Tierärzte
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Anhalt, Schwarzburg, Reuß, Schaumburg-Lippe, Olden-
burg, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz,
Hamburg, Bremen und Lübeck gestattet; Preußen, Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen versagen die Anerkennung
bisher.
III. Die Approbation kann von der Verw-
Behörde nur dann zurückgenommen wer-
den, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dar-
getan wird, auf Grund deren sie erteilt wor-
den ist, oder wenn dem Inhaber der Approbation
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im
letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehr-
verlustes (GewO 4 563).
IV. Die Gesamtzahl der berufsausübenden
T. im Reiche stellt sich (1913) auf etwas über
6000. Unter diesen befinden sich über 700 aktive
Veterinäroffiziere.
Ueber beamtete T. # Veterinärwesen.
Außer diesen auf Grund der vorbezeichneten Prüfung
approbierten Personen gelten auch alle diejenigen, welche
vor der Berkündigung der Gew O die Berechtigung zum
Gewerbebetrieb als T. in einem Bundesstaate bereits er-
langt hatten, als für das ganze Bundesgebiet approbiert
(Schreiben des Bundeskanzlers v. 10. 11. 69).
Es steht nichts entgegen, daß sonstige Personen
auch, ohne approbiert zu sein, die Tierheilkunde
ausüben; sie dürfen sich nur nicht als T. oder mit
gleichlautendem Titel bezeichnen. Wer dies tut
und dadurch den Glauben erweckt, er sei eine ge-
prüfte Medizinalperson, wird mit Geldstrafe bis
zu 300 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft
bestraft (GewO §& 147). Vgl. ferner §& 3 I.
Zur Orientierung der interessierten Kreise sind
die Zentralbehörden der Staaten, in denen Appro-
bationen erteilt werden, verpflichtet, Verzeichnisse
der im abgelaufenen Prüfungsjahr approbierten
T. mit den Prüfungsakten zur Kenntnisnahme
dem Ré einzureichen. Der letztere hat die Namen
der im letzten Jahre approbierten T. in den von
dem BR zu bestimmenden amtlichen Blättern
zu veröffentlichen (GewO §s 29 Abs 2).
#§J# 2. Die Niederlassung. Wer die tierärztliche
Approbation erlangt hat, ist innerhalb des Reichs
in der Wahl des Ortes, wo er seinen Beruf be-
treiben will, nicht beschränkt (Gew O &5 29 Abs 3).
In den meisten Staaten besteht aber die Vorschrift,
daß die T. sich bei ihrer Niederlassung
bei einer bestimmten Behörde oder einem be-
stimmten Beamten anmelden müssen. In Preu-
ßen hat diese Meldung unter Vorlegung
der Approbation und unter Angabe der Personal-
verhältnisse bei dem Kreis T. des betreffenden
Kreises zu erfolgen. Ebenso haben die T. dem
letzteren den etwaigen Wechsel des Wohnortes,
sowie die Aufgabe der Praxis anzuzeigen (Zirk-
Erl d. Min Landw und der geistl., Unterrichts= und
Mediz.-Angel. v. 11. 12. 75). Bayern hat die
persönliche Meldung bei der Distriktsverwaltungs-
behörde und dem zuständigen BezirksT. unter
Vorlage der Ausweise und die Meldung des
Wechsels des Wohnortes vorgeschrieben (§ 1 d. K.
V v. 21. 12. 08 (GVBl Nr. 85)), das Königreich
Sachsen bei dem betreffenden Bezirks .
(Vd. Min Inn, die Bewegung innerhalb des tier-
ärztlichen Personals betr., v. 18. 2. 65 (GVBl.
81)). In Württemberg bedarf es einer
besonderen Anmeldung bei der Niederlassung
nicht, auch nicht in Elsaß--Lothringen. In
Baden sind die T. verpflichtet, neben der durch
die §# 3—4 Vollzugs V v. 26. 12. 71 zur GewO
vorgeschriebenen Anzeige vor dem Beginne ihrer
Berufstätigkeit bei dem Bezirksamte auch von
jeder Aenderung ihres Wohnsitzes den BezirksT.
des bisherigen und des neuen Wohnortes in
Kenntnis zu setzen (V d. Min Inn, die Berufs-
pflichten der T. betr., v. 1. 5. 11). Hessen
welches die T. offiziell „Veterinärärzte" nennt, hat
die Anmeldung bei dem zuständigen Kreisveteri-
näramt vorgeschrieben.
Auch in allen übrigen Staaten ist die Anmeldung bei
der Niederlassung angcordnet, so in Mecklen burg-
Schwerin bei dem Klreisphysikus, in Sachsen-
Weimar unter Borlegung des Approbationsscheins bei
dem Bezirksdirektor und dem beamteten T., in Meck-
lenburg-Strelitz bei der betr. Pol Behörde und
dem Min Abt. f. Medizinalangelegenheiten, in Olden-
burg bei dem betrefsenden Amte und dem Ober= T. (Bek
d. Min v. 21. 10. 91), in Braunschweig bei dem
Kreis T., in Sachsen = Meiningen ebenfalls bei
dem KreisT., in Sachsen-Altenburg beim Be-
zirks T., in Sachsen -= Koburg-Gotha beim Land-
ratsamt bezw. Stadtrat, in Anhalt bei der Ortspolizei-
behörde, in Schwarzburg-Sondershausen
beim Landrat, in Schwarzburg-Rudolstadt bei
dem Min und dem Landrat (V v. 31. 7. 08 S 377), in Reuß
4. L. beim Landratsamte, in Reuß f. L. beim Bezirke.,
in Schaumburg-Lippe bei der Londesregierung,
in Lippe--Detmold beim Min, in Hamburg,
im Stadtgebiet bei der Pol Behörde, im Landgebiet bei
zuständigen Landherrnschaft, in Bremen bei dem Medi-
zinalkollegium, in Lübeck bei dem Medizinalamt und
dem Staatstierarzt.
§# 3. Die Praxis. Pflichten nud Rechte, insbe-
sondere das Dispensierrecht.
I. Eine Verpflichtung, ihre Kunst auf Verlangen
auszuüben, liegt den T. nicht ob. Soweit eine
solche in einzelnen Staaten früher bestand, ist sie
allgemein durch § 144 Abs 2 GewO aufgehoben.
Zur Gewerbesteuer können sie nicht herangezogen
werden (Reskr. d. preuß. Finanz Min v. 17. 7. 77).
Dagegen sind sie verpflichtet, wenn sie von dem
Ausbruche einer der in das Viehseuchengesetz auf-
genommenen Seuchen oder von Erscheinungen,
welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs be-
gründen, Kenntnis erhalten, bevor ein polizei-
liches Einschreiten stattgefunden hat, sofort der
PolBehörde Anzeige zu erstatten (Viehseuchen G
v. 26. 6. O09 § 9 Abs 3). Gegenüber sonstigen
Personen, die sich mit der Ausübung der Tier-
heilkunde beschäftigen, sind die T. allein berech-
tigt, blutige Operationen an milzbrand= und rausch-
brandkranken und derart verdächtigen Tieren vor-
zunehmen sowie Kadaver der an Milzbrand oder
Rauschbrand gefallenen Viehstücke zu öffnen. In-
gleichen dürfen nur sie zur Behandlung räude-
kranker Einhufer und Schafe herangezogen wer-
den (ebenda §## 32, 59).
II. In den meisten deutschen Staaten haben die
T. das Dispensierrecht.
1. Voraussetzungen und Umfang.
In Preußen ,steht es allen T. frei, die von
ihnen für Heilung kranker Tiere zu verwenden-
den Arzneien selbst zu dispensieren und resp.
einzusammeln, nur die Gifte müssen hiervon
ausgeschlossen bleiben"“ (M. V'g v. 23. 7. 33,
v. 9. 7. 36). Das gilt aber nur für Medika-
mente, welche sie selber in ihrer Praxis verord-
nen; jede Abgabe von Arzneimitteln an Eigen-
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