Technische Hochschulen — Theaterrecht
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lesungen sind aber denen der beamteten Lehrer
gleichwertig. Obgleich an einer Staatsanstalt als
Lehrer zugelassen, sind sie keine Beamte. In
Preußen unterliegen sie aber einem Disziplinar-
rechte, das dem der Beamten nachgebildet ist,
nach Maßgabe des Privatdozenten G v. 17. 6. 98,
auf die T. H. ausgedehnt durch V v. 3. 12. 08.
Disziplinargericht erster Instanz ist die Abteilung,
zweiter Instanz das Staats Min. Privatdozenten
beziehen kein Gehalt. Das Kollegiengeld fließt
ihnen nach Abzug der Einziehungsgebühr unver-
kürzt zu.
Assistenten zur Unterstützung einzelner Pro-
fessoren bei ihren Vorlesungen und Uebungen
und Lektoren hauptsächlich zur Lehre fremder
Sprachen werden durch Privatdienstvertrag künd-
bar angenommen.
4. Studierende. I. Die Stellung der Studie-
renden war anfangs schülermäßig, sie galten ge-
wissermaßen als höhere Handwerker. Demgemäß
wurde auch als Vorbildungsstufe keineswegs das
Zeugnis der Reife, sondern höchstens das Einjäh-
rigen-Zeugnis erfordert. Je mehr die T. H. sich
den Universitäten annäherten, wurde auch die Stel-
lung der bisherigen Schüler die von Studenten.
Die Aufnahme zu vollem Rechte setzt jetzt all-
gemein das Zeugnis der Reife eines Gymnasiums,
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule, bei
Ausländern eine entsprechende Vorbildung voraus.
Personen mit mindestens Einjährigen-Zeugnis
können als Gasthörer, aber nicht zu den Prüfun-
gen zugelassen werden. Die Zulassung des weib-
lichen Geschlechtes unter denselben Bedingungen
wie des männlichen wird jetzt allgemein, in Preu-
ßen auf Grund der Vfg v. 14. 4. 09 gestattet.
Die Studierenden stehen unter einer Diszi-
plinargewalt, welche vom Rektor, den Abteilungs-
vorstehern und dem Senate gehandhabt wird.
Die Disziplinarstrafen, unter denen meist der
Karzer verschwunden ist, können bis zum Aus-
schlusse von der T. H. gehen. Die Disziplinar-
gewalt erstreckt sich auch — zweifelhaft, ob seit
Erlaß des Reichsvereinsgesetzes zu Recht — über
studentische Vereine. Berufungs= und Beschwerde-
instanz ist der Unterrichtsminister.
II. Den Abschluß des Studiums bilden die akade-
mischen Prüfungen, welche unter staatlicher
Ermächtigung und Aufsicht von der Abteilung
veranstaltet werden. Der erste Grad ist der eines
Diplom-Ingenieurs, mit dem jeder Stu-
dierende sein Studium förmlich abschließt, und der
meist das Staatsexamen ersetzt. Auf Grund einer
Dissertation und weiteren mündlichen Prüfung kann
der Diplom-Ingenieur den höheren Grad eines
Doktor-Ingenieurs erlangen. Dieser gibt an
sich keine weiteren Berechtigungen, ist insbesondere
bisher nicht Vorbedingung der Habilitation als
Privatdozent. Der Grad eines Doktor-Ingenieurs
kann von einer T. H. auch ehrenhalber verliehen
werden. Diese Regelung, wie sie in Preußen durch
den AE v. 11. 10. 99 erfolgte, ist in den anderen
deutschen Staaten nachgeahmt worden. (Bayern:
Doktor der technischen Wissenschaften.)
Literatur: Lexis, Die Technischen Hochschulen
im Deutschen Reiche, 1904: O. Heinemann, 9##
über die Crganisation und Verwaltung der öffentlichen
Unterrichtsanstalten in Preußen, Bd. 2, 1909, S1103—1128:
Damm, Die Technischen Hochschulen Preußens, 1909;
Kähler, Die Rechtsstellung der Lehrkräfte an den
preuß. techn. Hochschulen, 1913:; Ebering, Hochschul-
Kalender für die Technischen Hochschulen und Bergaka-
demien, Berlin, halbjährlich. SBornhak.
Celegraphie, Telephonie
Post und Telegraphie S 136—167.
Ergänzungen (zugleich für „Post“):
1. Postscheckgesetz v. 26. 3. 14 (RoGBl 85) vgl.
Nachtrag. (Erläuterungen von Staedler.)
Aenderungen der Post O: 28. 12. 12 (RZ:#l
1913, 28), 10. 12. 13 (RZBl 1252), der Ausf.=
Best. zur Fernsprechgebühren O v. 8. 2. 13 (RZBl
172), Bestimm. über Fernsprechnebenanschlüsse
RZl 1913 S 180; die Telegraphen O: RZBl
1909 S 753, 1910 S 688, 1913 S 659. Die Anw
für den Funkentelegraphendienst ist neu gefaßt
am 15. 6. 13 (R8 Bl 619). Der Wirkungsbereich
des internationalen Funkentelegraphen Vt v. 5. 7.
1912 (oben S 166) ist durch Ausdehnung auf
englische Kolonien und durch den Beitritt von
Mexiko u. a. erweitert (RZBl 1914 S 41).1
2. Zu S 163 (Telegraphenverbindungen in den
Schutzgebieten): Am 1. 12. 13 ist eine funken-
telegraphische Station auch in Nauru (Marschall-
inseln) in Betrieb genommen, so daß in der Südsee
zur Zeit Yap (Karolinen), Angaur (Palauinseln)
und Nauru unter sich funkentelegraphisch verbun-
den sind und über Yap Anschluß an das Welt-
kabelnetz haben. — Vgl. Solff in den Vhdl der
kolonialtechnischen Kommission des kolonialwirt-
schaftlichen Komitees 1913 Nr. 1 S 51—62:
Drahtlose Telegraphie in und mit den Kolonien.
Zur Lüteratur: Niggl, Postrecht, 1913 (Texte mit
Anm.); Toberg, Entwicklung und Umsang der Porto-=
und Gebührenfreiheiten, Diss. Halle 1910; Haaß, Weltpost-
verein und Einheitsporto 1913; Fritz Jos. Richter, Ge-
schichtl. Entwicklung, Grundlagen und Gebührenwesen der
Vereinsvaketpost im Weltvostgebiet, Diss. Königsberg 1912;
Kerschkamp, Die Arbeiterfrage im Bereiche der deut-
schen Reichspost und Telegraphenverwaltung, Diss. Halle,
1912; Thurn, Die Funkentelegraphie im Recht, 1913;
Zum Telegraphenrecht: Scholz, Z f. Kommunalwirtschaft
und Politik 1913 S 725; Hellmuth, Eisenbahnrechtl.
Entsch. 20, 3832; Weck, Deutsches Lustrecht, 1913 S 131.—
Poppe, Die sinanziellen Beziehungen zwischen Post und
Eisenbahn in Deutschland, 1911; Bögler, Die finanziellen
Ergebnisse der bayrischen Post= und Telegraphenverwaltung,
1913; Ullrich, Die Finanzen der Reichepost= und Te-
legraphenverwaltung, 1909: Gerbeth, die ver-
fassungsrechtl. Bezichungen zwischen der Reichspost und den
Finanzen der Bundesstaaten (Annalen 1904 S 1—25).
Theaterrecht
5# 1. Einleitung. 1 2. Konzessionierung. # 3. Theater
ohne höheres Kunstinteresse. 1 4. Theaterzenfur. # 5. Wei-
tere öffentlich-rechtliche Normen. 4 6. Privatrecht. 4 7.
Organisationen. # 8. Kinematographen.
§s 1. Einleitung. Im Augenblick ist alles, was
als „Theaterrecht“ zusammengefaßt werden kann,
im Flusse. Es soll gerade jetzt eine Epoche abge-