Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
600 Thüringische Staaten (A. 
Die sächsischen Staaten) 
  
Weimar ist in 19, Meiningen in 15, Altenburg 
in 6, Koburg in 5, Gotha in 8 Amtsge- 
richtsbezirke eingeteilt. 
Auch bezüglich der Strafanstalten be- 
steht eine Gemeinschaft zwischen den ernestinischen 
Ländern, Schwarzburg-Sondershausen und den 
beiden Reuß auf Grund des Staats Vi v. 26. 9. 77, 
soweit es sich um Zuchthausstrafen, Gefängnis- 
strafen von mindestens vier Monaten Dauer und 
Gefängnisstrafen gegen Jugendliche nach §# 57 
des StEB von mindestens sechs Wochen Dauer 
handelt. Die Strafanstalten sind das Männer- 
zuchthaus, Weiberzuchthaus und Frauengefängnis 
in Gräfentonna, das Männerzuchthaus in Unter- 
maßfeld und das Gefängnis in Ichtershausen. 
Von der durch § 17 GV den Bundesstaaten 
gewährten Befugnis zur Errichtung von Kom- 
petenzgerichtshöfen [hat nur Koburg- 
Gotha durch G v. 8. 4. 79 Gebrauch gemacht. Der 
Gerichtshof setzt sich aus dem Staats Min als Vor- 
sitzendem, zwei höheren Verw Beamten und vier 
Räten des Oberlandesgerichts in Jena zusammen. 
#s 9. Kirchen= und Schulverwaltung. Die 
Ministerialdepartements des Kultus und Unter- 
richts bilden die oberste Behörde in Kirchen- und 
Schulsachen. 
. Als oberste Kirchen behörde hat das 
Min die Aufsicht über die kirchlichen Angelegen- 
heiten aller Glaubensbekenntnisse, vor allem aber 
über die der evangelischen Landeskirche. Die Ver- 
fassung der Landeskirche ist in allen vier Staaten 
die gleiche. Das Staatsoberhaupt ist zugleich 
Inhaber des Kirchenregiments, das in seinem 
Namen durch die Kultusabteilungen der Mini- 
sterien, in Meiningen, Altenburg und Koburg- 
Gotha unter Hinzutritt eines oder mehrerer geist- 
lichen Räte, ausgeübt wird. Die so gebildete 
Oberkirchenbehörde erläßt ihre Beschlüsse unter 
der Bezeichnung als Ober kirchenrat. 
In Weimar besteht der Kirchenrat aus dem Chef 
des Departements, einer vom Landesfürsten be- 
rufenen Anzahl von Geistlichen und einem vom 
Landesfürsten ernannten weltlichen rechtsver- 
ständigen Mitgliede. Die Landeskirchen sind sämt- 
lich in der deutschen evangelischen Kirchenkonferenz 
mit dem deutschen evangelischen Kirchenausschuß 
vertreten. ç 
Unter dieser Oberbehörde stehen die Diö- 
esen oder Ephorien mit den Superintendenten: 
in Weimar 22, Meiningen 14, Altenburg 8, Ko- 
burg-Gotha 14, von denen 6 zur Generalephorie 
Koburg, 8 zur Generalephorie Gotha gehören. 
Neben diesen vorzugsweise zur Belebung 
des inneren kirchlichen Lebens dienenden Be- 
hörden stehen zur Verwaltung der kirchlichen 
Angelegenheiten in ihren äußeren Beziehungen 
Kircheninspektionen oder Kirchenämter. 
Sie fallen in Weimar mit den Amtsgerichtsbe- 
zirken zusammen und werden hier gebildet durch 
den Superintendenten als geistliches und einen 
evangelischen Amtsrichter als weltliches Mitglied. 
In Altenburg setzen sich die städtischen Inspek- 
tionen in dem größeren Teil der Städte aus dem 
ersten Geistlichen, dem Bürgermeister und einem 
dritten gewählten Mitgliede, die ländlichen aus 
dem Landrat und dem zuständigen Superinten- 
denten zusammen. Die gleiche Zusammensetzung 
wie bei den ländlichen Kircheninspektionen in 
  
  
Altenburg findet sich in Meiningen. In Koburg 
und Gotha entsprechen die Kirchenämter voll- 
kommen den Bezirken der Landesverwaltung; sie 
werden gebildet durch den Landrat oder den 
Bürgermeister einer der eximierten Städte und 
den zuständigen Superintendenten. 
In Weimar, Meiningen und Altenburg sind 
Landes= oder Generalsynoden, in 
Altenburg auch Spezialsynoden gebildet worden, 
die durch die Kirchgemeinderäte (Kirchenvorstände) 
oder durch die von ihnen erwählten oder als 
Geistliche kraft Amtes teilnehmenden Wahlmänner 
gewählt werden. Sie vertreten, teilweise unter 
Zuziehung vom Landesfürsten ernannter Mitglie- 
der, die Angehörigen der Landeskirche bei der 
Kirchenregierung. Zuletzt sind in Koburg-Gotha 
durch die O v. 23. 5. 11 Kirchgemeinderäte (in 
Koburg: Kirchenverwaltungen) und je ein Landes- 
kirchenrat auf gesetzlicher Grundlage gebildet wor- 
den, nachdem sich schon vor längerer Zeit auf An- 
regung der Regierung die Gemeinden aus freien 
Stücken kirchliche Vertretungen geschaffen hatten. 
II. Das gesamte Unterrichtswesen ist 
gleichfalls dem betreffenden Ministerialdeparte- 
ment, mit Ausnahme des von der Ministerialab- 
teilung des Innern ressortierenden technischen 
Bildungswesens, unterstellt. Hierhin gehören 
ebenso die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen 
Universität Jena und des mittleren Schulwesens 
wie die des Volksschulwesens. In der Volksschul- 
verwaltung stehen zwischen der Ministerialinstanz 
und den Ortsschulbehörden Schulinspektoren: in 
Weimar 5, in Altenburg 3, in Meiningen 4, in 
Koburg 1, in Gotha 3 unter einem Generalinspek- 
tor, die mit den Behörden der allgemeinen Landes- 
verwaltung die Schulinspektionen oder Schul- 
ämter und in einem Teil der Städte die städtischen 
Schulvorstände bilden. Den Schulinspektoren 
liegt zugleich die Aufsicht über das Fortbildungs- 
schulwesen ob. Bemerkenswert ist, daß die Thü- 
ringisch-Sächsischen Staaten in der Ausgestaltung 
dieses jüngsten und an Wichtigkeit immer mehr 
zunehmenden Unterrichtszweiges insofern eine 
führende Stellung einnehmen, als in den — 
städtischen und ländlichen — Gemeinden nicht nur 
Knaben-, sondern auch Mädchenfortbildungsschu- 
len errichtet sind. 
§ 10. Finanzverwaltung. Oberste Instanz ist 
das Min, Abteilung der Finanzen. Ihm unter- 
steht auch die Verwaltung der Domänen und 
Forsten, soweit sie dem Staate gehören oder doch 
von ihm verwaltet werden. Weiter sind ihm teil- 
weise das Landesvermessungs= und Katasterwesen, 
das Bauwesen und die Bergangelegenheiten zu- 
geteilt. 
Unter ihm stehen die Rechnungsämter, Amts- 
einnahmen, Steuer= und Rentämter, die auch 
zur Bestreitung der lokalen Amtsausgaben dienen, 
die Erbschaftssteuerämter und die Steuerkom- 
missionen für die direkten Steuern. In allen vier 
Staaten sind Einkommen-- und Ergänzungssteuern 
eingeführt. Während aber die übrigen Staaten 
(zuletzt Weimar und Meiningen 1910) allgemeine 
Vermögenssteuern ausgebildet haben, wird in 
Altenburg die Ergänzungssteuer in der Form 
einer Gewerbe- und Kapitalrentensteuer erhoben. 
Zur Verwaltung der indirekten Steuern und 
Zölle ist der Thüringische Zoll= und 
Steuerverein mit dem Sitz in Erfurt ge- 
bildet worden, an dem nach dem Staais Vt v.
	        
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