Tierärzte
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III. An der Landesgrenze [T Bd. II, 7111.
Mit Belgien ist von dem Reiche unter dem 7.
2. 73 (Rl 55) ein Vertrag abgeschlossen worden, daß
die an der Grenze wohnenden beiderseitigen T. auch in
dem jenseitigen Gebiete die tierärztliche Praxis ausüben
dürfen. Gleiche Verträge sind mit Oesterreich--Ungarn
am 30. 9. 82 (Runl 1883, 39) und mit der Schweiz
am 29. 2. 84 (Renl 45) vereinbart worden.
Diesen an den Grenzen des Reichs praktizieren-
den T., ist es, obgesehen von dem Falle drohender Lebens-
ge fahr, nicht gestattet, ir diesen Nachbarstaaten auch zu dis-
pensieren.
§ 4. Gebühren. Taren für private tierärztliche
Verrichtungen. Die Bezahlung der approbierten
T. bleibt der Vereinbarung zwischen diesen und
den hilfesuchenden Viehbesitzern überlassen. Als
Norm für streitige Fälle im Mangel einer Verein-
barung können jedoch Taxen (JXI von den Zentral-
behörden festgesetzt werden (GewO § 80 Abs 2).
Durch diese Bestimmung sind die schon vor dem
Erlaß der Gew festgesetzten Taxen nicht aufge-
hoben, sondern sie behalten als Normen ihre
Gültigkeit bis zum Erlaß neuer (Erk. d. preuß.
Obertribunals v. 11. 3. 73). Solche Taxnormen
bestehen in Preußen (Ed., betr. die Ein-
führung einer neu revidierten Taxe für die Medi-
zinalpersonen, v. 21. 6. 1815 Nr. VI, dazu dekla-
rierende Min Afg v. 5. 1. 1822, v. 16. 2. 1824,
v. 17. 8. 1825, v. 27. 9. 1826 und v. 18. 8. 1827),
in Bayern (hAgl V v. 20. 7. 72 und v. 18. 12.
75, die Gebühren für die Dienstleistung der T.
betr. [Reg Bl 1872 S 1605 und GVBl 1875, 852)),
in Sachsen (V v. 2. 8. 92, Gebührentaxe für T.
betr.), in Hessen (Medizinaltaxe v. 19. 1. 00),
Elsaß-Lothringen (Geb. Regul. v. 29. 3. 99).
Kleinere Staaten: Mecklen burg-Schwerin und
Strelitz (V v. 11. 3. 08), in SachsenWeimar
(V v. 24. 5. 98), un Olden burg (Bek des großh. Min
betr. Gebühren O v. 17. 8. 00), in Braunschweig
(Taxe v. 1. 4. 06), in Sachsen -Meiningen (Real
v. 14. 3. 97, 18. 4. 03 und 14. 12. 12), n Gotha (V, die
Taxen der approbierten Medizinalpersonen betr., v. 8. 12.
90). in Anhalt (Gebührentaxe v. 27. 9. 97), in Reuß
ä. L. (TaxO für T. v. 21. 10. 54), im Reuß i. L. (Gv.
4. 1. 87, die Gebührentaxe für T. betrefsend), n Schaum-
burg-- Lippe (Taxe für T. v. 16. ö. 1830), n Schwarz-
burg-Rudolstadt (Taxe v. 17. 6. 98).
Die übrigen Staaten haben derartige Taxen
nicht erlassen, in Baden, wo solche früher
bestanden, sind sie durch die „Bek, die Gebühren
für Privatleistungen der Sanitätsdiener betr.“,
v. 27. 12. 73 (GVBl 1874, 6) sogar aufgehoben.
§. Standesvertretung. In Preußen ist durch
die Verordnung betr. die Einrich-
tung einer Standesvertretung für
Tierärzte, v. 2.4. 11 (GS# 61) für jede Pro-
vinz eine Tierärztekammer errichtet,
deren Geschäftskreis die Erörterung aller Fragen
und Angelegenheiten umfaßt, die den ticrärzt-
lichen Beruf und das öffentliche Veterinärwesen
angehen oder die Wahenehmung und Vertretung
der Standesinteressen der T. zum Gegenstande
haben. Die T. Kammern sind befugt, innerhalb
ihres Geschäftskreises Vorstellungen und Anträge
an die Staatsbehörden zu richten. Die Staats-
behörden sollen ihnen Gelegenheit geben, sich über
geeignete Fragen gutachtlich zu äußern. Die Mit-
glieder der Kammern werden alle drei Jahre
innerhalb des Bezirks der Kammer, getrennt nach
Reg Bezirken, gewählt. Wahlberechtigt und wähl-
bar sind alle approbierten T., die innerhalb des
Wahlbezirks ihren Wohnsitz haben, Angehörige
des Deutschen Reichs sind und sich im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, mit Ausnahme
der aktiven Militärveterinäre. Einem T., der die
Pflichten seines Berufs in erheblicher Weise oder
wiederholt verletzt oder sich durch sein Verhalten
der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig
gezeigt hat, ist durch Beschluß des Vorstandes der
T. Kammer das Wahlrecht oder die Wählbarkeit
oder beides zugleich dauernd oder auf Zeit zu
entziehen. Die Mitglieder der T.Kammern,
welche ihr Amt als ein Ehrenamt verwalten,
wählen aus sich den Vorstand, der die Kammer
nach außen vertritt und die laufenden Geschäfte
führt. Aus Abgeordneten der Kammern ist ein
T. Kammerausschuß mit dem Sitz in Berlin ge-
bildet, der die Aufgabe hat, eine vermittelnde
Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Vorlagen
des Min und die Anträge der Kammern vorzu-
bereiten. Das Umlagerecht ist den T.Kammern
nicht verliehen.
Außer Preußen bestehen solche T. Kammern
noch in Baden und Braunschweig. In Baden
ist den T. des Landes durch G v. 10. 10. 06,
betreffend die Rechtsverhältnisse des Sanitäts-
personals (GVBl 491) eine besondere Standes-
vertretung durch die T. Kammer verliehen. Diese
ist dazu berufen, die Gesamtinteressen des tier-
ärztlichen Standes des Großherzogtums zu ver-
treten und bei der öffentlichen Gesundheitspflege
mitzuwirken. Nach §# 61 d. G steht dem gewählten
Vorstande der Kammer die Befugnis zu, unter
dem Vorsitz eines vom Min Inn nach Anhörung
der Standesvertretung hierzu bestimmten höheren
VerwBeamten als Disziplinarkammer gegen T.,
die die Pflichten ihres Berufes verletzen oder
durch ihr Verhalten der Achtung, die ihr Beruf
erfordert, sich unwürdig zeigen, auf Erinnerung,
Verweis, Entziehung des Wahlrechts bei der
Wahl der Standesvertretung und Geldstrafe bis
zu 200 Mk. zu erkennen.
In Braunschweig ist ein T. Kammer##s
v. 14. 12. 08 erlassen.
Die T. des Landes Schaumburg-Lippe
sind auf Grund eines Staats Vt mit Preußen v.
1. 12. 11 und des Landes Gv. 9. 3. 12 der T.=
Kammer der Provinz Hessen-Nassau angeschlossen.
§ 6. Militärdienst.
Zivilstudierende der Tierheilkunde genügen ihrer
aktiven Dienstzeit entweder ganz mit der Waffe
oder ein halbes Jahr mit der Waffe und, wenn
sie das Dienstzeugnis und weiterhin die Appro-
bation erlangt haben, ein halbes Jahr als ein-
jährig-freiwilliger T. Den zweiten Teil ihrer
aktiven Dienstzeit müssen sie spätestens im letzten
Jahre ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere
ableisten. Approbierten T. bleibt die gleiche Wahl,
ob ganz oder halb mit der Waffe, offen. Beim
Antritt des 2. Diensthalbjahrs erfolgt die Be-
förderung zum ein jährig-freiwil-
ligen Tierarzt. Bei der Entlassung aus
dem aktiven Dienst werden sie als Unterveterinäre
dem Beurlaubtenstande überwiesen. Sie sind
während der Dauer des Reserveverhältnisses zur
Teilnahme an zwei Uebungen bis
zur Dauer von je 8 Wochen verpflichtet. Gegen
Schluß der Dienstzeit oder Uebung werden die-