Tagegelder
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Tagegelder
Inhrkosten und Umzugskosten
#m 1. Begriff. # 2. Entschädigungsanspruch. Allgemeine
Voraussetzungen. 1 3. Dienstreisen. 1 4. Umzug. 56.
Höhe des Entschädigungsanspruchs. Grundlagen der Be-
rechnung. # 6. Tagegelder. 1 7. Fuhrkosten. 1 8. Um-
öugskosten. 4 9. Entschädigungsverfahren.
TG#— Tagegelder; FK— Fuhrkosten; UK — Umzugskosten.)
§ 1. Begriffsbestimmung. Das Recht der Be-
amten auf Ersatz der ihnen im Dienst erwachsenen
Unkosten kommt hauptsächlich zur Geltung beim
Verlassen des Wohnortes aus dienstlicher Veran-
lassung. Die hierdurch entstehenden Auslagen sind:
1. Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung
(Tagegelder, Diäten);
2. Ausgaben für die Beförderung von Ort zu
Ort (Fuhrkosten);
3. bei Wechsel des dienstlichen Wohnsitzes Un-
kosten, die die Ueberführung des Hausstandes
verursacht (Umzugskosten).
Diese TG (zu 1) sind nicht zu verwechseln mit
ebenso bezeichneten Bezügen für Personen, die
vor ihrer etatmäßigen Anstellung als Hilfsarbeiter
beschäftigt werden; sie gelten als Entschädigung
für die geleisteten Dienste, nicht aber als Entgelt
für Mehrkosten.
Werden die Beamten durch auswärtige Dienst-
geschäfte zu weiteren Ausgaben genötigt, wie
z. B. Gebühren für Porto, Telegramme, Fern-
sprecher, Boten, Schreibhilfe u. dgl., so können
sie hierfür besonderen Ersatz verlangen (§ 1 Abs 2
sächs. G v. 21. 1. 13).
Die zu 1—3 erwähnten Auslagen werden den
Beamten aus der Staatskasse ersetzt. Die etwaige
Verpflichtung eines Dritten zur Erstattung der
Kosten läßt das Recht des Beamten unberührt.
Der Fiskus kann also nicht etwa den Beamten
wegen seiner Ansprüche an den erstattungspflich-
tigen Dritten verweisen.
Die Ansprüche können von den Beamten gegen
den Fiskus im ordentlichen Rechtswege [#I ver-
folgt werden (5 149 RBe; #& 1 preuß. Gv.
24. 5. 61; §J 75 bad. Beamten GW). In Bayern
(à 176 Abs 2 Bo) und Württemberg (a 2 Ziff. 1
Gv. 16. 12. 76) ist der Rechtsweg für solche An-
sprüche versagt; nur die Richter [/ nehmen nach
8 9 GV, der den Ausschluß des Rechtswegs
für alle ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus
ihrem Dienstverhältnisse verbietet, eine Sonder-
stellung ein.
# 2. Allgemeine Voraussetzungen des Ent-
schädigungsanspruchs. Die Beamten haben bei
Vornahme eines Dienstgeschäfts außerhalb des
Amsssitzes Anspruch auf TG und F## Vergütung,
wenn das Geschäft durch Gesetz, Verordnung,
allgemeine Dienstvorschr.ft oder besonderen Auf-
trag der vorgesetzten Dienststelle begründet war.
(5 1 Ziff. 1 bayer. V v. 11. 2. 75; & 1 Ziff. 1
hess. V v. 9. 9. 79). Erfolgt die Reise nur zwecks
Ausbildung bei den im Vorbereitungsdienste be-
findlichen Beamten, so wird ein Anspruch auf
TG und FFK nicht erworben (§ 16 V v. 17. 7. 10;
5 12 preuß. G v. 26. 7. 10; & 10 els.-lothr. V v.
25. 8. 09).
Die Vergütung für Ur kann nur verlangt
werden, wenn der Beamte durch behördlich ver-
fügte Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes
in einen anderen Gemeindebezirk (Umzug) ge-
nötigt wird. Bei einem Amtswechsel in dem-
selben Ort werden Ull nicht gewährt.
Neben der Versetzung begründet auch Aufnahme
in den Staatsdienst sowie Dienstaustritt infolge
Pensionierung unter Umständen einen Anspruch
auf Umzugskosten.
## 3. Dienstreise.
I. Reiseziel. Die geringste Entfernung
des Reiseziels vom Wohnort, auf die sich die Reise
mindestens erstrecken muß, um als Dienstreise zu
gelten, beträgt 2 km, in Bayern 3 km, in Hessen
2½ km. Als Wohnort gilt die hauptsächlich
von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken
eingenommene Fläche eines Gemeinde= oder
Gutsbezirkes, in der sich der Dienstraum (dienst-
licher Wohnort) oder die Wohnung ((tatsächlicher
Wohnort) des Beamten befindet. Dabei gilt als
Ortsgrenze die Außenlinie dieser Fläche ohne
Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen.
Weitere Einzelheiten über den — oft nicht leicht
zu bestimmenden — Begriff des Wohnortes er-
geben # 12 Reichs-Ausf. Bestimm. v. 29. 9. 10,
* 12 der preuß. Ausf. Bestimm. v. 24. 9. 10 und
#m# 19l Abss sächs. Ausf. Bestimm. v. 4. 6. 13.
Beträgt die auf der Reise zurückgelegte Ent-
fernung weniger als 2 km, so werden in der
Regel nur notwendige Unkosten wie Brücken= und
Fährgeld erstattet; die Auslagen für die Beför-
derung aber nur dann, wenn der Beamte durch
außergewöhnliche Umstände genötigt war, eine
Fahrgelegenheit zu benutzen (5 11 Abfs 2 Reichs-
ausf. Best.; § 11 Abs 2 preuß. Ausf. Best.).
Beamte, die für ihre Reisen innerhalb ihres
Amtsbezirkes neben oder in ihrem Einkommen
eine Pauschsumme für Reisekosten oder
für die Unterhaltung von Fahrzeug oder Pferden
beziehen, erhalten TG und FK nur dann, wenn
sie außerhalb ihres Amtsbezirkes Dienstgeschäfte
erledigen und der Ort des Dienstgeschäfts nicht
weniger als 2 km von der Grenze des Amtsbe-
zirkes entfernt ist (§ 14 Kais. V; & 10 preuß. G
v. 26. 7. 10). In Elsaß-Lothringen und Bayern
werden diese Bezüge in den gedachten Fällen
stets gewährt, sobald der Ort des Dienstgeschäfts
außerhalb des Amtsbezirks — also auch bei einer
geringeren Entfernung als 2 km von der Grenze
— liegt (5 3 bayr. V v. 11. 2. 75; § 9 Abs 3 els.=
lothr. V v. 25. 8. 09).
II. Reise weg. Die Entfernung wird nach
der Strecke bemessen, auf der die Beförderung
stattfindet. Hierzu ist der kürzeste Wegq zu wählen.
Soweit Eisenbahnen und Dampfschiffverbimdun-
gen vorhanden sind, sind diese zu benutzen. Das-
selbe gilt von Kleinbahnen (nebenbahnähnlichen
Kleinbahnen und Straßenbahnen). Als Endpunkt
der Reise gilt die Eisenbahnstation (Bahnhof# oder
bei Schiffsverkehr der Anlege= oder Liegeplatz,
bei Landwegestrecken die Mitte des Bestimmungs-
ortes. Liegt das Reiseziel außerhalb eines Ortes,
so tritt an die Stelle der Ortsmitte der Endpunkt
der Reise.
III. Reisetag ist der Kalendertag. Er
wird, wie dieser, von Mitternacht zu Mitternacht
gerechnet (§ 2 Abs 2 els.-lothr. V v. 25. 8. 09).
Die Dienstreise ist, sofern die Zahl der Reisetage