Taxen — Technische Hochschulen
halten werden, die Preise und das Gewicht ihrer
verschiedenen Backwaren für gewisse von ihr zu be-
stimmende Zeiträume durch einen von außen sicht-
baren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis
des Publikums zu bringen. Die Anordnung kann
nur in Form einer allgemeinen Pol Verordnung
erlassen werden. Der Anschlag ist kostenfrei mit
dem polizeilichen Stempel zu versehen und würde
ohne diesen Stempel nicht der gesetzlichen Vor-
schrift genügen. Die PolBehörde kann gleich-
zeitig auch die Bäcker und Verkäufer anhalten, im
Verkaufslokal eine Wage mit den erforderlichen
geeichten Gewichten aufzustellen, die zum Nach-
wiegen der verkauften Waren zu benutzen ist. Der
Tarif ist für die von der Ortspolizeibehörde be-
stimmten Zeiträume bindend (§§ 73, 74 Gewp).
Zuwiderhandlungen unterliegen nach & 148 Abs 1
Ziff. 8 einer Geldstrafe (bei Unvermögen Haft).
2. Aehnlich können Gastwirte von der
Ortspolizeibehörde angehalten werden, das
Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise sowohl
für Zimmer als auch für Verpflegung einzureichen
und in den Gastzimmern anzuschlagen. Die
Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden,
sie bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abän-
derung der Pol Behörde angezeigt und das abge-
änderte Verzeichnis in den Gastzimmern ange-
schlagen ist. Eine Ueberschreitung der Preise darf
auch nicht auf Grund von Vereinbarung mit dem
Gaste erfolgen und begründet sowohl zivilrechtlich
ein Rückforderungsrecht als auch Strafverfolgung
auf Grund des §+. 148 Ziff. 8 GewO. Auf Be-
schwerde eines Reisenden wegen Ueberschreitung
der verzeichneten Preise kann die Ortspolizeibe-
hörde vorbehaltlich des Rechtsweges [ eine vor-
läufige Entscheidung treffen (§ 75 Gew0).
Liüteratur: v. Rohrscheidt, die Pollizei-
taxen und ihre Stellung in der Reichsgewerbeordnung
mit besonderer Rücksicht auf Brottaxen und Gewichts-
bäckerei, 1893: Dertmann in Arch. k. bürg. R., IX,
S. 173. Ferner 7 Gewerbepolizei. Nelken.
Technische Hochschulen
5 1. Entstehung. # 2. Verfassung. 3 3. Lehrer. 1 4. Stu-
dierende.
K1. Entstehung. Die T. H. sind zuerst entstan-
den aus höheren Schulen oder Akademien (71, die
der Fachbildung für bestimmte Berufszweige dien-
ten. Durch Vereinigung oder weitere Entwicklung
dieser Schulen entwickelten sich die T. H., deren
Verfassung allmählich immer mehr der der Uni-
versitäten [X angenähert wurde. Nachdem auf
diese Weise ein im wesentlichen einheitlicher Typus-
gewonnen war, wurden nach diesem neue T. H.
egründet. Derzeit gibt es innerhalb des Deutschen
eiches elf, davon fünf in Preußen).
1) Das städtische, durch Staatsmittel unterstützte Fried-
richs-Polytechnikum in Coethen (Anhalt) nimmt nach Unter-
richtsziel und Verfassung eine Stellung zwischen bloßen Tech-
niken und den Technischen Hochschulen ein. (D. H.)
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1. Charlottenburg. Die 1799 begrün-
dete Bauakademie und die 1821 begründete Ge-
werbeakademie wurden 1879 zur T. H. vereinigt.
(Die Angliederung der Bergakademie ist in Aus-
sicht genommen.)
2. Hannover. Die 1831 errichtete Höhere
Gewerbeschule wird 1847 zur Polytechnischen
Schule erhoben und 1879 Technische Hochschule.
3. Aachen. Erreichtet 1870.
4. Danzig. Errichtet 1904.
5. Breslau. Errichtet 1910.
6. Braunschweig. Das 1745 gestiftete
Collegium Carolinum wird 1862 zum Polytechni-
kum und 1877 zur T. H.: Carolo-Wilhelmina.
7. Darmstadt. Eine seit 1836 bestehende
Höhere Gewerbeschule wird 1864 Technische, 1869
sholzuechnische Schule und 1877 Technische Hoch-
ule
8. Dresden. Seit 1814 besteht eine Indu-
strieschule, die sich 1851 zur Polytechnischen Schule,
1871 zum Polytechnikum erweitert und 1890
T. H. wird.
9. Karlsruhe. Eine schon seit 1825 be-
stehende Polytechnische Schule, die erste ihrer Art
in Deutschland, wird 1832 erweitert und erhält
1885 den Charakter als T. H. unter der Bezeich-
nung Fridericiana.
10. München. Die Anstalt wurde 1827 als
Polytechnische Zentralschule begründet und 1830
in eine Polytechnische Schule umgewandelt.
Daraus wurde nach der Reorganisation von 1868
im Jahre 1877 die Technische Hochschule.
11. Stuttgart. Die seit 1829 bestehende
Gewerbeschule erweitert sich 1840 zur Polytech=
nischen Schule und wird 1862 Technische Hoch-
schule.
#§s 2. Berfassung. I. Die Verfassung der T. H.
beruht durchweg nicht auf Gesetzen, selbst wo, wie
in Preußen, die künftige Regelung des gesamten
Unterrichtswesens durch Gesetz eine verfassungs-
mäßige Forderung ist. Die Regelung fällt daher
in das Gebiet der freien Regierung und erfolgt
durch Verordnung.
Wenn man diese Verordnung selbst oder die
durch sie genehmigte ministerielle Regelung der
Verfassung als „Statut“ oder VerfStatut der
T. H. bezeichnet, obgleich man sonst unter einem
Statute die autonome Satzung einer Genossen-
schaft versteht, so erklärt sich das aus der Nach-
ahmung des Universitätsrechtes. Die Universitäts-
und Fakultätsstatuten waren in der Tat ursprüng-
lich autonome Satzungen der Universität und ihrer
Teile, wurden dann in der Zeit des Polizeistaates
vom Wechte aufsgesogen, behielten aber den
alten Namen bei. Nach diesem Vorbilde gab
man auch den T. H. „Statuten“ im Verordnungs-
wege, obgleich sie ein autonomes Satzungsrecht
nie besessen haben.
Abweichend von den Universitäten ist jedoch
durchweg die gesamte Verfassung des Ganzen
wie der einzelnen Teile in einer einheitlichen
Urkunde enthalten.
Die derzeitigen Statuten sind für Charlotten-
burg v. 28. 7. 82, Hannover und Aachen v. 7. 9.
80, Danzig v. 10. 10. 04, Breslau v. 20. 7. 10 —
sämtlich mitgeteilt im CBl. f. UWW. — Er-
wähnenswert sind außerdem für Stuttgart die
vom Könige genehmigten organischen Bestimmun-
gen v. 18. 8. 76, für Karlsruhe die Vfg v. 17. 8. 95.