Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Tierärzte 
  
tümer solcher Tiere, die nicht von ihnen behan- 
delt werden — also der Handel mit Arzneimitteln 
— ist den T. untersagt (M. Vfg v. 29. 7. 37, 
v. 30. 6. 40). Direkte Gifte [J1 dürfen sie nicht 
vorrätig halten vielmehr müssen sie Verordnun- 
gen, welche solche in sich schließen, in den Apo- 
theken bereiten lassen. Nur zum äußeren Ge- 
brauche bestimmte Mittel, die direkte Gifte mit 
anderen Substanzen vermengt enthalten, dürfen 
die T. zwar vorrätig haben; die Bereitung auch 
solcher Mittel muß jedoch stets in einer Apo- 
thete [] erfolgen (Min Vfg v. 21. 11. 54). — 
Bayern hat bereits durch das „Organische 
Edikt“ v. 1. 2. 1810 den T. das Dispensierrecht 
eingeräumt. Die Allerh. V v. 1. H. 58, die Re- 
organisation des Veterinärwesens betr. (Reg Bl 
Nr. 48), v. 20. 7. 72, das Zivilveterinärwesen betr. 
(Regl Nr. 53) und v. 25. 4. 77, die Zubereitung 
und Feilhaltung von Arzneien betr. (GVBl 235) 
bestätigen es. Hiernach sind „die T. befugt, die 
bei Ausübung der Tierheilkunde notwendigen 
Arzneien nach Maßgabe ihrer Ordinationsbefug- 
nisse abzugeben". Sie haben dabei den Vorschrif- 
ten über Aufbewahrung der Medikamente, ins- 
besondere der Gifte, und über Bereithaltung der 
zum Dispensieren nötigen Gefäße und Vorkeh- 
rungen zu genügen. Die Abgabe von Arzneien 
im Handverkauf ist unzulässig (§5 23 der K. V v. 
27. 6. 13 über das Apothekenwesen, GV l 343). 
Die näheren Bestimmungen über die Hausapo- 
theken von T. sind in § 52 der V enthalten. Der 
Betrieb der Hausapotheken wird von den Bezirks- 
T. und den tierärztlichen Regierungsreferenten 
überwacht (5 53 der V). — Auch in Sachsen 
hat jeder T. das Recht, unter Beachtung der für 
den Verkehr mit Aczneimitteln und mit Giften 
im allgemeinen jeweilig gültigen Bestimmungen, 
die von ihm in seiner Praxis verordneten Arzneien 
selber zu verabfolgen. Von der Anlegung einer 
tierärztlichen Hausapotheke müssen die nicht be- 
amteten T. dem zuständigen BezirksT., dieser dem 
Landesgesundheitsamt Anzeige erstatten, und alle 
müssen die Buchführung in einer derartigen Haus- 
apotheke so handhaben, daß diese jederzeit durch 
den Vorgesetzten leicht kontrolliert werden kann. 
Die Revision der tierärztlichen Apotheken obliegt 
dem BezirksT., die der bezirkstierärztlichen dem 
Landes (V, den Einfluß der GewO für den 
Norddeutschen Bund auf die Gesetzgebung usw. 
über die Tierheilkunde betr., v. 29. 9. 69, GVBl 
17. Stück v. J. 1869). Durch V v. 3. 3. 05 ist das 
Dispensieren daran geknüpft, daß die Arzneistoffe 
aus deutschen Apotheken bezogen werden. — 
In Württemberg dürfen T. Hausapotheken 
sich nicht halten, auch Medikamente nur in solchen 
Fällen, wo sofortige Hilfe nötig erscheint und sonst 
direkte Lebensgefahr entstehen möchte, an die von 
ihnen behandelten Tiere abgeben. Gegenüber 
solchen Notfällen ist es ihnen erlaubt, derartige 
Arzneien in kleinen Mengen zu Hause vorrätig 
zu halten und mit sich zu führen (Vig d. Min Inn 
v. 30. 12. 75). — Baden hat eine allgemein 
gültige Berechtigung zum Selbstdispensieren den 
T. nicht gewährt. Doch kann das Min Inn den- 
jenigen T., welche darum nachsuchen, die Erlaub- 
nis erteilen, eine Handapotheke zu halten und 
Arzneien in ihrer eigenen Praxis abzugeben (Erl 
des Min Inn v. 31. 10. 77 Nr. 16 563). Die In- 
struktion bei der Führung von Tierarzneiapotheken 
  
  
  
ist geregelt durch den Erl des großh. Sanitäts- 
kommission v. 22. 12. 52 und genehmigt durch 
den Erl des Min Inn v. 11. 1.53. — In Hessen 
ist den Veterinärärzten auf Grund des letzten 
Absatzes des § 37 der „Neuen Medizinal O für das 
Großherzogtum Hessen v. 26. 6. 61“ (Reg Bl 
Nr. 29 v. 2. 8. 61) die Selbstlieferung von Arzneien, 
dringende Fälle ausgenommen, untersagt, und 
sie sind gehalten, ihren Arzneibedarf aus den Apo- 
theken zu beziehen. — Dagegen bestehen in 
Elsaß-Lothringen zur Zeit noch die 
französischen Bestimmungen zu Recht, wonach 
die T. — zwar nicht auf Grund eines besonderen 
Gesetzes, aber auf Grund ihres Diploms und 
verschiedener gerichtlicher Urteile — Arzneimittel, 
zh klusnuhme der Gifte, an ihre Klientel abgeben 
ürfen. 
Die T. haben das Dispensierrecht ausdrücklich zuge- 
sprochen bekommen in Sachsen-Meiningen auf Antrag 
widerruflich vom Staats Min (BV v. 14. v. 06). in Mecklen- 
burg-Schwerin (Neue Medhizinal O v. 18. 2. 1830 
Kap. 10 IOfficielles Wochenbl., Patentverordnungl, Regi- 
minal B v. 17. 3. 34 [(Officielles Wochenbl. 1884 Nr. 151, 
Publikandum v. 3. 11. 55 Officielles Wochenbl. 1855 Nr. 421, 
Bek im Kl 1878 Nr. 21, Kap. V, a 53), in Mecklen- 
burg-Strelitz (Publikandum v. 31. 3. 42 [Ofsicieller 
Anzeiger Nr. 11|), un Oldenburg — hier haben die T., 
die eine Hausapotheke halten wollen, dies dem Min, Depart. 
d. Innern, anzuzeigen. Diese Hausapotheken unterliegen 
der Beaufsichtigung des Großh. Ober T. (Apotheken O v. 
27. 10. 04) —, in Braunschweig (Medizinalch v. 
25. 10. 65) — hier ist durch Medizinal G v. 9. 3. 03 die Ein- 
richtung tierärztlicher Hausapotheken reglementiert —, 
in Koburg (MedizinalO v. 2. 1. 62)0, in Gotha 
(B v. 25. 7. 73, die Taxen der approb. Medizinalpersonen 
betr., unter B.), in Reuß f. L. (Instr für die T. v. 19. ö. 42 
und Nr. 187 der Ge v. J. 1852)— auch hier ist seit 1904 
die Einrichtung tierärztlicher Hausapotheken reglemen- 
tiert —, in Schaumburg= Lippe (Reg sg##v. 17. 6. 
58), n HLamburg (Medizinal O v. 19. 2. 1818 B I 10)0 — 
am 5. 10. 06 ist ein Reglement erlassen, welches sich im 
allgemeinen der Oldenburger Apothekenordnung anschließt. 
Nur bedarf es in Hamburg zur Führung einer tierärztlichen 
Hausapotheke einer besonderen widerruflichen Erlaubnis 
des Medizinalkollegiums, welches gemeinsam mit dem 
Staats T. die Revisionen ausführt — und in Bremen 
(MedizinalO v. 2. 8. 78 III b f1 81 Ziff. 2). 
Bedingungsweise ist das Dispensierrecht zuge- 
standen in Sachsen --Weimar, und zwar nur „an 
Orten ohne Apotheke“ (Medizinal O v. 1. 7. 58 3 103) und 
in Anhalt durch Akzeptierung der preußischen Bestim- 
mungen mit der Beschränkung, daß die T. ibren Bedarf 
an Arzneien aus einer privilegierten Apotheke entnehmen. 
müssen. 
Durch die Kaiserl. B über den Berkehr mit Arzneimitteln 
v. 22. 10. 01 (R GBl 380) ist an dem Dispensierrecht der 
T. nichts geändert. 
2. Einer besonderen Steuer unterliegen die 
tierärztlichen Hausapotheken nicht. Das ist in 
Preußen ausgesprochen durch die V'ig des Min 
der geistl. usw. Angel. und der Finanzen v. 4. 1. 54 
und des Finanz Min v. 17.7.77, sowie v. 14. 12. 88 
(Nordd. Allg. Ztg. Nr. 605 v. 22. 12. 88), in 
Bayern durch die Entschließung v. 17. 11. 76, 
Kammer der Finanzen (Kreisamtsbl. v. Schwaben 
und Neuburg 1876 S 1811). Wohl aber sind die 
T. gewerbesteuerpflichtig, wenn sie außerhalb 
ihrer Praxis Handel mit Arzneien betreiben.
	        
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