Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
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die unmittelbar versicherungspflichtigen, wenn sie
wesentliche Bestandteile oder Nebenbetriebe der
letzteren sind (näheres ## 539—541).
2. Persönlich sind ausnahmsweise, wie ähnlich
auch in den beiden anderen Versicherungszweigen,
unter gewissen Voraussetzungen, die ihre ander-
weitige Versorgung garantieren, Militärpersonen,
insbesondere Offiziere und Beamte, versicherungs-
frei (§ 554).
II. Die Normalversicherung bei den gewerb-
lichen Berusfsegenossenschaften
66. Bestand. 1. Normale Träger der ge-
werblichen UL sind Berufsgenossenschaf-
ten, d. h. öffentliche, mit Rechtsfähigkeit begabte
Vereine (§ 4) der Unternehmer versiche-
rungspflichtiger Betriebe (§J# 3, 623). Als Unter-
nehmer bezeichnet das Gesetz denjenigen, für dessen
Rechnung der Betrieb geht (5 633).
2. Die Beßh# gliedern sich teils nach wirtschaft-
lichen, teils nach örtlichen Unterscheidungsmerk-
malen. Bis zum Inkrafttreten der RVO gab
es 65 für die Gewerbell Veinschließlich der Bau-
gewerbe bestimmte B, die in dem amtlichen
Verzeichnis (z. B. AN 1913 Sonderheft S 281 ff)
unter Nr. 1—62 (Nr. 63: SeeB) und Nr. 64
bis 66 aufgeführt werden, so z. B. die Steinbruch-
B (Nr. 2) für das Gebiet des ganzen Reichs,
dagegen 12 Baugewerks BG (Nr. 43—54) für
örtliche Teile des Reiches und neben ihnen
wiederum eine, das Gebiet des Reichs umfassende
Tiefbau BG (Nr. 64). Unter grundsätzlicher Er-
haltung derselben gab das Es zur RKO a 43 ff,
56 ff dem BR weitgehende Vollmachten zur
Eingliederung der durch die RBO der UVl neu
unterstellten Betriebe in bestehende BG oder
auch zur Errichtung neuer BG. Daraußphin ist zu
den bestehenden eine neue Detailhandels BG
(Nr. 67) hinzugetreten.
3. Auch in Zukunft sind Aenderungen
im Bestande der B zulässig, die mit Beginn
eines Geschäftsjahrs wirksam werden (§5 635 ff).
Als solche werden im Gesetz geregelt: die Ver-
einigung mehrerer B6, die Ausschaltung von
Gewerbszweigen oder örtlichen Bezirken aus
einer B, sei es zwecks Begründung einer neuen
B0, sei es zwecks Zuteilung zu einer anderen,
endlich die Auflösung wegen Leistungsunfähig-
keit unter Zuteilung der in ihr vereinigten Ge-
werbszweige zu anderen BG. Maßgebend hier-
für sind in verschiedenem Verhältnis autonome Be-
schlüsse der Be selbst, andererseits Genehmigungen
und Entscheidungen des BR,. als dessen Hilfsorgan
das RVA fungiert. Wird eine BE6 vom BR
aufgelöst, so übernimmt das Reich oder, wenn
sie einem LVI' unterstand, der betreffende Einzel-
staat als Garant ihre bisherigen Pflichten und
Rechte. Bei Vereinigungen wird die vereinigte
Be Rechtsnachfolgerin. Bei Ausscheidungsfällen
geht mit den Entschädigungsansprüchen, die auf
den ausgeschiedenen Betrieben ruhen, ein ent-
sprechender Teil des Vermögens der einen BE#
auf die andere über. Streitigkeiten hierüber wer-
den, wenn nicht ein Schiedsgericht vereinbart
wird, vom R entschieden.
4. Unter Aufrechterhaltung ihres Bestandes ist
innerhalb der einzelnen BE eine Dezentralisation
der Verwaltung, eventuell auch der Lastentragung
durch örtliche Sektionsbildung im Wege
der Satzungsbestimmung möglich (S§s 678 Nr. 2,
679, 713), andererseits auch eine Zusammenlegung
der Entschädigungslast durch Bildung von Rück-
versicherungsverbänden im Wege
einer vom RBA genehmigten Vereinbarung meh-
rerer BG (§§ 714—716). Den Sektionen kann für
die in ihrem Bezirk vorkommenden Unfälle die
Entschädigungslast regelmäßig bis zu ¾ ihrer
Höhe auferlegt werden. Innerhalb der Rückver-
sicherungsverbände wird der Verteilungsmaß-
stab für die gemeinsame Last durch die Verein-
barung bestimmt (§8 713, 714).
5. Jede Genossenschaft muß eine Satzung
haben, die von der Genossenschaftsversammlung
beschlossen wird. Ueber die Punkte, welche im
Statut geregelt werden müssen oder können, ent-
hält das Gesetz nähere Bestimmungen. Die Sat-
zung bedarf der freien Genehmigung des RVW
bei Versagung findet Beschwerde an den B statt.
Nach endgültiger Versagung kann äußerstenfalls
Oktroyierung durch das RV7 stattfinden (§§8.675 ff)
(Mustersatzung AN 1912, 578 ff).
5#7. Organisation. 1. Mitglieder der Be
sind die Unternehmer der zu ihr gewiesenen
Betriebe (§ 649). Ueber die Zuweisung gemischter
Betriebe sowie für sonstige besondere Fälle enthält
das Gesetz eigene Bestimmungen (# 631 ffj.
Jeder neu eröffnete Betrieb muß unter Ver-
mittlung des Versicherungsamis der zuständigen
B angemeldet werden (§8§ 653 ff). Der Melde-
pflicht unterliegt auch der Wechsel des Unterneh--
mers und jede Betriebsänderung, die für die ge-
nossenschaftliche Zugehörigkeit wichtig ist (§§ 664 f#).
Ueber die zur Genossenschaft gehörigen Betriebe
wird von ihr ein „Betriebsverzeichnis“ (§8 657 ff)
geführt. Die Einschreibung in dasselbe auf Grund
einer Neuanmeldung oder Ueberweisung seitens
einer anderen BG sowie die Löschung erfolgt
auf Grund einer Prüfung. Das Verfahren für
diese und die dabei sich ergebenden Unsicherheiten
und Streitigkeiten ist im Gesetze geregelt. Letzte
entscheidende Instanz ist regelmäßig das Ober-
versicherungsamt; doch wird in besonderen Fällen
auch das RBA zur Entscheidung berufen. Die
endgültige Aufnahme eines Betriebes in das Ver-
zeichnis hat aber, solange sie besteht, nach der
Uebung des RB eine gewisse formale Wirkung
derart, daß bei eintretendem Unfall die Versiche-
rungspflicht und genossenschaftliche Zugehörigkeit
des Betriebs, den Fall arglistiger Erschleichung
ausgenommen, von der Be nicht mehr in Frage
gestellt werden kann (Handbuch der UV 1, 450).
Den eingetragenen Mitgliedern werden Mitglied-
scheine ausgestellt (5 659).
2. Notwendige Organe der B0 sind
Genossenschaftsversammlung und Vorstand.
a) Die Genossenschaftsversamm-
lung ist entweder unmittelbare Mitgliederver-
sammlung oder nach Bestimmung des Statuts
aus Vertretern zusammengesetzt (§ 678 Nr. 1).
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung
ist jedes Mitglied der Genossenschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter, sofern sie im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind (s§ 652). Die Mit-
glieder können sich durch andere stimmberechtigte
Mitglieder oder durch einen bevollmächtigten
Leiter ihres Betriebes vertreten lassen (§ 688).
Ueber die Wahl der Vertreter zur Vertreterver-