Tagegelder
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Hessen werden in 8 Stufen 3 bis 18 Mk. gewährt,
wozu bei längerer als eintägiger Dauer der Reise
für jedes Nachtlager 1.50 bis 4 Mk. gezahlt wer-
den (5s 3 ff V v. 9. 9. 79).
Wird die Dienstreise an demselben Tage ange-
treten und beendet, so werden im Reiche und in
Preußen ermäßigte TE gewährt; eine Ermäßi-
gung tritt dort auch dann ein, wenn sich die Dienst-
reise auf 2 Tage erstreckt und innerhalb 24 Stun-
den beendet wird (§ 1 Kais. V v. 17. 7. 10; 5 1
preuß. G v. 26. 7. 10). Auch in den anderen
Staaten werden geringere TG gewährt, wenn
entweder die Reise an demselben Tage beendet
wird oder wenn die Dauer der Dienstreise unter
eine gewisse Mindeststundenzahl sinkt oder wenn
sonst ein Reisetag nur zu einem gewissen Teile
für die Dienstreise verwendet wird; vgl. 8 bayr.
V v. 11. 2. 75; & 4 bad. G v. 5. 10. 08; § 5 sächs.
Gv. 21. 1. 13; 52 Abf 2 elf.-lothr. G v. 25. 8. 09.
In Elsaß-Lothringen werden die TG nur zur
Hälfte gewährt, wenn das Reiseziel nicht mehr
als 6 km vom Dienstwohnsitz des Beamten ent-
sernt ist; Uebernachtungsgeld wird in solchen
Fällen nicht gezahlt. J 2 Abs 1 els.-lothr. V v.
25. 8. 09. Werden Beamte längere Zeit außer-
halb ihres Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt,
so werden in der Regel nicht die vollen Sätze,
sondern niedrigere gewährt; s. näheres 3 2 Kais.
V v. 17. 7. 10; 2 preuß. G v. 26. 7. 10; #+ 4
bayr. V v. 11.2.75; & 14 sächs. G v. 21. 1. 13;
56 bad. Gv. 5. 10. 08; 5 4 els.-lothr. V v. 25. -. 09.
II. Außerordentlicher Betrag. Er-
fordert eine Dienstreise außergewöhnlichen Kosten-
aufwand, so werden entweder die TG und Ueber-
nachtungsgebühren angemessen erhöht oder es
werden, wie in Bayern nach # 9 bayr. V v. 11. 2.
75 die tatsächlichen Auslagen bewilligt oder es
wird, wie im Reiche und in Preußen, ein Zuschuß
oder eine Pauschvergütung gewährt. Dasselbe
gilt bei Geschäften außerhalb des Reiches oder
Landes.
#s 7. Fuhrkosten.
I. Eisenbahnen und Dampfschiffe.
Im Reiche, in Preußen und Elsaß-Lothringen
werden bei Dienstreisen, die auf Eisenbahnen oder
Schiffen zurückgelegt werden können, die FK —
vorbehaltlich des Nachweises notwendiger höherer
Auslagen — nach bestimmten Sätzen vergütet,
und zwar wird das zurückgelegte Kilometer im
Reiche und in Preußen den höheren Beamten
mit 9 Pf., wenn der Fahrpreis für die 1. Wagen-
klasse bezahlt ist, sonst 7 Pf. (lund 5 Pf. für den
etwa zulässigerweise mitgenommenen Diener),
den mittleren Beamten mit 7 Pf. bei Benutzung
der 2. Wagenklasse, sonst mit 5 Pf. und den Unter-
beamten mit 5 Pf. angerechnet, wozu noch für
jeden Zu= und Abgang 1.50 Mk. oder 1 Mk.
oder 50 Pf. gewährt wird (§ 3 Kais. V v. 17. 7.
10; § 3 preuß. G v. 26.7. 10); in Elsaß-Lothringen
sind die Kilometergelder nach den TG Sätzen ab-
gestuft auf 10 Pf., 7 Pf. und 5 Pf., nebst einer
Zu= und Abgangsgebühr von 3 Mk., 2 Mk. und
1.50 Mk., die sich bei Nichtgewährung von Ueber-
nachtungsgeld auf 1 Mk., 1 Mk. und 50 Pf. er-
mäßigt (55 Vv. 25. 8. 09). In Bayern, Sachsen,
Württemberg, Baden und Hessen werden nur
die tatsächlich entstandenen FKK erstattet. Die zu-
lässige Wagen= oder Fahrklasse richtet sich nach
dem Range der Beamten. Die Nebenausgaben
ftze Zu= und Abgang (Gepäckbeförderung, Träger-
ohn usw.) sind verschieden bestimmt oder auch —
z. B. in Baden — nicht besonders erwähnt (§5 10,
11 bayr. V v. 11. 2.75; 5#)7, 8 sächs. G v. 21. 1.
13; 7 württ. V v. 23. 6. 73; 5 8 bad. Gv. 5. 10.
983 66 * 13 Ziff. 1 und 2 und #14 hessf. V v.
II. Andere Beförderungsmittel.
Bei Dienstreisen, die nicht auf Eisenbahnen,
Kleinbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden
können, erhalten für das Kilometer die höheren,
mittleren und unteren Beamten im Reich, in
Preußen, Sachsen und Elsaß-Lothringen verschie-
dene Sätze. Sie betragen: im Reiche, in Preußen
und in Elsaß-Lothringen 60, 40 und 30 Pf. und
in Sachsen 60, 40 und 25 Pf. In Württemberg
werden 40 und 30 Pf. Kilometergelder je nach
der Rangstufe gewährt (5 3 Kais. V v. 17. 7. 10;
g 3 preuß. G v. 26. 7. 10; 3 10 sächs. G v. 21. 1.
13; & 6 els.-lothr. V v. 25. 8. O9; § 8 württ. V
v. 23. 6. 73). In Bayern, Baden und Hessen
werden auch in diesen Fällen nur die wirklichen
Aufwendungen vergütet; jedoch ist für die baye-
rischen Beamten der untersten Klasse ein Satz
von 10 Pf. für das Kilometer bestimmt (55 10,
12, 13 bayr. V v. 11. 2. 75; §## 8, 9 bad. Gv.
5. 10. 08; # 13 Ziff. 3 hess. V v. 9. 9. 79).
s 8. Umzugskosten.
I. Allgemeine Kosten. Der Vergü-
tungssatz beträgt für die Reichsbeamten und die
preußischen Beamten in 7 bezw. 8 Abstufungen
je nach dem Range der Beamten 1800 Mk. bis
100 Mk., für die württembergischen Beamten in
5 Stufen 380 Mk. bis 60 Mk. (nur die Hälfte
dieser Sätze bei Benutzung der Eisenbahn) mit
Ausnahme der Beamten der 3 ersten Rangklassen,
die nur die tatsächlich entstandenen Usb- erstattet
verlangen können und für die elsaß-lothringischen
Beamten in 7 Stufen 1800 Mk. bis 120 Mk.
5 17 Kais. V v. 17. 7. 10; 5 1 preuß. Gv. 24. 2.77;
§s# 2 württ. V v. 9. 11. 86; #& 11 els.-lothr. V v.
25. 8. 09.
In Bayern wird dem Beamten als Us Vergü-
tung außer dem Ersatz der Reisekosten für sich und
seine Angehörigen sowie außer TG Ersatz der
Kosten der Beförderung des Hausrats gewährt
(5 6 bayr. V v. 20. 11. 02). In Sachsen erhält
der Versetzte, wenn er eine eigene Haushaltung
führt, 4 v. H. des neuen pensionsfähigen Jahres-
diensteinkommens, anderenfalls den Betrag des
tatsächlichen Aufwandes bis zu 2 v. H. dieses
Diensteinkommens (§ 11 G v. 28. 4. 06). In
Baden werden an allgemeinen Kosten in 8 Stufen
Beträge von 300 Mk. bis 50 Mk. bezahlt (5§ 12
Gv. 5. 10. 08); ähnliche Sätze werden in Hessen
bewilligt (§ 18 V v. 9. 9. 79).
Ueberall erhalten die Beamten nur die
Hälfte der angegebenen Sätze, wenn sie
ohne Familie sind.
II. Transportkosten. Neben den all-
gemeinen Kosten wird den Reichsbeamten, den
preußischen, württembergischen, und elsaß-loth-
ringischen Beamten in mehreren Abstufungen je
nach dem Range der Beamten an Transportkosten
für je 10 km der Umzugsreise ein Betrag von
24—4 Mk. (in Württemberg von 28 bis 10 Mk.)
vergütet. Die hessischen Beamten erhalten in
5 Stufen für das Kilometer 4.50 bis 0.70 Mk.
ersetzt. In Sachsen und Baden werden die tat-