Umsatzsteuer (Württemberg — Baden)
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die den höchsten Wert haben. Werden jedoch
sächsische Grundstücke und Gerechtigkeiten gegen
außersächsische vertauscht, so wird der Stempel
nach dem Werte der ersteren in Verbindung mit
den neben denselben etwa in Tausch gegebenen
Leistungen berechnet.
II. Die gemeindliche Besitzabgabe ist in den
§& 8—12 des Gemeindeabgaben G von 1913 ge-
regelt. Sie darf unter Hinzurechnung der Abgabe
an die Schul= und Kirchengemeinde 2% des Wertes
nicht überschreiten. Sie muß, und zwar min-
destens in Höhe von 1% des Wertes erhoben
werden (einschl. Schul- und Kirchengemeinde).
S. auch oben § 1 a. E.
##11. Württemberg.
I. Staatsabgabe. Die in der ersten
Auflage d. Wörterb. des näheren behandelte
„Liegenschaftsakzise“ ist infolge des G v. 28. 12.
99 (Reg Bl 1254) durch eine Grundstücksumsatz-
steuer ersetzt worden.
Der Steuer vom Grundstücksumsatz unterliegen
Kauf= und Tauschverträge und andere entgeltliche
Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums
an Grundstücken und solcher Berechtigungen zum
Gegenstand haben, für welche die sich auf Grund-
stücke beziehenden Vorschriften gelten, sowie der
Erwerb durch Zwangsversteigerung oder Zwangs-
enteignung (a 1). Auch die entgeltliche Abtretung
von Forderungen auf Grundstücksübertragungen
ist steuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer ist zu entrichten (a 3):
1. bei Kaufverträgen von dem Betrag des ver-
einbarten Kaupspreises, einschließlich des Wertes
der übernommenen sonstigen Leistungen und der
dem Veräußerer zu gewährenden Nutzungen,
2. bei anderen Verträgen vom Gesamtwert der
Gegenleistung,
3. bei dem Erwerb in einer Zwangsversteigerung
vom Betrage des Meistgebots,
4. bei dem Erwerb durch Zwangsenteignung
vom Betrage der Entschädigungssumme,
5. bei Abtretung von Forderungen auf Grund-
stücksübertragungen vom Wert der für die Ab-
tretung bedungenen Leistungen.
Die Steuerpflicht tritt in der Regel ein mit der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des
Vertrags der Auflassung; im Falle der Zwangs-
versteigerung mit dem Zuschlage.
6Die Entrichtung der Steuer liegt dem Erwerber
ob.
Von der Umsatzsteuer sind u. a. befreit: Erwerbungen
unter 100 Mk. und gewisse Erwerbungen zu landwirtschaft-
lichen Meliorationszwecken. Ferner sind persönlich befreit:
1. das Staatsoberhaupt, der Staat und das Reich,
2. die anerkannten kirchlichen Korporationen, bei Erwer-
bungen zu gottesdienstlichen Zwecken,
3. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaf-
ten, deren Zweck darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien
Wohnungen zu billigem Preise zu verschaffen. Desgleichen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine und Stif-
tungen bei gleichem Zwecke, wenn Gemeinnützigkeit des Un-
ternehmens sichergestellt ist.
Die Höhe der Steuer beträgt 1.20 Mk. von
100 Mk. des steuerpflichtigen Wertes (a 18),
ist aber durch G v. 12. 8. 11 (Reg Bl 487) auf
1.50 Mk. erhöht, nur bei kleinen Beträgen (bis
1000 Mk. und geringem Eink.) bleibt der Satz
von 1.20 Mk. bestehen. Bei juristischen Personen
stets 1.50 Mk.
Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der
gemeine Wert (Verkaufswert) zur Zeit des Ein-
tritts der Steuerpflicht.
Die Verjährungsfrist für Nachforderungen be-
trägt 5 Jahre.
S. auch Tarif zum Sportel G v. 24. 3. 81/24. 6.
87 in der Fassung v. 28. 12. 99 Nr. 49 und 5)0.
Für Parz llierungserlaubnis werden danach noch
Stempel von 10—500 Mk. entrichtet.
II. Die Gemeindben sind nach dem G, betr.
die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amts-
körperschaften, v. 8. 8. 03 Reg Bl 397 berechtigt,
Zuschläge zur Staatssteuer zu erheben, wenn
mehr als 4% auf das Grund-, Gebäude-, Gewerbe-
steuerkapital an Umlage erhoben wird. Der Höchst-
satz ist 0,8% bezw. 10,.
5 12. Baden.
I. Staatsabgabe. Die alte „Liegen-
schaftsakzise“ ist (wie in Württemberg) beseitigt
durch eine „Grundstücksverkehrssteuer“ (Gv. 6.
5. 99 GBl 133) und Novelle v. 11. 9. 08 (GBl
S 509).
Der Verkehrssteuer unterliegt der Erwerb des
Eigentums (Bergwerkseigentum, Erbbaurecht,
Grundgerechtigkeiten, sog. Waldrechte) an im Groß-
herzogtum gelegenen Grundstücken durch entgelt-
liches Rechtsgeschäft oder durch Zuschlag in einer
Zwangsversteigerung.
Die Steuerpflicht tritt ein beim Erwerb durch
Zwangsversteigenung mit dem Zuschlage, beim
Erwerb durch entgeltliches Rechtsgeschäft mit der
Eintragung in das Grundbuch oder, sobald der
Anspruch begründet ist und 3 Monate abge-
laufen sind.
Die Verkehrssteuer beträgt 2½% vom gemeinen
Werte (Verkaufswert) des Gegenstandes des Er-
werbes.
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistun-
gen wird das 25fache ihres einjährigen Betrages,
bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter
Dauer das 12 ½ fache des einjährigen Betrages
als Wert angenommen. Die Verkehrssteuer ist
vom Erwerber zu entrichten.
Grundstücke im Werte bis 100 Mk. oder durch
den Nachbarbesitzer erworbene Parzellen von
weniger als 9 a Flächenmaß, Eisenbahngrund-
stücke, unterliegen nicht der Verkehrssteuer.
Von der Verkehrssteuer sind befreit:
Die Erwerbungen des Fiskus des badischen Staats,
aller öffentlichen Anstalten und Kassen, der Gemeinden
und Kreise für öffentliche Zwecke, sowie juristischer Personen
des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Wohltätiakeit und
des Unterrichts, schließlich dicienigen zum Zwecke der Er-
richtung von Kirchen und Pfarrhäufern staatlich anerkannter
Religionsgemeinschaften, sowie der gesetzlichen Kranken-,
Unfall- usw. Versicherungsverbände.
II. In Gemeinden von über 10 000 Ein-
wohnern, wird, von dem innerhalb der Gemar-
kung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken,
wenn eine Umlage von wenigstens 20 Pfg. von
100 Mk. Steuerwert des Liegenschaftsvermögens
erhoben wird, eine Abgabe in der Form eines
Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben.
Die Abgabe beträgt ½%½ des für die staatliche
Verkehrssteuer maßgebenden Steuerwertes. Auf
die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung ganz
oder teilweise verzichtet werden. In kleineren
Gemeinden kann bei gleicher Umlage derselbe