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Unterrichtswesen (höheres)
Münch, Das höhere Lehramt'", 1913. Th. Fischer
und F. A. Müller, Die Haftpflicht des Lehrers, 1912.
III. Gehaltsverhältnisse.
Der in Preußen nach # 2 des Güber das Dienst-
einkommen der Lehrer an den nichtstaatlichen
höheren Schulen v. 25. 7. 92 zulässige Stellen-
etat ist für die staatlich unterstützten Anstalten
durch den Normaletat zugunsten der Besoldung
nach dem (von der Art der Dienstführung unab-
hängigen; vgl. Min E v. 17. 10. 91) Dienstalters-
zulagensystem beseitigt; das gleiche System der
Dienstaltersstufen ist in allen anderen Staaten
außer Baden bis zum Höchstgehalt streng durch-
geführt. Der preußische Staat rechnet auf das
Besoldungsdienstalter die über 4 Jahre hinaus-
gehende Hilfslehrerzeit an; einzelne Städte gehen
in der Anrechnung weiter.
In den letzten Jahren sind die Oberlehrer
dem ersehnten Ziel der Gleichstellung mit den
Richtern erheblich näher gekommen: erreicht ist
sie in Bayern, Baden, Lippe-Detmold, beiden
Reuß, Oldenburg, Sachsen. Sachsen-Weimar,
Schaumburg-Lippe und Waldeck; für das An-
fangsgehalt in Anhalt, Mecklenburg-Schwerin,
Lessen und Schwarzburg-Rudolstadt; im Endgehalt
in Preußen, Württemberg, Sachsen-Altenburg
und Meiningen, Braunschweig, Schwarzburg-
Sondershausen, Hamburg und Lübeck. Am wei-
testen zurück sind Bremen mit 1800 und 1500,
Elsaß-Lothringen mit 300 und 800, Mecklenburg,
Strelitz mit 500 und 1000 Mk. Differenz in An-
fangs= und Endgehalt. Einheitliche Gehälter ohne
Wohnungsgeld sind vorgesehen in Sachsen-Alten-
burg, Anhalt, Bayern, Bremen, Sachsen-Koburg-
Gotha, Elsaß-Lothringen, Lübeck, Mecklenburg-
Strelitz, Sachsen-Meiningen, Oldenburg, beiden
Reuß. Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudol-
stadt, deren Gehaltssätze in der eben gegebenen
Reihenfolge 3000—6500, 3000—7300, 7200 oder
6000, 4200—9000, 3200, bezw. 3200—6000 bezw.
6200, 3200—6800, 4000—8500, 3000—6500,
2700—6600, 4100—7950, 3500—6600, 3000 bis
7200, 3000—5600 betragen. In Hamburg steigt
das Gehalt einschließlich Wohnungsgeld von 4500
bis 11 000, in Sachsen, mit Wg. in 3 Ortsklassen
von 300, 360 und 480, von 3600—7200 Mk., in
Hessen, bei 500, 600 oder 730 Mk. Wg., von 3000
bis 6500; die preußischen Sätze sind 2700—7200
Mark zuzüglich 630, 720, 800, 920 oder 1300 Mk.
Bg= je nach der Servisklasse.
ehnlich uneinheitlich sind die Direktoren-=
gehälterz; sie betragen in den oben genannten
Staaten, die den Wg. nicht kennen, in der gleichen
Reihenfolge wie oben aufgeführt, 5000—7500,
5400—7700, 7200—9600 (für Konrektoren 6000
bis 8400), 8500—10 500, 3700—7000, bezw.
4100—7600, 5100—8200 zuzüglich Dienstwoh-
nung, 7500—10 000, bezw. an Nichtvollanstalten
6700—9200, 6000—7500 (an Nichtvollanstalten
weniger), 6600—7100, 5900—8500, 5800 bezw.
5500—7500, 5400—7800, 4800—6400 zuzüglich
Dienstwohnung. In Preußen sind die Gehälter
nach dem neuesten Normaletat (v. 5. 6. 09) für
Provinzialschulräte 5700—7500 Mk., zuzüglich
600 Mk. pensionsfähiger Zulage, für Direktoren
der Vollanstalten 5400 (in Berlin 6000) bis 7200,
der Nichtvollanstalten 4800—7200 Mk., für die
Oberlehrer 2700—7200 Mk. Dazu kommt bei
den Direktoren der Vollanstalten eine pensions-
fähige Zulage von 600, bei denen der Nichtvoll-
anstalten eine solche von 400 Mk., ferner Dienst-
wohnung (Regulative über sie v. 26. 7. 80 und
20. 4. 78) oder Mietsentschädigung von 900,
1000, 1200, 1500, 1800 je nach der Servisklasse.
Hamburg steht mit 13.000 (an Nichtvollanstalten
11 000—12 000; 2000 Mk. werden für eventuelle
Dienstwohnung abgezogen) für Direktoren, 4500
bis 11 000 (einschließlich Wg.) für Oberlehrer
zur Zeit an der Spitze der staatlichen Gehaltssätze.
Die Gehälter der anderen Lehrec-
kategorien der höheren Knabenschulen sind
in Preußen durch den letzten Normaletat —
leider ohne organische Verbindung mit den Ge-
hältern der Volksschul- und Lyzeallehrergehälter
— für die Mittelschul-, Zeichen= und Gesanglehrer
auf 2100—4500, für die sonstigen technischen,
Elementar= und Vorschullehrer auf 1800—4200
Mark festgesetzt. Dazu tritt der Wohnungsgeld-
zuschuß nach Servisklasse 4 (290; 400, 480, 580,
720 Mk.). Die Gehaltssätze in Bayern sind (seit
1909) für die Turn-, Musik= und Zeichenlehrer
3000—4800 Mk.
Eine Reihe von Städten geht über die im
Normaletat vorgesehenen Sätze für die Direktoren
und Oberlehrer erheblich hinaus.
IV. Die Pensionsberechtigung beginnt nach
vollendeten 10 Dienstjahren in Preußen, Sachsen,
Baden, beiden Mecklenburg, Sachsen-Weimar,
Koburg-Gotha, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe,
Lübeck und Hamburg, nach 9 Jahren in Württem-
berg, nach 5 in Bremen, sonst sofort mit der An-
stellung. Der Pensionsbetrag nach Prozenten
des Gehalts ist nach 10 Dienstjahren zwischen 25
und 50, nach 40 Dienstjahren zwischen 75 und 90%.
Den Hoöchstbetrag von 100% gewähren nach 50
Dienstjahren Hessen, Anhalt und Hamburg. In
Preußen, Bayern, Elsaß-Lothigen und Sachsen-
Meiningen beträgt er 75% nach 40 Dienstjahren.
An Jahresbeiträgen erhebt Schwarzburg-Son-
dershausen 2% für die Hinterbliebenen.
In Preußen ist das Pensionswesen (XI durch G
v. 27. 3. 72, 31. 3. 82 und 1. 6. 97, die Hinter-
bliebenen fürsorge durch G v. 20. 5. 82, 28. 3. 88
und 1. 6. 97 geregelt.
In zahlreichen preußischen größeren Städten
wird bei der Pensionierung der volle Wohnungs-
geldzuschuß statt des Durchschnittes berechnet.
Auch gehen einzelne Orte in der Anrechnung der
Vordienstzeit weiter als der Staat.
V. Die Titel-= und Rangverhältnisse
der Lehrer im höheren Unterrichtswesen sind noch
wenig einheitlich und im Vergleich zu denen des
Richterstandes vielfach ungünstig geregelt; in
Preußen gehören die Oberlehrer und Direktoren
der Nichtvollanstalten der 5. Klasse der höheren
Provinzialbeamten, die Direktoren der Vollan-
stalten ebenso wie die Provinzialschulräte der
4. Klasse an; der Professortitel wird nach etwa
10 Dienstjahren verliehen; 1913 ist neben
dem spärlich verliehenen Titel „Geh. Regierungs-
rat“ der des „Geh. Studienrats“ eingeführt wor-
den. Ueber die Verleihung des Musikdirektor-
und Professor-Titels an Gesanglehrer in Preußen
bestimmt der Min E v. 7. 1. 08; auch an Zeichen-
lehrer kann der Professortitel verliehen werden.
BVal. Block, Die staatliche Gleichbewertung des
höheren Lehrerstandes mit anderen akademisch gebildeten
Berufsständen nach Rang und Gehalt, 1909.