die Dienstreise ist, sofern die Zahl der Reisetage
	        
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