Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Tagegelder 
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Hessen werden in 8 Stufen 3 bis 18 Mk. gewährt, 
wozu bei längerer als eintägiger Dauer der Reise 
für jedes Nachtlager 1.50 bis 4 Mk. gezahlt wer- 
den (5s 3 ff V v. 9. 9. 79). 
Wird die Dienstreise an demselben Tage ange- 
treten und beendet, so werden im Reiche und in 
Preußen ermäßigte TE gewährt; eine Ermäßi- 
gung tritt dort auch dann ein, wenn sich die Dienst- 
reise auf 2 Tage erstreckt und innerhalb 24 Stun- 
den beendet wird (§ 1 Kais. V v. 17. 7. 10; 5 1 
preuß. G v. 26. 7. 10). Auch in den anderen 
Staaten werden geringere TG gewährt, wenn 
entweder die Reise an demselben Tage beendet 
wird oder wenn die Dauer der Dienstreise unter 
eine gewisse Mindeststundenzahl sinkt oder wenn 
sonst ein Reisetag nur zu einem gewissen Teile 
für die Dienstreise verwendet wird; vgl. 8 bayr. 
V v. 11. 2. 75; & 4 bad. G v. 5. 10. 08; § 5 sächs. 
Gv. 21. 1. 13; 52 Abf 2 elf.-lothr. G v. 25. 8. 09. 
In Elsaß-Lothringen werden die TG nur zur 
Hälfte gewährt, wenn das Reiseziel nicht mehr 
als 6 km vom Dienstwohnsitz des Beamten ent- 
sernt ist; Uebernachtungsgeld wird in solchen 
Fällen nicht gezahlt. J 2 Abs 1 els.-lothr. V v. 
25. 8. 09. Werden Beamte längere Zeit außer- 
halb ihres Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt, 
so werden in der Regel nicht die vollen Sätze, 
sondern niedrigere gewährt; s. näheres 3 2 Kais. 
V v. 17. 7. 10; 2 preuß. G v. 26. 7. 10; #+ 4 
bayr. V v. 11.2.75; & 14 sächs. G v. 21. 1. 13; 
56 bad. Gv. 5. 10. 08; 5 4 els.-lothr. V v. 25. -. 09. 
II. Außerordentlicher Betrag. Er- 
fordert eine Dienstreise außergewöhnlichen Kosten- 
aufwand, so werden entweder die TG und Ueber- 
nachtungsgebühren angemessen erhöht oder es 
werden, wie in Bayern nach # 9 bayr. V v. 11. 2. 
75 die tatsächlichen Auslagen bewilligt oder es 
wird, wie im Reiche und in Preußen, ein Zuschuß 
oder eine Pauschvergütung gewährt. Dasselbe 
gilt bei Geschäften außerhalb des Reiches oder 
Landes. 
#s 7. Fuhrkosten. 
I. Eisenbahnen und Dampfschiffe. 
Im Reiche, in Preußen und Elsaß-Lothringen 
werden bei Dienstreisen, die auf Eisenbahnen oder 
Schiffen zurückgelegt werden können, die FK — 
vorbehaltlich des Nachweises notwendiger höherer 
Auslagen — nach bestimmten Sätzen vergütet, 
und zwar wird das zurückgelegte Kilometer im 
Reiche und in Preußen den höheren Beamten 
mit 9 Pf., wenn der Fahrpreis für die 1. Wagen- 
klasse bezahlt ist, sonst 7 Pf. (lund 5 Pf. für den 
etwa zulässigerweise mitgenommenen Diener), 
den mittleren Beamten mit 7 Pf. bei Benutzung 
der 2. Wagenklasse, sonst mit 5 Pf. und den Unter- 
beamten mit 5 Pf. angerechnet, wozu noch für 
jeden Zu= und Abgang 1.50 Mk. oder 1 Mk. 
oder 50 Pf. gewährt wird (§ 3 Kais. V v. 17. 7. 
10; § 3 preuß. G v. 26.7. 10); in Elsaß-Lothringen 
sind die Kilometergelder nach den TG Sätzen ab- 
gestuft auf 10 Pf., 7 Pf. und 5 Pf., nebst einer 
Zu= und Abgangsgebühr von 3 Mk., 2 Mk. und 
1.50 Mk., die sich bei Nichtgewährung von Ueber- 
nachtungsgeld auf 1 Mk., 1 Mk. und 50 Pf. er- 
mäßigt (55 Vv. 25. 8. 09). In Bayern, Sachsen, 
Württemberg, Baden und Hessen werden nur 
die tatsächlich entstandenen FKK erstattet. Die zu- 
lässige Wagen= oder Fahrklasse richtet sich nach 
dem Range der Beamten. Die Nebenausgaben 
  
  
ftze Zu= und Abgang (Gepäckbeförderung, Träger- 
ohn usw.) sind verschieden bestimmt oder auch — 
z. B. in Baden — nicht besonders erwähnt (§5 10, 
11 bayr. V v. 11. 2.75; 5#)7, 8 sächs. G v. 21. 1. 
13; 7 württ. V v. 23. 6. 73; 5 8 bad. Gv. 5. 10. 
983 66 * 13 Ziff. 1 und 2 und #14 hessf. V v. 
II. Andere Beförderungsmittel. 
Bei Dienstreisen, die nicht auf Eisenbahnen, 
Kleinbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden 
können, erhalten für das Kilometer die höheren, 
mittleren und unteren Beamten im Reich, in 
Preußen, Sachsen und Elsaß-Lothringen verschie- 
dene Sätze. Sie betragen: im Reiche, in Preußen 
und in Elsaß-Lothringen 60, 40 und 30 Pf. und 
in Sachsen 60, 40 und 25 Pf. In Württemberg 
werden 40 und 30 Pf. Kilometergelder je nach 
der Rangstufe gewährt (5 3 Kais. V v. 17. 7. 10; 
g 3 preuß. G v. 26. 7. 10; 3 10 sächs. G v. 21. 1. 
13; & 6 els.-lothr. V v. 25. 8. O9; § 8 württ. V 
v. 23. 6. 73). In Bayern, Baden und Hessen 
werden auch in diesen Fällen nur die wirklichen 
Aufwendungen vergütet; jedoch ist für die baye- 
rischen Beamten der untersten Klasse ein Satz 
von 10 Pf. für das Kilometer bestimmt (55 10, 
12, 13 bayr. V v. 11. 2. 75; §## 8, 9 bad. Gv. 
5. 10. 08; # 13 Ziff. 3 hess. V v. 9. 9. 79). 
s 8. Umzugskosten. 
I. Allgemeine Kosten. Der Vergü- 
tungssatz beträgt für die Reichsbeamten und die 
preußischen Beamten in 7 bezw. 8 Abstufungen 
je nach dem Range der Beamten 1800 Mk. bis 
100 Mk., für die württembergischen Beamten in 
5 Stufen 380 Mk. bis 60 Mk. (nur die Hälfte 
dieser Sätze bei Benutzung der Eisenbahn) mit 
Ausnahme der Beamten der 3 ersten Rangklassen, 
die nur die tatsächlich entstandenen Usb- erstattet 
verlangen können und für die elsaß-lothringischen 
Beamten in 7 Stufen 1800 Mk. bis 120 Mk. 
5 17 Kais. V v. 17. 7. 10; 5 1 preuß. Gv. 24. 2.77; 
§s# 2 württ. V v. 9. 11. 86; #& 11 els.-lothr. V v. 
25. 8. 09. 
In Bayern wird dem Beamten als Us Vergü- 
tung außer dem Ersatz der Reisekosten für sich und 
seine Angehörigen sowie außer TG Ersatz der 
Kosten der Beförderung des Hausrats gewährt 
(5 6 bayr. V v. 20. 11. 02). In Sachsen erhält 
der Versetzte, wenn er eine eigene Haushaltung 
führt, 4 v. H. des neuen pensionsfähigen Jahres- 
diensteinkommens, anderenfalls den Betrag des 
tatsächlichen Aufwandes bis zu 2 v. H. dieses 
Diensteinkommens (§ 11 G v. 28. 4. 06). In 
Baden werden an allgemeinen Kosten in 8 Stufen 
Beträge von 300 Mk. bis 50 Mk. bezahlt (5§ 12 
Gv. 5. 10. 08); ähnliche Sätze werden in Hessen 
bewilligt (§ 18 V v. 9. 9. 79). 
Ueberall erhalten die Beamten nur die 
Hälfte der angegebenen Sätze, wenn sie 
ohne Familie sind. 
II. Transportkosten. Neben den all- 
gemeinen Kosten wird den Reichsbeamten, den 
preußischen, württembergischen, und elsaß-loth- 
ringischen Beamten in mehreren Abstufungen je 
nach dem Range der Beamten an Transportkosten 
für je 10 km der Umzugsreise ein Betrag von 
24—4 Mk. (in Württemberg von 28 bis 10 Mk.) 
vergütet. Die hessischen Beamten erhalten in 
5 Stufen für das Kilometer 4.50 bis 0.70 Mk. 
ersetzt. In Sachsen und Baden werden die tat-
	        
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