Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

364  Erster  Theil.  Siebenter  Titel.

§.  214.  Doch  darf  der  Besiter  dem  Eigenthümer  Naturalien  oder  Dienste,  die
aus  der  Sache  oder  dem  Gute  selbst,  zur  Echaltung  der  Substanz,  genommen  und
verwendet  worden,  niemals  anrechnen.

§.  215.  Sind  bei  einem  Inbegriffe  von  Sachen  oder  Rechten,  Kosten  zur  Erhaltung
  einer  einzelnen  darunter  begriffenen  Sache  oder  eines  Zubehörs  verwendet,  und
die  Sache  oder  das  Pertinenzstück  ist  dennoch  nicht  erhalten  worden,  so  kann  der  Besitzer
dafür  keinen  Ersatz  fordem.

5.  216.  So  weit  die  Erhaltungskosten  aus  den  Nutzungen  des  Jahres,  in  welchem
  sie  vorgefallen  sind,  haben  genommen  werden  können,  —  weit  ist  der  Eigenthümer
  zu  keinem  Ersatze  verpflichtet!  ).

§.  217.  Sind  dergleichen  Ausgaben  zu  gewissen,  auf  Abwendung  künftiger  Gefahren
  von  der  Substanz  abzielenden,  nützlichen  Veranstaltungen  gemacht  worden,  so
fude  der  Ersatz  nur  in  so  fern  statt,  als  diese  Veranstaltungen  noch  wirklich  vorhanen

  sind.
e)  der  Lasten,  8.  218.  Alle  von  der  Sache  zu  entrichtenden  gewöhnlichen  Lasten  und  Abgaben  muß
der  Besitzer  von  der  ganzen  Zeit,  wo  ihm  der  Genuß  der  Früchte  gebührt,  übertragen.
eer  Dr  §.  219.  Für  die  Verschlimmerungen  der  Sache,  die  sich  während  seiner  Besitzzeit
riorationen.  ereignet  haben,  darf  der  redliche  Besitzer  nur  in  sofern  haften,  als  sie  durch  sein  grobes
  Versehen  entstanden  sind  ½7).
e=  §.  220.  Die  zur  Auslieferung  oder  Uebergabe  der  Sache  nothwendigen  Kosten
kosten.  muß  der  Eigenthümer  tragen.

§.  221.  Die  Rechte  des  redlichen  Besitzers,  wegen  des  füc  die  Sache  gezahlten
Kaufwerthes,  sowie  die  Rechte  des  Eigenthümers  gegen  den  gewesenen  Besitzer,  welcher
die  Sache  veräußert  hat,  sind  gehörigen  Orts  bestimmt.  (Tit.  15.)

7  §.  222.  Wenn  kein  früherer  Zeitpunkt  der  Unredlichkeit  des  Besitzes  ausgemiittelt
s  Sn  werden  kann,  so  wird  der  Tag  der  dem  Besitzer  durch  die  Gerichte  geschehenen  Behäns
  reer  digung  der  Klage  dafür  angenommen  !75).

 

wozu  die  Unkosten  gehören,  geht  und  zu  ihrer  rechtlichen  Begründung  nichts  weiter  erfordert  als  die
Behauptung  des  bestimmten  Arohibirionssa  es.  Daß  der  mit  dem  kranken  oder  sonst  unbrauchbaren
Thiere  angeführte  Käufer  von  demselben  Nutzungen  bezogen  habe,  folgt  nicht  nothwendig,  ist  vielleicht
ganz  unmoglich,  jedenfalls  aber  eine  Thatsache,  welche  dem  Bekl.  einen  Einwand  geben  kann,  nicht
aber  der  Art  ist,  daß  sie  zur  Bei-  ründung  der  Klage  von  dem  Kläger  voraus  ver  neint  werden
müßte  und  ihn  zum  Beweise  der  Negative  zwingen  könnte.  Mit  dem  Retentionerechte  des  in  keinem
obligatorischen  Verhältnisse  stehenden  redlichen  Besitzers  hat  es  eine  ganz  andere  Bewandtniß;  dieser
muß  zu  dessen  Begründung  freilich  behaupten  und  nachweisen!  daß  und  wieviel  er  vorerst
noch  herausbekomme:  sons  muß  er  die  Sache  ohne  Weiteres  herausgeben.

16  4)  Bei  einem  Arbeitepferde  z.  B.  übersteigen  die  Nutzungen  erfahrungsmäßig  —  so  nimmt
man  an  —  die  Unterhaltungskosten,  da  Niemand  sonst  ein  Pserd  zum  Zwecke  des  davon  zu  ziebenden
  Nutzens  halten  würde.  Der  Besitzer  hat  deshalb  darzuthun,  daß  es  ihm  nicht  möglich  gewesen
sei,  eine  solche  Sache,  so  lange  er  sie  besessen,  zu  benutzen.  Entsch,.  des  Obertr.  Bd.  XIX,  S.  82.

(5.  A.)  Der  in  dem  5.  216  ausgedrückte  Rechtssatz  rücksichtlich  der  Berpflichtung  des  Eigemtbemers
  eines  Grundstückes  zur  Erstattung  der  Erhaltungskosten  an  den  vollständigen  redlichen  Besiger
auck  uf  bewegliche  Sachen  anwendbar.  Erk.  des  Obertr.  v.  28.  Januar  1868  (Arch.  f.  Rechtef.

LXXI,  S.  47).

17)  Daß  diese  Satzung  auf  vollkommener  Gedankenlosigkeit  beruhe,  hat  schon  Gans,  Beiträge,
S.  27,  bemerkt.  Wenn  sie  mit  Bewußtsein  gemacht  worden  ist,  so  steht  sie  mit  der  Bedeutung  des
redlichen  Besitzes  und  mit  den  Grundsätzen  lider  die  persönliche  Freiheit  in  Widerspruch,  indem  der
redliche  Besitzer  nach  dem  A.  L.  R.  noch  in  einem  höheren  Grade  als  nach  dem  R.  R.  die  Sache  wie
ein  Eigenthümer  gebraucht  und  es  im  höchsten  Grade  widersinnig  ist,  einen  Eigenthümer  für  die  Vernachlässigung
  seiner  Sache  verantwortlich  zu  machen.  Gegen  wen  soll  denn  der  redliche  Besitzer  schuldig
  sein,  Sorgsalt  anzuwenden?  Es  kann  ihm  gar  nicht  einfallen,  einem  Anderen  durch  Vernachlässigung
  seiner  Sache  Schaden  zu  thun.  Rem  qunsi  zuam  neglexzit.  L.  31,  §.  3  D.  de  bered.
pet.  (V.  3).  Erst  mit  der  Luiskontestation  tritt  er  in  ein  obligatorisches  Verhältniß,  und  hat  von
da  an  schlechtweg  für  culpa  zu  haften.  L.  45  D.  de  rei  vind.  (VI,  1).

17  4)  Das  umreedliche  Bewußtsein  ist  eine  reine  Thatsache,  welche  nur  aus  den  besonderen  Um-