Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Unfallversicherung (Unfallverhütung) 
  
tionssystem in Verbindung mit dem System 
der Ausgabendeckung I/ Arbeiterver- 
sicherung §& 5 Nr. 81. Endgültig aufgebracht wird 
der tatsächliche Bedarf des abgelaufenen Geschäfts- 
jahres, der von den bewilligten Renten nur die 
auf das betreffende Jahr entfallende Rate umfaßt 
(sog. Umlageverfahren; §8§ 731, 749). Nur 
bei der Tiefbau B tritt an die Stelle des Systems 
der Ausgabendeckung das der Anspruchsdeckung, 
indem hier als Bedarf nicht bloß die einzelne Jah- 
resrate der Rente, sondern der Kapitalwert der- 
jenigen ganzen Renten zum Ansatz kommt, die 
der BE# im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Last 
gefallen sind (sog. Kapitaldeckungsverfahren; 8 731 
Abs 2). Die Abweichung hängt mit den beson- 
deren wirtschaftlichen Verhältnissen der Tiefbau- 
unternehmer zusammen. — Außer den zur Deckung 
der Entschädigungen erforderlichen Summen tre- 
ten dem Bedarf der B in erster Reihe noch die 
Verw Kosten hinzu; im übrigen sind die Zwecke, 
für welche Beiträge von den Mitgliedern erhoben 
werden dürfen, in ## 736 einzeln angeführt. Z 
Die versicherungstechnisch geringere Sicherheit, 
die das System der bloßen Ausgabendeckung bie- 
tet, soll in gewissem Umfange durch eine Rücklage 
(Reservefonds) ausgeglichen werden, über de- 
ren Bildung in §§ 742—748 Vorschriften gegeben 
sind, die aber im Jahre 1913 dem R erneut zur 
Beschlußfassung vorzulegen waren (a 63 EG). Da- 
gegen braucht bei der Tiefbau BG nur die vor- 
handene Rücklage in ihrem Bestande erhalten zu 
werden (§5 749). 
3. Die Verteilung des Bedarfs der B erfolgt 
auf die einzelnen Mitglieder derselben, also die 
Unternehmer der versicherten Betriebe; die Ar- 
beiter sind an den Lasten der U#nicht beteiligt. 
Der Verteilungsmaßstab setzt sich aus 
zwei: Faktoren zusammen: der Größe des Be- 
triebs, die sich in der Höhe des Entgelts zum Aus- 
druck bringt, welchen die Versichecten in ihm ver- 
dient haben, und die Gefährlichkeit desselben, 
die sich in einer Gefahrziffer darstellt. Dement- 
sprechend hat der Regel nach jedes Mitglied 
binnen 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs 
dem Vorstand der BG einen Lohnnachweis 
einzureichen, über dessen Inhalt 8 750 Näheres 
vorschreibt. Wenn nicht nach der Satzung der 
wirklich verdiente Entgelt maßgebend sein soll, 
wird, in Parallele mit der Rentenberechnung 
(oben § 8 Nr. 2), von dem 1800 Mk. übersteigen- 
den Jahresarbeitsverdienst des einzelnen Ver- 
sicherten nur ½, bei geringerem Verdienst aber 
mindestens der Ortslohn für großjährige Erwach- 
sene in Rechnung gestellt (s§s 732 ff, 750 ff). Die 
Gefahrziffer ergibt sich aus dem Gefahr- 
tarif und den in ihm enthaltenen Gefahrklassen; 
diesen Tarif (§5## 706 ff) stellt die Genossenschafts- 
versammlung oder in ihrem Auftrag ein Ausschuß 
oder der Vorstand auf. In fünfjährigen Fristen 
findet eine Nachprüfung statt. Der Tarif bedarf 
der Genehmigung des RBX und unterliegt even- 
tuell seiner Oktroyierungsbe fugnis. Die Betriebe 
werden in einem statutarisch (§ 678 Nr. 8) geregel- 
ten Verfahren in die Gefahrklassen eingeschätzt. 
In bezug auf Betriebsänderungen, die auf die 
Veranlagung wirken, besteht eine Meldepflicht 
der Unternehmer (§ 674). Das Ergebnis des 
Umlagegeschäfts wird in eine Heberolle aufge- 
nommen, von der jedes Mitglied einen Auszug 
  
erhält. Gegen die Richtigkeit derselben ist im 
Rahmen der gesetzlichen Gründe Einspruch an den 
Vorstand, unter Umständen Beschwerde an das 
R zulässig (§s§s 754 ff). Auf die Beiträge kann 
die Genossenschaft statutengemäß Vorschüsse er- 
heben, die namentlich zur Deckung des Postvor- 
schusses dienen können, sofern die BG dafür 
nicht einen anderen Weg, insbesondere die Bil- 
dung eines sog. eisernen Betriebsfonds durch 
endgültige Beiträge, vorzieht. Vorschüsse werden 
auf die endgültigen Beiträge verrechnet (§# 737 
bis 739, 754). 
Besondere Vorschriften gelten jetzt zu dem 
Zwecke, um bei den BauBG die Beiträge 
zahlungsunfähiger Unternehmer durch Heran- 
ziehung von Bauherren oder Zwischenunter- 
nehmern zu sichern (Is 765 ff und in bezug auf 
andere BG 8 771). 
# 1 Weltere Funktionen der Verufsgenossen- 
a en. 
1. Unfallverhütungsvorschriften (§§ 848 ff) 
in zweifacher Art: Vorschriften für Unternehmer 
und solche für Versicherte. Die ersteren bestimmen 
über Einrichtungen und Anordnungen, welche die 
Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in ihren 
Betrieben zu treffen haben; die zweiten über das 
Verhalten, das die Versicherten zu gleichem 
Zwecke beobachten sollen. Sie können auch für 
einzelne Bezirke, Gewerbszweige und Betriebs- 
arten erlassen werden. Der Erlaß von Unfall- 
verhütungsvorschriften ist jetzt eine Pflicht der 
B, der im Weigerungsfall unmittelbar durch die 
Aufsichtsbehörde im Wege der Olktroyierung ge- 
nügt werden muß (5 689). Ueber den Erlaß muß 
inhaltlich jedenfalls der Vorstand beschließen; ob 
auch die Genossenschaftsversammlung, hängt rich- 
tiger Ansicht nach von statutarischer Bestimmung 
ab (§ 677 Nr. 12). Zur Beratung und zum Be- 
schluß des Vorstandes sind aber Vertreter 
der Versicherten in gleicher Zahl, wie die 
Vorstandsmitglieder mit vollem Stimmrecht zu- 
zuziehen. Dieselben werden von den gewerblichen 
Versichertenbeisitzern derjenigen Oberversiche- 
rungsämter gewählt, in denen die BG Mitglie- 
der hat, und müssen selbst gegen Unfall versichert 
und in einem Genossenschaftsbetriebe beschäftigt 
sein. Die Vorschriften bedürfen der Geneh- 
migung des RV1, dem auch schon im Vor- 
verfahren bedeutsame Mitwickungsrechte einge- 
räumt sind. Zuwiderhandlungen gegen die Unter- 
nehmervorschriften können mit Geldstrafe bis 
1000 Mk., solche der Versicherten mit Strafe bis 
6 Mk. bedroht werden. Die Verhängung erfolgt 
im ersten Falle durch den Vorstand, im letzteren 
durch das Versicherungsamt; die Beschwerde geht 
in beiden Fällen an das Oberversicherungsamt. 
Die Strafgelder der Unternehmer fließen in die 
Kasse der BG (5 146), die der Versicherten in die 
durch § 914 bestimmte Krankenkasse. 
Gewisse Besonderheiten gelten für Un- 
fallverhütungsvorschriften in bezug auf Bauar- 
beiten sowie in bezug auf das Halten von Reit- 
tieren und Fahrzeugen (§5 890/1). 
2. Ueberwachung (§ 874 ff). Die Ueber- 
wachungstätigkeit der BE hat vier verschiedene 
Richtungen: 
a) Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften; 
b) Kenntnisnahme von den Einrichtungen der 
Betriebe, die für die genossenschaftliche Zugehö- 
 
	        
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