Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Umsatzsteuer (Württemberg — Baden) 
619 
  
die den höchsten Wert haben. Werden jedoch 
sächsische Grundstücke und Gerechtigkeiten gegen 
außersächsische vertauscht, so wird der Stempel 
nach dem Werte der ersteren in Verbindung mit 
den neben denselben etwa in Tausch gegebenen 
Leistungen berechnet. 
II. Die gemeindliche Besitzabgabe ist in den 
§& 8—12 des Gemeindeabgaben G von 1913 ge- 
regelt. Sie darf unter Hinzurechnung der Abgabe 
an die Schul= und Kirchengemeinde 2% des Wertes 
nicht überschreiten. Sie muß, und zwar min- 
destens in Höhe von 1% des Wertes erhoben 
werden (einschl. Schul- und Kirchengemeinde). 
S. auch oben § 1 a. E. 
##11. Württemberg. 
I. Staatsabgabe. Die in der ersten 
Auflage d. Wörterb. des näheren behandelte 
„Liegenschaftsakzise“ ist infolge des G v. 28. 12. 
99 (Reg Bl 1254) durch eine Grundstücksumsatz- 
steuer ersetzt worden. 
Der Steuer vom Grundstücksumsatz unterliegen 
Kauf= und Tauschverträge und andere entgeltliche 
Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums 
an Grundstücken und solcher Berechtigungen zum 
Gegenstand haben, für welche die sich auf Grund- 
stücke beziehenden Vorschriften gelten, sowie der 
Erwerb durch Zwangsversteigerung oder Zwangs- 
enteignung (a 1). Auch die entgeltliche Abtretung 
von Forderungen auf Grundstücksübertragungen 
ist steuerpflichtig. 
Die Umsatzsteuer ist zu entrichten (a 3): 
1. bei Kaufverträgen von dem Betrag des ver- 
einbarten Kaupspreises, einschließlich des Wertes 
der übernommenen sonstigen Leistungen und der 
dem Veräußerer zu gewährenden Nutzungen, 
2. bei anderen Verträgen vom Gesamtwert der 
Gegenleistung, 
3. bei dem Erwerb in einer Zwangsversteigerung 
vom Betrage des Meistgebots, 
4. bei dem Erwerb durch Zwangsenteignung 
vom Betrage der Entschädigungssumme, 
5. bei Abtretung von Forderungen auf Grund- 
stücksübertragungen vom Wert der für die Ab- 
tretung bedungenen Leistungen. 
Die Steuerpflicht tritt in der Regel ein mit der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des 
Vertrags der Auflassung; im Falle der Zwangs- 
versteigerung mit dem Zuschlage. 
6Die Entrichtung der Steuer liegt dem Erwerber 
ob. 
Von der Umsatzsteuer sind u. a. befreit: Erwerbungen 
unter 100 Mk. und gewisse Erwerbungen zu landwirtschaft- 
lichen Meliorationszwecken. Ferner sind persönlich befreit: 
1. das Staatsoberhaupt, der Staat und das Reich, 
2. die anerkannten kirchlichen Korporationen, bei Erwer- 
bungen zu gottesdienstlichen Zwecken, 
3. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaf- 
ten, deren Zweck darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien 
Wohnungen zu billigem Preise zu verschaffen. Desgleichen 
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine und Stif- 
tungen bei gleichem Zwecke, wenn Gemeinnützigkeit des Un- 
ternehmens sichergestellt ist. 
Die Höhe der Steuer beträgt 1.20 Mk. von 
100 Mk. des steuerpflichtigen Wertes (a 18), 
ist aber durch G v. 12. 8. 11 (Reg Bl 487) auf 
1.50 Mk. erhöht, nur bei kleinen Beträgen (bis 
1000 Mk. und geringem Eink.) bleibt der Satz 
von 1.20 Mk. bestehen. Bei juristischen Personen 
stets 1.50 Mk. 
  
Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der 
gemeine Wert (Verkaufswert) zur Zeit des Ein- 
tritts der Steuerpflicht. 
Die Verjährungsfrist für Nachforderungen be- 
trägt 5 Jahre. 
S. auch Tarif zum Sportel G v. 24. 3. 81/24. 6. 
87 in der Fassung v. 28. 12. 99 Nr. 49 und 5)0. 
Für Parz llierungserlaubnis werden danach noch 
Stempel von 10—500 Mk. entrichtet. 
II. Die Gemeindben sind nach dem G, betr. 
die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amts- 
körperschaften, v. 8. 8. 03 Reg Bl 397 berechtigt, 
Zuschläge zur Staatssteuer zu erheben, wenn 
mehr als 4% auf das Grund-, Gebäude-, Gewerbe- 
steuerkapital an Umlage erhoben wird. Der Höchst- 
satz ist 0,8% bezw. 10,. 
5 12. Baden. 
I. Staatsabgabe. Die alte „Liegen- 
schaftsakzise“ ist (wie in Württemberg) beseitigt 
durch eine „Grundstücksverkehrssteuer“ (Gv. 6. 
5. 99 GBl 133) und Novelle v. 11. 9. 08 (GBl 
S 509). 
Der Verkehrssteuer unterliegt der Erwerb des 
Eigentums (Bergwerkseigentum, Erbbaurecht, 
Grundgerechtigkeiten, sog. Waldrechte) an im Groß- 
herzogtum gelegenen Grundstücken durch entgelt- 
liches Rechtsgeschäft oder durch Zuschlag in einer 
Zwangsversteigerung. 
Die Steuerpflicht tritt ein beim Erwerb durch 
Zwangsversteigenung mit dem Zuschlage, beim 
Erwerb durch entgeltliches Rechtsgeschäft mit der 
Eintragung in das Grundbuch oder, sobald der 
Anspruch begründet ist und 3 Monate abge- 
laufen sind. 
Die Verkehrssteuer beträgt 2½% vom gemeinen 
Werte (Verkaufswert) des Gegenstandes des Er- 
werbes. 
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistun- 
gen wird das 25fache ihres einjährigen Betrages, 
bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter 
Dauer das 12 ½ fache des einjährigen Betrages 
als Wert angenommen. Die Verkehrssteuer ist 
vom Erwerber zu entrichten. 
Grundstücke im Werte bis 100 Mk. oder durch 
den Nachbarbesitzer erworbene Parzellen von 
weniger als 9 a Flächenmaß, Eisenbahngrund- 
stücke, unterliegen nicht der Verkehrssteuer. 
Von der Verkehrssteuer sind befreit: 
Die Erwerbungen des Fiskus des badischen Staats, 
aller öffentlichen Anstalten und Kassen, der Gemeinden 
und Kreise für öffentliche Zwecke, sowie juristischer Personen 
des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Wohltätiakeit und 
des Unterrichts, schließlich dicienigen zum Zwecke der Er- 
richtung von Kirchen und Pfarrhäufern staatlich anerkannter 
Religionsgemeinschaften, sowie der gesetzlichen Kranken-, 
Unfall- usw. Versicherungsverbände. 
II. In Gemeinden von über 10 000 Ein- 
wohnern, wird, von dem innerhalb der Gemar- 
kung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken, 
wenn eine Umlage von wenigstens 20 Pfg. von 
100 Mk. Steuerwert des Liegenschaftsvermögens 
erhoben wird, eine Abgabe in der Form eines 
Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. 
Die Abgabe beträgt ½%½ des für die staatliche 
Verkehrssteuer maßgebenden Steuerwertes. Auf 
die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch 
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung ganz 
oder teilweise verzichtet werden. In kleineren 
Gemeinden kann bei gleicher Umlage derselbe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.