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Umsatzsteuer (Bayern — Sachsen)
gabe in zwei Hauptformen zur Erhebung: 1. als
Staatsgebühr für die Notariatsurkunden über
Immobiliarverträge, 2. als „Besitzveränderungs-
gebühr“ in jenen Fällen, in denen die Uebertra-
gung von Grundvermögen außerhalb des Gebietes
der notariellen Verträge stattfindet.
1. Die notariellen Immobiliarver-
träge (a 45, 146) werden besteuert: a) mit
les bei Verträgen zwischen Verwandten oder
Stiefverwandten in auf= und absteigender Linie
oder zwischen Ehegatten oder Geschwistern, sowie
bei Verträgen über Nachlaßteilungen usw. und
bei Beträgen bis 1000 Mk. Wert, b) mit 1 ½%
bei Beträgen von 1001—2000 Mk., c) mit 2%
in allen übrigen Fällen.
Stiftungen von Immobilien unter Lebenden
unterliegen den Gebühren für Immobiliarverträge,
desgleichen Schiedsverträge, Vergleiche oder Ver-
steigerungen (einschließlich der Zwangsversteige-
rungen).
Bei Arrondierungstauschen, durch welche Grundbesitz
behufs günstigerer landwirtschaftlicher Benützung in Zu-
sammenhang gebracht wird, gelangt nur eine feste Gebühr
von 1 Mk. zur Erhebung. Treffen die Voraussetzungen der
Arrondierung nur auf einer Seite zu, so wird eine Gebühr
von 1% erhoben. — Nach dem G v. 29. 5. 86 sind die
auf Grund des Flurbereinigungsoperates erfolgenden Be-
sitzänderungen und Ein= und Umschreibungen in den öffent-
lichen Büchern von der Entrichtung von Staatsgebühren be-
freit (a 390). I7 Feldbereinigung, Bd. 1, 752.)
2. Die Besitzveränderungsgebühr
(à 249 f) hat einen subsidiären Charakter; sie
kommt namentlich zur Erhebung bei Eigentums-
übergängen (außerhalb des Gebiets der notariellen
Verträge) infolge von Beschlüssen oder Entschei-
dungen der Behörden, im Erbgang oder in
sonstiger Weise (auch bei Zwangsenteignungen,
sofern nicht ausdrücklich gesetzliche Gebühren-
freiheit gewährt ist).
Die Besitzveränderungsgebühr wird (a 250)
aus dem Werte des Gegenstandes der Besitz-
veränderung ohne Abzug der Schulden berechnet
und beträgt 1. 1%9 a) bei dem Erwerb von Erb-
schaften, Vermächtnissen oder Schenkungen für
den Todesfall, sowie bei der Sukzession in Lehen,
Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= oder
Erbgüter, b) bei sonstigen Uebergängen auf Ver-
wandte oder Stiefverwandte in auf= und abstei-
gender Linie, auf Ehegatten oder Geschwister
sowie bei einem Wertgegenstand bis 1000 Mk.
einschließlich, 2. 1½% bei einem Wert von
1000—2000 Mk., 3. 2% in allen übrigen Fällen.
Geht der Besitz auf mehrere Personen, die ver-
schiedene Prozentsätze schulden, gemeinschaftlich
über, so ist die Gebühr nach den Anteilsrechten
der einzelnen Personen gesondert zu berechnen.
Ehegatten und Verwandte und Stiefverwandte
in absteigender Linie sind bei Besitzwechsel von
Todes wegen (die Fälle unter a) von Entrichtung
der Besinveränderungsgebühr befreit. Gleiches
gilt für alle Besitzveränderungen, nach dem ehe-
lichen Güterrechte kraft Gesetzes unter Lebenden.
3. Dem Grundbesitz der toten Hand (a 254 fff ist
unter dem Namen „Gebührenäquiva=
lent“ eine Ausgleichungsabgabe zum Ersatz der
von diesem Besitz nicht zur Erhebung kommenden
Liegenschaftsabgaben auferlegt. Zu entrichten ist
diese alle zwanzig Jahre, vom Tage des letzten
Aufalls einer verhältnismäßigen Gebühr gerech-
net, von juristischen Personen, öffentlichen Kor-
porationen, Handels= und Versicherungsgesell-
schaften, Genossenschaften, Vereinen, sowie an-
deren Gesellschaften und Anstalten.
Das Gebührenäquivalent beträgt 19 vom
Wert des Immeobilliarbesitzes lohne Abzug der
Schulden). Dasselbe wird nicht erhoben von Ob-
jekten, welche 1. den Kreis-, Distrikts-, politischen
und Ortsgemeinden sowie landwirtschaftlichen Ge-
nossenschaften gehören, 2. ständig und ausschließ-
lich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder
Unterrichtszwecke oder dem Bergbau dienen,
3. öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie
Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst den dazu
gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen
Gegenständen.
II. Die Gemeinden sind durch G v. 15. 6.
98 mit Genehmigung des Staats Min ermäch-
tigt worden, bei Veränderungen im Besitz oder
Eigentum unbeweglicher im Gemeindebezirk be-
legener Sachen, wenn diese Veränderungen nicht
unter Verwandten in gerader Linie, Ehegatten
und Geschwistern erfolgen, sowie von den im
Gemeindebezirk gelegenen gebührenäquivalent-
pflichtigen, unbeweglichen Sachen eine örtliche
Abgabe im Betrage von einem Viertel der-
jenigen Gebühr zu erheben, die aus gleichem
Anlaß an den Staat abzuführen ist. Die Erhe-
bung dieser örtlichen Abgabe erfolgt in der Form
eines Zuschlags zu den für die Staatskasse zu er-
hebenden Gebühren. Das neue Besitzverände-
rungsabgabengesetz vom 14. 8. 10 gestattet den
Gemeinden Zuschläge bis zur Hälfte der Staats-
gebühr zu erheben.
10. Sachsen.
I. Staatsabgaben. Die Besitzsteuer kommt
zur Erhebung als Urkundenstempel (Gv.
13. 11. 76, in der Fassung der Bek v. 10. 6.-98
ls. auch Abänd.G v. 5. 4. 08J). Die Stempel-
pflichtigkeit der Urkunden tritt (abgesehen von den
unbedingt stempelpflichtigen Versteigerungsproto-
kollen) dann ein, wenn sie von einer öffentlichen
Behörde oder von einem Notar ausgenommen
oder ausgefertigt sind, oder bei einer öffentlichen
Behörde oder bei einem Notar vorgelegt oder
eingereicht werden. Gemeindliche Urkunden nur
in letzteren Fällen. I/ Stempelsteuer.)
Aehnlich wie in Preußen sind Urkunden über
Gegenstände, deren Wert, ausschließlich etwaiger
Zinsen, den Betrag von 150 Mk. nicht übersteigt,
vom Urkundenstempel befreit; ferner außerhalb
Sachsens ausgestellte Urkunden, welche keine Ver-
fügungen enthalten, die in Sachsen rechtliche Wir-
kungen ausüben, Erbschaftsteilungsverträge usw.
Endlich bestehen, wie allenthalben, persönliche
Steuerbefreiungen (Nönig, Königin, königliche
Witwen, Diplomaten, Reichs= und Landesfiskus).
Die Besitzabgabe kommt hauptsächlich zur Er-
hebung als Urkundenstempel von Verträgen, ins-
besondere Kauf= und Tauschverträgen, auch von
Auflassungen, Vergleichen und Abtretungen. Er-
hoben wird ½1% der Vertragssumme oder, wenn
eine solche nicht im Vertrage enthalten, des Geld-
wertes des Vertragsgegenstandes.
Bei Tausch verträgen wird der Stempel nur
nach dem Werte der von einem der Vertrag-
schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und
übernommenen Leistungen, und zwar nach den-
jenigen Gegenständen und Leistungen berechnet,