Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Tagegelder 
  
dadurch beeinflußt wird, in den Morgenstunden 
(im Sommer um 6 Uhr, im Winter um 7 Uhr) 
anzutreten. Auch Sonn= und Feiertage sind zur 
Reise zu benutzen, wenn dadurch Mehrkosten ver- 
mieden werden. Alle Dienstreisen sind mit tun- 
lichst geringem Zeitaufwand auszuführen, un- 
nötige Hin= und Herreisen sind zu vermeiden 
und, soweit angängig, mehrere Dienstgeschäfte 
bei einer Reise zu verbinden. Ueberhaupt muß 
jeder Beamte darauf bedacht nehmen, daß der 
Staatskasse möglichst geringe Kosten erwachsen. 
In der Regel müssen Schnellzüge benutzt werden, 
wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse 
liegende Zeitersparnis erzielt oder eine Unter- 
brechung der Reise vermieden wird. 
In Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen 
ist ein Entschädigungsanspruch nur gegeben, wenn 
das Geschäft einschließlich der Reise einen Zeitauf- 
wand von mehr als 2 oder 3 Stunden erfordert 
hat. § 5 Abs 3 württ. V v. 23. 6. 73; & 6 sächs. 
Gv. 21. 1. 13; §& 4 Abs 1 bad. G v. 5. 10. 08; 
8 1 Ziff. 3 heff. V v. 9. 9. 79. 
A. Umzug. 
I. Bersetzung. Im Reich und in den 
meisten Bundesstaaten erhalten UK neben TG 
und FK nur die etatmäßig angestellten Beamten; 
die nicht etatmäßigen Beamten erhalten nur für 
ihre Person TG und FK. In Baden erhalten 
aber auch die nicht etatmäßigen Beamten und die 
vertragsmäßig angenommenen Personen, wenn 
sie eine ständige Stelle bekleiden, bei Versetzungen 
Ersatz der UK gemäß 75 20 bad. V v. 28. 12. 08. 
In Preußen sind den im höheren Staatsdienst 
außeretatmäßig beschäftigten Assessoren und Räten 
UsK#½l alsdann zu gewähren, wenn sie vor der Ver- 
setzung bereits gegen eine „fixierte Remuneration“ 
dauernd beschäftigt waren (§ 3 preuß. Gv. 24. 2. 
77). In Elsaß-Lothringen kann den nicht etat- 
mäßig angestellten Landesbeamten vom Mini- 
sterium ausnahmsweise ein Betrag bis zur Höhe 
der allgemeinen Kosten bewilligt werden. (5 16 
Satz 2 els.-lothr. V v. 25. 8. 09.) 
Ob die Versetzung auf Antrag des Beamten 
erfolgt ist oder nicht, ist im Reich und in Preußen 
für den Anspruch auf UslkU gleich. Dagegen werden 
in Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und 
Elsaß-Lothringen keine UK gewährt, wenn die 
Versetzung lediglich auf den Antrag des Beamten 
erfolgt: & 2 bayr. V v. 20. 11. 02 in der Fassung 
der V v. 10. 12. 08; §+ 1 württ. V v. 9. 11. 86; 
88 1, 15 sächs. G v. 28. 4. 06; § 5 Abs 2 bad. 
Beamten G; # 11 Abs 4 elsf.-lothr. V v. 25. 8. 09. 
Im Falle der Strafversetzung im Disziplinar- 
verfahren [XI] kann oder muß in Preußen, Würt- 
temberg und Hessen der Anspruch auf Usll aber- 
kannt werden: & 16 preuß. G v. 21. 7. 52; à 72 
württ. BGj a 8 hess. Disz. G. In Baden bleibt 
es nach §& 81 Abs 4 bad. Be der zuständigen 
Dienstbehörde überlassen, zu bestimmen, ob dem 
strafversetzten Beamten die UK ganz oder teil- 
weise zu vergüten sind. 
1I. Erste Anstellung und Wieder- 
anstellung. 
Die erste Anstellung begründet im 
allgemeinen keinen Anspruch auf UK. Im Reich, 
in Preußen, in Elsaß-Lothringen und Baden kann 
aber ausnahmsweise bei der ersten Anstellung für 
die Dienstantrittsreise und im Falle der dauern- 
den Uebernahme eine Vergütung für UKr gewährt 
  
werden (s 26 Kais. V v. 17. 7. 10; § 7 preuß. G 
v. 24. 2. 77; & 18 els.-lothr. V v. 25. 8. 09; §5 15 
bad. G v. 5. 10. 08). 
Die Wiederanstellung nach Ausscheiden aus dem 
Dienst verleiht keinen Anspruch auf UK. Abwei- 
chendes gilt für Wartegeldempfänger. In Baden 
(Gv. 5. 10. 08 & 15) können allgemein aus- 
nahmsweise bei Wiederanstellungen UK gewährt 
werden. In Bayern wird wiederangestellten Pen- 
sionären nach §s 14 V v. 20. 11. 02 in der Fassung 
der V v. 10. 12. 08 eine Vergütung für die UK 
gewährt. 
III. Pensionierung begründet ebenso 
wie Versetzung in den Ruhestand für Reichsbe- 
amte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland 
haben, Anspruch auf UKll6t nach dem innerhalb des. 
Deutschen Reiches gewählten Wohnort: 5 23 
Kais. V v. 17. 7. 10. 
5. Höhe des Sntschädigungsanspruchs. 
Grundlagen der Berechunng. Die Höhe des An- 
spruchs richtet sich nach der Amtsstellung des Be- 
amten und dem mit dieser verbundenen Rang. 
Der dem Beamten etwa verliehene persönliche 
Rang bleibt außer Betracht. Der Vergütungssatz 
der UllB insbesondere wird durch die Stelle be- 
stimmt, aus welcher, nicht in welche der 
Beamte versetzt wird, und nur für die persönlichen 
TG und FK ist der Dienstrang der Stelle maß- 
gebend, in die die Versetzung erfolgt. 
Die Fuhrkosten werden für Hinreise und 
Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Be- 
amter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten un- 
mittelbar nacheinander ausgerichtet, so ist der von 
Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt 
der Berechnung zugrunde zu legen. Besondere 
Gebühren sind ausgeworfen zur Vergütung von 
Nebenausgaben beim Zugang zur Eisenbahn oder 
zum Dampfschiff und beim Abgange von dort, 
namentlich auch für die Beförderung, Aufgabe und 
Abnahme des Reisegepäcks. 
Die Umzugskosten zerfallen in die all- 
gemeinen Kosten und die Transportkosten. Bei 
der Berechnung der letzteren ist die Entfernung 
zwischen den Orten, von denen und nach denen 
die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahr- 
baren Straßenverbindung zugrunde zu legen. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes 
angefangene Kilometer für ein volles gerechnet. 
Bei den Us ist, wenn die Kilometerzahl nicht 
durch 10 teilbar ist, die überschießende, 10 km 
nicht erreichende Strecke als eine Entfernung von 
10 km zu rechnen. 
z 6. Tagegelder. 
I. Ordentlicher Satz. Die Höhe der 
TG ist für die in je 7 Klassen eingeteilten Beamten 
im Reich und Preußen in 7 oder 8 Abstufungen, 
und zwar von 35 Mk. bis 4 Mk. festgesetzt (5 1 
Kais. V v. 17. 7. 10; § 1 preuß. G v. 26. 7. 10). 
In Bayern schwanken die Sätze zwischen 19 Mk. 
und 3 Mk. (§ 6 V v. 11. 2. 75 in der Fassung 
der V v. 10. 12. 08), in Württemberg zwischen 
17 und 6 Mk. (§F 4 V v. 23. 6. 73), in Baden für 
8 Klassen zwischen 16 und 4 Mk. (daneben werden 
Uebernachtungsgelder von 6 bis 2 Mk. gewährt, 
83 Gv. 5. 10. 08), in Elsaß-Lothringen in 9 Klas- 
sen zwischen 20 und 3 Mk. nebst Uebernachtungs- 
geldern zwischen 10 und 1 Mk. (§ 1 Vov. 25. 8. 09), 
in Sachsen bewegen sich die Sätze in 9 Stufen 
zwischen 30 und 7 Mk. (5 5 Gv. 21. 1. 13). In
	        
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