Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Unterrichtswesen (höheres) 
639 
  
Realschulmännerverein (1875), Verein für satein- 
lose höhere Schulen (1890), Verein für Schul- 
reform (1889), Bund für Schulreform (1909) 
u. a. m. ausgeübt. Wichtig für die innere und äu- 
ßere Entwicklung des höheren Unterrichtswesens 
sind auch die verschiedenen Lehrervereine, 
so die seit 1884 zu einer Gesamtkonferenz ihrer 
Vertreter zusammengeschlossenen preußischen pro- 
vinziellen Oberlehrervereine, der Landesverein 
preußischer Zeichenlehrer (seit 1890), der Vor- 
schullehrerverein (seit 1894), der bayerische Gym- 
nasial= (seit 1863) und der Realschulmännerverein 
(seit 1871), in Sachsen der Gymnasial-= (seit 1890) 
und der Realschulmännerverein (seit 1874), in 
Württemberg der Verein der Lehrer an den hu- 
manistischen Lehranstalten (seit 1890) und der 
Reallehrerverein (seit 1846) und entsprechende 
Vereine in Baden (1885), Hessen (1895), beiden 
Mecklenburg (1872), Sachsen-Weimar (1888), 
Braunschweig (1890), Sachsen-Meiningen (1892), 
Anhalt (1893), Lübeck (1887), Hamburg (1884), 
Elsaß-Lothringen (1884 bezw. 1892). Erste Tagung 
des allgemeinen deutschen Oberlehrerverbandes 
904. 
Die Frage der Elternbeiräte wird auch 
für die höheren Knabenschulen vielfach erörtert; 
die öffentlichen Schulprüfungen sind durch 
MinE v. 7. 10. 93 aufgehoben. 
2. Bayern. Seit 1847 besteht ein Min für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten, in dem seit 
1909 eine Ministerialabteilung für die humanisti- 
schen und realistischen Mittelschulen in Wirksam- 
keit ist; als beratende Körperschaft besteht seit 1873 
ein Oberster Schulrat, in dem außer den fachmän- 
nischen Beamten der Ministerialabteilung Ver- 
treter der Hoch= und Mittelschulen sowie ein Me- 
diziner unter dem Vorsitz des Ministers wirken. 
3. Sachsen. 1831 trat an die Stelle des bis 
dahin zuständigen Oberkonsistoriums das Min des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts; das Gv. 
22. 8. 76 ordnete den Anstalten städtischer, ständi- 
scher und stiftischer Kollatur besondere Gymnasial- 
oder Realschul-Kommissionen über, denen die 
Leitung der ökonomischen Angelegenheiten, die 
Präsentation der Lehrkräfte und die rechtliche Ver- 
tretung der Anstalt nach außen zusteht. 
4. Württemberg. Aufsichtsbehörde ist die 
Ministerialabteilung für die höheren Schulen, der 
außer dem Vorstand und den Oberstudienräten 
ein Oekonom und rechtsverständiges Mitglied und 
ferner Delegierte des Min sowie der evangelischen 
und katholischen Oberkirchenbehörde angehören. 
Für die Lateinschulen und die Realschulen ohne 
Oberklassen wurden durch G v. 1. 7. 76 besondere 
Schulvorstände gebildet. 
5. Baden. Dem Min des Kultus und Un- 
terrichts steht ein „Landesschulrat“ zur Seite, in 
dessen Abteilung für das höhere Schulwesen 6 
Hochschulprofessoren und Lehrer höherer Schulen 
auf je 5 Jahre berufen werden. Von 1862—1911 
bestand als Zentralbehörde ein Oberschulrat. 
6. In Hessen untersteht das höhere Unter- 
richtswesen der Abteilung für Schulangelegen- 
heiten im Ministerium des Innern. 
7. Elsaß-Lothringen. 1882 ist an die Stelle der 
Ministerialabteilung für Inneres und Kultus der 
„Oberschulrat" getreten, der den Staatssekretär zum 
Vorsitzenden, einen Ministerialrat zum Direktor hat 
und daneben 3 ordentliche und 5 außerordentliche 
  
Mitglieder zählt. Für die äußeren Angelegenheiten 
der öffentlichen höheren Schulen bestehen „Schul- 
kommissionen“ mit je 2—4 vom Min ernannten, 
ebensovielen vom Gemeinderat gewählten Mit- 
gliedern und dem Anstaltsdirektor als Regierungs- 
kommissar (G v. 1. 11. 78). 
8. In Braunschweig übt im Unterrichts Min eine 
unter dem Vorsitz des Min stehende, aus 1 Professor der 
technischen Hochschule und 3 zugleich als Schulaufsichtsbe- 
amte tätigen Gymnasialdirektoren bestehende „Oberschul- 
kommission“ die Schulverwaltung aus. 
9. In Anhalt untersteht das höhere Unterrichts- 
wesen der Abteilung für Schulwesen der Herzogl. Re- 
gierung, in Mecklen burg- Schwerin der Ab- 
teilung für Unterrichtsangelegenheiten des großherzog- 
lichen Min, in Sachsen = Weimar dem Departement 
des Kultus, in Mecklen burgl Strelitz der Mini- 
sterialabteilung für die Justiz, die geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinalangelegenheiten, n Oldenburg dem 
Min der Kirchen und Schulen, in Sachsen-Alten- 
burg der Abteilung für Kultusangelegenheiten des 
Herzogl. Min, in Sachsen Koburg-Gotha der 
Abteilung A bezw. dem Departement 1II des Herzogl. 
StaatsKin, in Schaumburg= Lippe dem Fürstl. 
Min, in Sachsen = Meiningen, beiden Schwarz- 
burg und Reus j. L. der Abteilung für Kirchen- und 
Schulsachen des Min, in Reuß ä. L. dem Fürsti. Kon- 
sistorium, in Lippe (abgesehen von der wie die Volks- 
schulen dem Konsistorium unterstellten Realschule zu Lage) 
unmittelbar der Regierung. IIX die einzelnen Staaten.] 
10. Die Hansestädte weisen den Fachleuten eine 
mehr nur beratende Stellung zu, so Hamburg in der von 
1 Senator geleiteten zweiten Sektion seiner Oberschulbe- 
hörde, Bremen in der zurzeit aus 3 Mitgliedern bestehenden 
Senatskommission für das Unterrichtswesen und Lübeck in 
der aus 3 Senatsmitgliedern und 12 bürgerlichen Deputier- 
ten gebildeten Oberschulbehörde. 
§s 3. Bestand. (1912.)21) 
I. 522 Gymnasien (darunter Preußen 337, Bayern 
48, Sachsen 19, Württemberg, Baden, Elsaß--Lothringen je 
18, Hessen 11, Mecklenburg-Schwerin 7, Braunschweig 6, 
Anhalt und Oldenburg je 5, Hamburg 4, Sochsen-Weimar, 
Mecklenburg-Strelitz, Bremen je 3, sächs. Herzogtümer, 
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß 1. L., Lippe je 2, 
Übrige Staaten je 1) — 202 Realgymnasien (Preußen 
136, Bayern 5, Sachsen 18, Württemberg und Mecklenburg- 
Schwerin je 6, Baden 9, Hessen und SachsenWeimar je 3, 
Sachsen-Meiningen, Hamburg, Bremen, Lübeck, Elsaß- 
Lothringen je 2, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen- 
Koburg-Gotha, Anhalt, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe je 1 
— 148 Oberrealschulen (Preußen 87, Bayern 9, Ba- 
den 9, Sachsen 5, Württemberg 12, Hessen 8, Elsaß--Lothrin-= 
gen 6, Hamburg 4, Oldenburg 2, Sachsen--Weimar, Braun 
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg--Gotha, Anhalt 
und Bremen je 10 — 73 Progymnasien (Preußen 30, 
Bayern 31, Württemberg 6, Hessen 3, Braunschweig 2, 
Elsaß-Lothringen 10— 80 Realprogyhymnasien (Preu- 
ßen 51, Sachsen 6, Württemberg 8, Baden 7, Mecklenburg- 
Schwerin und Schwarzburg-Rudolstadt je 2, Mecklenburg- 
Strelitz, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe je 1) — 
371 Realschulen (Preußen 163, Bayern 46, Sachsen 
33, Württemberg 22, Baden 32, Hessen 17, Elsaß--Lothringen 
12, Hamburg 8, Mecklenburg-Schwerin 5, S.-Weimar 4, 
Bremen 4, Oldenburg und Anhalt je 3, Mecklenburg- 
Strelitz, Braunschweig, S.-Altenburg, S.-Koburg-Gotha, 
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L., Lippe, Lübeck 
1) Die statistischen Angaben jeweils nach den mir vor- 
liegenden neuesten Ziffern.
	        
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