Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Unfallversicherung (Ueberwachung; Grenzbeziehungen) 
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rigkeit und die Einschätzung in die Gefahrklassen 
von Bedeutung sind; 
JP) Einsicht der Geschäftsbücher und Listen zur 
Prüfung der eingereichten Lohnnachweisungen; 
d) Beobachtung der Rentenempfänger, um 
eventuell bei Besserung ihres Befindens die 
Rente herabzusetzen oder um ein Heilverfahren 
einleiten zu können. In dieser Richtung kann sich 
die BG auch der Unterstützung des Versicherungs- 
amts bedienen. 
Im übrigen können und müssen in gewissem 
Umfange Beamte — Rechnungsbeamte und tech- 
nische Aufsichtsbeamte, deren Funktionen mit Ge- 
nehmigung des RV auch vereinigt werden kön- 
nen — angestellt werden. Statt der technischen 
Aufsichtsbeamten kann der Unternehmer zu seiner 
geschäftlichen Sicherheit auch die Besichtigung 
durch besondere Sachverständige auf seine Kosten 
verlangen. Im übrigen dient die Vereidigung des 
Ueberwachungspersonals in Verbindung mit den 
gegen dasselbe gerichteten Strafbestimmungen 
(5§ 142 ff) zum Schutze gegen den Verrat der ihm 
bei Gelegenheit der Ueberwachung bekannt ge- 
wordenen Tatsachen und Geheimnisse. 
3. Unter dem Titel „Weitere Einrichtungen“ 
eröffnet die RWVO den B ein zum Teil über das 
bisherige Recht hinausgehendes Feld gemein- 
nütziger Tätigkeit. Mit Genehmigung teils des 
BR, teils des RVA können die Genossenschafts- 
versammlungen beschließen, Einrichtungen zu 
treffen, sei es zur Haftpflichtversicherung jeder Art 
für die Unternehmer, sei es zur Beschaffung von 
Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, oder auch 
Rentenzuschuß- und Ruhegeldkassen für Betriebs- 
beamte, Genossenschaftsmitglieder, Versicherte, 
Genossenschaftsbeamte und für die Angehörigen 
dieser Personen zu begründen. Auch die Möglich- 
keit gemeinsamen Vorgehens für diese Zwecke 
ist ihnen eröffnet (§8 843 ff). 
8 11. Grenzbeziehungen: 
1. Zu den beiden anderen Versicherungszwei- 
gen. Die Beziehungen der Unfallversiche- 
rung zur Invaliden= und Hinterblie- 
benenversicherung sind bereits in dem 
Artikel über JuHP V(I 5 20 Nr. 2 behandelt. 
Was die Krankenversicherung anlangt, 
so sind Beziehungen der U# zu derselben vornehm- 
lich dadurch begründet, daß die durch Betriebs- 
unfall verursachte Körperverletzung zugleich eine 
Krankheit im Sinne der K V darstellt und auch 
der Tod auf beiden Gebieten gleichmäßig einen 
Anspruch auf Sterbegeld erzeugt. Freilich wird 
ein Zusammentreffen der beiderseitigen Leistungen 
durch die auf seiten der U gegebene Wartezeit 
von 13 Wochen eingeschränkt; aber einerseits 
wirkt doch die UV zur besseren Förderung ihrer 
besonderen Zwecke in gewissem Umfange schon 
in diese der KV anheimfallende Frühzeit des 
Leidenszustandes hinein (vgl. oben 8 8 Nr. 2 
Abs 3) und andererseits sind die Leistungen der K V 
kraft Gesetzes oder noch weiter kraft Satzung 
auch über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus 
erstreckt [J Krankenversicherung § 9 I, 1 und 
II, 11. Letzteres führt in gewissem Umfange 
zwecks Vermeidung von Doppelleistungen zu 
einer Ausgleichung zwischen Krankenkassen und 
B, und zwar zugunsten der ersteren, deren Für- 
sorge dadurch gegenüber der auf besonderem 
Grunde ruhenden U# einen mehr subsidiären 
  
Charakter erhält. In diesem Sinne wird zwar 
formell die Leistungspflicht der Krankenkassen 
durch die Tatsache der Verpflichtung einer B 
nicht berührt, aber es werden doch den ersteren, 
wenn auch unter gewissen Modalitäten und Be- 
schränkungen, die dem Interesse des Versicherten 
entgegenkommen, Ansprüche auf Ersatz aus der 
Unfallentschädigung oder auf Anrechnung der- 
selben, wenn sie schon geleistet ist, gegeben und 
es wird ihnen die Möglichkeit einer Herabsetzung 
des Krankengeldes durch ihre Satzung für den 
Fall des Zusammentreffens beiderseitiger Lei- 
stungen gewährt. Besondere Bedürfnisse wirken 
dann auf dem Gebiete des Heilverfahrens auf 
eine Vereinheitlichung desselben hin, für welche 
einerseits die berufsgenossenschaftliche Ueber- 
nahme desselben schon in der Wartezeit, anderer- 
seits die Uebertragung ihrer Pflichten, insbeson- 
dere des Heilverfahrens in dem von ihr für ge- 
boten erachteten Umfange durch die B an die 
Krankenkasse in Betracht kommt, wobei nach 
beiden Richtungen Ersatzansprüche entstehen kön- 
nen (§& 1501—17). Besondere anschließende Be- 
stimmungen bestehen für die Beziehungen der 
Knappschafts= und Ersatzkassen zur U (5# 1528 
bis 1530). 
2. Für das Verhältnis der U# zur Armen- 
pflege gelten ähnliche Bestimmungen wie für die 
Beziehungen der letzteren zu den beiden anderen 
Versicherungszweigen (X Krankenversicherung §815, 
Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung §5 20 
Nr. 3|. Aus den Leistungen der UV kann der 
Armenverband Ersatz nur dann beanspruchen, 
wenn die Unterstützung infolge des Unfalls ge- 
währt worden ist (§s 1534/5). 
3. Privatrechtliche Schadensersatzan- 
sprüche der Versicherten und ihrer Hinterblie- 
benen wegen des Unfalls gehen, analog wie bei der 
Jus V (7/ 820 Nr. 11, auf die Be in Höhe ihrer 
Leistungspflichten über (§§ 1542 ff). Besonderes 
aber gilt bezüglich der Betriebsunternehmer, die 
in gewisser Richtung und gewissem Umfange, mit 
Rücksicht auf ihre Lastentragung bei der U#, 
von ihrer sonstigen zivilrechtlichen Haftung aus 
Betriebsunfällen befreit werden. Dabei werden 
den Unternehmern auch Bevollmächtigte oder Re- 
präsentanten derselben sowie Betriebs= oder Ar- 
beiteraufseher gleichgestellt. Soweit eine Haftung 
noch besteht, sind juristische Personen oder Handels- 
gesellschaften für das Verhalten ihrer Vorstände 
und Vertreter bei Ausführung ihrer Geschäfts- 
verrichtungen verantwortlich. Zu unterscheiden 
aber ist zwischen der Haftung gegenüber Verletzten 
und Hinterbliebenen selbst und gegenüber den B, 
Krankenkassen usw. Den ersteren haften die Unter- 
nehmer und ihnen gleichgestellten Personen nur 
dann, wenn strafgerichtlich (vgl. aber § 900) fest- 
gestellt ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbei- 
geführt haben und nur auf den Betrag, der die 
Entschädigung aus der U# übersteigt. Mit Rück- 
sicht hierauf können auch die Unternehmer selbst 
die Feststellung der Entschädigung betreiben. Der 
Zivilrichter ist dabei weitgehend an die Entschei- 
dungen der Unfallinstanzen gebunden. Umfassen- 
der ist die Haftung der Unternehmer gegenüber 
Armenverbänden, Kranken= und ähnlichen Kassen 
sowie Bo, denen sie ihre Aufwendungen wegen 
des Unfalls zu erstatten haben, nicht bloß, wenn 
sie denselben vorsätzlich, sondern auch wenn sie ihn
	        
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