614
Umsatzsteuer
jenigen einj.-freiw. T. und Unterveterinäre, welche
die Beförderung zum Veterinäroffizier erstreben,
beim Truppenteil in den einzelnen Zweigen des
Veterinärdienstes sowie über Hufbeschlag geprüft
und erhalten, falls sie bestehen, das Befähi-
gungszeugnis. Dessen Besitz berechtigt zur
Wahl zum Veterinäroffizier; die Wahl erfolgt
durch die aktiven Veterinäroffiziere des Armee-
korps. Oberveterinäre des Beurlaubtenstandes,
welche die beiden gesetzlichen Uebungen abgeleistet
und die Stabsveterinärprüfung bestanden haben
oder als Lehrer an Universitäten, Hochschulen und
Akademien oder als beamtete T. im Reichs= und
Staatsdienst angestellt sind, können zur Beför-
derung zu Stabsveterinären des Beurlaubtenstan-
des Allerhöchsten Orts in Vorschlag gebracht
werden. — Weiteres [Veterinärwesen
s 5. Militär-Veterinärwesen.
Dammann.
. Aruchsustem
Arbeiter, gewerbliche (Band I, S 153).
benuhsuct
eESittenpolizei; Schankgewerbe.
TLumultgesetze
Zusammenrottung; Waffengebrauch.
Uebergangsabgabe
Biersteuer & 8, 9 (Band 1, 480—482); für
Branntwein N Zollwesen (Band III); Mahl= und
Schlachtsteuer &+ 2 (Band II, 807).
Umsatzsteuer
A. Allgemeines. 1 1. Begriff. 1 2. Form und
Inhalt. 1 3. Objektive Steuerpflicht. 1 4. Eubjektive
Steuerpflicht. 3 5. Wert und Wertermittlung. 6. Rechts-
mittel und Strafbestimmungen. B. Im einzelnen.
* 7. Regelung im Reich, 1 8. Preußen. # 9. Bayern. 31 10.
Sachsen. #1 11. Württemberg. 1 12. Baden. 1 13. Hessen.
* 14. Elsaß-Lothringen.
A. Allgemeines
#§s 1. Begriff. Mit U. bezeichnet man häufig
auch solche Steuern, bei denen der Umsatz nicht
das Steuerobjekt, sondern nur den Steuer maß-
stab bildet, wie z. B. die sog. Warenhaus-
steuer [JI, wo der Betrieb des Warenhauses
das Steuerobjekt, der Jahres-Umsatz aber
den Maßstab für die Steuerhöhe bildet. Unter
U. im nachfolgenden sind dagegen nur diejenigen
(Verkehrs-ssteuern verstanden, bei denen der Um-
satz von Gegenständen, und zwar von Immobilien,
das Steuer objekt darstellt, während sich der
Steuersatz nach der Werthöhe usw. richtet. Die
Besteuerung der Umsätze an Mobilien in Stempel-
form, insbesondere die Besteuerung gewisser
Spezialwerte, wie z. B. der Börsenwerte (Börsen-
steuer) pflegt man Umsatzbesteuerung im engeren
Sinne in Deutschland nicht zu nennen.
Unter U. lauch Besitzveränderungs-
gebühr, Besitzwechselabgabe, Lie-
genschaftsabgabe genannt) versteht man
demnach Abgaben, Gebühren, die bei Gelegenbeit
des Besitzwechsels von Grundstücken (und
solchen Rechten, für welche die auf Grundstücke
bezüglichen Vorschriften gelten, wie Bergwerks-
eigentum, Erbbaurechte, Apothekengerechtigkei-
ten usw.) erhoben werden. Die U. ist eine Art
Verkehrssteuer, die von dem Werte des ver-
äußerten Objekts eine Abgabe erheben will, weil
vorausgesetzt wird, daß durch die Veräußerung
des letzteren ein wirtschaftlicher Gewinn für die
Kontrahenten oder doch für einen derselben aus-
gelöst wird. Vielfach wird ein solcher Gewinn
freilich tatsächlich nicht vorliegen oder doch nicht
im Verhältnis zum Werte des Karufobjektes
stehen. Da die Abgabe in der Regel nach der
Höhe des letzteren bemessen wird, so ist schon
aus diesem Grunde klar, daß der Steuersatz
nur niedrig sein darf, wenn er nicht zu
einer Gefährdung oder Unterbindung des wirt-
schaftlich gesunden Grundbesitzwechsels führen soll.
Andererseits kann es geboten oder zweckmäßig
sein, in Gegenden, wo eine zu starke Mobilisierung
des Grundbesitzes stattfindet, oder auch für ge-
wisse Arten von Veräußerungen (Parzellierungs-
verkäufe der sog. Güterschlächter) den Steuersatz
über das übliche Maß hinaus zu erhöhen, um dem
zu stark spekulativen, wirtschaftlich schädlichen
Grundstückswechsel entgegenzutreten (ugl. Ausf.=
Anw zum preuß. Kreisabg G v. 29. 9. 06 C. 2
unter e).
Bei mäßigen Steuersätzen wird die Steuer leicht
getragen; die Veranlagungs= und Erhebungs-
schwierigkeiten sind geringe; der finanzielle Er-
trag ist bei der steigenden Mobilisierung des
Grundbesitzes, namentlich in den Städten, ein
ergiebiger und steigender, so daß in neuerer
Zeit die Besitzabgabe eine immer größere
Ausdehnung in Deutschland erfahren hat.
Gerade dieser Vorzüge wegen noben sich leider
zuviele öffentliche Verbände diese Steuerquelle
zunutze gemacht. Ursprünglich waren es nur die
Staaten, welche U. erhoben. Später beteiligten
sich auch die Gemeinden und (seit 1906 in Preu-
ßen) die Kreise. Neuerdings hat auch noch das
Reich (seit 1909) Hand auf diese Steuerquelle ge-
legt. Unten §5 7—14.
Wenn die Besteuerung an das Vorhandensein
eines Gewinnes für den Veräußerer des Grund-
stücks geknüpft wird, kann die Steuer natürlich
erheblich höher gestaltet werden, namentlich wenn
sie nicht von dem vollen Werte des Grundstücks,
sondern nur von diesem Gewinne (Wertzuwachs)
erhoben wird. Sie geht dann in die Wertzu-
wachssteuer II über, die sowohl an Stelle
wie neben der U. erhoben werden kann.
Als Ergänzung zur U. für solche Fälle, in denen
der Grundstücksbesitz sich in toter Hand befindet
und selten oder gar nicht wechselt, finden sich öfters
besondere Ausgleichungsabgaben vor,
welche entweder nach gewissen längeren Zeit-
perioden oder alljährlich von der toten Hand er-
hoben werden (vgl. z. B. a 254—56 des bayer.
G v. 9. 6. 99; sächs. Gemeindesteuer G von 1913
88). Unten 9913, 5 14 II; J Amortisationsrecht.