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Unfallversicherung (Unfallverhütung)
tionssystem in Verbindung mit dem System
der Ausgabendeckung I/ Arbeiterver-
sicherung §& 5 Nr. 81. Endgültig aufgebracht wird
der tatsächliche Bedarf des abgelaufenen Geschäfts-
jahres, der von den bewilligten Renten nur die
auf das betreffende Jahr entfallende Rate umfaßt
(sog. Umlageverfahren; §8§ 731, 749). Nur
bei der Tiefbau B tritt an die Stelle des Systems
der Ausgabendeckung das der Anspruchsdeckung,
indem hier als Bedarf nicht bloß die einzelne Jah-
resrate der Rente, sondern der Kapitalwert der-
jenigen ganzen Renten zum Ansatz kommt, die
der BE# im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Last
gefallen sind (sog. Kapitaldeckungsverfahren; 8 731
Abs 2). Die Abweichung hängt mit den beson-
deren wirtschaftlichen Verhältnissen der Tiefbau-
unternehmer zusammen. — Außer den zur Deckung
der Entschädigungen erforderlichen Summen tre-
ten dem Bedarf der B in erster Reihe noch die
Verw Kosten hinzu; im übrigen sind die Zwecke,
für welche Beiträge von den Mitgliedern erhoben
werden dürfen, in ## 736 einzeln angeführt. Z
Die versicherungstechnisch geringere Sicherheit,
die das System der bloßen Ausgabendeckung bie-
tet, soll in gewissem Umfange durch eine Rücklage
(Reservefonds) ausgeglichen werden, über de-
ren Bildung in §§ 742—748 Vorschriften gegeben
sind, die aber im Jahre 1913 dem R erneut zur
Beschlußfassung vorzulegen waren (a 63 EG). Da-
gegen braucht bei der Tiefbau BG nur die vor-
handene Rücklage in ihrem Bestande erhalten zu
werden (§5 749).
3. Die Verteilung des Bedarfs der B erfolgt
auf die einzelnen Mitglieder derselben, also die
Unternehmer der versicherten Betriebe; die Ar-
beiter sind an den Lasten der U#nicht beteiligt.
Der Verteilungsmaßstab setzt sich aus
zwei: Faktoren zusammen: der Größe des Be-
triebs, die sich in der Höhe des Entgelts zum Aus-
druck bringt, welchen die Versichecten in ihm ver-
dient haben, und die Gefährlichkeit desselben,
die sich in einer Gefahrziffer darstellt. Dement-
sprechend hat der Regel nach jedes Mitglied
binnen 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs
dem Vorstand der BG einen Lohnnachweis
einzureichen, über dessen Inhalt 8 750 Näheres
vorschreibt. Wenn nicht nach der Satzung der
wirklich verdiente Entgelt maßgebend sein soll,
wird, in Parallele mit der Rentenberechnung
(oben § 8 Nr. 2), von dem 1800 Mk. übersteigen-
den Jahresarbeitsverdienst des einzelnen Ver-
sicherten nur ½, bei geringerem Verdienst aber
mindestens der Ortslohn für großjährige Erwach-
sene in Rechnung gestellt (s§s 732 ff, 750 ff). Die
Gefahrziffer ergibt sich aus dem Gefahr-
tarif und den in ihm enthaltenen Gefahrklassen;
diesen Tarif (§5## 706 ff) stellt die Genossenschafts-
versammlung oder in ihrem Auftrag ein Ausschuß
oder der Vorstand auf. In fünfjährigen Fristen
findet eine Nachprüfung statt. Der Tarif bedarf
der Genehmigung des RBX und unterliegt even-
tuell seiner Oktroyierungsbe fugnis. Die Betriebe
werden in einem statutarisch (§ 678 Nr. 8) geregel-
ten Verfahren in die Gefahrklassen eingeschätzt.
In bezug auf Betriebsänderungen, die auf die
Veranlagung wirken, besteht eine Meldepflicht
der Unternehmer (§ 674). Das Ergebnis des
Umlagegeschäfts wird in eine Heberolle aufge-
nommen, von der jedes Mitglied einen Auszug
erhält. Gegen die Richtigkeit derselben ist im
Rahmen der gesetzlichen Gründe Einspruch an den
Vorstand, unter Umständen Beschwerde an das
R zulässig (§s§s 754 ff). Auf die Beiträge kann
die Genossenschaft statutengemäß Vorschüsse er-
heben, die namentlich zur Deckung des Postvor-
schusses dienen können, sofern die BG dafür
nicht einen anderen Weg, insbesondere die Bil-
dung eines sog. eisernen Betriebsfonds durch
endgültige Beiträge, vorzieht. Vorschüsse werden
auf die endgültigen Beiträge verrechnet (§# 737
bis 739, 754).
Besondere Vorschriften gelten jetzt zu dem
Zwecke, um bei den BauBG die Beiträge
zahlungsunfähiger Unternehmer durch Heran-
ziehung von Bauherren oder Zwischenunter-
nehmern zu sichern (Is 765 ff und in bezug auf
andere BG 8 771).
# 1 Weltere Funktionen der Verufsgenossen-
a en.
1. Unfallverhütungsvorschriften (§§ 848 ff)
in zweifacher Art: Vorschriften für Unternehmer
und solche für Versicherte. Die ersteren bestimmen
über Einrichtungen und Anordnungen, welche die
Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in ihren
Betrieben zu treffen haben; die zweiten über das
Verhalten, das die Versicherten zu gleichem
Zwecke beobachten sollen. Sie können auch für
einzelne Bezirke, Gewerbszweige und Betriebs-
arten erlassen werden. Der Erlaß von Unfall-
verhütungsvorschriften ist jetzt eine Pflicht der
B, der im Weigerungsfall unmittelbar durch die
Aufsichtsbehörde im Wege der Olktroyierung ge-
nügt werden muß (5 689). Ueber den Erlaß muß
inhaltlich jedenfalls der Vorstand beschließen; ob
auch die Genossenschaftsversammlung, hängt rich-
tiger Ansicht nach von statutarischer Bestimmung
ab (§ 677 Nr. 12). Zur Beratung und zum Be-
schluß des Vorstandes sind aber Vertreter
der Versicherten in gleicher Zahl, wie die
Vorstandsmitglieder mit vollem Stimmrecht zu-
zuziehen. Dieselben werden von den gewerblichen
Versichertenbeisitzern derjenigen Oberversiche-
rungsämter gewählt, in denen die BG Mitglie-
der hat, und müssen selbst gegen Unfall versichert
und in einem Genossenschaftsbetriebe beschäftigt
sein. Die Vorschriften bedürfen der Geneh-
migung des RV1, dem auch schon im Vor-
verfahren bedeutsame Mitwickungsrechte einge-
räumt sind. Zuwiderhandlungen gegen die Unter-
nehmervorschriften können mit Geldstrafe bis
1000 Mk., solche der Versicherten mit Strafe bis
6 Mk. bedroht werden. Die Verhängung erfolgt
im ersten Falle durch den Vorstand, im letzteren
durch das Versicherungsamt; die Beschwerde geht
in beiden Fällen an das Oberversicherungsamt.
Die Strafgelder der Unternehmer fließen in die
Kasse der BG (5 146), die der Versicherten in die
durch § 914 bestimmte Krankenkasse.
Gewisse Besonderheiten gelten für Un-
fallverhütungsvorschriften in bezug auf Bauar-
beiten sowie in bezug auf das Halten von Reit-
tieren und Fahrzeugen (§5 890/1).
2. Ueberwachung (§ 874 ff). Die Ueber-
wachungstätigkeit der BE hat vier verschiedene
Richtungen:
a) Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften;
b) Kenntnisnahme von den Einrichtungen der
Betriebe, die für die genossenschaftliche Zugehö-