Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Taxen — Technische Hochschulen 
halten werden, die Preise und das Gewicht ihrer 
verschiedenen Backwaren für gewisse von ihr zu be- 
stimmende Zeiträume durch einen von außen sicht- 
baren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis 
des Publikums zu bringen. Die Anordnung kann 
nur in Form einer allgemeinen Pol Verordnung 
erlassen werden. Der Anschlag ist kostenfrei mit 
dem polizeilichen Stempel zu versehen und würde 
ohne diesen Stempel nicht der gesetzlichen Vor- 
schrift genügen. Die PolBehörde kann gleich- 
zeitig auch die Bäcker und Verkäufer anhalten, im 
Verkaufslokal eine Wage mit den erforderlichen 
geeichten Gewichten aufzustellen, die zum Nach- 
wiegen der verkauften Waren zu benutzen ist. Der 
Tarif ist für die von der Ortspolizeibehörde be- 
stimmten Zeiträume bindend (§§ 73, 74 Gewp). 
Zuwiderhandlungen unterliegen nach & 148 Abs 1 
Ziff. 8 einer Geldstrafe (bei Unvermögen Haft). 
2. Aehnlich können Gastwirte von der 
Ortspolizeibehörde angehalten werden, das 
Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise sowohl 
für Zimmer als auch für Verpflegung einzureichen 
und in den Gastzimmern anzuschlagen. Die 
Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, 
sie bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abän- 
derung der Pol Behörde angezeigt und das abge- 
änderte Verzeichnis in den Gastzimmern ange- 
schlagen ist. Eine Ueberschreitung der Preise darf 
auch nicht auf Grund von Vereinbarung mit dem 
Gaste erfolgen und begründet sowohl zivilrechtlich 
ein Rückforderungsrecht als auch Strafverfolgung 
auf Grund des §+. 148 Ziff. 8 GewO. Auf Be- 
schwerde eines Reisenden wegen Ueberschreitung 
der verzeichneten Preise kann die Ortspolizeibe- 
hörde vorbehaltlich des Rechtsweges [ eine vor- 
läufige Entscheidung treffen (§ 75 Gew0). 
Liüteratur: v. Rohrscheidt, die Pollizei- 
taxen und ihre Stellung in der Reichsgewerbeordnung 
mit besonderer Rücksicht auf Brottaxen und Gewichts- 
bäckerei, 1893: Dertmann in Arch. k. bürg. R., IX, 
S. 173. Ferner 7 Gewerbepolizei. Nelken. 
Technische Hochschulen 
5 1. Entstehung. # 2. Verfassung. 3 3. Lehrer. 1 4. Stu- 
dierende. 
K1. Entstehung. Die T. H. sind zuerst entstan- 
den aus höheren Schulen oder Akademien (71, die 
der Fachbildung für bestimmte Berufszweige dien- 
ten. Durch Vereinigung oder weitere Entwicklung 
dieser Schulen entwickelten sich die T. H., deren 
Verfassung allmählich immer mehr der der Uni- 
versitäten [X angenähert wurde. Nachdem auf 
diese Weise ein im wesentlichen einheitlicher Typus- 
gewonnen war, wurden nach diesem neue T. H. 
egründet. Derzeit gibt es innerhalb des Deutschen 
eiches elf, davon fünf in Preußen). 
1) Das städtische, durch Staatsmittel unterstützte Fried- 
richs-Polytechnikum in Coethen (Anhalt) nimmt nach Unter- 
richtsziel und Verfassung eine Stellung zwischen bloßen Tech- 
niken und den Technischen Hochschulen ein. (D. H.) 
  
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1. Charlottenburg. Die 1799 begrün- 
dete Bauakademie und die 1821 begründete Ge- 
werbeakademie wurden 1879 zur T. H. vereinigt. 
(Die Angliederung der Bergakademie ist in Aus- 
sicht genommen.) 
2. Hannover. Die 1831 errichtete Höhere 
Gewerbeschule wird 1847 zur Polytechnischen 
Schule erhoben und 1879 Technische Hochschule. 
3. Aachen. Erreichtet 1870. 
4. Danzig. Errichtet 1904. 
5. Breslau. Errichtet 1910. 
6. Braunschweig. Das 1745 gestiftete 
Collegium Carolinum wird 1862 zum Polytechni- 
kum und 1877 zur T. H.: Carolo-Wilhelmina. 
7. Darmstadt. Eine seit 1836 bestehende 
Höhere Gewerbeschule wird 1864 Technische, 1869 
sholzuechnische Schule und 1877 Technische Hoch- 
ule 
8. Dresden. Seit 1814 besteht eine Indu- 
strieschule, die sich 1851 zur Polytechnischen Schule, 
1871 zum Polytechnikum erweitert und 1890 
T. H. wird. 
9. Karlsruhe. Eine schon seit 1825 be- 
stehende Polytechnische Schule, die erste ihrer Art 
in Deutschland, wird 1832 erweitert und erhält 
1885 den Charakter als T. H. unter der Bezeich- 
nung Fridericiana. 
10. München. Die Anstalt wurde 1827 als 
Polytechnische Zentralschule begründet und 1830 
in eine Polytechnische Schule umgewandelt. 
Daraus wurde nach der Reorganisation von 1868 
im Jahre 1877 die Technische Hochschule. 
11. Stuttgart. Die seit 1829 bestehende 
Gewerbeschule erweitert sich 1840 zur Polytech= 
nischen Schule und wird 1862 Technische Hoch- 
schule. 
#§s 2. Berfassung. I. Die Verfassung der T. H. 
beruht durchweg nicht auf Gesetzen, selbst wo, wie 
in Preußen, die künftige Regelung des gesamten 
Unterrichtswesens durch Gesetz eine verfassungs- 
mäßige Forderung ist. Die Regelung fällt daher 
in das Gebiet der freien Regierung und erfolgt 
durch Verordnung. 
Wenn man diese Verordnung selbst oder die 
durch sie genehmigte ministerielle Regelung der 
Verfassung als „Statut“ oder VerfStatut der 
T. H. bezeichnet, obgleich man sonst unter einem 
Statute die autonome Satzung einer Genossen- 
schaft versteht, so erklärt sich das aus der Nach- 
ahmung des Universitätsrechtes. Die Universitäts- 
und Fakultätsstatuten waren in der Tat ursprüng- 
lich autonome Satzungen der Universität und ihrer 
Teile, wurden dann in der Zeit des Polizeistaates 
vom Wechte aufsgesogen, behielten aber den 
alten Namen bei. Nach diesem Vorbilde gab 
man auch den T. H. „Statuten“ im Verordnungs- 
wege, obgleich sie ein autonomes Satzungsrecht 
nie besessen haben. 
Abweichend von den Universitäten ist jedoch 
durchweg die gesamte Verfassung des Ganzen 
wie der einzelnen Teile in einer einheitlichen 
Urkunde enthalten. 
Die derzeitigen Statuten sind für Charlotten- 
burg v. 28. 7. 82, Hannover und Aachen v. 7. 9. 
80, Danzig v. 10. 10. 04, Breslau v. 20. 7. 10 — 
sämtlich mitgeteilt im CBl. f. UWW. — Er- 
wähnenswert sind außerdem für Stuttgart die 
vom Könige genehmigten organischen Bestimmun- 
gen v. 18. 8. 76, für Karlsruhe die Vfg v. 17. 8. 95.
	        
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