Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Technische Hochschulen — Theaterrecht 
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lesungen sind aber denen der beamteten Lehrer 
gleichwertig. Obgleich an einer Staatsanstalt als 
Lehrer zugelassen, sind sie keine Beamte. In 
Preußen unterliegen sie aber einem Disziplinar- 
rechte, das dem der Beamten nachgebildet ist, 
nach Maßgabe des Privatdozenten G v. 17. 6. 98, 
auf die T. H. ausgedehnt durch V v. 3. 12. 08. 
Disziplinargericht erster Instanz ist die Abteilung, 
zweiter Instanz das Staats Min. Privatdozenten 
beziehen kein Gehalt. Das Kollegiengeld fließt 
ihnen nach Abzug der Einziehungsgebühr unver- 
kürzt zu. 
Assistenten zur Unterstützung einzelner Pro- 
fessoren bei ihren Vorlesungen und Uebungen 
und Lektoren hauptsächlich zur Lehre fremder 
Sprachen werden durch Privatdienstvertrag künd- 
bar angenommen. 
4. Studierende. I. Die Stellung der Studie- 
renden war anfangs schülermäßig, sie galten ge- 
wissermaßen als höhere Handwerker. Demgemäß 
wurde auch als Vorbildungsstufe keineswegs das 
Zeugnis der Reife, sondern höchstens das Einjäh- 
rigen-Zeugnis erfordert. Je mehr die T. H. sich 
den Universitäten annäherten, wurde auch die Stel- 
lung der bisherigen Schüler die von Studenten. 
Die Aufnahme zu vollem Rechte setzt jetzt all- 
gemein das Zeugnis der Reife eines Gymnasiums, 
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule, bei 
Ausländern eine entsprechende Vorbildung voraus. 
Personen mit mindestens Einjährigen-Zeugnis 
können als Gasthörer, aber nicht zu den Prüfun- 
gen zugelassen werden. Die Zulassung des weib- 
lichen Geschlechtes unter denselben Bedingungen 
wie des männlichen wird jetzt allgemein, in Preu- 
ßen auf Grund der Vfg v. 14. 4. 09 gestattet. 
Die Studierenden stehen unter einer Diszi- 
plinargewalt, welche vom Rektor, den Abteilungs- 
vorstehern und dem Senate gehandhabt wird. 
Die Disziplinarstrafen, unter denen meist der 
Karzer verschwunden ist, können bis zum Aus- 
schlusse von der T. H. gehen. Die Disziplinar- 
gewalt erstreckt sich auch — zweifelhaft, ob seit 
Erlaß des Reichsvereinsgesetzes zu Recht — über 
studentische Vereine. Berufungs= und Beschwerde- 
instanz ist der Unterrichtsminister. 
II. Den Abschluß des Studiums bilden die akade- 
mischen Prüfungen, welche unter staatlicher 
Ermächtigung und Aufsicht von der Abteilung 
veranstaltet werden. Der erste Grad ist der eines 
Diplom-Ingenieurs, mit dem jeder Stu- 
dierende sein Studium förmlich abschließt, und der 
meist das Staatsexamen ersetzt. Auf Grund einer 
Dissertation und weiteren mündlichen Prüfung kann 
der Diplom-Ingenieur den höheren Grad eines 
Doktor-Ingenieurs erlangen. Dieser gibt an 
sich keine weiteren Berechtigungen, ist insbesondere 
bisher nicht Vorbedingung der Habilitation als 
Privatdozent. Der Grad eines Doktor-Ingenieurs 
kann von einer T. H. auch ehrenhalber verliehen 
werden. Diese Regelung, wie sie in Preußen durch 
den AE v. 11. 10. 99 erfolgte, ist in den anderen 
deutschen Staaten nachgeahmt worden. (Bayern: 
Doktor der technischen Wissenschaften.) 
Literatur: Lexis, Die Technischen Hochschulen 
im Deutschen Reiche, 1904: O. Heinemann, 9## 
über die Crganisation und Verwaltung der öffentlichen 
Unterrichtsanstalten in Preußen, Bd. 2, 1909, S1103—1128: 
Damm, Die Technischen Hochschulen Preußens, 1909; 
  
Kähler, Die Rechtsstellung der Lehrkräfte an den 
preuß. techn. Hochschulen, 1913:; Ebering, Hochschul- 
Kalender für die Technischen Hochschulen und Bergaka- 
demien, Berlin, halbjährlich. SBornhak. 
Celegraphie, Telephonie 
Post und Telegraphie S 136—167. 
Ergänzungen (zugleich für „Post“): 
1. Postscheckgesetz v. 26. 3. 14 (RoGBl 85) vgl. 
Nachtrag. (Erläuterungen von Staedler.) 
Aenderungen der Post O: 28. 12. 12 (RZ:#l 
1913, 28), 10. 12. 13 (RZBl 1252), der Ausf.= 
Best. zur Fernsprechgebühren O v. 8. 2. 13 (RZBl 
172), Bestimm. über Fernsprechnebenanschlüsse 
RZl 1913 S 180; die Telegraphen O: RZBl 
1909 S 753, 1910 S 688, 1913 S 659. Die Anw 
für den Funkentelegraphendienst ist neu gefaßt 
am 15. 6. 13 (R8 Bl 619). Der Wirkungsbereich 
des internationalen Funkentelegraphen Vt v. 5. 7. 
1912 (oben S 166) ist durch Ausdehnung auf 
englische Kolonien und durch den Beitritt von 
Mexiko u. a. erweitert (RZBl 1914 S 41).1 
2. Zu S 163 (Telegraphenverbindungen in den 
Schutzgebieten): Am 1. 12. 13 ist eine funken- 
telegraphische Station auch in Nauru (Marschall- 
inseln) in Betrieb genommen, so daß in der Südsee 
zur Zeit Yap (Karolinen), Angaur (Palauinseln) 
und Nauru unter sich funkentelegraphisch verbun- 
den sind und über Yap Anschluß an das Welt- 
kabelnetz haben. — Vgl. Solff in den Vhdl der 
kolonialtechnischen Kommission des kolonialwirt- 
schaftlichen Komitees 1913 Nr. 1 S 51—62: 
Drahtlose Telegraphie in und mit den Kolonien. 
Zur Lüteratur: Niggl, Postrecht, 1913 (Texte mit 
Anm.); Toberg, Entwicklung und Umsang der Porto-= 
und Gebührenfreiheiten, Diss. Halle 1910; Haaß, Weltpost- 
verein und Einheitsporto 1913; Fritz Jos. Richter, Ge- 
schichtl. Entwicklung, Grundlagen und Gebührenwesen der 
Vereinsvaketpost im Weltvostgebiet, Diss. Königsberg 1912; 
Kerschkamp, Die Arbeiterfrage im Bereiche der deut- 
schen Reichspost und Telegraphenverwaltung, Diss. Halle, 
1912; Thurn, Die Funkentelegraphie im Recht, 1913; 
Zum Telegraphenrecht: Scholz, Z f. Kommunalwirtschaft 
und Politik 1913 S 725; Hellmuth, Eisenbahnrechtl. 
Entsch. 20, 3832; Weck, Deutsches Lustrecht, 1913 S 131.— 
Poppe, Die sinanziellen Beziehungen zwischen Post und 
Eisenbahn in Deutschland, 1911; Bögler, Die finanziellen 
Ergebnisse der bayrischen Post= und Telegraphenverwaltung, 
1913; Ullrich, Die Finanzen der Reichepost= und Te- 
legraphenverwaltung, 1909: Gerbeth, die ver- 
fassungsrechtl. Bezichungen zwischen der Reichspost und den 
Finanzen der Bundesstaaten (Annalen 1904 S 1—25). 
Theaterrecht 
5# 1. Einleitung. 1 2. Konzessionierung. # 3. Theater 
ohne höheres Kunstinteresse. 1 4. Theaterzenfur. # 5. Wei- 
tere öffentlich-rechtliche Normen. 4 6. Privatrecht. 4 7. 
Organisationen. # 8. Kinematographen. 
§s 1. Einleitung. Im Augenblick ist alles, was 
als „Theaterrecht“ zusammengefaßt werden kann, 
im Flusse. Es soll gerade jetzt eine Epoche abge-
	        
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