Unfallversicherung (Ueberwachung; Grenzbeziehungen)
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rigkeit und die Einschätzung in die Gefahrklassen
von Bedeutung sind;
JP) Einsicht der Geschäftsbücher und Listen zur
Prüfung der eingereichten Lohnnachweisungen;
d) Beobachtung der Rentenempfänger, um
eventuell bei Besserung ihres Befindens die
Rente herabzusetzen oder um ein Heilverfahren
einleiten zu können. In dieser Richtung kann sich
die BG auch der Unterstützung des Versicherungs-
amts bedienen.
Im übrigen können und müssen in gewissem
Umfange Beamte — Rechnungsbeamte und tech-
nische Aufsichtsbeamte, deren Funktionen mit Ge-
nehmigung des RV auch vereinigt werden kön-
nen — angestellt werden. Statt der technischen
Aufsichtsbeamten kann der Unternehmer zu seiner
geschäftlichen Sicherheit auch die Besichtigung
durch besondere Sachverständige auf seine Kosten
verlangen. Im übrigen dient die Vereidigung des
Ueberwachungspersonals in Verbindung mit den
gegen dasselbe gerichteten Strafbestimmungen
(5§ 142 ff) zum Schutze gegen den Verrat der ihm
bei Gelegenheit der Ueberwachung bekannt ge-
wordenen Tatsachen und Geheimnisse.
3. Unter dem Titel „Weitere Einrichtungen“
eröffnet die RWVO den B ein zum Teil über das
bisherige Recht hinausgehendes Feld gemein-
nütziger Tätigkeit. Mit Genehmigung teils des
BR, teils des RVA können die Genossenschafts-
versammlungen beschließen, Einrichtungen zu
treffen, sei es zur Haftpflichtversicherung jeder Art
für die Unternehmer, sei es zur Beschaffung von
Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, oder auch
Rentenzuschuß- und Ruhegeldkassen für Betriebs-
beamte, Genossenschaftsmitglieder, Versicherte,
Genossenschaftsbeamte und für die Angehörigen
dieser Personen zu begründen. Auch die Möglich-
keit gemeinsamen Vorgehens für diese Zwecke
ist ihnen eröffnet (§8 843 ff).
8 11. Grenzbeziehungen:
1. Zu den beiden anderen Versicherungszwei-
gen. Die Beziehungen der Unfallversiche-
rung zur Invaliden= und Hinterblie-
benenversicherung sind bereits in dem
Artikel über JuHP V(I 5 20 Nr. 2 behandelt.
Was die Krankenversicherung anlangt,
so sind Beziehungen der U# zu derselben vornehm-
lich dadurch begründet, daß die durch Betriebs-
unfall verursachte Körperverletzung zugleich eine
Krankheit im Sinne der K V darstellt und auch
der Tod auf beiden Gebieten gleichmäßig einen
Anspruch auf Sterbegeld erzeugt. Freilich wird
ein Zusammentreffen der beiderseitigen Leistungen
durch die auf seiten der U gegebene Wartezeit
von 13 Wochen eingeschränkt; aber einerseits
wirkt doch die UV zur besseren Förderung ihrer
besonderen Zwecke in gewissem Umfange schon
in diese der KV anheimfallende Frühzeit des
Leidenszustandes hinein (vgl. oben 8 8 Nr. 2
Abs 3) und andererseits sind die Leistungen der K V
kraft Gesetzes oder noch weiter kraft Satzung
auch über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus
erstreckt [J Krankenversicherung § 9 I, 1 und
II, 11. Letzteres führt in gewissem Umfange
zwecks Vermeidung von Doppelleistungen zu
einer Ausgleichung zwischen Krankenkassen und
B, und zwar zugunsten der ersteren, deren Für-
sorge dadurch gegenüber der auf besonderem
Grunde ruhenden U# einen mehr subsidiären
Charakter erhält. In diesem Sinne wird zwar
formell die Leistungspflicht der Krankenkassen
durch die Tatsache der Verpflichtung einer B
nicht berührt, aber es werden doch den ersteren,
wenn auch unter gewissen Modalitäten und Be-
schränkungen, die dem Interesse des Versicherten
entgegenkommen, Ansprüche auf Ersatz aus der
Unfallentschädigung oder auf Anrechnung der-
selben, wenn sie schon geleistet ist, gegeben und
es wird ihnen die Möglichkeit einer Herabsetzung
des Krankengeldes durch ihre Satzung für den
Fall des Zusammentreffens beiderseitiger Lei-
stungen gewährt. Besondere Bedürfnisse wirken
dann auf dem Gebiete des Heilverfahrens auf
eine Vereinheitlichung desselben hin, für welche
einerseits die berufsgenossenschaftliche Ueber-
nahme desselben schon in der Wartezeit, anderer-
seits die Uebertragung ihrer Pflichten, insbeson-
dere des Heilverfahrens in dem von ihr für ge-
boten erachteten Umfange durch die B an die
Krankenkasse in Betracht kommt, wobei nach
beiden Richtungen Ersatzansprüche entstehen kön-
nen (§& 1501—17). Besondere anschließende Be-
stimmungen bestehen für die Beziehungen der
Knappschafts= und Ersatzkassen zur U (5# 1528
bis 1530).
2. Für das Verhältnis der U# zur Armen-
pflege gelten ähnliche Bestimmungen wie für die
Beziehungen der letzteren zu den beiden anderen
Versicherungszweigen (X Krankenversicherung §815,
Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung §5 20
Nr. 3|. Aus den Leistungen der UV kann der
Armenverband Ersatz nur dann beanspruchen,
wenn die Unterstützung infolge des Unfalls ge-
währt worden ist (§s 1534/5).
3. Privatrechtliche Schadensersatzan-
sprüche der Versicherten und ihrer Hinterblie-
benen wegen des Unfalls gehen, analog wie bei der
Jus V (7/ 820 Nr. 11, auf die Be in Höhe ihrer
Leistungspflichten über (§§ 1542 ff). Besonderes
aber gilt bezüglich der Betriebsunternehmer, die
in gewisser Richtung und gewissem Umfange, mit
Rücksicht auf ihre Lastentragung bei der U#,
von ihrer sonstigen zivilrechtlichen Haftung aus
Betriebsunfällen befreit werden. Dabei werden
den Unternehmern auch Bevollmächtigte oder Re-
präsentanten derselben sowie Betriebs= oder Ar-
beiteraufseher gleichgestellt. Soweit eine Haftung
noch besteht, sind juristische Personen oder Handels-
gesellschaften für das Verhalten ihrer Vorstände
und Vertreter bei Ausführung ihrer Geschäfts-
verrichtungen verantwortlich. Zu unterscheiden
aber ist zwischen der Haftung gegenüber Verletzten
und Hinterbliebenen selbst und gegenüber den B,
Krankenkassen usw. Den ersteren haften die Unter-
nehmer und ihnen gleichgestellten Personen nur
dann, wenn strafgerichtlich (vgl. aber § 900) fest-
gestellt ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbei-
geführt haben und nur auf den Betrag, der die
Entschädigung aus der U# übersteigt. Mit Rück-
sicht hierauf können auch die Unternehmer selbst
die Feststellung der Entschädigung betreiben. Der
Zivilrichter ist dabei weitgehend an die Entschei-
dungen der Unfallinstanzen gebunden. Umfassen-
der ist die Haftung der Unternehmer gegenüber
Armenverbänden, Kranken= und ähnlichen Kassen
sowie Bo, denen sie ihre Aufwendungen wegen
des Unfalls zu erstatten haben, nicht bloß, wenn
sie denselben vorsätzlich, sondern auch wenn sie ihn