Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Unterrichtswesen (höheres) 
  
Münch, Das höhere Lehramt'", 1913. Th. Fischer 
und F. A. Müller, Die Haftpflicht des Lehrers, 1912. 
III. Gehaltsverhältnisse. 
Der in Preußen nach # 2 des Güber das Dienst- 
einkommen der Lehrer an den nichtstaatlichen 
höheren Schulen v. 25. 7. 92 zulässige Stellen- 
etat ist für die staatlich unterstützten Anstalten 
durch den Normaletat zugunsten der Besoldung 
nach dem (von der Art der Dienstführung unab- 
hängigen; vgl. Min E v. 17. 10. 91) Dienstalters- 
zulagensystem beseitigt; das gleiche System der 
Dienstaltersstufen ist in allen anderen Staaten 
außer Baden bis zum Höchstgehalt streng durch- 
geführt. Der preußische Staat rechnet auf das 
Besoldungsdienstalter die über 4 Jahre hinaus- 
gehende Hilfslehrerzeit an; einzelne Städte gehen 
in der Anrechnung weiter. 
In den letzten Jahren sind die Oberlehrer 
dem ersehnten Ziel der Gleichstellung mit den 
Richtern erheblich näher gekommen: erreicht ist 
sie in Bayern, Baden, Lippe-Detmold, beiden 
Reuß, Oldenburg, Sachsen. Sachsen-Weimar, 
Schaumburg-Lippe und Waldeck; für das An- 
fangsgehalt in Anhalt, Mecklenburg-Schwerin, 
Lessen und Schwarzburg-Rudolstadt; im Endgehalt 
in Preußen, Württemberg, Sachsen-Altenburg 
und Meiningen, Braunschweig, Schwarzburg- 
Sondershausen, Hamburg und Lübeck. Am wei- 
testen zurück sind Bremen mit 1800 und 1500, 
Elsaß-Lothringen mit 300 und 800, Mecklenburg, 
Strelitz mit 500 und 1000 Mk. Differenz in An- 
fangs= und Endgehalt. Einheitliche Gehälter ohne 
Wohnungsgeld sind vorgesehen in Sachsen-Alten- 
burg, Anhalt, Bayern, Bremen, Sachsen-Koburg- 
Gotha, Elsaß-Lothringen, Lübeck, Mecklenburg- 
Strelitz, Sachsen-Meiningen, Oldenburg, beiden 
Reuß. Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, deren Gehaltssätze in der eben gegebenen 
Reihenfolge 3000—6500, 3000—7300, 7200 oder 
6000, 4200—9000, 3200, bezw. 3200—6000 bezw. 
6200, 3200—6800, 4000—8500, 3000—6500, 
2700—6600, 4100—7950, 3500—6600, 3000 bis 
7200, 3000—5600 betragen. In Hamburg steigt 
das Gehalt einschließlich Wohnungsgeld von 4500 
bis 11 000, in Sachsen, mit Wg. in 3 Ortsklassen 
von 300, 360 und 480, von 3600—7200 Mk., in 
Hessen, bei 500, 600 oder 730 Mk. Wg., von 3000 
bis 6500; die preußischen Sätze sind 2700—7200 
Mark zuzüglich 630, 720, 800, 920 oder 1300 Mk. 
Bg= je nach der Servisklasse. 
ehnlich uneinheitlich sind die Direktoren-= 
gehälterz; sie betragen in den oben genannten 
Staaten, die den Wg. nicht kennen, in der gleichen 
Reihenfolge wie oben aufgeführt, 5000—7500, 
5400—7700, 7200—9600 (für Konrektoren 6000 
bis 8400), 8500—10 500, 3700—7000, bezw. 
4100—7600, 5100—8200 zuzüglich Dienstwoh- 
nung, 7500—10 000, bezw. an Nichtvollanstalten 
6700—9200, 6000—7500 (an Nichtvollanstalten 
weniger), 6600—7100, 5900—8500, 5800 bezw. 
5500—7500, 5400—7800, 4800—6400 zuzüglich 
Dienstwohnung. In Preußen sind die Gehälter 
nach dem neuesten Normaletat (v. 5. 6. 09) für 
Provinzialschulräte 5700—7500 Mk., zuzüglich 
600 Mk. pensionsfähiger Zulage, für Direktoren 
der Vollanstalten 5400 (in Berlin 6000) bis 7200, 
der Nichtvollanstalten 4800—7200 Mk., für die 
Oberlehrer 2700—7200 Mk. Dazu kommt bei 
den Direktoren der Vollanstalten eine pensions- 
  
  
fähige Zulage von 600, bei denen der Nichtvoll- 
anstalten eine solche von 400 Mk., ferner Dienst- 
wohnung (Regulative über sie v. 26. 7. 80 und 
20. 4. 78) oder Mietsentschädigung von 900, 
1000, 1200, 1500, 1800 je nach der Servisklasse. 
Hamburg steht mit 13.000 (an Nichtvollanstalten 
11 000—12 000; 2000 Mk. werden für eventuelle 
Dienstwohnung abgezogen) für Direktoren, 4500 
bis 11 000 (einschließlich Wg.) für Oberlehrer 
zur Zeit an der Spitze der staatlichen Gehaltssätze. 
Die Gehälter der anderen Lehrec- 
kategorien der höheren Knabenschulen sind 
in Preußen durch den letzten Normaletat — 
leider ohne organische Verbindung mit den Ge- 
hältern der Volksschul- und Lyzeallehrergehälter 
— für die Mittelschul-, Zeichen= und Gesanglehrer 
auf 2100—4500, für die sonstigen technischen, 
Elementar= und Vorschullehrer auf 1800—4200 
Mark festgesetzt. Dazu tritt der Wohnungsgeld- 
zuschuß nach Servisklasse 4 (290; 400, 480, 580, 
720 Mk.). Die Gehaltssätze in Bayern sind (seit 
1909) für die Turn-, Musik= und Zeichenlehrer 
3000—4800 Mk. 
Eine Reihe von Städten geht über die im 
Normaletat vorgesehenen Sätze für die Direktoren 
und Oberlehrer erheblich hinaus. 
IV. Die Pensionsberechtigung beginnt nach 
vollendeten 10 Dienstjahren in Preußen, Sachsen, 
Baden, beiden Mecklenburg, Sachsen-Weimar, 
Koburg-Gotha, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, 
Lübeck und Hamburg, nach 9 Jahren in Württem- 
berg, nach 5 in Bremen, sonst sofort mit der An- 
stellung. Der Pensionsbetrag nach Prozenten 
des Gehalts ist nach 10 Dienstjahren zwischen 25 
und 50, nach 40 Dienstjahren zwischen 75 und 90%. 
Den Hoöchstbetrag von 100% gewähren nach 50 
Dienstjahren Hessen, Anhalt und Hamburg. In 
Preußen, Bayern, Elsaß-Lothigen und Sachsen- 
Meiningen beträgt er 75% nach 40 Dienstjahren. 
An Jahresbeiträgen erhebt Schwarzburg-Son- 
dershausen 2% für die Hinterbliebenen. 
In Preußen ist das Pensionswesen (XI durch G 
v. 27. 3. 72, 31. 3. 82 und 1. 6. 97, die Hinter- 
bliebenen fürsorge durch G v. 20. 5. 82, 28. 3. 88 
und 1. 6. 97 geregelt. 
In zahlreichen preußischen größeren Städten 
wird bei der Pensionierung der volle Wohnungs- 
geldzuschuß statt des Durchschnittes berechnet. 
Auch gehen einzelne Orte in der Anrechnung der 
Vordienstzeit weiter als der Staat. 
V. Die Titel-= und Rangverhältnisse 
der Lehrer im höheren Unterrichtswesen sind noch 
wenig einheitlich und im Vergleich zu denen des 
Richterstandes vielfach ungünstig geregelt; in 
Preußen gehören die Oberlehrer und Direktoren 
der Nichtvollanstalten der 5. Klasse der höheren 
Provinzialbeamten, die Direktoren der Vollan- 
stalten ebenso wie die Provinzialschulräte der 
4. Klasse an; der Professortitel wird nach etwa 
10 Dienstjahren verliehen; 1913 ist neben 
dem spärlich verliehenen Titel „Geh. Regierungs- 
rat“ der des „Geh. Studienrats“ eingeführt wor- 
den. Ueber die Verleihung des Musikdirektor- 
und Professor-Titels an Gesanglehrer in Preußen 
bestimmt der Min E v. 7. 1. 08; auch an Zeichen- 
lehrer kann der Professortitel verliehen werden. 
BVal. Block, Die staatliche Gleichbewertung des 
höheren Lehrerstandes mit anderen akademisch gebildeten 
Berufsständen nach Rang und Gehalt, 1909. 
 
	        
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