Umsatzsteuer — Unfallversicherung
621
II. Abgabe von den Gütern der
toten Hand (Gv. 20. 2. 49) vgl. S 620.
Liegenschaften, welche den Bezirken, Gemein-
den, Pflegehäusern, Seminaren, Kirchenfabriken,
Religionsgenossenschaften, anonymen und sonsti-
gen gesetzlich genehmigten öffentlichen Anstalten
gehören, haben eine jährliche Abgabe von 39 1½%
der Grundsteuer und 39% der Gebäudesteuer zu
entrichten.
Die für die Veranlagung und Beitreibung der
Grundsteuer vorgeschriebenen Formen sind für
die Erhebung dieser Abgaben zu befolgen.
Kiteratur: Die ältere Literatur findet sich in dem
Artikel v. Mayrs „Liegenschaftsabgabe“ (erste Auflage
dieses W B II, 53). An neuerer Literatur sind außer den
neueren Ausgaben der Finanzlehrbücher von A. Wagner,
L. v. Stein, Roscher, v. Eheberg, v. Heckel, v. Schall (in
Schönbergs Handbuch), Schäffle (im Franckensteinschen
HOand- und Lehrbuch), namentlich hervorzuheben Weit-
pert, Die Steuern vom IZmmobiliarbesitzwechsel in
den deutschen Staoten, 1908, Gießen, sowie die Mittei-
lungen über die Steuergesetzgebung der Einzelstaaten in
Bd. 1 des Denkschriftenbandes zur Reichsfinanzreform
S. 153 ff; Schriften des VBereins für Sozialpolitik, Bd. 126,
Leipzig 1908; Riemann, Die Wertzuwachs= und Um-
satzsteuer in Breslau, 1907; Walter Klose, Die Finanz-
politik der preuß. Großstädte, 1907 S 144 f; Jahrbuch der
Bodenresorm. — In Schanz, Finanzarchiv, Register
unter: Grundstücksverkehr, Verkehrssteuern, Börsensteuer,
Stempelsteuer.
16emeindeabgaben Bd. II S 114, 124; Wertzuwachs-
steuer, Stempelsteuer. O. Schwarz.
Unfallversicherung
# 1. Begriff und Quellen.
A. Gewerbe--Un fallversicherung.
I. Bersicherte. 8 2. Formen der Versicherung.
13. Wirtschaftliche Grundlagen. 1 4. Persönliche Grund-
lagen. # 5. Einzelne Betriebs= und Personenklassen.
II. Die Normalversicherung bei den gewerblichen
Berufsgenossenschaften. # 6. Bestand. 1 7. Organisation.
58. Leistungen. 1 9. Mittelbeschaffung. 3 10. Weitere Funk-
tionen der Berufsgenossenschafter. # 11. Grenzbeziehungen.
III. Besondere Gestaltunge n. 1 12. Oeffentliche
Berbände als Versicherungsträger. 3 13. Zweiganstalten für
Bauarbeiten. # 14. Zweiganstalten für Halten von Reit-
tieren und Fahrzeugen. Versicherungsgenossenschaften.
B. Landwirtschaftliche Unfallversiche-
rung 4 15.
C. See- Unfallversicherung 4 16.
IAX — Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts;
Boa# — Berufsgenossenschaft; Ju####— Invaliden= und
Hinterbliebenen-Versicherung; K B — Krankenversicherung;
LVA — Landesversicherungsamt; RBA — Reichsver-
sicherungsamt; RBO — Reichsversicherungsordnung;
U#B — Unfallversicherung.)]
5s 1. Begriff und Ouellen. Die UV oder ge-
nauer Versicherung gegen Betriebsunfall bildet
neben der Kranken= sowie der JuHH V den dritten
Zweig der sog. Arbeiter= oder Reichsversicherung,
wie sie jetzt in der RVO v. 19. 7. 11 umfassend
geregelt ist. Ihr ist das 3. Buch der RV0O ge-
widmet, dem aber die allgemeinen Bestimmungen
des 1., 5. und 6. Buches ergänzend hinzutreten.
Auch das Ec zur NV0O enthält in einem be-
sonderen Abschnitt IV Uebergangsbestimmungen
für die UV. Gemäß a 4 Abs 1 E und der dazu
ergangenen kais. V v. 5. 7. 12 à 3 sind „die Vor-
schriften des 3. Buchs und die zu ihrer Durch-
führung erforderlichen anderen Vorschriften der
RBO“ mit dem 1. 1. 13 in Kraft getreten.
Die U zerfällt ihrerseits wiederum in 3 Ge-
biete, denen 3 Teile des 3. Buchs der RV0O ent-
sprechen. Der 1. Teil regelt die „Gewerbeunfall-
versicherung“, der 2. die „Land= (und forst-)
wirtschaftliche Unfallversicherung“, der 3. die
„Seeunfallversicherung“. Die vor der RVO be-
sonders geregelte Baull V ist jetzt in die Gewerbe-
U# miteinbezogen. Im Verhältnis der 3 Teile
zueinander bildet die Regelung der Gewerbe UB
die umfassende, in sich vollständige Grundlage,
während die beiden anderen Teile weitgehend
durch Verweisung auf Bestimmungen des 1. Teils
erledigt werden. Innerhalb der GewerbeU
bildet die unmittelbare UV durch die Berufsge-
nossenschaften den typischen Normalfall.
Ueber die Entwicklung der Gesetzgebung # Ar-
beiterversicherung § 3 (Band 1, 178).
A. Gewerbe-Unfallversicherung
I. Versicherte
##2. Formen der Versicherung. 1. Da die UV
nach dem Grundgedanken des Gesetzes gegen die
Gefahren bestimmter Betriebe Versicherungsschutz
gewähren soll, geht sie zwecks Bestimmung des
„Umfangs der Versicherung“ nicht, wie die KV
und die Juch V, von der Bezeichnung gewisser
Personenllassen in bestimmter Berufsstellung,
sondern von der Bezeichnung gewisser Betriebe
oder Tätigkeiten aus, die „der Versicherung
unterliegen“ sollen (z. B. § 537, 539). Man
kann dieselben als Versicherungsbetriebe oder
versicherungspflichtige Betriebe bezeichnen, denen
dann die „versicherungsfreien“ (F 543 Abs 1) Be-
triebe gegenüberstehen. Der Kreis der Versiche-
rungsbetricbe wird grundsätzlich durch das Gesetz
selbst bestimmt; immerhin ist auch dem B
( 540 Nr. 1, 3 543), dem RVM (7 538 Nr. 4)
und dem Genossenschaftsstatut (5S 540 Nr. 1)
eine gewisse Mitwirkung dabei zugewiesen; ins-
besondere kann der BR „Betriebe ohne besondere
Unfallgefahr für versicherungsfrei erklären“ (§ 543).
Gemeint ist eine abstrakte Freierklärung ganzer
Betriebsgruppen; eine Befreiung einzelner kon-
kreter Betriebe gibt es nicht.
2. Nur die mit Versicherungsbetrieben in Be-
ziehung tretenden Personen können gegen
Unfall versichert sein. Nach ihrer Stellung zum
Betriebe sind sie aber persönlich entweder ver-
sicherungspflichtig (IS 544, 548) oder „versiche-
rungsfrei“ (§ 554). Die versicherungspflich-
tigen Personenklassen sind auch hier in erster
Reihe durch Gesetz bestimmt (* 544); doch kann
auch das Genossenschaftsstatut „die Versicherungs-
pflicht" auf weitere Personenklassen „erstrecken“
(* 548). Statutarisch versicherungspflichtige Un-
ternehmer können in beschränktem Umfange durch
den Genossenschaftsvorstand, falls sie „keiner be-