Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Umsatzsteuer — Unfallversicherung 
621 
  
II. Abgabe von den Gütern der 
toten Hand (Gv. 20. 2. 49) vgl. S 620. 
Liegenschaften, welche den Bezirken, Gemein- 
den, Pflegehäusern, Seminaren, Kirchenfabriken, 
Religionsgenossenschaften, anonymen und sonsti- 
gen gesetzlich genehmigten öffentlichen Anstalten 
gehören, haben eine jährliche Abgabe von 39 1½% 
der Grundsteuer und 39% der Gebäudesteuer zu 
entrichten. 
Die für die Veranlagung und Beitreibung der 
Grundsteuer vorgeschriebenen Formen sind für 
die Erhebung dieser Abgaben zu befolgen. 
Kiteratur: Die ältere Literatur findet sich in dem 
Artikel v. Mayrs „Liegenschaftsabgabe“ (erste Auflage 
dieses W B II, 53). An neuerer Literatur sind außer den 
neueren Ausgaben der Finanzlehrbücher von A. Wagner, 
L. v. Stein, Roscher, v. Eheberg, v. Heckel, v. Schall (in 
Schönbergs Handbuch), Schäffle (im Franckensteinschen 
HOand- und Lehrbuch), namentlich hervorzuheben Weit- 
pert, Die Steuern vom IZmmobiliarbesitzwechsel in 
den deutschen Staoten, 1908, Gießen, sowie die Mittei- 
lungen über die Steuergesetzgebung der Einzelstaaten in 
Bd. 1 des Denkschriftenbandes zur Reichsfinanzreform 
S. 153 ff; Schriften des VBereins für Sozialpolitik, Bd. 126, 
Leipzig 1908; Riemann, Die Wertzuwachs= und Um- 
satzsteuer in Breslau, 1907; Walter Klose, Die Finanz- 
politik der preuß. Großstädte, 1907 S 144 f; Jahrbuch der 
Bodenresorm. — In Schanz, Finanzarchiv, Register 
unter: Grundstücksverkehr, Verkehrssteuern, Börsensteuer, 
Stempelsteuer. 
16emeindeabgaben Bd. II S 114, 124; Wertzuwachs- 
steuer, Stempelsteuer. O. Schwarz. 
Unfallversicherung 
# 1. Begriff und Quellen. 
A. Gewerbe--Un fallversicherung. 
I. Bersicherte. 8 2. Formen der Versicherung. 
13. Wirtschaftliche Grundlagen. 1 4. Persönliche Grund- 
lagen. # 5. Einzelne Betriebs= und Personenklassen. 
II. Die Normalversicherung bei den gewerblichen 
Berufsgenossenschaften. # 6. Bestand. 1 7. Organisation. 
58. Leistungen. 1 9. Mittelbeschaffung. 3 10. Weitere Funk- 
tionen der Berufsgenossenschafter. # 11. Grenzbeziehungen. 
III. Besondere Gestaltunge n. 1 12. Oeffentliche 
Berbände als Versicherungsträger. 3 13. Zweiganstalten für 
Bauarbeiten. # 14. Zweiganstalten für Halten von Reit- 
tieren und Fahrzeugen. Versicherungsgenossenschaften. 
B. Landwirtschaftliche Unfallversiche- 
rung 4 15. 
C. See- Unfallversicherung 4 16. 
IAX — Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts; 
Boa# — Berufsgenossenschaft; Ju####— Invaliden= und 
Hinterbliebenen-Versicherung; K B — Krankenversicherung; 
LVA — Landesversicherungsamt; RBA — Reichsver- 
sicherungsamt; RBO — Reichsversicherungsordnung; 
U#B — Unfallversicherung.)] 
5s 1. Begriff und Ouellen. Die UV oder ge- 
nauer Versicherung gegen Betriebsunfall bildet 
neben der Kranken= sowie der JuHH V den dritten 
Zweig der sog. Arbeiter= oder Reichsversicherung, 
wie sie jetzt in der RVO v. 19. 7. 11 umfassend 
  
geregelt ist. Ihr ist das 3. Buch der RV0O ge- 
widmet, dem aber die allgemeinen Bestimmungen 
des 1., 5. und 6. Buches ergänzend hinzutreten. 
Auch das Ec zur NV0O enthält in einem be- 
sonderen Abschnitt IV Uebergangsbestimmungen 
für die UV. Gemäß a 4 Abs 1 E und der dazu 
ergangenen kais. V v. 5. 7. 12 à 3 sind „die Vor- 
schriften des 3. Buchs und die zu ihrer Durch- 
führung erforderlichen anderen Vorschriften der 
RBO“ mit dem 1. 1. 13 in Kraft getreten. 
Die U zerfällt ihrerseits wiederum in 3 Ge- 
biete, denen 3 Teile des 3. Buchs der RV0O ent- 
sprechen. Der 1. Teil regelt die „Gewerbeunfall- 
versicherung“, der 2. die „Land= (und forst-) 
wirtschaftliche Unfallversicherung“, der 3. die 
„Seeunfallversicherung“. Die vor der RVO be- 
sonders geregelte Baull V ist jetzt in die Gewerbe- 
U# miteinbezogen. Im Verhältnis der 3 Teile 
zueinander bildet die Regelung der Gewerbe UB 
die umfassende, in sich vollständige Grundlage, 
während die beiden anderen Teile weitgehend 
durch Verweisung auf Bestimmungen des 1. Teils 
erledigt werden. Innerhalb der GewerbeU 
bildet die unmittelbare UV durch die Berufsge- 
nossenschaften den typischen Normalfall. 
Ueber die Entwicklung der Gesetzgebung # Ar- 
beiterversicherung § 3 (Band 1, 178). 
A. Gewerbe-Unfallversicherung 
I. Versicherte 
##2. Formen der Versicherung. 1. Da die UV 
nach dem Grundgedanken des Gesetzes gegen die 
Gefahren bestimmter Betriebe Versicherungsschutz 
gewähren soll, geht sie zwecks Bestimmung des 
„Umfangs der Versicherung“ nicht, wie die KV 
und die Juch V, von der Bezeichnung gewisser 
Personenllassen in bestimmter Berufsstellung, 
sondern von der Bezeichnung gewisser Betriebe 
oder Tätigkeiten aus, die „der Versicherung 
unterliegen“ sollen (z. B. § 537, 539). Man 
kann dieselben als Versicherungsbetriebe oder 
versicherungspflichtige Betriebe bezeichnen, denen 
dann die „versicherungsfreien“ (F 543 Abs 1) Be- 
triebe gegenüberstehen. Der Kreis der Versiche- 
rungsbetricbe wird grundsätzlich durch das Gesetz 
selbst bestimmt; immerhin ist auch dem B 
( 540 Nr. 1, 3 543), dem RVM (7 538 Nr. 4) 
und dem Genossenschaftsstatut (5S 540 Nr. 1) 
eine gewisse Mitwirkung dabei zugewiesen; ins- 
besondere kann der BR „Betriebe ohne besondere 
Unfallgefahr für versicherungsfrei erklären“ (§ 543). 
Gemeint ist eine abstrakte Freierklärung ganzer 
Betriebsgruppen; eine Befreiung einzelner kon- 
kreter Betriebe gibt es nicht. 
2. Nur die mit Versicherungsbetrieben in Be- 
ziehung tretenden Personen können gegen 
Unfall versichert sein. Nach ihrer Stellung zum 
Betriebe sind sie aber persönlich entweder ver- 
sicherungspflichtig (IS 544, 548) oder „versiche- 
rungsfrei“ (§ 554). Die versicherungspflich- 
tigen Personenklassen sind auch hier in erster 
Reihe durch Gesetz bestimmt (* 544); doch kann 
auch das Genossenschaftsstatut „die Versicherungs- 
pflicht" auf weitere Personenklassen „erstrecken“ 
(* 548). Statutarisch versicherungspflichtige Un- 
ternehmer können in beschränktem Umfange durch 
den Genossenschaftsvorstand, falls sie „keiner be-
	        
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