Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Universitäten 
  
Dekan wie Fakultätsmitglieder beziehen man- 
nigfache Gebühren aus Immatrikulationen, Pro- 
motionen, Habilitationen usw. 
4. Lehrer. I. Die Lehrer sind in erster Linie 
beamtete Lehrer und zwar trotz des korpora- 
tiven Charakters der U. unmittelbare Staats- 
beamte, in Preußen nach dem Disziplinar Gv. 
21. 7. 52. 
Es sind dies die ordentlichen und außerordent- 
lichen Professoren. Die Bedeutung der außer- 
ordentlichen Professur bestand ursprünglich in dem 
Warterechte auf die erste frei werdende ordentliche 
Professur derselben Fakultät. Das ist längst er- 
loschen. Trotzdem ist die, heute inhaltlose, Unter- 
scheidung der beamteten Lehrer beibehalten, we- 
sentlich aus finanziellen Gründen. Die außer- 
ordentlichen Professoren sind der Hauptsache nach 
von der Selbstverwaltung in U. und Fakultät und 
damit von den Ehrenämtern (und Gebühren) aus- 
geschlossen, auch beziehen sie ein geringeres Ge- 
halt und haben als solche einen niedrigeren Rang. 
Die beamteten Lehrer sollen in der Regel ein 
etatsmäßiges Gehalt beziehen. Doch ist das nicht 
notwendig, sie können auch im Nebenamte tätig 
oder ganz ohne Gehalt sein. 
Dazu kommen ordentliche und neuerdings auch 
außerordentliche Honorarprofessoren, grundsätzlich 
ohne Lehrverpflichtung und nur mit dem Rechte 
zu lehren und ohne Gehalt. Doch werden auch 
außerordentliche Professoren, um ihnen einen 
höheren Rang zu gewähren, unter Fortdauer 
ihrer Lehrverpflichtung zu ordentlichen Honorar= 
professoren ernannt. Honorarprofessoren ohne 
Lehrverpflichtung sind nicht als Beamte zu be- 
trachten, und es fehlt für sie an jedem Disziplinar- 
rechte. " " ** 
II. Privatdozenten sind Lehrer ohne Lehr- 
pflicht und ohne Beamtencharakter. Ursprünglich 
konnte jeder als Privatdozent lehren, der den aka- 
demischen Grad seiner Fakultät erlangt hatte. So 
war es noch im 18. Jahrhundert. Die Verschleude- 
rung des Doktortitels um der Gebühren willen 
führte aber schließlich dazu, daß sich die Fakultäten 
nicht einmal mehr die eigenen Doktoren als Lehrer 
gefallen lassen wollten. Der Doktor-(bei den Theo- 
logen Lizentiaten-)Titel bleibt allerdings Voraus- 
setzung der Zulassung. Diese selbst erfolgt aber 
unter dem Namen Habilitation auf Grund einer 
wissenschaftlichen Arbeit und eines Kolloquiums 
nach freiem Ermessen der Fakultät. Der Privat- 
dozent erhält damit die Venia legendi für das ge- 
  
wählte Fach, aber ohne Lehrverpflichtung. Dem- 
gemäß sind Privatdozenten nicht Beamte. Doch 
unterliegen sie als an einer Staatsanstalt tätige 
Lehrer einer Disziplinargerichtsbarkeit. Diese ist 
in Preußen geregelt durch G v. 17. 6. 98 (sog. 
Lex Arons). Disziplinargericht erster Instanz ist 
danach die Fakultät, zweiter Instanz das Staats- 
ministerium. Aclteren Privatdozenten wird viel- 
fach der Professortitel verliehen, wodurch sich aber 
in ihrer Stellung nichts ändert. In Süddeutsch- 
land wird ihnen auch Rang und Titel eines außer- 
ordentlichen Professors verliehen. 
III. Lektoren und Assistenten werden meist 
durch privatrechtlichen Dienstvertrag des Staates 
angenommen. Sie sind daher nicht Beamte. 
IV. Ursprünglich bezogen die beamteten Lehrer 
für ihre Vorlesungen Gehalt und lasen daher 
öffentlich, für die Zuhörer unentgeltlich. Andere 
  
lesende Doktoren hielten Privatvorlesungen gegen 
Honorar der Zuhörer. Seit dem 17. Jahrhu#ert 
drängten sich aber auch die beamteten Lehrer in 
die Privatvorlesungen, so daß die öffentlichen 
immer mehr in den Hintergrund traten. Anderer- 
seits konnten auch die Privatdozenten unentgelt- 
lich, aber selbstverständlich nie öffentlich, lesen. 
Das Ergebnis ist, daß außer dem Gehalte der 
etatsmäßigen Lehrer sämtliche Lehrer für ihre 
Privatvorlesungen Honorar von den Zuhörern 
beziehen. Seine Bemessung unterliegt aber der 
Staatsaussicht. Die Einziehung erfolgt gegen 
eine Einziehungsgebühr durch die Quästur beim 
Belegen der Vorlesungen. Für Bedürftige ist 
Stundung oder Erlaß vorgesehen. In Preußen 
und Bayern müssen neuerdings die beamteten 
Lehrer, die als solche Gehalt beziehen, einen Teil 
des Honorars, der eine gewisse Höchstsumme 
übersteigt, der Staatskasse überlassen, in Preußen 
beziehen sie 3000 Mk., in Bayern 6000 Mk. jähr- 
lich ganz, von dem Ueberschusse in Preußen von 
3000—4000 Mk. 75 %, von mehr als 4000 Mk. 
50 %, in Bayern die Helfte. 
Gebühren ##9 (Band II, 131. 
V. Hinsichtlich des Inhaltes ihrer Lehre ge- 
nießen sämtliche Lehrer völlige Unabhängig- 
keit auf Grund der verfassungsmäßigen Freiheit 
der Wissenschaft. Was sie lehren und wie sie lehren, 
kann ihnen niemals vorgeschrieben werden. Dieser 
Grundsatz leidet eine Einschränkung für die katholi- 
schen Theologen nicht seitens des Staates, aber sei- 
tens der Kirche. Die katholischen Theologen stehen 
als Priester in Wandel und Lehre unter Aufsicht des 
Bischofs. Der Staat erkennt eine missio canonica 
und deren Entziehung seitens der Kirche für die 
katholischen Theologen nicht an. Wenn aber ein 
solcher kirchlich Anstoß erregt, kann der Bischof den 
Studierenden der katholischen Theologie verbie- 
ten, bei ihm zu hören. Für Straßburg hat in 
diesem Fall der Staat sogar zugesichert, einen Er- 
satzmann zu bestellen. Aber der angefochtene 
Lehrer behält Stellung und Gehalt. Eine Lösung 
des Konfliktes erfolgt meist durch seine Ueberfüh- 
rung in die philosophische Fakultät. 
5. Studenten. Im allgemeinen besteht jetzt 
an den deutschen U. Gleichberechtigung des männ- 
lichen und weiblichen Geschlechtes. Ausländer 
werden unter denselben Voraussetzungen zuge- 
lassen wie Inländer, doch wird neuerdings die 
Zahl der zuzulassenden Ausländer beschränkt. 
Voraussetzung der Zulassung ist im allgemeinen 
das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgym- 
nasiums oder einer Oberrealschule oder einer 
gleichartigen ausländischen Anstalt, für gewisse 
Fächer wie die Theologie und klassische Philologie 
wird unbedingt ein Gymnasialzeugnis erfordert. 
Personen ohne Reifezeugnis, aber mit entspre- 
chender Bildung können als Gastzuhörer zugelas- 
sen werden unter Eintragung in die Matrikel der 
philosophischen Fakultät. 
Der Lehrfreiheit der U.Lehrer entspricht die 
Lernfreiheit der Studenten. Sie können nach 
Belieben Vorlesungen belegen auch über den Kreis 
der eigenen Falkultät hinaus, müssen aber minde- 
stens eine Privatvorlesung im Semester belegt 
haben. Der Vorlesungsbesuch unterliegt keinerlei 
Beaufsichtigung. Erst bei der Meldung zur Prü- 
fung wird das ordnungsmäßige Studium fest- 
gestellt. 
 
	        
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