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Thüringische Staaten (C. Reuß)
Unter dem Konsistorium stehen die Kirchen-
gemeindevorstände und die Schul-
vorstände (in Greiz und Zeulenroda für bei-
des besondere Einrichtungen). Neben den Schul-
vorständen haben Ortsschulinspektoren
(Ortsgeistliche) die technische Schulaufsicht.
Der Oberzolldirektion für den Thüringischen
Zoll= und Steuerverein unterstehen 2 Zoll-
ämter, eine Zolleinnahme, das Erb-
schafts- und das Zuwachssteueramt.
Versicherungsämter sind beim Land-
ratsamte und beim Gemeindevorstande von Greiz
errichtet. Das Oberversicherungsamt
in Gera ist gemeinsam für beide Fürstentümer
Reuß und fürs Herzogtum Sachsen-Altenburg.
Gegen gewisse Entscheidungen von Verw Behörden
ist Anfechtungsklage beim Oberverwal-
tungsgericht in Dresden zulässig, an
das beide Reuß angeschlossen sind.
2. Die Verhältnisse der Staatsbeamten
und einiger anderer Beamten regelt das G v.
2. 4. 60 nebst Nachträgen. Die Besoldungen wer-
den mit dem Landtage vereinbart (Besoldungs-
etat). In Disziplinarsachen gegen Staatsbeamte
entscheidet neben den vorgesetzten Behörden das
Disziplinargericht, gegen ein Mitglied
der Landesregierung oder den Landgerichtspräsi-
denten, wenn es sich um Dienstentlassung handelt,
ein Disziplinarhof. Für das förmliche
Disziplinarverfahren gegen Schuldiener besteht
die Disziplinarstrafkammer, in 2.
Instanz die Berufungskammer.
B. Jüngere Linie. 1. Oberste Staatsver-
waltungsbehörde ist das Ministerium in
Gera. Es hat folgende Abteilungen:
I. für die Angelegenheiten des fürstlichen Hauses
und des Deutschen Reichs, für die Beziehungen
zu andern Staaten und zur Reichsgewalt; II. für
die innere Landesverwaltung mit Einschluß der
Militär-- und Straßenbauangelegenheiten und der
Aufsicht über die Straf= und Korrektionsanstalten
(letzteres zusammen mit der III. Abteilung);
III. für die Justiz und die in ihr vorkommenden
Gnadensachen, für Kirchen-, Schul- und Stif-
tungssachen; IV. für die Finanzen einschließlich
Sparkassen= und Eisenbahnsachen. An der Spitze
des Min steht der verantwortliche Staats-
minister, der der I. Abteilung und nach seiner
Wahl einer weiteren vorsteht. Zwei Staats-
räte sind verantwortliche Vorstände der beiden
anderen Abteilungen. Die II. Abteilung verwaltet
den Landarmenverban wd. Streitigkeiten
zwischen Armenverbänden entscheidet die Depu-
tation für das Heimatwesen (Vor-
siender und 2 Mitglieder) in Gera. Unter dem
Min steht das Rechnungsamt (Besorgung
des staatlichen Rechnungswesens), das Ka-
tasteramt (Instandhaltung der Grundsteuer-
kataster), das Landbauamt fülr staatliche
Bausachen und Chausseebau (Unterabteilung des-
selben: Landbauinspektion in Schleiz
für den oberländischen Bezirk), der Gewerbe-
inspektor, 2 Bezirksärzte, ein
Landes- und ein Bezirkstierarzt, die
Landrentenbank, 3 Landesspar-
kassen, das Landessteueramt (für
Einkommensteuerwesen; unter diesem 2 Steuer-
mter), mit dem Erbschafts= und Zu-
wachssteueramt verbunden sind. Versiche-
rungsämter sind bei beiden Landratsämtern er-
richtet. Oberversicherungsamt in Gera
und Oberverwaltungsgericht in Dres-
den s. unter A.
Das Fürstentum ist in 2 VerwBezirke (unter-
und oberländischer) geteilt, die von je einem
Landratsamt (Gera und Schleiz) verwaltet
werden. Jeder Bezirk ist zugleich Kommunalver-
band, der durch einen Bezirksausschuß unter Vor-
sitz des Landrats verwaltet wird.
Die Gemeinden (6 Städte, 166 Landgemeinden)
sind juristische Personen und haben selbständige
Verwaltung unter Aufsicht des Staats (Städte
unter dem Min, II. Abt., Landgemeinden unter
dem Landratsamte). Organe sind Gemeinde-
vorstand (Bürgermeister und Stellvertreter;
in Gera kollegialischer Stadtrat), Gemeinde-
rat und Gemeindeversammlung (re-
vidierte Gem O v. 17. 6. 74).
Unter dem Min, III. Abt., stehen 4 Kirchen-
kommissionen und 3 Schulkommis-
sionen, unter diesen die Kirchenge-
meindevorstände und die Schulvor-
stände.
Die indirekten Steuern werden unter der Ober-
zolldirektion für den Thüringischen Zoll- und
Steuerverein von einem Hauptzollamte
und von Zollämtern verwaltet.
2. Das G v. 9. 10. 91, den Ziovilstaatsdienst
betr., regelt die Verhältnisse der Staatsbeam-
ten, einiger anderer Beamten und der Volksschul-
lehrer. Die Besoldungen der Beamten werden
mit dem Landtage vereinbart. Hinterbliebenen-
bezüge der Beamten, Besoldungen, Ruhegehalt
und Hinterbliebenenbezüge der Geistlichen und
der Volksschullehrer sind durch Gesetze geordnet.
Zweite Instanz über der Disziplinar-=
kammer in Gera ist der Disziplinarhof
in Jena.
5s 4. Berwaltungszweige 2).
A. Aeltere Linie.
I. Durch Militär konvention v. 15.9. 73 ist das
ehemalige Reußische Kontingent in preußische
Militärverwaltung übergegangen und dem re-
gierenden Fürsten die Stellung eines komman-
dierenden Generals geblieben. In Greiz befindet
sich ein vom Inf.-Reg. Nr. 96 zu stellendes Wacht-
kommando.
II. Die oberste Justizverwaltung hat die Lan-
desregierung. Die Gerichte sind das gemeinschaft-
liche Thüringische Oberlandesgericht in Jena, das
Landgericht in Greiz und 3 Amtsgerichte; Schwur-
gericht gemeinsam mit Reuß j. L. und Herzog-
tum Sachsen-Altenburg.
III. Die Gemeinden haben die Ortspolizei
mit ihren verschiedenen Zweigen. Die Aussicht
über deren Ausübung und die Landespolizei
steht dem Landratsamte und darüber der Lan-
desregierung zu. Die Gemeinden können inner-
halb der Schranken der Reichs= und Landesge-
setze Ortsstatuten errichten, die der Bestätigung
des Landesherrn bedürfen. Die zur Erfüllung
der Gemeindezwecke erforderlichen Mittel wer-
den, soweit der Abwurf des Gemeindevermö-
gens nicht reicht, durch Besteuerung der Ge-
meindemitglieder und der Flurgenossen aufsge-
1) Eine gemeinschaftliche Landwirtschaftskammer ist ge-
plant. (D. O.)