Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Thüringische Staaten (C. Reuß) 
  
Unter dem Konsistorium stehen die Kirchen- 
gemeindevorstände und die Schul- 
vorstände (in Greiz und Zeulenroda für bei- 
des besondere Einrichtungen). Neben den Schul- 
vorständen haben Ortsschulinspektoren 
(Ortsgeistliche) die technische Schulaufsicht. 
Der Oberzolldirektion für den Thüringischen 
Zoll= und Steuerverein unterstehen 2 Zoll- 
ämter, eine Zolleinnahme, das Erb- 
schafts- und das Zuwachssteueramt. 
Versicherungsämter sind beim Land- 
ratsamte und beim Gemeindevorstande von Greiz 
errichtet. Das Oberversicherungsamt 
in Gera ist gemeinsam für beide Fürstentümer 
Reuß und fürs Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Gegen gewisse Entscheidungen von Verw Behörden 
ist Anfechtungsklage beim Oberverwal- 
tungsgericht in Dresden zulässig, an 
das beide Reuß angeschlossen sind. 
2. Die Verhältnisse der Staatsbeamten 
und einiger anderer Beamten regelt das G v. 
2. 4. 60 nebst Nachträgen. Die Besoldungen wer- 
den mit dem Landtage vereinbart (Besoldungs- 
etat). In Disziplinarsachen gegen Staatsbeamte 
entscheidet neben den vorgesetzten Behörden das 
Disziplinargericht, gegen ein Mitglied 
der Landesregierung oder den Landgerichtspräsi- 
denten, wenn es sich um Dienstentlassung handelt, 
ein Disziplinarhof. Für das förmliche 
Disziplinarverfahren gegen Schuldiener besteht 
die Disziplinarstrafkammer, in 2. 
Instanz die Berufungskammer. 
B. Jüngere Linie. 1. Oberste Staatsver- 
waltungsbehörde ist das Ministerium in 
Gera. Es hat folgende Abteilungen: 
I. für die Angelegenheiten des fürstlichen Hauses 
und des Deutschen Reichs, für die Beziehungen 
zu andern Staaten und zur Reichsgewalt; II. für 
die innere Landesverwaltung mit Einschluß der 
Militär-- und Straßenbauangelegenheiten und der 
Aufsicht über die Straf= und Korrektionsanstalten 
(letzteres zusammen mit der III. Abteilung); 
III. für die Justiz und die in ihr vorkommenden 
Gnadensachen, für Kirchen-, Schul- und Stif- 
tungssachen; IV. für die Finanzen einschließlich 
Sparkassen= und Eisenbahnsachen. An der Spitze 
des Min steht der verantwortliche Staats- 
minister, der der I. Abteilung und nach seiner 
Wahl einer weiteren vorsteht. Zwei Staats- 
räte sind verantwortliche Vorstände der beiden 
anderen Abteilungen. Die II. Abteilung verwaltet 
den Landarmenverban wd. Streitigkeiten 
zwischen Armenverbänden entscheidet die Depu- 
tation für das Heimatwesen (Vor- 
siender und 2 Mitglieder) in Gera. Unter dem 
Min steht das Rechnungsamt (Besorgung 
des staatlichen Rechnungswesens), das Ka- 
tasteramt (Instandhaltung der Grundsteuer- 
kataster), das Landbauamt fülr staatliche 
Bausachen und Chausseebau (Unterabteilung des- 
selben: Landbauinspektion in Schleiz 
für den oberländischen Bezirk), der Gewerbe- 
inspektor, 2 Bezirksärzte, ein 
Landes- und ein Bezirkstierarzt, die 
Landrentenbank, 3 Landesspar- 
kassen, das Landessteueramt (für 
Einkommensteuerwesen; unter diesem 2 Steuer- 
mter), mit dem Erbschafts= und Zu- 
wachssteueramt verbunden sind. Versiche- 
  
rungsämter sind bei beiden Landratsämtern er- 
richtet. Oberversicherungsamt in Gera 
und Oberverwaltungsgericht in Dres- 
den s. unter A. 
Das Fürstentum ist in 2 VerwBezirke (unter- 
und oberländischer) geteilt, die von je einem 
Landratsamt (Gera und Schleiz) verwaltet 
werden. Jeder Bezirk ist zugleich Kommunalver- 
band, der durch einen Bezirksausschuß unter Vor- 
sitz des Landrats verwaltet wird. 
Die Gemeinden (6 Städte, 166 Landgemeinden) 
sind juristische Personen und haben selbständige 
Verwaltung unter Aufsicht des Staats (Städte 
unter dem Min, II. Abt., Landgemeinden unter 
dem Landratsamte). Organe sind Gemeinde- 
vorstand (Bürgermeister und Stellvertreter; 
in Gera kollegialischer Stadtrat), Gemeinde- 
rat und Gemeindeversammlung (re- 
vidierte Gem O v. 17. 6. 74). 
Unter dem Min, III. Abt., stehen 4 Kirchen- 
kommissionen und 3 Schulkommis- 
sionen, unter diesen die Kirchenge- 
meindevorstände und die Schulvor- 
stände. 
Die indirekten Steuern werden unter der Ober- 
zolldirektion für den Thüringischen Zoll- und 
Steuerverein von einem Hauptzollamte 
und von Zollämtern verwaltet. 
2. Das G v. 9. 10. 91, den Ziovilstaatsdienst 
betr., regelt die Verhältnisse der Staatsbeam- 
ten, einiger anderer Beamten und der Volksschul- 
lehrer. Die Besoldungen der Beamten werden 
mit dem Landtage vereinbart. Hinterbliebenen- 
bezüge der Beamten, Besoldungen, Ruhegehalt 
und Hinterbliebenenbezüge der Geistlichen und 
der Volksschullehrer sind durch Gesetze geordnet. 
Zweite Instanz über der Disziplinar-= 
kammer in Gera ist der Disziplinarhof 
in Jena. 
5s 4. Berwaltungszweige 2). 
A. Aeltere Linie. 
I. Durch Militär konvention v. 15.9. 73 ist das 
ehemalige Reußische Kontingent in preußische 
Militärverwaltung übergegangen und dem re- 
gierenden Fürsten die Stellung eines komman- 
dierenden Generals geblieben. In Greiz befindet 
sich ein vom Inf.-Reg. Nr. 96 zu stellendes Wacht- 
kommando. 
II. Die oberste Justizverwaltung hat die Lan- 
desregierung. Die Gerichte sind das gemeinschaft- 
liche Thüringische Oberlandesgericht in Jena, das 
Landgericht in Greiz und 3 Amtsgerichte; Schwur- 
gericht gemeinsam mit Reuß j. L. und Herzog- 
tum Sachsen-Altenburg. 
III. Die Gemeinden haben die Ortspolizei 
mit ihren verschiedenen Zweigen. Die Aussicht 
über deren Ausübung und die Landespolizei 
steht dem Landratsamte und darüber der Lan- 
desregierung zu. Die Gemeinden können inner- 
halb der Schranken der Reichs= und Landesge- 
setze Ortsstatuten errichten, die der Bestätigung 
des Landesherrn bedürfen. Die zur Erfüllung 
der Gemeindezwecke erforderlichen Mittel wer- 
den, soweit der Abwurf des Gemeindevermö- 
gens nicht reicht, durch Besteuerung der Ge- 
meindemitglieder und der Flurgenossen aufsge- 
1) Eine gemeinschaftliche Landwirtschaftskammer ist ge- 
plant. (D. O.)
	        
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