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Tagegelder
dadurch beeinflußt wird, in den Morgenstunden
(im Sommer um 6 Uhr, im Winter um 7 Uhr)
anzutreten. Auch Sonn= und Feiertage sind zur
Reise zu benutzen, wenn dadurch Mehrkosten ver-
mieden werden. Alle Dienstreisen sind mit tun-
lichst geringem Zeitaufwand auszuführen, un-
nötige Hin= und Herreisen sind zu vermeiden
und, soweit angängig, mehrere Dienstgeschäfte
bei einer Reise zu verbinden. Ueberhaupt muß
jeder Beamte darauf bedacht nehmen, daß der
Staatskasse möglichst geringe Kosten erwachsen.
In der Regel müssen Schnellzüge benutzt werden,
wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse
liegende Zeitersparnis erzielt oder eine Unter-
brechung der Reise vermieden wird.
In Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen
ist ein Entschädigungsanspruch nur gegeben, wenn
das Geschäft einschließlich der Reise einen Zeitauf-
wand von mehr als 2 oder 3 Stunden erfordert
hat. § 5 Abs 3 württ. V v. 23. 6. 73; & 6 sächs.
Gv. 21. 1. 13; §& 4 Abs 1 bad. G v. 5. 10. 08;
8 1 Ziff. 3 heff. V v. 9. 9. 79.
A. Umzug.
I. Bersetzung. Im Reich und in den
meisten Bundesstaaten erhalten UK neben TG
und FK nur die etatmäßig angestellten Beamten;
die nicht etatmäßigen Beamten erhalten nur für
ihre Person TG und FK. In Baden erhalten
aber auch die nicht etatmäßigen Beamten und die
vertragsmäßig angenommenen Personen, wenn
sie eine ständige Stelle bekleiden, bei Versetzungen
Ersatz der UK gemäß 75 20 bad. V v. 28. 12. 08.
In Preußen sind den im höheren Staatsdienst
außeretatmäßig beschäftigten Assessoren und Räten
UsK#½l alsdann zu gewähren, wenn sie vor der Ver-
setzung bereits gegen eine „fixierte Remuneration“
dauernd beschäftigt waren (§ 3 preuß. Gv. 24. 2.
77). In Elsaß-Lothringen kann den nicht etat-
mäßig angestellten Landesbeamten vom Mini-
sterium ausnahmsweise ein Betrag bis zur Höhe
der allgemeinen Kosten bewilligt werden. (5 16
Satz 2 els.-lothr. V v. 25. 8. 09.)
Ob die Versetzung auf Antrag des Beamten
erfolgt ist oder nicht, ist im Reich und in Preußen
für den Anspruch auf UslkU gleich. Dagegen werden
in Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und
Elsaß-Lothringen keine UK gewährt, wenn die
Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten
erfolgt: & 2 bayr. V v. 20. 11. 02 in der Fassung
der V v. 10. 12. 08; §+ 1 württ. V v. 9. 11. 86;
88 1, 15 sächs. G v. 28. 4. 06; § 5 Abs 2 bad.
Beamten G; # 11 Abs 4 elsf.-lothr. V v. 25. 8. 09.
Im Falle der Strafversetzung im Disziplinar-
verfahren [XI] kann oder muß in Preußen, Würt-
temberg und Hessen der Anspruch auf Usll aber-
kannt werden: & 16 preuß. G v. 21. 7. 52; à 72
württ. BGj a 8 hess. Disz. G. In Baden bleibt
es nach §& 81 Abs 4 bad. Be der zuständigen
Dienstbehörde überlassen, zu bestimmen, ob dem
strafversetzten Beamten die UK ganz oder teil-
weise zu vergüten sind.
1I. Erste Anstellung und Wieder-
anstellung.
Die erste Anstellung begründet im
allgemeinen keinen Anspruch auf UK. Im Reich,
in Preußen, in Elsaß-Lothringen und Baden kann
aber ausnahmsweise bei der ersten Anstellung für
die Dienstantrittsreise und im Falle der dauern-
den Uebernahme eine Vergütung für UKr gewährt
werden (s 26 Kais. V v. 17. 7. 10; § 7 preuß. G
v. 24. 2. 77; & 18 els.-lothr. V v. 25. 8. 09; §5 15
bad. G v. 5. 10. 08).
Die Wiederanstellung nach Ausscheiden aus dem
Dienst verleiht keinen Anspruch auf UK. Abwei-
chendes gilt für Wartegeldempfänger. In Baden
(Gv. 5. 10. 08 & 15) können allgemein aus-
nahmsweise bei Wiederanstellungen UK gewährt
werden. In Bayern wird wiederangestellten Pen-
sionären nach §s 14 V v. 20. 11. 02 in der Fassung
der V v. 10. 12. 08 eine Vergütung für die UK
gewährt.
III. Pensionierung begründet ebenso
wie Versetzung in den Ruhestand für Reichsbe-
amte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland
haben, Anspruch auf UKll6t nach dem innerhalb des.
Deutschen Reiches gewählten Wohnort: 5 23
Kais. V v. 17. 7. 10.
5. Höhe des Sntschädigungsanspruchs.
Grundlagen der Berechunng. Die Höhe des An-
spruchs richtet sich nach der Amtsstellung des Be-
amten und dem mit dieser verbundenen Rang.
Der dem Beamten etwa verliehene persönliche
Rang bleibt außer Betracht. Der Vergütungssatz
der UllB insbesondere wird durch die Stelle be-
stimmt, aus welcher, nicht in welche der
Beamte versetzt wird, und nur für die persönlichen
TG und FK ist der Dienstrang der Stelle maß-
gebend, in die die Versetzung erfolgt.
Die Fuhrkosten werden für Hinreise und
Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Be-
amter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten un-
mittelbar nacheinander ausgerichtet, so ist der von
Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt
der Berechnung zugrunde zu legen. Besondere
Gebühren sind ausgeworfen zur Vergütung von
Nebenausgaben beim Zugang zur Eisenbahn oder
zum Dampfschiff und beim Abgange von dort,
namentlich auch für die Beförderung, Aufgabe und
Abnahme des Reisegepäcks.
Die Umzugskosten zerfallen in die all-
gemeinen Kosten und die Transportkosten. Bei
der Berechnung der letzteren ist die Entfernung
zwischen den Orten, von denen und nach denen
die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahr-
baren Straßenverbindung zugrunde zu legen.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes
angefangene Kilometer für ein volles gerechnet.
Bei den Us ist, wenn die Kilometerzahl nicht
durch 10 teilbar ist, die überschießende, 10 km
nicht erreichende Strecke als eine Entfernung von
10 km zu rechnen.
z 6. Tagegelder.
I. Ordentlicher Satz. Die Höhe der
TG ist für die in je 7 Klassen eingeteilten Beamten
im Reich und Preußen in 7 oder 8 Abstufungen,
und zwar von 35 Mk. bis 4 Mk. festgesetzt (5 1
Kais. V v. 17. 7. 10; § 1 preuß. G v. 26. 7. 10).
In Bayern schwanken die Sätze zwischen 19 Mk.
und 3 Mk. (§ 6 V v. 11. 2. 75 in der Fassung
der V v. 10. 12. 08), in Württemberg zwischen
17 und 6 Mk. (§F 4 V v. 23. 6. 73), in Baden für
8 Klassen zwischen 16 und 4 Mk. (daneben werden
Uebernachtungsgelder von 6 bis 2 Mk. gewährt,
83 Gv. 5. 10. 08), in Elsaß-Lothringen in 9 Klas-
sen zwischen 20 und 3 Mk. nebst Uebernachtungs-
geldern zwischen 10 und 1 Mk. (§ 1 Vov. 25. 8. 09),
in Sachsen bewegen sich die Sätze in 9 Stufen
zwischen 30 und 7 Mk. (5 5 Gv. 21. 1. 13). In