Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) 
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die unmittelbar versicherungspflichtigen, wenn sie 
wesentliche Bestandteile oder Nebenbetriebe der 
letzteren sind (näheres ## 539—541). 
2. Persönlich sind ausnahmsweise, wie ähnlich 
auch in den beiden anderen Versicherungszweigen, 
unter gewissen Voraussetzungen, die ihre ander- 
weitige Versorgung garantieren, Militärpersonen, 
insbesondere Offiziere und Beamte, versicherungs- 
frei (§ 554). 
II. Die Normalversicherung bei den gewerb- 
lichen Berusfsegenossenschaften 
66. Bestand. 1. Normale Träger der ge- 
werblichen UL sind Berufsgenossenschaf- 
ten, d. h. öffentliche, mit Rechtsfähigkeit begabte 
Vereine (§ 4) der Unternehmer versiche- 
rungspflichtiger Betriebe (§J# 3, 623). Als Unter- 
nehmer bezeichnet das Gesetz denjenigen, für dessen 
Rechnung der Betrieb geht (5 633). 
2. Die Beßh# gliedern sich teils nach wirtschaft- 
lichen, teils nach örtlichen Unterscheidungsmerk- 
malen. Bis zum Inkrafttreten der RVO gab 
es 65 für die Gewerbell Veinschließlich der Bau- 
gewerbe bestimmte B, die in dem amtlichen 
Verzeichnis (z. B. AN 1913 Sonderheft S 281 ff) 
unter Nr. 1—62 (Nr. 63: SeeB) und Nr. 64 
bis 66 aufgeführt werden, so z. B. die Steinbruch- 
B (Nr. 2) für das Gebiet des ganzen Reichs, 
dagegen 12 Baugewerks BG (Nr. 43—54) für 
örtliche Teile des Reiches und neben ihnen 
wiederum eine, das Gebiet des Reichs umfassende 
Tiefbau BG (Nr. 64). Unter grundsätzlicher Er- 
haltung derselben gab das Es zur RKO a 43 ff, 
56 ff dem BR weitgehende Vollmachten zur 
Eingliederung der durch die RBO der UVl neu 
unterstellten Betriebe in bestehende BG oder 
auch zur Errichtung neuer BG. Daraußphin ist zu 
den bestehenden eine neue Detailhandels BG 
(Nr. 67) hinzugetreten. 
3. Auch in Zukunft sind Aenderungen 
im Bestande der B zulässig, die mit Beginn 
eines Geschäftsjahrs wirksam werden (§5 635 ff). 
Als solche werden im Gesetz geregelt: die Ver- 
einigung mehrerer B6, die Ausschaltung von 
Gewerbszweigen oder örtlichen Bezirken aus 
einer B, sei es zwecks Begründung einer neuen 
B0, sei es zwecks Zuteilung zu einer anderen, 
endlich die Auflösung wegen Leistungsunfähig- 
keit unter Zuteilung der in ihr vereinigten Ge- 
werbszweige zu anderen BG. Maßgebend hier- 
für sind in verschiedenem Verhältnis autonome Be- 
schlüsse der Be selbst, andererseits Genehmigungen 
und Entscheidungen des BR,. als dessen Hilfsorgan 
das RVA fungiert. Wird eine BE6 vom BR 
aufgelöst, so übernimmt das Reich oder, wenn 
sie einem LVI' unterstand, der betreffende Einzel- 
staat als Garant ihre bisherigen Pflichten und 
Rechte. Bei Vereinigungen wird die vereinigte 
Be Rechtsnachfolgerin. Bei Ausscheidungsfällen 
geht mit den Entschädigungsansprüchen, die auf 
den ausgeschiedenen Betrieben ruhen, ein ent- 
sprechender Teil des Vermögens der einen BE# 
auf die andere über. Streitigkeiten hierüber wer- 
den, wenn nicht ein Schiedsgericht vereinbart 
wird, vom R entschieden. 
4. Unter Aufrechterhaltung ihres Bestandes ist 
innerhalb der einzelnen BE eine Dezentralisation 
der Verwaltung, eventuell auch der Lastentragung 
  
durch örtliche Sektionsbildung im Wege 
der Satzungsbestimmung möglich (S§s 678 Nr. 2, 
679, 713), andererseits auch eine Zusammenlegung 
der Entschädigungslast durch Bildung von Rück- 
versicherungsverbänden im Wege 
einer vom RBA genehmigten Vereinbarung meh- 
rerer BG (§§ 714—716). Den Sektionen kann für 
die in ihrem Bezirk vorkommenden Unfälle die 
Entschädigungslast regelmäßig bis zu ¾ ihrer 
Höhe auferlegt werden. Innerhalb der Rückver- 
sicherungsverbände wird der Verteilungsmaß- 
stab für die gemeinsame Last durch die Verein- 
barung bestimmt (§8 713, 714). 
5. Jede Genossenschaft muß eine Satzung 
haben, die von der Genossenschaftsversammlung 
beschlossen wird. Ueber die Punkte, welche im 
Statut geregelt werden müssen oder können, ent- 
hält das Gesetz nähere Bestimmungen. Die Sat- 
zung bedarf der freien Genehmigung des RVW 
bei Versagung findet Beschwerde an den B statt. 
Nach endgültiger Versagung kann äußerstenfalls 
Oktroyierung durch das RV7 stattfinden (§§8.675 ff) 
(Mustersatzung AN 1912, 578 ff). 
5#7. Organisation. 1. Mitglieder der Be 
sind die Unternehmer der zu ihr gewiesenen 
Betriebe (§ 649). Ueber die Zuweisung gemischter 
Betriebe sowie für sonstige besondere Fälle enthält 
das Gesetz eigene Bestimmungen (# 631 ffj. 
Jeder neu eröffnete Betrieb muß unter Ver- 
mittlung des Versicherungsamis der zuständigen 
B angemeldet werden (§8§ 653 ff). Der Melde- 
pflicht unterliegt auch der Wechsel des Unterneh-- 
mers und jede Betriebsänderung, die für die ge- 
nossenschaftliche Zugehörigkeit wichtig ist (§§ 664 f#). 
Ueber die zur Genossenschaft gehörigen Betriebe 
wird von ihr ein „Betriebsverzeichnis“ (§8 657 ff) 
geführt. Die Einschreibung in dasselbe auf Grund 
einer Neuanmeldung oder Ueberweisung seitens 
einer anderen BG sowie die Löschung erfolgt 
auf Grund einer Prüfung. Das Verfahren für 
diese und die dabei sich ergebenden Unsicherheiten 
und Streitigkeiten ist im Gesetze geregelt. Letzte 
entscheidende Instanz ist regelmäßig das Ober- 
versicherungsamt; doch wird in besonderen Fällen 
auch das RBA zur Entscheidung berufen. Die 
endgültige Aufnahme eines Betriebes in das Ver- 
zeichnis hat aber, solange sie besteht, nach der 
Uebung des RB eine gewisse formale Wirkung 
derart, daß bei eintretendem Unfall die Versiche- 
rungspflicht und genossenschaftliche Zugehörigkeit 
des Betriebs, den Fall arglistiger Erschleichung 
ausgenommen, von der Be nicht mehr in Frage 
gestellt werden kann (Handbuch der UV 1, 450). 
Den eingetragenen Mitgliedern werden Mitglied- 
scheine ausgestellt (5 659). 
2. Notwendige Organe der B0 sind 
Genossenschaftsversammlung und Vorstand. 
a) Die Genossenschaftsversamm- 
lung ist entweder unmittelbare Mitgliederver- 
sammlung oder nach Bestimmung des Statuts 
aus Vertretern zusammengesetzt (§ 678 Nr. 1). 
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung 
ist jedes Mitglied der Genossenschaft oder sein 
gesetzlicher Vertreter, sofern sie im Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte sind (s§ 652). Die Mit- 
glieder können sich durch andere stimmberechtigte 
Mitglieder oder durch einen bevollmächtigten 
Leiter ihres Betriebes vertreten lassen (§ 688). 
Ueber die Wahl der Vertreter zur Vertreterver- 
 
	        
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