Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
620 
Umsatzsteuer (Hessen — Elsaß-Lothringen) 
  
Zuschlag mit Gemeindebeschluß und Staatsge- 
nehmigung angeordnet werden (5 74 GemO 
v. 19. 10. 06). Z 
13. Hessen. Hier ist an die Stelle der in der 
ersten Auflage behandelten V betreffend Gerichts- 
kosten und -gebühren v. 18. 1. 82 zunächst die 
Neuredigierung im Jahre 1899 (12. 8.) und an 
deren Stelle die infolge des Abänderungs Gv. 
28. 3. 07 (Reg Bl 137) erfolgte neue Fassung 
v. 28. 3. 07 (Reg Bl 160) getreten. 
Nach diesem Gesetz wird der Urkunden- 
stempel als Vertragsstempel auch von Schen- 
kungsverträgen und als besonders normierter 
Stempel auch vom Eigentumsübergang durch 
Erbgang neben der Erbschafts= und Schen- 
kungssteuer erhoben. Allgemeine Voraussetzung 
für die Erhebung des Urkundenstempels ist, daß 
ie betr. Urkunde von einer für die öffentliche 
Beurkundung zuständigen Behörde ausgenommen 
oder ausgefertigt wird oder daß sie bei einer 
öffentlichen Behörde in einem Verfahren, für die 
Einreichung oder Vorlegung der Urkunde vorge- 
schrieben oder zugelassen ist, eingereicht oder vor- 
gelegt wird. 
Der Urkundenstempel beträgt für Verträge, 
welche eine Veräußerung von unbeweglichen 
Sachen oder unbeweglichen Rechten enthalten 
(Kauf= und Tauschverträge, Uebergabsverträge, 
Schenkungsverträge usw., Versteigerungsurkunden 
und für Zwangsenteignungsurkunden, die eine 
solche Veräußerung enthalten: bei Gegenständen 
im Werte bis 1000 Mk. 20 Pfg., 1001—2000 Mk. 
40 Pfg., 2001—10 000 Mk. 80 Pfg, 10 001 bis 
20 000 Mk. 1,20 Mk., 20 001—50 000 Mk. 1,60 Mk., 
darüber 2 Mk. von jeden angefangenen 100 Mk. 
Auflassungen unterliegen der Stempelabgabe, 
welche für das Rechtsgeschäft festgesetzt ist, das der 
Auflassung zugrunde liegt. 
Ueberlassung von Grundstücksrechten eines Ge- 
sellschafters an diese kostet 10 Pfg. pro 100 Mk. 
Stempel. 
Urkunden über Geschäfte, die einer Reichsstem- 
pelabgabe unterliegen oder von dieser befreit sind, 
unterliegen, sofern reichsgesetzlich die Erhebung 
eines landesgesetzlichen Stempels zulässig ist, nur 
der Hälfte des Tarifstempels. 
Die persönlichen Befreiungen (a 7 G) ähnlich 
wie in Preußen. 
#§ ##14. Elsaß-Lothringen. Die Verkehrssteuern 
haben sich aus den französischen Registrierungs- 
und Stempelabgaben (hauptsächlich Gesetz über 
das Enregistrement vom 22. Frimaire VII, 
[12. 12. 1798|) entwickelt. Die prozessuale Be- 
deutung der Einregistrierung der Urkunden und 
Verträge ist durch die Zivilprozeßordnung für das 
Deutsche Reich aufgehoben. Daneben wurde ein 
Dimensionsstempel von allen Urkunden erhoben. 
Die Stempelsteuer wurde am 21. 6. 97 neu 
kodifiziert. Die alte Registrierungsabgabe wurde 
ebenfalls neu redigiert und als Verkehrssteuer G 
v. 14. 11. 04 herausgegeben. 
Nur das G v. 20. 2. 49 betr. die Anwendung 
der Handänderungsabgabe auf die Güter der toten 
Hand gilt noch heute fort. (S. auch § 13 des 
Gebäudesteuer G v. 14. 7. 95.) vgl. II. 
I. Nach der Gesetzgebung von 1897 und 1904 
unterliegen [J Stempelsteuer § 3 IIIj: 
1. der Stemvelsteuer die notariel- 
len Urkunden. Die Urschrift der Urkunden der 
  
Notare, soweit sie der Verkehrssteuer unterliegen, 
hat einen Dimensionsstempel nach der Größe 
des Bogens im Betrage von 40—80 Pfg. für das 
Blatt zu tragen, die Ausfertigung einen Ausfer- 
tigungsstempel, dessen Höhe sich auch nach dem 
Werte des beurkundeten Geschäfts richtet und 
20 Pfg. bis 1,50 Mk. für den Bogen beträgt. 
Stempelpflichtig sind ferner Urkunden der 
VerwBehörden, Gemeinden und öffentlichen An- 
stalten. Von Privaturkunden unterliegen dem 
Dimensionsstempel Verträge, Vollmachten usw., 
sofern letztere amtlich beglaubigt oder öffent- 
lichen Urkunden zugrunde gelegt werden sollen. 
Außerhalb Elsaß-Lothringens ausgestellte Schrift- 
stücke unterliegen der Stempelpflicht, sofern in 
Elsaß-Lothringen von solchen in öffentlichen Ur- 
kunden oder bei öffentlichen Behörden Gebrauch 
gemacht wird oder sie Verträge enthalten, die in 
Elsaß-Lothringen befindliche Gegenstände be- 
treffen oder in Elsaß-Lothringen zu erfüllen sind. 
2. Die Verkehrssteuer wird entweder 
als eine verhältnismäßige oder feste Abgabe er- 
hoben. Ihr unterliegen grundsätzlich nur Urkun- 
den. Die Steuerpflicht wird begründet durch den 
Inhalt der Urkunden, durch den Gebrauch 
derselben oder dadurch, daß die Urkunde von ge- 
wissen Behörden ausgegangen ist. 
Zu den Urkunden, die ihres Inhaltes we- 
gen steuerpflichtig sind, gehören vor allem die Ver- 
träge über Uebertragung von Grundstücken, Berg- 
bau= und Erbbaurechten. Der Steuersatz hat die 
außergewöhnliche Höhe von 5%% (unter Miterben 
4% ); doch wird von Verträgen, die die Ver- 
pflichtung zur Abtretung des Eigentumsrechtes 
begründen, sofern nicht gleichzeitig die Auflassung 
erfolgt, zunächst nur 1% der Steuer erhoben; 
ferner sind zu erwähnen: Urkunden über Miet- 
und Pachtverträge über Grundstücke (0,20%) und 
über Bergwerke (20%), Ueberlassung der Aus- 
übung des Nießbrauches (0,20%), die außerhalb 
Elsaß-Lothringens beurkundeten Eheverträge, so- 
fern beide Teile ihren Wohnsitz in Elsaß-Lothringen 
haben (5 Mk.), die außerhalb Elsaß-Lothringens 
gerichtlich oder notariell beurkundeten Gesellschafts- 
verträge, wenn der Sitz der Gesellschaft in Elsaß- 
Lothringen ist (0,25%00), Erbschaftsverträge unter 
künftigen gesetzlichen Erben, Erbschaftsverkäufe, 
Erbverzichte. 
Durch Gebrauch werden steuerpflichtig die 
einer notariellen Urkunde zugrunde gelegten Ur- 
kunden, die durch Gerichtsvollzieher außerhalb 
des durch das Gerichtskostengesetz geregelten Ver- 
fahrens zugestellten Urkunden und die Urkunden 
über ein der Verkehrssteuer unterliegendes Rechts- 
geschäft bei dessen Eintragung in das Grundbuch. 
Gewisse Urkunden werden dadurch steuer- 
pflichtig, daß sie von Beamten aus- 
gehen. Die wichtigsten sind die notariellen 
Urkunden, dann die Urkunden der Reichs= und 
Landesverwaltungsbehörden, der Gemeinden und 
öffentlichen Anstalten, sofern sie Kaufverträge 
usw. betreffen, ferner Urkunden der Gerichte, die 
neben der Gerichtsgebühr steuerpflichtig sind, 
wenn der Inhalt der Urkunden über den Gegen- 
stand des gerichtlichen Verfahrens hinausgeht. 
Von der Verkehrssteuer befreit sind: der Kaiser, das 
Reich, der Landesfiskus; ferner der Erwerb von Grund- 
eigentum zu öffentlichen Straßen und zur Beseitigung ge- 
sundheitlicher Mißstände.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.