Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Unfallversicherung (Anspruchsgründe) 
  
sammlung bestimmt die Satzung (5 679). Für die 
Wählbarkeit gelten die allgemeinen Bestimmungen 
in § 13 und die besonderen in § 687 RVO. Die 
Wahl muß nach den Grundsätzen der Verhältnis- 
wahl vollzogen werden (§5 15). Gewisse Funktionen 
müssen der Genossenschaftsversammlung vorbe- 
halten bleiben, so die Satzungsänderung und die 
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
wenn die Versammlung dazu nicht einen beson- 
deren Ausschuß bestellt (§ 686). 
b) Der Vorstand ist das Hauptorgan der 
Genossenschaft, insofern ihm die Verwaltung der- 
selben zusteht, soweit Gesetz oder Satzung nichts 
anderes bestimmen (§ 685). Nach den allgemeinen 
Bestimmungen in §§ 5 ff RV0 vertritt der Vor- 
stand die BG nach außen gerichtlich und außer- 
gerichtlich. Zulässige Beschränkungen des Vor- 
standes bei der Geschäftsführung z. B. durch Mit- 
wirkung der Genossenschaftsversammlung können 
durch das Statut auch nach außen wirksam gemacht 
werden. Im übrigen bestimmt die Satzung über 
seine Zusammensetzung, Rechte und Pflichten, Wil- 
lenserklärungen usw. (§ 677 Nr. 2, 3). Die Genos- 
senschaftsversammlung wählt den Vorstand mittelst 
Verhältniswahl, dieser seinen Vorsitzenden (§ 8). 
3. Die Rechtsverhältnisse der „Angestell- 
ten“" sind auch hier, wie bei den Krankenkassen 
/ Krankenversicherung § 8 Nr. 3), durch das 
Gesetz ausführlich geregelt (&§§ 690 ff). Auch hier 
wird die Aufstellung einer Dienst= und Gehalts- 
ordnung durch die Genossenschaftsversammlung 
verlangt, die der Genehmigung des RBA unter- 
liegt und äußerstenfalls von diesem oktroyiert 
wird (§§# 690, 700, 701). Für den Inhalt sind 
eine Reihe leitender Bestimmungen aufgestellt, 
so über die grundsätzlich dem Vorstande (§ 690) 
obliegende Anstellung durch schriftlichen Vertrag, 
die lebenslängliche Anstellung und das Kündi- 
gungsrecht, Ruhegehalt und Hinterbliebenenver- 
sorgung, Strafen usw. Auch hier wird gegen den 
Mißbrauch der Stellung zu religiöser oder poli- 
tischer Propaganda ebenso wie bei den Kranken- 
kassen eingeschritten (5 690). Nach näherer Be- 
stimmung des RB kann der Vorstand bestimmte 
Aufgaben auf eigene Verantwortung besoldeten 
Geschäftsführern übertragen (§ 703). Bei Strei- 
tigkeiten entscheidet in wichtigeren Fällen auf Be- 
schwerde das RV1, bei vermögensrechtlichen An- 
sprüchen unter Vorbehalt des Rechtswegs (§ 705). 
4. Vermögensverwaltung. Zunächst 
gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 25—27 
RNVBO (X Invaliden= und Hinterbliebenenversiche- 
rung § 7 Nr. 111. Auch die BG# müssen mindestens 
"4. ihres Vermögens in Anleihen des Reichs oder 
er Einzelstaaten anlegen (X718 Abs 1 miW a 54 El). 
Unter besonderen Kautelen und vorbehaltenen 
Genehmigungen kann das Vermögen, jedoch 
höchstens bis zur Hälfte, ohne die sonst verlangte 
( 26, 27) Sicherheit angelegt werden, so insbe- 
sondere auch für Unternehmungen, die den Ver- 
sicherungspflichtigen zugute kommen oder den ge- 
nossenschaftlichen Personalkredit der Mitglieder 
fördern sollen (§ 719 Nr. 1, 2). Für den Erwerb 
von Grundstücken, die Errichtung und Einrichtung 
von Gebäuden bedarf es, wenn der Preis eine 
gewisse Höchsigrenze überschreitet, behördlicher 
Genehmigung (§ 720). 
5. Aussicht. Für diese gilt im wesentlichen 
das gleiche wie bei der JuH V[/8.7 Nr. 101. 
  
Das Gesetz bezeichnet im einzelnen die Funktionen, 
für welche, abgesehen von der allgemeinen Auf- 
sichtsführung, das LVMA an die Stelle des RVA 
tritt. Die Aufsichtsbehörde kann, solange und so- 
weit die Wahl gesetzlicher Organe einer B nicht 
zustande kommt oder solche Organe die Geschäfts- 
führung verweigern, die letztere selbst oder durch Be- 
auftragte auf Kosten der BG wahrnehmen (5 689). 
6#8. Leistungen. 1. Anspruchsgründe. Die 
Versicherung erfolgt „gegen Unfälle bei Betrieben 
und Tätigkeiten, die der Versicherung unter- 
liegen (Betriebsunfälle)“ (§ 544 Abs 1). 
Vorliegen muß also zunächst ein Unfall, d. h. eine 
plötzliche, von dem Betroffenen nicht gewollte 
Einwirkung eines äußeren Tatbestandes auf einen 
Menschen. Die Einwirkung muß eine plötzliche, 
in relativ kurzer Dauer sich vollziehende sein. Den 
Gegensatz bildet die aus der langdauernden, all- 
mählichen Einwirkung von Berufsschädlichkeiten 
sich entwickelnde Betriebs= oder Berufskrankheit; 
doch ermächtigt jetzt die RVO 5 547 den B., die 
1UV, unter Erlaß besonderer Vorschriften zur 
Durchführung, auch auf bestimmte gewerbliche 
Berufskrankheiten auszudehnen. Kein Unfall liegt 
vor, wenn der Betroffene die schädigende Ein- 
wirkung oder wie das Gesetz § 556 sagt, den Un- 
fall vorsätzlich herbeigeführt hat. In äußerer Ver- 
bindung damit, aber mit anderer innerer Be- 
gründung, verordnet dann das Gesetz auch, daß 
der Anspruch der Hinterbliebenen wegfällt, wenn 
sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. 
Auch wenn sich der Verletzte den Unfall beim Be- 
gehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Ver- 
gehens zugezogen hat, können die Leistungen, 
soweit billig, ganz oder teilweise versagt werden 
(4 557). Dagegen „schließt verbotswidriges 
Handeln die Annahme eines Betriebsunfalls nicht 
aus“ (*7 644 Abf 2). 
Der Unfall muß ein Betriebsunfall sein, d. h. 
in der versicherten Betriebs= oder Arbeitstätigkeit 
seine Ursache finden. Eine Erweiterung des 
Versicherungsumfangs nimmt das Gesetz dadurch 
vor, daß es die Versicherung auch auf häusliche 
und andere Dienste erstreckt, zu denen die Ver- 
sicherten nebenbei durch den Unternehmer oder 
dessen Beauftragten herangezogen werden (§ 546). 
Im übrigen ist aber hier, wie auf anderen Rechts- 
gebieten, streitig, in welcher Weise die Kausalität 
des Betriebes begrifflich zu definieren ist. Wäh- 
rend Rosin (Recht d. Arb V. 1, 274) im Sinne 
des Begriffs der adäquaten Verursachung einen 
Unfall dann als Betriebsunfall ansieht, „wenn 
der Betroffene demselben durch seine Beschäfti- 
gung im Betriebe in einem die Unfallgefahr des 
gewöhnlichen Lebens übersteigenden Maße aus- 
gesetzt gewesen ist“, erklärt das RWVMM in neueren 
Entscheidungen (AN 1909 S 443, 510 Nr. 2305, 
2324; Handbuch der UV III, 536) nachdrücklichst: 
„Die gesetzliche UV erstreckt sich auf alle Gefahren, 
die durch den Betrieb geboten werden; hierzu 
gehören auch die Gefahren des täglichen Lebens, 
sofern der Versicherte ihnen infolge seiner Be- 
triebstätigkeit ausgesetzt ist.“ Doch ist es keines- 
wegs zweifelsfrei und bisher auch präjudiziell ½) 
nicht sicher festgestellt, in welchem Sinne und 
1) Bgl. dazu jetzt die nach Absassung des Textes er- 
gangene grundsätzliche Eutsch. des großen Senats des RBu# 
v. 26. 2. 14 (Monateschr. f. Arb. u. Ang. V., Sp. 352).
	        
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