Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
598 
Thüringische Staaten (A. Die sächsischen Staaten) 
  
II. Die Mittelbehörden sind in allen 
Staaten beseitigt. Ueber die Behörden der 
Lokalverwaltung pdygl. die Abschnitte 
über innere, Kirchen-, Schul= und Finanzver- 
waltung. 
Die Rechtsverhältnisse der Zivilstaats- 
diener sind in Weimar durch das G v. 8. 3. 50 
mit Nachträgen v. 4. 2. 44 und 27. 2. 72, in Mei- 
ningen durch das Gv. 11. 3. 98, in Altenburg 
durch das G v. 8. 10. 61 mit Ergänzungen v. 
17. 12. 64, 14. 3. 66, 31. 8. 67 und 22. 3. 79, 
in Koburg-Gotha durch das G v. 3. 5. 52 nebst 
verschiedenen Nachträgen geordnet. 
8 6. Die Gemeinden. Die Rechtsverhältnisse 
der Ortsgemeinden regelt in Weimar die Gem-O 
v. 17. 4. 95, in Meiningen die Gem O v. 16. 3. 96 
mit Nachtrag v. 27. 1. 08, in Altenburg die Dorf- 
Gemp v. 13. 6. 76 und die StO v. 10. 6. 97, 
in Koburg und Gotha die GemO v. 22. 2. 67 
bezw. 11. 6. 58, nebst Abänderungen. In Weimar, 
Meiningen und Gotha bezieht sich die Gemeinde- 
ordnung auf sämtliche Gemeinden; in Koburg be- 
trifft sie nur die Landgemeinden, während jede 
der vier Städte hier eine besondere Stadtordnung 
at. 
I. Die Organe der Gemeinden 
à) im Herzogtum Gotha: 
1. Der Gemeindevorstand, der in den Städten 
(Stadtrat) aus dem Bürgermeister mit Sena- 
toren, in den Dörfern aus dem Schultheißen 
mit Beigeordneten besteht. Die Zahl der Sena- 
toren und Beigeordneten wird durch Ortsstatut 
bestimmt; ihre Wahl erfolgt wie die der Bürger- 
meister in 3 von den 7 Städten durch die Stadt- 
verordnetenversammlung, in den übrigen Städten 
sowie in den Landgemeinden durch die Gemeinde- 
versammlung. Der Stadtrat ist Kollegialbehörde, 
während der Schultheiß als Einzelbeamter mit 
den Beigeordneten als Gehilfen fungiert. 
2. Der Gemeindeausschuß (in den Städten 
Stadtverordnetenversammlung). Die Zahl der 
Mitglieder ist von der Größe der Gemeinde ab- 
bängig; sie beträgt in Gemeinden bis 500 Ein- 
wohner vier, bis 1000 Einwohner 6 und steigt 
dann für je 2000 Einwohner um zwei Mitglieder. 
In der Hauptstadt Gotha beträgt ihre Zahl 24. 
Sie werden auf 4 Jahre gewählt; Zurücklegung 
des 30. Lebensjahres ist Voraussetzung der Wähl- 
barkeit. 11...4. 
3. Die Gemeindeversammlung. Das Stimm- 
recht in ihr entspricht genau der Wahlberechtigung 
zum Landtage. Der Wähler muß 25 Jahre alt, 
unbescholten und „selbständig“ sein, er muß eine 
direkte Staatssteuer gezahlt haben, mit der er 
nicht länger als ein Jahr im Rückstande sein darf. 
Dem Csemeindevorstand steht die Ortspo- 
lizei zu; er ist in den Städten mit weitergehen- 
den Befugnissen ausgestattet als in den Land- 
gemeinden. 
Die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung 
wird von den Lokalbehörden der allgemeinen 
Landesverwaltung geübt; doch ist cin Teil der 
Städte unmittelbar dem Min, Abteilung des 
Inneren, unterstellt. Das Staats Min hat das 
Recht, Gemeindeausschüsse aufzulösen, einzelnen 
Gemeindevorständen die Verwaltung der Orts- 
polizei zu entziehen und sie anderen Personen zu 
übertragen, auch selbst eine provisorische Verwal- 
tung der Gemeindeangelegenheiten einzusetzen. 
  
b) In den übrigen Ländern ist die Or- 
ganisation der Ortsgemeinden unter wechselnder 
ezeichnung der Organe: Stadtrat, Magistrat, 
Bürgermeisteramt; Stadtverordnetenkollegium, 
Stadtgemeinderat, Bürgervorstand; Schultheiß, 
Gemeindevorsteher; Gemeindeausschuß, Gemein- 
derat im wesentlichen dieselbe. In Weimart) wer- 
den der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder 
des Stadtrats auch in den größeren Städten un- 
mittelbar durch die Gemeindeversammlung ge- 
wählt. Die Gemeindevorstände haben überall das 
Recht der Ortspolizei. — Die Aufsicht 
über die Landgemeinden steht durchweg den staatli- 
chen Lokalverwaltungsbehörden zu. Die Ausfsicht 
über die städtischen Gemeindeverwaltungen wird in 
Weimar ebenfalls von den unteren Verw Behör- 
den (Bezirksvorstand, Bezirksausschuß), in Alten- 
burg, Meiningen (bei 7 von 17 Städten) und 
in Koburg dagegen unmittelbar von den Mini- 
sterialabteilungen des Inneren geübt. 
II. Kammunalverbände höherer 
Ordnung bestehen nur in Meiningen 
in Gestalt der durch das Gv. 15. 4. 68 neu geord- 
neten Kreisgemeinden. Es bestehen vier Kreisver- 
bände entsprechend den vier Bezirken der Landes- 
verwaltung. Zu ihnen tritt noch als Kommunal- 
verband die Kreisabteilung Camburg. Sie sind mit 
Korporationsrechten ausgestattet und haben die 
Befugnis, Kreisabgaben zu erheben. Ihre Zustänu- 
digkeit erstreckt sich auf die Fürsorge für das Ar- 
menwesen, ferner auf Straßenbausachen und auf 
Förderung der Landwirtschaft, der Gewerbe und 
des Handels. Sie sind vertreten durch Kreisaus- 
schüsse, die aus dem Landrate des Kreises als 
Vorsitzendem und gewählten Mitgliedern be- 
stehen. Die Kreisausschüsse haben auch in einigen 
Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwal- 
tung teils beratend, teils beschließend mitzuwirken 
und die Wahlen zu den Kreisverwaltungsgerichten 
(+ 7 III) vorzunehmen. 
III. Einzelne Verwaltungszweige. 
# 7. Die innere Verwaltung. 
I. Oberste Behörde ist durchweg das Min, Ab- 
teilung des Innern. Die unteren Behörden der 
Inneren Verwaltung sind Bezirksdirektoren und 
Bezirksausschüsse in Weimar, Landräte in Mei- 
ningen, Altenburg und Koburg-Gotha. In Alten- 
burg und Koburg-Gotha bilden zum Teil auch die 
Städte besondere Bezirke der allgemeinden Lan- 
desverwaltung. 
Sachsen -Weimar zerfällt in die 
fünf Verwaltungsbezirke Weimar, 
Avpolda, Eisenach, Dermbach und Neustadt a. d. 
Orla. An der Spitze eines jeden Bezirks steht ein 
Bezirksdirektor, dem die gesamte Pol- 
Tätigkeit im weiteren Sinne mit Einschluß des 
Wege-, Wasser= und Uferbauwesens obliegt. Ihm 
zur Seite stehen Bezirksausschüsse, die 
schon durch das G über die Organisation der 
Staatsbehörden v. 5. 5. 50 eingerichtet sind und 
auf drei Jahre in der Zusammensetzung gewählt 
werden, die das G v. 17. 4. 96 bestimmt. Den 
Bezirksausschüssen liegt die Aufsicht über die 
Landgemeinden ob. Sie wirken mit bei Erlaub- 
1) Eine neue Regelung der Gemeindeordnung (Städte 
und Landgemeinden) steht — Ende 1913 — bevor. (D. 5.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.